Abtei lung IV
D-4446/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai
2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4446/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
18. November 2009 verliess und über die Türkei und weitere, ihm unbe-
kannte Länder am 21. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 30. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 1. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe – wiewohl er politisch nicht
interessiert sei – aus Gründen der Solidarität mit einem Freund am
4. November 2009 in A._______ an einer Grossdemonstration gegen
das Regime teilgenommen,
dass er Flugblätter verteilt und mit seinem Mobiltelefon fotografiert ha-
be, bis er von Polizisten in Zivil festgenommen und an einen ihm unbe-
kannten Ort verbracht worden sei,
dass er dort verhört und dabei in schwerwiegender Weise gefoltert
worden sei,
dass die Beamten ihn namentlich mit Schlägen und Fusstritten am
Körper und Kopf traktiert und schliesslich mit einem Kabel ausge-
peitscht hätten, bis er das Bewusstsein verloren habe,
dass er danach in einem Auto an einen anderen Ort hätte verlegt wer -
den sollen, ihm jedoch an einem Rotlicht die Flucht gelungen sei, indem
er einen Begleitsoldaten niedergerungen habe und davongerannt sei,
dass er sich zu einer Busstation begeben habe, wo er sich unter dem
Tschador einer wartenden Frau habe verstecken dürfen,
dass er im Bus den Tschador dieser Frau angezogen und sie ihn so zu
sich nach Hause mitgenommen habe,
dass er mit Hilfe der Frau zu einem Freund gelangt sei, von wo aus er
nach einigen Tagen den Iran verlassen habe,
dass er nach der Empfangsstellenbefragung zu Hause angerufen und
erfahren habe, dass ihn die Polizei immer noch suche,
Seite 2
D-4446/2010
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 20. Mai 2010 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten,
dass zunächst die vorgebrachte Teilnahme des Beschwerdeführers an
einer Demonstration der allgemeinen Erfahrung widerspreche, da eine
zuvor politisch nicht tätige Person kaum trotz der bekannten möglichen
Konsequenzen auf einmal Flugblätter verteile und politische Slogans
skandiere,
dass es ebensowenig der allgemeinen Logik entspreche, wenn der Be-
schwerdeführer den Inhalt der Flugblätter und Slogans nicht angeben
könne,
dass der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Angaben zur
Frage gemacht habe, ob ihm beim Verhör Flugblätter vorgelegt worden
seien,
dass er ferner in den Befragungen die angebliche Folter unterschiedlich
geschildert habe und zudem – entgegen der Erwartung bei den ange-
gebenen Foltermethoden – zwei Monate nach dem Ereignis keinerlei
Spuren der Misshandlungen aufgewiesen habe,
dass schliesslich die Umstände seiner angeblichen Flucht unter Mithilfe
einer ihm völlig fremden Frau, die ihm gar ihren Tschador zur Verfügung
gestellt haben solle, völlig unplausibel erschienen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Juni 2010 (Postaufgabestempel: 18. Juni 2010) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
Seite 3
D-4446/2010
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 23. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 8. Juli 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
5. Juli 2010 einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
Seite 4
D-4446/2010
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn
sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers als nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben
zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass ferner – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010
ausgeführt – die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im An-
schluss an die erlittene schwere Folter, bei welcher er bis zur Bewusst-
losigkeit geschlagen worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5 und die im Wi-
derspruch dazu stehende Aussage bei der einlässlichen Befragung, er
sei "praktisch bewusstlos" gewesen von den Schlägen [vgl. BFM-act.
A12, S. 7, F42]) einen Soldaten niedergerungen und danach eine län-
gere Strecke (vgl. BFM-act. A12, S. 9, F56) im Laufschritt zurückgelegt
habe, wenig plausibel erscheinen,
Seite 5
D-4446/2010
dass der Beschwerdeführer zudem von den Sicherheitskräften kaum
ungefesselt überführt worden wäre, zumal ein im selben Wagen trans-
portierter Gefangener – bei welchem es sich mutmasslich auch um ei-
nen Demonstranten gehandelt habe – nach den Angaben des Be-
schwerdeführers in Handschellen gelegt worden sei (vgl. BFM-act. A12,
S. 7 f., F47 und F52),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 14. Juni
2010 die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu
klären vermag,
dass sich seine Ausführungen vielmehr hauptsächlich in einer Wieder-
holung seiner bei den Befragungen gemachten Aussagen und der nicht
überzeugenden Behauptung erschöpfen, seine Schilderungen würden
Realkennzeichen aufweisen,
dass er ferner selber die Befremdlichkeit seiner Äusserungen im Zu-
sammenhang mit der Flucht unter dem Tschador einer ihm unbe-
kannten Frau nicht bestreitet und seine diesbezüglichen Erklärungen in
der Beschwerdeschrift die realitätsfernen Angaben mitnichten plausibel
erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich die Einreichung eines ärztli-
chen Berichtes zum Beleg für die erlittenen Misshandlungen in Aussicht
stellt,
dass dieses Beweismittel indessen in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. BVGE 2008/24 E.7.2 S. 356, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13) nicht
geeignet erscheint, den Sachvortrag des Beschwerdeführers glaubhaft
erscheinen zu lassen, zumal er selber im Rahmen der ein lässlichen
Befragung angab, es seien keine Folterspuren mehr feststellbar (vgl.
BFM-act. A12, S. 7, F46),
dass die Einreichung des ärztlichen Berichtes demnach nicht abgewar-
tet werden muss,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in
der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen,
Seite 6
D-4446/2010
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Auslän-
derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 7
D-4446/2010
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass es sich nämlich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss
Aktenlage gesunden Mann mit guter Schulbildung handelt, der in
seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
BFM-act. A1, S. 2 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem von ihm am 5. Juli 2010 in gleicher Höhe ge leisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Seite 8
D-4446/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm am 5. Juli 2010 in gleicher Höhe ge leis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 9