B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4446/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
alias B._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
D-4446/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 26. Juni 2015
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu
einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, sie wolle nicht nach Italien zu-
rückkehren, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, es gebe in Italien keinerlei
Hilfe und als Frau könne sie dort alleine nicht gut leben, ausserdem sei sie
krebskrank,
dass das SEM ihr daraufhin das rechtliche Gehör zum medizinischen
Sachverhalt gewährte und sie dabei im Wesentlichen ausführte, Brustkrebs
zu haben und deswegen in Eritrea in medizinischer Behandlung gewesen
zu sein sowie im Sudan und Äthiopien Schmerzmittel bekommen zu haben,
dass sie ausserdem manchmal auf der rechten Seite gelähmt sei, ausser-
dem habe sie ständig Bauchschmerzen,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 5. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe per Fax und mit Postaufgabe
vom 12. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter
D-4446/2015
Seite 3
sei sie Vorinstanz anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu
erklären, subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und diese anzuweisen, vor Erlass der Verfügung die für die Über-
stellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen und diese der Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Entscheideröffnung entsprechend trans-
parent zu machen,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass mit Schreiben vom 13. August 2015 eine Ergänzung zur Beschwerde
vom 12. August 2015 eingereicht wurde und dabei zwei medizinische Be-
richte vom (…) sowie ein Foto ins Recht gelegt wurden,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im Wesentlichen vorbrin-
gen liess, das SEM habe im Zusammenhang mit der von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Krebserkrankung seine Abklärungspflicht und somit
das rechtliche Gehör verletzt,
dass ihre minderjährige Schwester (C._______, geboren (…), N […]) vor
rund zwei Wochen in die Schweiz eingereist sei,
dass die Schwester der Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlich-
keit ein nationales Verfahren erhalten dürfte und die Schweiz gestützt auf
Art. 6 Bst. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) dazu verpflichtet sei, die Geschwister – vorliegend die
Beschwerdeführerin – zu ermitteln und im Rahmen der Familienzusam-
menführung das Kindeswohl zu berücksichtigen,
D-4446/2015
Seite 4
dass bei einer Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien weitere
Abklärungen unter dem Aspekt des Kindeswohls (z.B. Einholen von Aus-
künften bei der beizuordnenden Vertretung für die Schwester) zu tätigen
seien, weshalb der Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt unvollständig erstellt
und die Verfügung unzulässig sei,
dass sodann eine gemeinsame Wegweisung der beiden Geschwister nach
Italien nicht mit Art. 6 Bst. 4 Dublin-III-VO vereinbar beziehungsweise ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 unzulässig oder zumindest unzumutbar sei,
da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes
nicht in der Lage sei, ihre minderjährige Schwester zu unterstützen,
dass vorliegend das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12, zu berücksichtigen sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2015 den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte und
das SEM einlud, bis am 31. August 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen,
dass das SEM mit Stellungnahme vom 26. August 2015 an seinen Erwä-
gungen vollumfänglich festhielt und ausführte, die Krebserkrankung sei in
der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden, zudem sei dem mit der
Beschwerde eingereichten Arztbericht keine eindeutige Diagnose zu ent-
nehmen,
dass die Anwesenheit der Schwester der Beschwerdeführerin nichts an der
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin ändere,
dass das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR Tarakhel gegen
Schweiz vorliegend keine Bewandtnis habe, da es sich auf die Wegwei-
sung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien beziehe und zum
Schluss komme, die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall
seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der
Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie würde gegen Art. 3
EMRK verstossen,
D-4446/2015
Seite 5
dass eine Wegweisung der minderjährigen Schwester der Beschwerdefüh-
rerin beziehungsweise eine gemeinsame Wegweisung nicht Gegenstand
dieses Verfahrens bilde,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. August 2015 das Dop-
pel der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zukommen liess und
diese aufforderte, bis am 7. September 2015 eine Replik einzureichen,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. September 2015
um Verlängerung der Frist bis am 10. September 2015 infolge Arbeitsüber-
lastung ersuchte,
dass am 10. September 2015 eine Replik eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das am 7. September 2015 gestellte Gesuch um Fristerstreckung ab-
zuweisen ist, da Arbeitsüberlastung keinen zureichenden Grund im Sinne
D-4446/2015
Seite 6
von Art. 22 Abs. 2 VwVG darstellt, weshalb die Eingabe vom 10. Septem-
ber 2015 gemäss den Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berück-
sichtigt wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 17. Juni 2015 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass die Beschwerdeführerin selber ausführte, in Italien registriert worden
zu sein,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
D-4446/2015
Seite 7
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass gemäss Art. 16 Dublin-III-VO – falls ein Antragssteller wegen Schwan-
gerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter
Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines
seiner Geschwister oder eines Elternteils mit rechtmässigem Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat angewiesen ist oder sein Kind, eines seiner Geschwis-
ter oder ein Elternteil mit rechtmässigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
auf die Unterstützung des Antragsstellers angewiesen ist – die Mitglied-
staaten in der Regel entscheiden, den Antragssteller und dieses Kind, die-
ses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise
sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunfts-
land bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil
in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen
Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben,
dass den Akten kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester und
der Beschwerdeführerin entnommen werden kann und das vorgebrachte
Abhängigkeitsverhältnis sodann auch nicht substantiiert dargelegt wurde,
dass – sofern tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde –
nicht begründet wird, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage wäre,
ihre Schwester zu unterstützen,
dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, weshalb sie sich nicht auf die
für Minderjährige vorgesehenen Garantien von Art. 6 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 8 Dublin-III-VO berufen kann,
dass in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich
auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
(Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz stützt, und
eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit
D-4446/2015
Seite 8
Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je
m.w.H.),
dass zurzeit weder die Schwester noch die Beschwerdeführerin selber
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, weshalb diese aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch
für sich ableiten kann,
dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin und ihre Schwes-
ter hätten in Eritrea als Familie gelebt und es bestünde eine spezielle Ab-
hängigkeit zwischen ihnen, eine Trennung keine Verletzung von Art. 8
EMRK darstellt, da sich die Beschwerdeführerin bis zur Einreichung der
vorliegenden Beschwerde nur zwei Monate in der Schweiz aufgehalten
hat, ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihres Asylgesuchs
erlaubt gewesen ist, und dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihr nicht
ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz
zur eben erst eingereisten Schwester aufzubauen (vgl. Urteil des EGMR
A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13),
dass im Übrigen gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation aus-
gegangen wird, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsstel-
ler seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mit-
gliedstaat stellt,
dass gemäss Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten alle vorliegen-
den Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder
Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragsstel-
lers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates berücksichtigen, sofern diese
Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um
Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäss Art. 22
und 25 Dublin-III-VO stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge
des Antragsstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentschei-
dung in der Sache ergangen ist,
dass erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, die minderjährige
Schwester der Beschwerdeführerin sei nun in die Schweiz eingereist, wes-
halb in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO ohnehin nicht weiter auf
dieses Vorbringen einzugehen ist,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlas-
sung des SEM vom 26. August 2015 zu verweisen ist, wonach dieser Um-
stand nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet,
D-4446/2015
Seite 9
dass Italien sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihr
dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen somit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag und keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, sie geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
D-4446/2015
Seite 10
dass sie sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Be-
hörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann,
dass bei der ärztlichen Inspektion an der rechten Brust-Hautoberfläche ein
rundovaler Tumor festgestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin sodann zwei medizinische Berichte vom (…)
sowie ein Foto in Kopie zu den Akten legte,
dass gemäss diesen Berichten bislang keine Mammographie durchgeführt
wurde und die Beschwerdeführerin an die dermatologische Abteilung ver-
wiesen wurde,
dass gemäss Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK kein Anspruch
auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden kann, um in den Ge-
nuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kommen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, und allfällige Behandlungen o-
der Operationen auch dort durchgeführt werden können,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung tragen und die italienischen Behörden erforderlichenfalls vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
D-4446/2015
Seite 11
informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), wie dies das SEM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend erwog,
dass im Weiteren festzuhalten bleibt, dass der EGMR sich in seinem Urteil
Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12, konkret mit
der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander-
setzte und aufzeigte, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Ein-
zelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen
Behörden einzuholen sind,
dass solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich
im Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen einzuholen wären,
geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor (vgl. auch Urteil des
EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13),
dass demzufolge der in der Beschwerde gestellte Antrag, die Vorinstanz
sei anzuweisen, bei den italienischen Behörden eine Garantie einzuholen,
dass sie nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und
Betreuung erhalte, abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung – insbesondere auf eine Ermes-
sensunterschreitung – (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vo-
rinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zufolge fehlender Abklärungen durch das SEM nicht feststellbar ist
und die diesbezüglichen Rückweisungsanträge abzuweisen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
D-4446/2015
Seite 12
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4446/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik wird abge-
wiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: