B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4446/2016
plo
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Eleonora Heim,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 18. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in
der Schweiz. Nach der Gesucheinreichung wurde ihm vom SEM eröffnet,
dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich
(VZ Zürich) zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer begab sich da-
raufhin ins VZ Zürich, wo die Behandlung seines Asylgesuches nach den
Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) an die Hand genommen wurde.
A.b Am 20. Mai 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine ver-
kürzte Befragung zur Person durch (BzP ohne Anhörung zu den Gesuchs-
gründen), und am 27. Mai 2015 ein beratendes Vorgespräch im Hinblick
auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dub-
lin-Verfahren.
A.c Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung
seine Identitätskarte vorgelegt hatte, reichte er am 29. Mai 2015 weitere
Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten.
A.d Am 11. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, in seinem
Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb sein Asylgesuch
von der Schweiz geprüft werde, indem das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt werde.
A.e Am 24. Juni 2015 fand im VZ Zürich die Anhörung zu den Gesuchs-
gründen statt.
A.f Nach der Anhörung wurde vom SEM das Verfahren nach den Bestim-
mungen der TestV beendet und die Behandlung des Asylgesuches ins er-
weiterte Verfahren verwiesen (vgl. Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen
notwendig seien, namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen
des Beschwerdeführers (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015). Im
Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
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B.
B.a Im Rahmen der Befragung zur Person, des beratenden Vorgesprächs
und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und sei-
nem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Seine Familie stamme
ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz), von wo sie (… [im Verlauf der
1990er-Jahre]) über C._______ nach D._______ (Westprovinz) geflohen
seien. Sie hätten von da an stets in D._______ gelebt, wobei sie im Verlauf
der Jahre zweimal innerhalb der Stadt umgezogen seien. Er sei noch zur
Schule gegangen, als sein Vater Sri Lanka in Richtung Grossbritannien
verlassen habe. Sein Vater sei (…) zunächst in ein afrikanisches Land ge-
gangen, wo er sich drei oder vier Jahren aufgehalten habe, bis er von dort
nach London gelangt sei. Weswegen sein Vater die Heimat verlassen
habe, respektive ob es damals um die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) gegangen sei, wisse er nicht, da er damals noch klein gewesen sei.
Sein Vater habe (…) in Grossbritannien einen positiven Asylentscheid er-
halten, er verfüge heute über einen britischen Reisepass und er lebe nach
wie vor in London. Dort lebten mittlerweile auch seine Mutter und alle seine
(…) Geschwister. Die Mutter und (… [ein oder mehrere Geschwister]) seien
dem Vater (… [vor wenigen Jahren]) auf dem Weg des Familiennachzugs
nach London gefolgt. ([Eine] …) Schwester habe geheiratet und sei eben-
falls auf dem Weg des Familiennachzuges nach London gekommen. ([Eine
weitere] …) Schwester sei mit einem Studentenvisum nach London gereist,
dann habe sie dort geheiratet. Auch ( …[ein]) Bruder sei zuerst mit einem
Studentenvisum nach London gelangt. Nachdem der Bruder zwischenzeit-
lich in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er wieder nach London gegangen
und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Auch er (der Beschwerdeführer)
habe in Grossbritannien ein Asylgesuch eingereicht, worauf er während (…
[mehreren]) Jahren in London gelebt habe. Sein Asylgesuch (… [von Ende
des letzten Jahrzehnts]) sei jedoch abgelehnt worden, worauf er (… [zu
Beginn dieses Jahrzehnts]) von Grossbritannien nach Sri Lanka zurückge-
schafft worden sei. Von seiner Familie lebten heute nur noch ein Onkel und
eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits in Sri Lanka,
wobei alle in B._______ wohnhaft seien.
B.b Zu seinen Ausreisegründen führte er das Folgende aus: Nachdem er
(… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) den O-Level-Abschluss gemacht
habe (Abschluss der Grundschule), habe er aufgrund schlechter Noten
nicht mehr weiter zur Schule gehen können. Er habe daher (… [im Jahr
nach dem Schulabschluss]) für einige Monate einen Computerkurs be-
sucht, in welchem er verschiedene neue Leute kennengelernt habe. Da-
runter hätten sich auch vier tamilische Personen befunden, welche mit den
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LTTE zu tun gehabt hätten, was ihm jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht
bekannt gewesen sei. Er sei in D._______ aufgewachsen und er habe da-
her von den LTTE keine Ahnung gehabt. Es sei ungefähr (… [Ende jenes
Jahres])) gewesen, als er mit zwei dieser Freunde zur Mittagszeit von der
Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Bei dieser Kontrolle sei bei
dem einen eine verdächtige Karte und bei dem andern eine Pistole gefun-
den worden, worauf sie alle drei verhaftet worden seien. Sie seien zum
Polizeiposten von E._______ gebracht worden, wo sie getrennt und sepa-
rat befragt worden seien. Zwar habe er selber weder die Karte noch die
Pistole selbst gesehen, jedoch sei ihm im Rahmen der Befragung von der
Polizei gesagt worden, dass seine Freunde diese Gegenstände bei sich
gehabt hätten. Am Anfang sei auch er der Polizei verdächtig gewesen,
nach einer intensiven Befragung habe man ihm jedoch letztendlich ge-
glaubt, dass er keine enge Verbindung zu seinen Freunden und den LTTE
habe. Geglaubt habe man ihm auch deswegen, weil er anders als seine
Freunde in D._______ aufgewachsen sei. Die Herkunftsorte seiner
Freunde, wisse er aber nicht und er könne sich heute auch nur noch an
deren Vornamen erinnern. Zum Schluss der Befragung sei ihm von der Po-
lizei ein Telefon ausgehändigt und er sei aufgefordert worden, die Polizei
über seine zwei anderen Freunde zu informieren. Dabei seien ihm Konse-
quenzen angedroht worden, sollte er über diese keine Informationen lie-
fern. Er habe aus Angst eingewilligt, worauf er noch am Abend des gleichen
Tages wieder freigelassen worden sei. Nach seiner Verhaftung sei er je-
doch aus Angst nicht mehr zum Computerkurs gegangen. Einige Zeit spä-
ter sei er von einem der beiden anderen Freunde bei sich zuhause besucht
worden. Der Freund habe ihn in einen Park mitgenommen, wo dieser einen
Anruf bekommen habe, welcher tatsächlich an ihn (den Beschwerdeführer)
gerichtet gewesen sei. Der ihm unbekannte Anrufer habe ihm in der Folge
am Telefon vorgeworfen, seine verhafteten Freunde und weitere Personen
an die Polizei verraten zu haben. Obwohl er dies unter Verweis auf seine
eigene Verhaftung bestritten habe, sei er vom Unbekannten weiter be-
schuldigt worden. Schliesslich habe der Unbekannte von ihm verlangt, sich
in Begleitung seines Freundes zu einem Treffen mit ihm einzufinden, an-
sonsten er Konsequenzen zu gewärtigen habe. Er habe Angst vor einem
solchen Treffen gehabt, nicht zum befohlenen Treffpunkt gehen wollen und
deshalb alles seiner Mutter erzählt. An die Polizei habe er sich nicht ge-
wandt. Um möglichen Problemen zu entgehen, habe er Sri Lanka nach
diesem Vorfall verlassen, indem er (… [zu Anfang des nächsten Jahres])
nach Singapur gereist sei. Ausgereist sei er gemäss seiner Erinnerung acht
Tage nach dem Vorfall im Park, mit seinem eigenen Reisepass. Von Sin-
gapur sei er damals umgehend nach Malaysia weitergereist, wo er sich in
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der Folge während (… [langer Zeit]) illegal aufgehalten habe, bis er (…
[gegen Ende des letzten Jahrzehnts]) mit Hilfe eines Schleppers und unter
Verwendung eines malaysischen Reisepasses nach Grossbritannien ge-
langt sei.
B.c Zu seinem Aufenthalt in Grossbritannien führte der Beschwerdeführer
auf Nachfrage hin aus, er sei dort nicht politisch aktiv gewesen und er habe
auch niemals Kontakte zu den LTTE gehabt, jedoch habe er 2009 oder
2010 in London an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen
Mahinda Rajapakse gerichtet habe, respektive er habe 2009 an Massen-
demonstrationen teilgenommen, welche damals in London während der
letzten Kriegsphase und über einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen statt-
gefunden hätten. Dies sei ihm später von den heimatlichen Behörden vor-
gehalten worden (vgl. nachfolgend). Nach der Ablehnung seines Asylgesu-
ches hätten die britischen Behörden zweimal erfolglos versucht, ihn nach
Sri Lanka abzuschieben. ([Zu Beginn dieses Jahrzehnts] …) sei er
schliesslich von den britischen Behörden in Begleitung von Polizisten und
ausgestattet mit einem sri-lankischen Notreisepapier, welches er aber ef-
fektiv nicht selbst unterschrieben gehabt habe, in seine Heimat deportiert
worden. Es habe geheissen, die Beamten würden ihn bis nach Hause brin-
gen, was sie aber nicht gemacht hätten. Am 29. Mai 2015 reichte der Be-
schwerdeführer das Original des erwähnten Reisepapiers (ein sri-lanki-
scher Emergency Passport […]) sowie das Original des britischen Über-
stellungsauftrags (betreffend eine begleitete Rückführung [...] mit Direktflug
nach Colombo) zu den Akten (vgl. act. A19: Beweismittelumschlag).
B.d Nach seiner Ankunft auf dem Flughafen von Colombo, am (…) gegen
(…) Uhr, sei er von den sri-lankischen Immigrationsbeamten nach seinen
Personalien und seiner Adresse befragt sowie daktyloskopiert und fotogra-
fiert worden. Im Anschluss daran seien ihm viele Fragen gestellt worden
nach dem Grund, weshalb er nach London gegangen sei, was er dort ge-
macht habe und ob er dort die Bewegung unterstützt habe. Dabei habe
man ihm vorgehalten, er habe an Demonstrationen teilgenommen, und ge-
sagt, dass Fotos davon existierten. Diese Fotos seien ihm aber nicht ge-
zeigt worden. Am Flughafen seien ihm über Stunden und von wechselnden
Personen sehr viele Fragen gestellt worden, geschlagen worden sei er
aber nicht. Sein Onkel habe damals noch in Colombo gelebt und es sei
auch nach dessen Adresse gefragt worden. Schliesslich sei ihm gesagt
worden, er werde ins Gefängnis gesteckt, wobei er gleichzeitig gefragt wor-
den sei, wieviel Geld er bei sich trage. Nachdem er gesagt habe, dass er
kein Geld habe, sei von ihm verlangt worden, seinen Onkel kommen zu
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lassen. Sein Onkel sei in der Folge zum Flughafen gekommen und nach-
dem er den Behörden Geld bezahlt habe, sei er (der Beschwerdeführer)
um (…) Uhr nachts entlassen worden. Der Onkel habe 70‘000 Rupien be-
zahlt (damals knapp 600 Franken), worauf er (der Beschwerdeführer) ohne
Auflagen entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich nur
eine Nacht bei seinem Onkel in Colombo aufgehalten, dann sei er zu seiner
Mutter nach Jaffna respektive nach B._______ gegangen. Dort seien rund
eine Woche später zwei Leute in zivil vom CID und zwei Armeeangehörig
in Uniform erschienen, welche Fragen nach seinem Aufenthalt in London
gestellt hätten. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen worden, welches
nahe seines Wohnortes in B._______ gelegen habe. Von dort sei er am
nächsten Tag in ein anderes Camp verbracht worden, welches an einem
ihm unbekannten Ort und in einiger Distanz von B._______ gelegen habe.
Er sei in einem gepanzerten Wagen dorthin gebracht worden, wobei die
Fahrt rund 1½ Stunden gedauert habe. In diesem Camp sei er zuerst mit
neun bis zehn anderen Personen in einer Zelle gewesen, mit der Zeit habe
die Zahl der Gefangenen jedoch abgenommen und zuletzt seien sie nur
noch zu Dritt dort gewesen. Mit den andern habe er aber nur wenig Kontakt
gehabt. Er habe im Wesentlichen nur mit zwei anderen Häftlingen gespro-
chen, von diesen aber nicht zu viel wissen wollen, weshalb er keine Fragen
gestellt habe. Nach knapp einer Woche Haft sei er zu einer (ersten) Befra-
gung durch zwei Soldaten und eine Dritte Person mitgenommen worden.
Im Verlauf dieser Befragung sei er auf den Kopf und seine Beine geschla-
gen worden. Er sei erneut nach seinem Aufenthalt in London und nach De-
monstrationsteilnahmen befragt worden, und danach, ob er die LTTE finan-
ziell unterstützt habe, respektive ob er für diese Geld gesammelt habe. Da-
bei sei ihm vorgehalten worden, man habe Fotos von ihm. Solche seien
ihm aber wiederum nicht gezeigt worden. Er habe für seine Freilassung
Geld angeboten, worauf aber nicht eingegangen worden sei. Im weiteren
Verlauf seiner Haftzeit sei er noch ungefähr viermal befragt worden, wobei
er nur noch bei einer Gelegenheit geschlagen worden sei. Schliesslich sei
er während vier oder fünf Monaten in diesem Camp in Haft geblieben, bis
er am (…) freigekommen sei. Er sei damals von einem Soldaten abgeholt
worden, welcher ihn kommentarlos mitgenommen und nach Hause ge-
bracht habe. Zu seiner Freilassung sei es gekommen, nachdem sich seine
Mutter an die EPDP (Eelam People's Democratic Party) gewandt habe. Di-
rekt nach seiner Festnahme habe sich seine Mutter zunächst mit einer Be-
schwerde an die Polizei gewandt, dies jedoch ohne Erfolg. Später habe
sich seine Mutter an ein EPDP-Mitglied gewandt, welchem sie in der Folge
zehn Lakh Rupien bezahlt habe (1‘000‘000 Rupien, damals gut 7‘000 Fran-
ken), wodurch er freigekommen sei. Da er nicht legal freigelassen worden
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sei, habe er betreffend seine Freilassung auch keine Papiere bekommen.
Nach seiner Freilassung habe er sich nur noch drei Tage bei seiner Mutter
aufgehalten, dann sei er nach Colombo gegangen. Dort habe er sich wäh-
rend rund drei Wochen bei einem Schlepper aufgehalten, bis dieser seine
Ausreise organisiert habe. Er sei von Colombo mit einem fremden Reise-
pass, welcher sein Foto getragen habe, (erneut) nach Singapur ausgereist,
von wo er sich (erneut) nach Malaysia begeben habe. Er habe sich bereits
in Malaysia befunden, als Armeeangehörige einmal bei ihm zuhause nach
ihm gesucht hätten, was möglicherweise mit den Umständen seiner Frei-
lassung zu tun gehabt habe. Nach seiner Ausreise habe er während (…
[mehreren Jahren]) illegal in Malaysia gelebt, bis er von dort (…) mit der
Hilfe eines Schleppers über Dubai in die Türkei gereist sei. Von dort sei er
(…) nach Griechenland und (…) nach Frankreich gereist, von wo er die
Schweiz erreicht habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (eröffnet am 17. Juni 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im
Rahmen der Begründung dieses Entscheides gelangte das Staatssekreta-
riat im Wesentlichen zum Schluss, weder die Vorbringen über die angeblich
(… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) erlebten Behelligungen noch die
Vorbringen über die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) erstan-
dene Haft seien glaubhaft, weshalb die Frage der Asylrelevanz der Vorbrin-
gen nicht geprüft werden müsse. Es bestehe auch kein Anlass zur An-
nahme, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor zukünftiger Ver-
folgung zu fürchten hätte, da insgesamt keine Faktoren ersichtlich seien,
welche für ein gesteigertes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner
Person sprechen würde. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka er-
klärte das Staatssekretariat abschliessend als zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er unter Vorlage einer Sozialhilfebestätigung um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräf-
tigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, welche er als insge-
samt glaubhaft erklärte. Dabei verband er seine Angaben und Ausführun-
gen im erstinstanzlichen Verfahren mit umfangreichen Zusatzangaben. Zu-
sätzlich machte er unter Vorlage von zwei Fotos neu geltend, nach seiner
Einreise in die Schweiz habe er an Demonstrationen gegen die sri-lanki-
sche Regierung teilgenommen, in deren Rahmen er an prominenter Posi-
tion die tamilische Flagge getragen habe. Ausserdem wurde ein Zeitungs-
bericht über Verfolgungsmassnahmen gegen einen britischen Tamilen ein-
gereicht. Zusammenfassend machte er das Vorliegen verschiedener Risi-
kofaktoren geltend, aufgrund welcher von einer überaus ernsthaften Ge-
fährdung ausgegangen werden müsse. Daneben sprach er sich gegen
eine Wegweisung in die Heimat aus, weil er dort auch kein Beziehungsnetz
mehr habe. Auf die Beschwerdevorbringen und die vom Beschwerdeführer
vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – nachfolgend einge-
gangen. Für die von ihm angerufenen Länder- und Presseberichte zur
Lage in Sri Lanka wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – soweit wesent-
lich – nachfolgend eingegangen.
G.
Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Replikeingabe vom 10. August 2016 an seinen Beschwer-
devorbringen fest. Auf den Inhalt der Replikeingabe und die damit vorge-
legten Beweismittel, ein elektronischer Datenträger mit Bildern zu exilpoli-
tischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat aus einen asylrelevanten Grund ernsthaften
Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nach-
teile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl
hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusse-
rer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rück-
kehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile
befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen
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darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches
Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen
Ausreise oder regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1). Als
Folge davon werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im We-
sentlichen zum Schluss, aufgrund der insgesamt mangelnden Substanzi-
ierung seiner Angaben und Ausführungen – mithin der offenkundigen Lü-
cken in seinen Sachverhaltsangaben – sowie aufgrund nicht nachvollzieh-
barer Elemente in seinem Sachverhaltsschilderungen, seien weder die
Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich (… [im Verlauf des
letzten Jahrzehnts]) erlebten Behelligungen noch seine Vorbringen über
die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) erstandene, angeblich
Monate dauernde Haft in einem unbekannten Armee-Camp glaubhaft,
weshalb die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden
müsse. Im Weiteren bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sich der
Beschwerdeführer in Sri Lanka vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten
hätte, da in seinem Fall ausser seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
und seiner langen Landesabwesenheit keine Faktoren ersichtlich seien,
welche für ein gesteigertes Interesse der heimatlichen Behörden sprechen
würde. Sein Alter, sein angeblich illegales Verlassen der Heimat und die
Tatsache, dass er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) mit einem Emergency
Passport zurückgekehrt sei, könnten zwar die Aufmerksamkeit der heimat-
lichen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung
erhöhen. Trotz dieser Faktoren sei jedoch nicht davon auszugehen, dass
er anlässlich seiner Rückkehr behördliche Massnahmen zu gewärtigen
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hätte, welche über den üblichen Background-Check (Befragung, Überprü-
fung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland)
hinausgingen. So habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er
anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka (… [zu Beginn dieses Jahr-
zehnts]) asylrelevante Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestätigte und bekräftigte der Be-
schwerdeführer vorab seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben
und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Ak-
tenlage als insgesamt glaubhaft erklärte. Gleichzeitig machte er unter Vor-
lage von zwei Fotos neu geltend, nach seiner Einreise in die Schweiz habe
er an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen,
in deren Rahmen er an prominenter Position die tamilische Flagge getra-
gen habe. Nach diesen einleitenden Ausführungen ging der Beschwerde-
führer Punkt für Punkt auf die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vor-
liegen massgeblicher Lücken in seinen Sachverhaltsschilderungen ein,
welche er als nicht stichhaltig erklärte. So sei zunächst durchaus nachvoll-
ziehbar, dass er von seinen Kollegen, welche er während des Computer-
Kurses (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) kennengelernt habe, nur
die Vornamen kenne, und ebenso, dass er damals deren LTTE-Hintergrund
nicht realisiert habe und er sich später (nach deren Verhaftung) auch nicht
mehr nach deren Schicksal erkundigt habe. Im Rahmen seiner diesbezüg-
lichen Ausführungen machte der Beschwerdeführer deutlich weiterge-
hende Angaben zum vorgebrachten Computer-Kurs und dem dort gefun-
denen Kollegenkreis, als im erstinstanzlichen Verfahren. Daran anschlies-
send berichtete er zusätzlich in sehr ausführlicher Form über die Detailum-
stände der geltend gemachten Verhaftung (… [im Verlauf des letzten Jahr-
zehnts]). Vor dem Hintergrund dieser Zusatzangaben erklärte er seine Vor-
bringen als insgesamt überzeugend. Auch zum vorgebrachten Kontakt mit
einem ihm unbekannten Anrufer machte er zusätzliche Angaben, vor deren
Hintergrund auch seine diesbezüglichen Schilderungen im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt glaubhaft seien. Auch im Rahmen
der Bekräftigung seiner Vorbringen über die geltend gemachte, seinen An-
gaben zufolge monatelange Inhaftierung (… [zu Beginn dieses Jahr-
zehnts]) brachte der Beschwerdeführer im Verlauf einer überaus umfas-
senden Auseinandersetzung zusätzliche Angaben und Ausführungen ein.
Vor deren Hintergrund erklärte er auch in diesem Punkt die vorinstanzli-
chen Vorhalte betreffend das Vorliegen erheblicher Lücken in seinen Sach-
verhaltsangaben als nicht stichhaltig. Namentlich führte er an, nachdem er
während Monaten und mit ständig wechselnden Mitgefangenen in einem
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dunkeln Raum habe ausharren müssen, wobei sich dieser Raum auch kei-
neswegs auf dem Gelände eines klassischen Armee-Camps, sondern viel-
mehr in einem verlassenen Haus irgendwo im Wald befunden habe, sei
nachvollziehbar, dass er weder zu seinen Mitgefangenen noch zum Ort
seiner Inhaftierung noch zum damaligen Tagesablauf nähere Angaben
habe machen können. Auch habe er aus Sicherheitsgründen nichts Nähe-
res über seine Mitgefangenen wissen wollen. Die Tatsache, dass er die
während seiner Inhaftierung erlittenen Verhöre im Rahmen der Anhörung
(im VZ Zürich vom 24. Juni 2015) nicht näher beschrieben habe, sei
schliesslich dem Umstand zuzuschreiben, dass ihm damals die Wichtigkeit
von ausführlichen Schilderungen nicht bewusst gewesen sei. Im Anschluss
daran machte er auch zu diesem Punkt ergänzende Angaben und Ausfüh-
rungen. Schliesslich bekräftigte er seine Schilderung zu den Umständen,
welche zu seiner Freilassung geführt hätten. Insgesamt seien seine Vor-
bringen glaubhaft und schliesslich machte er im Wesentlichen geltend, die
von ihm erlittenen Nachteile seien als asylrelevant zu erkennen. Gleichzei-
tig machte er geltend, er sei in doppelter Hinsicht gefährdet, da einerseits
Angehörige der LTTE in ihm einen Verräter sehen würden und er anderer-
seits vom Militär gesucht werde. Darüber hinaus dürften im Falle seiner
Rückkehr gerade auch seine langen Aufenthalte in Grossbritannien und
der Schweiz das Interesse der heimatlichen Behörden wecken, sei er doch
schon anlässlich seiner letzten Rückkehr in die Heimat am Flughafen von
Colombo während Stunden befragt worden. Sollte er wieder in seine Hei-
mat zurückkehren, drohe ihm sowohl in D._______ als auch in B._______
eine erneute Verhaftung. Aufgrund seiner Herkunft, seiner langen Landes-
abwesenheit, seiner Papierlosigkeit, der von den Behörden bei ihm vermu-
teten LTTE-Verbindungen und seinem Aufenthalt nunmehr in der Schweiz,
welche von den heimatlichen Behörden nach wie vor als politischer Hort
der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, weise er ein hohes Risi-
koprofil auf, zumal sich die Verhältnisse in seiner Heimat bis heute nicht
verbessert hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung falle er zweifelsohne in die
Risikogruppe jener Personen, die auch nach dem Ende des Bürgerkrieges
noch Verfolgung zu gewärtigen hätten.
3.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen
das Folgende aus: Zwar habe sich der Beschwerdeführer umfassend zur
Sache geäussert, seine Vorbringen seien jedoch nicht geeignet, die bishe-
rigen Schlüsse des Staatssekretariats überzeugend zu entkräften. Viel-
mehr falle auf, dass der Beschwerdeführer nunmehr einzelne Ereignisse
ausführlich schildere, welche er im Rahmen der Anhörung noch höchstens
mit einem Satz beschrieben habe. Eine plausible Erklärung dafür sei nicht
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ersichtlich. Nachdem seine Vorbringen über angebliche Verfolgungshand-
lungen als unglaubhaft zu erkennen seien, lasse alleine der Umstand, dass
der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und in der Schweiz und
Grossbritannien gelebt habe, nicht darauf schliessen, er hätte bei seiner
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu gewärtigen. Da-
ran ändere auch die geltend gemachte Teilnahme an einer Massende-
monstration nichts. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er eine Kontrolle zu
gewärtigen haben, was jedoch nicht als asylrelevant zu werten sei. Ohne-
hin dürfte er den heimatlichen Behörden nur schon von daher weniger ver-
dächtig erscheinen, als Tamilen aus dem Norden des Landes, da er die
meiste Zeit seines Lebens in D._______ verbracht habe.
3.4 In seiner Replikeingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe im Rahmen seiner Beschwerde ausführliche Schil-
derungen eingebracht, weil ihm im Rahmen der angefochtenen Verfügung
eine mangelnde Substanziierung vorgehalten worden sei. Es gehe nicht
an, dass das SEM auf seine Argumente nicht eingegangen sei und insbe-
sondere seine ausführlichen Schilderungen zur Sache pauschal als un-
glaubhaft abgetan habe. Die Tatsache, dass er zu derart ausführlichen
Schilderungen in der Lage sei, spreche vielmehr zwingend für die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen. Diese habe er im Übrigen erst mit der Be-
schwerde eingebracht, da ihm zuvor die Notwendigkeit detaillierterer An-
gaben nicht bewusst gewesen sei. Im Rahmen seiner weiteren Ausführun-
gen hielt er an der im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Ge-
fährdungslage fest. Dabei brachte er namentlich vor, es müsse sehr wohl
davon ausgegangen werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr Verfol-
gung ausgesetzt sein werde. So seien ihm nach seiner Rückkehr aus
Grossbritannien (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) anlässlich seiner Be-
fragung am Flughafen Fotos gezeigt worden, die ihn bei seiner Teilnahme
an einer Grossdemonstration gezeigt hätten, an welcher er Flyer mit Ein-
zahlungsscheinen verteilt habe. Von daher, und weil er (… [zu Beginn die-
ses Jahrzehnts]) nach nur einer Woche verhaftet und in der Folge für fünf
Monate inhaftiert worden sei, wobei er nur durch ein extrem hohes Beste-
chungsgeld freigekommen sei, habe er im Falle seiner Rückkehr eine er-
neute Verhaftung zu fürchten. Hinzu komme, dass er sich seit seiner Ein-
reise in die Schweiz mehrfach an pro-tamilischen Kundgebungen engagiert
habe, namentlich an einer Demonstration in F._______ vom (…), wovon
Foto- und Videoaufnahmen existierten. Darauf sei das SEM ebenfalls nicht
eingegangen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer neben einem drit-
ten Foto auf einem Datenträger auch zwei kurze Videos zu den Akten, wel-
che bis heute auf "" einsehbar seien. Die vorgelegten Fotos
D-4446/2016
Seite 14
und Videos seien ein Beweis dafür, dass er in der Schweiz politisch aktiv
gewesen sei und er auch deshalb gefährdet sei.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in verschiedenster
Hinsicht – wie im Folgenden aufgezeigt (E. 4.3 und 4.[5]) – ganz erhebliche
Lücken und nicht nachvollziehbare Mängel aufweisen, welche durch die
umfangreichen nachgeschobenen Ergänzungen im Rahmen der Be-
schwerdeschrift nicht aufgewogen werden können (vgl. 4.2). Mit Blick da-
rauf vermögen – wie vom Staatssekretariat zu Recht erkannt – weder die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer (… [im letzten Jahrzehnts zu-
rückliegende]) ernsthaften Verfolgungssituation noch seine Vorbringen
über die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts) erlittene, seinen An-
gaben über Monate andauernde Haft zu überzeugen. Soweit es die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse am Flughafen von Co-
lombo anlässlich seiner Rückführung aus Grossbritannien (… [zu Beginn
dieses Jahrzehnts) betrifft, erweisen sich seine Vorbringen als nicht asyl-
relevant (E. 4.[4]). Schliesslich lässt der Beschwerdeführer auch aus kei-
nen anderen Gründen ein relevantes Profil erkennen (E. [5]).
4.2 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass anlässlich der Anhörungen
fehlende Details und Realkennzeichen in der Regel nicht durch das Nach-
schieben von solchen in der schriftlichen Eingabe auf Beschwerdeebene
aufgewogen werden können. Die Glaubhaftigkeit von Vorbringen basiert
nicht zuletzt insbesondere auf Kriterien wie Spontanität und Unmittelbarkeit
von detaillierten Schilderungen. Dass auch eine erfundene Geschichte im
Nachhinein in einer schriftlichen Eingabe mit zahlreichen Details ausge-
schmückt werden kann, steht ausser Zweifel, weshalb solche nachgelie-
ferten Details kaum etwas zur Frage der Glaubhaftigkeit beitragen können.
Vorliegend bleibt unbestritten, dass die Beschreibungen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörungen über weite Strecken vage und unsub-
stantiiert geblieben sind (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschwerdeführer
erklärt dies damit, dass ihm die Notwendigkeit der Detaillierung nicht be-
wusst gewesen sei, was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal
der Beschwerdeführer mehrfach auf die Wichtigkeit von eingehenden
Schilderungen hingewiesen wurde und ihm durch Nachfragen ausgiebig
Gelegenheit zur Ausführlichkeit gegeben worden war. Schliesslich ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ein erstes Asylver-
fahren in Grossbritannien durchlaufen hat und damit bereits entsprechende
Erfahrungen hatte.
D-4446/2016
Seite 15
4.3 Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Vorbringen in der Be-
schwerde insofern, als das Fehlen einzelner Details und das Bestehen von
wenigen Unstimmigkeiten alleine noch nicht zur Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu führen vermöchte. Die Zweifel entstehen vielmehr erst durch die
Vielheit solcher Mängel im Sachvortrag. So mag angehen, dass der Be-
schwerdeführer nur die Vornamen seiner damaligen Kollegen zu nennen
vermochte. Hingegen kann nicht recht überzeugen, dass er auch über de-
ren Herkunft nichts wissen will, da doch gerade unter Jugendlichen diese
Frage eine der ersten sein dürfte, welche man sich im Rahmen einer ge-
meinsamen Kursteilnahme stellt. Auch zu den Umständen der Verhaftung
vermochte der Beschwerdeführer nur sehr vage Aussagen zu machen.
Dementsprechend sind die Vorbringen zu einem angeblich bis heute an-
dauernden behördlichen Interesse an seiner Person, weil er (… [vor über
zehn Jahren]) wegen LTTE-Aktivitäten von entfernten Bekannten mitge-
nommen und befragt worden sei, als durchwegs unsubstantiiert und als in
der Sache auch nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erkennen. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis
unbehelligt mit seinen eigenen Reisepapieren ausgereist sei, was nicht
möglich gewesen wäre, wäre er tatsächlich im Fokus der Sicherheitsbe-
hörden gestanden. Ausserdem waren diese Vorbringen bereits Gegen-
stand des Asylgesuchs in Grossbritannien, das abgewiesen wurde. In der
Folge reiste der Beschwerdeführer (… [zur Beginn dieses Jahrzehnts]) mit
einem provisorischen Reisedokument in seine Heimat zurück. Dass ihm
bei der Ankunft Fragen zu den Ereignissen (… [von vor über zehn Jahren])
gestellt worden wären, wird in keiner Weise geltend gemacht. Offenbar hat-
ten die Sicherheitsbehörden am Flughafen weder Kenntnisse von solchen
Ereignissen noch ein Interesse daran. Dies wäre jedoch zu erwarten ge-
wesen, wenn er (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) in der geltend ge-
machten Weise mit Personen der LTTE in Verbindung gebracht worden
wäre. Wie nachfolgend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer auch im
Übrigen nicht glaubhaft zu machen, dass er anlässlich seiner Wiederein-
reise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen ist.
4.4 In Bezug auf die Ereignisse am Flughafen anlässlich der Wiederein-
reise (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) ist festzustellen, dass diese weit-
gehend detailliert und nachvollziehbar geschildert werden konnten. So sei
er über mehrere Stunden zurückbehalten und befragt worden. Von physi-
schen Übergriffen berichtete er allerdings nicht. Die Fragen hätten sich auf
mögliche politische Tätigkeiten im Ausland bezogen und er sei auch zur
Teilnahmen an einer bestimmten Demonstration befragt worden. Es sei da-
D-4446/2016
Seite 16
bei darauf hingewiesen worden, es bestünden entsprechende Fotoaufnah-
men. Die Frage, ob ihm entsprechende Fotos vorgelegt worden seien, ver-
neinte er aber ausdrücklich (vgl. act. 22/19, F99). Diesbezüglich erzeugt
der Beschwerdeführer einen klaren Widerspruch, wenn er in der Beschwer-
deeingabe nun geltend macht, am Flughafen seien ihm entsprechende Fo-
tos vorgelegt worden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 16). Die Zweifel an der
Glaubwürdigkeit nimmt dabei weiteren Schaden, indem diesbezüglich auf
Replikebene weitere Details aufgeführt werden. So seien ihm Fotos gezeigt
worden, „die ihn bei der Teilnahme an einer Grossdemonstration in London
zeigten, wo er Flyer mit Einzahlungsscheinen verteilt hatte“ (vgl. Replik
S. 2). Demnach ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer konkrete
politische Aktivitäten vorgehalten wurden, nach solchen wurde vielmehr all-
gemein gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten im
Ausland verneint habe und ein Onkel die Summe von 70‘000 Rupien be-
zahlt habe, sei er ohne weitere Bedingungen entlassen worden. Diese Vor-
bringen dürften mit der Situation vor Ort bei einer Einreise nach mehrjähri-
ger Landesabwesenheit und mit provisorischen Reisepapieren überein-
stimmen. Die Entlassung nach relativ kurzer Zeit weist aber deutlich darauf
hin, dass gegen den Beschwerdeführer offenbar nichts vorlag. Insgesamt
ist aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, bei der Befragung am
Flughafen habe es sich um einen üblichen Background-Check gehandelt.
4.5 Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass die spätere Haft in
B._______ über mehrere Monate hinweg nicht glaubhaft gemacht werden
konnte. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die angeblich erlittenen Nach-
teile wurden insgesamt äusserst vage und detailarm geschildert. Real-
kennzeichen lassen sich keine ausmachen. Der Beschwerdeführer war
weder in der Lage, die Verhaftung an sich noch einen gewöhnlichen Ta-
gesablauf noch den Haftort oder den Ablauf der Befragungen anschaulich
zu schildern. Auch auf die Frage nach einem konkreten Ereignis während
dieser Haft vermochte der Beschwerdeführer nichts anzugeben. Hätte er
tatsächlich eine derart lange Zeit in Haft verbracht, wäre eine differenzier-
tere Beschreibung zu erwarten gewesen. Insgesamt entsteht nicht der Ein-
druck, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt.
Daran vermögen auch die nachgeschobenen Beschreibungen auf Be-
schwerdeebene nichts zu ändern, zumal das Nachholen von Detailschilde-
rungen wie bereits erwähnt die entsprechenden Mängel anlässlich der An-
hörungen nicht aufzuwiegen vermögen. Auch hier stösst der Einwand ins
Leere, der Beschwerdeführer sei sich der Wichtigkeit von Details nicht be-
wusst gewesen, zumal er immer wieder zu einer detaillierten Schilderung
D-4446/2016
Seite 17
angehalten und zudem von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet
worden war.
4.6 Diesen Erwägungen gemäss ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nach abgewiesenem Asylgesuch in Grossbritannien nach
Sri Lanka zurückgekehrt ist, dort am Flughafen während mehreren Stun-
den festgehalten und befragt und im Anschluss daran dank der Zahlung
von 70‘000 Rupien durch den Onkel entlassen wurde. Dabei handelte es
sich nicht um Nachteile, die als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu qualifizieren wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich
um einen Background-Check im üblichen Rahmen gehandelt hat, der je-
doch nichts zu Tage gefördert hat. Weitere Behelligungen oder Übergriffe
vor seiner erneuten Ausreise einige Monate später vermochte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt,
die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben,
die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder
Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt
werden (in diesem Sinne schon BVGE 2011/24 E. 8). An dieser Praxis hält
das Gericht unter laufender Beobachtung der Entwicklungen in Sri Lanka
fest. Dabei hat sich das Gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhält-
nisse nochmals sehr einlässlich zu den Sachverhaltsumständen geäus-
sert, aus welchen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamili-
scher Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen er-
wachsen können (vgl. a.a.O., E. 8 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer weist unter keinem der in diesem Entscheid auf-
gezeigten Risikofaktoren ein relevantes Profil auf. Nach vorstehenden Er-
wägungen besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte (… [im Ver-
lauf des letzten Jahrzehnts]) im behaupteten Sinne im Visier der heimatli-
chen Behörden gestanden, noch Anlass zur Annahme, er wäre (… [zu Be-
ginn dieses Jahrzehnts]) an seinem ursprünglichen Heimatort während
Monaten in Haft gewesen. Gemäss Aktenlage weisen sodann weder er
noch seine Familienangehörigen eine LTTE-Vergangenheit auf. In dieser
Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit über
allfällige familiäre Verbindungen zu den LTTE berichtet hätte, hätten solche
D-4446/2016
Seite 18
jemals bestanden. In dieser Hinsicht liegt jedoch nichts vor. Der Beschwer-
deführer war im Weiteren auch nie persönlich vom Krieg betroffen und er
stammt auch nicht aus einer Region, welche längere Zeit unter der Kon-
trolle der LTTE gestanden hätte, sondern er stammt ursprünglich aus einer
Ortschaft im Norden der Jaffna-Halbinsel und damit aus einem Gebiet, wel-
ches schon ab Mitte der 1990er-Jahre ununterbrochen unter der Kontrolle
der sri-lankischen Regierung stand. Von (… [den 1990er-Jahren]) bis (…
[zu einem Zeitpunkt im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) will er ausserdem
stets in D._______ gelebt haben. Die einzige Besonderheit ist darin zu er-
blicken, dass sich der Beschwerdeführer während der letzten (…) Jahre
zumeist im Ausland aufgehalten hat, wobei er während dieser Zeit einmal
von einem europäischen Staat zwangsweise in seine Heimat zurückgeführt
wurde. Alleine dieser Punkt – seine lange Landesabwesenheit – stellt je-
doch kein Element dar, welchem für sich alleine eine entscheidrelevante
Bedeutung zuzumessen wäre. Zumindest seine erste Ausreise erfolgte sei-
nen Angaben gemäss legal, mithin unter Verwendung seines eigenen Rei-
sepasses, im Besitz eines gültigen Visums, ordentlich über den Flughafen
von Colombo und in Richtung von Singapur. Die zweite Ausreise erfolgte
angeblich mit fremden Papieren, was jedoch über die blosse Behauptung
hinaus nicht erstellt ist.
5.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde und sei-
ner Replikeingabe unter Vorlage von drei Fotos und zwei Videoaufnahmen
zwar neu geltend, er sei auch deshalb gefährdet, weil er sich in der Schweiz
exilpolitisch engagiert habe, indem er mehrfach an pro-tamilischen De-
monstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen ver-
mögen indes auch nicht ansatzweise zu überzeugen, da weder die vorge-
legten Fotos und Videos noch die diesbezüglichen Ausführungen noch die
Aktenlage auf ein ernsthaftes politisches Engagement schliessen lassen,
geschweige denn auf einen nennenswerten politischen Exponierungsgrad.
Ersichtlich ist aufgrund der vorgelegten Beweismittel einzig, dass er einmal
in F._______ an einer Grossveranstaltung teilgenommen hat, ohne dass er
dabei in irgendeiner besonderen Form aus der Masse der Veranstaltungs-
teilnehmer herausgestochen wäre. Alleine der Umstand, dass er Fotos vor-
gelegt hat, welche ihn – wie viele andere auch – mit einer Fahne in den
Händen zeigen, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Relevante
exilpolitische Aktivitäten sind damit nicht ersichtlich gemacht, womit der Be-
schwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt kein Risikoprofil auf-
weist. Entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise
oder später in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten könnte.
D-4446/2016
Seite 19
5.4 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu be-
stätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf so-
dann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 20
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht
ist indes aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4
und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwer-
deführer lässt indes – wie vorstehend aufgezeigt – im Lichte der massge-
blichen Gerichtspraxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erken-
nen, weshalb an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung
mit seinen anders lautenden Vorbringen verzichtet werden kann. Alleine
der Umstand, dass er unter Anrufung verschiedenster Anknüpfungspunkte
eine relevante Gefährdung behauptet, ändert daran nichts, da seine dies-
bezüglichen Behauptungen in den Akten keine ernsthafte Stütze finden.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
D-4446/2016
Seite 21
LTTE ist im Mai 2009 und damit schon vor bald neun Jahren zu Ende ge-
gangen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, auf-
gewachsen sei er jedoch in D._______. Der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz wird vom Gericht als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl.
Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 f., insbesondere E. 13.3.3). Für den
Wegweisungsvollzug in die Westprovinz gilt sinngemäss das Gleiche. Der
Beschwerdeführer macht mit Blick darauf dem wesentlichen Sinngehalt
nach geltend, diese Voraussetzungen seien in seinem Fall nicht erfüllt, da
er in der Heimat kaum noch Verwandte habe. Mittlerweile sei nur noch eine
Tante mütterlicherseits in Sri Lanka wohnhaft, da der Onkel, von welchem
er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) am Flughafen freigekauft worden sei,
in der Zwischenzeit verstorben sei.
Tatsächlich muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden,
dass die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers – seine Eltern und
seine (…) Geschwister – zum heutigen Zeitpunkt alle in London leben, wo-
mit der Beschwerdeführer zunächst in D._______, wo er aufgewachsen ist,
kaum noch auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen
können dürfte. Bezogen auf B._______, wo seinen Angaben zufolge seine
Mutter noch bis (… [vor wenigen Jahren]) ansässig war, dürfte er hingegen
weiterhin über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen. Zwar sei sein
Onkel verstorben, eine Tante halte sich aber nach wie vor dort auf und es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Verwandte und enge Be-
kannte vor Ort leben. Als besonders begünstigend ist vorliegend aber auch
zu werten, dass der Beschwerdeführer zweifellos gewichtige finanzielle
Unterstützung durch seine Familie in Grossbritannien erhalten wird. Er ist
ausserdem jung und gesund und frei von familiären Verpflichtungen. Die
von ihm während der Auslandaufenthalte gesammelten Erfahrungen und
Sprachkenntnisse dürften ihm weiter zu Gute kommen. Vor diesem Hinter-
grund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine exis-
tenzgefährdende Situation geraten würde. Mit Blick auf diese Gesamtum-
stände ist der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erkennen.
7.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 22
7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2016
wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Beschwerdeführers gutge-
heissen (vgl. Bst. E. hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vor-
liegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon
ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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