Abtei lung IV
D-4447/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Blaise Pagan, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
23. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4447/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2004 unter Abgabe ei-
ner Immatrikulationsbestätigung der Universität B._______ in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ])
Vallorbe um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
seit 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am 14. April 2004 sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem
Heimatland. Dabei gab er als Erklärung für das Schuldigbleiben eines
Reise- oder Identitätspapiers an, sein vor zirka zwei Jahren auf
ordentlichem Weg ausgestellter Reisepass sei in seinem Studenten-
zimmer in B._______ geblieben, und seine Identitätskarte habe er un-
terwegs in C._______ (Ghana) zurückgelassen. Nach den Erhebungen
in der Empfangsstelle wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige
Migrationsbehörde dieses Kantons führte mit ihm am 25. Mai 2004 die
Anhörung zu den Asylgründen durch. Nach zwischenzeitlichen Be-
mühungen zum Nachweis seiner Identität gefragt, erklärte der Be-
schwerdeführer zu Beginn der Anhörung, er habe seinen Vater ange-
rufen, der die Identitätskarte in Ghana holen und sie ihm in die
Schweiz senden werde, was aber noch Zeit in Anspruch nehme.
A.b Bei der Aufnahme seiner Personalien machte der Beschwerde-
führer in Übereinstimmung mit den Eintragungen in der vorgelegten
Immatrikulationsbestätigung die rubrizierten Angaben zum Namen,
Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit. Im Weiteren gab er zu
Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Ewe an, sei protestantischer
Christ, stamme ursprünglich aus der kleinen Ortschaft E._______
(heutige Präfektur F._______, Region G._______ [Anm. des Gerichts])
und habe seit November 2001 als Student der Ökonomie in B._______
(Region H._______) gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg liess er
verlauten, er habe seine togoische Heimat am Abend des 9. März
2004 verlassen, als er mit dem Bus von I._______ nach C._______
gefahren sei. Am Ankunftsort habe er beim Lieferanten seiner als (...)
tätigen Mutter gewohnt, ehe ihn dieser am 3. April 2004 mit dem Auto
nach Accra gefahren habe. Noch am gleichen Tag sei er unter
Vorweisung eines mit seinem Bild ausgestatteten, auf einen anderen
Namen lautenden ghanaischen Reisepasses von Accra nach Mailand
geflogen. Bei der Ankunft am nächsten Tag habe ihn eine Dame
abgeholt und bei sich aufgenommen. Drei Tage später sei er von der
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Dame bis nach Lausanne gefahren worden. Weil er unterwegs nicht
kontrolliert worden sei, habe er ohne die erforderlichen Papiere in die
Schweiz gelangen können. Noch am Tag der Einreise habe er ein
Asylgesuch eingereicht.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer in den zwei durchgeführten Befragungen geltend, er werde von
den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht, weil er sich im
letzten Moment geweigert habe, am 13. Januar 2004 anlässlich des
Jahrestags der Befreiung der Nation vor dem anwesenden Präsiden-
ten Eyadema eine Motion der regimetreuen Studentenorganisation (...)
([...]) zu verlesen. Die Studentenschaft an der Universität B._______
sei gespalten gewesen in eine Fraktion, die für die RPT
(Rassemblement du Peuple Togolais) von Präsident Eyadema
sympathisiert habe, und in eine andere, die für die Anliegen der
oppsitionellen UFC (Union des Forces de Changement) eingetreten
sei. Persönlich habe er sich zu keiner der beiden Seiten bekannt, weil
ihn die Politik nicht interessiert habe und ihm die
Auseinandersetzungen zwischen den Studentengruppen ein Gräuel
gewesen seien. Ungefähr eineinhalb oder zwei Wochen vor der Parade
des 13. Januar 2004 sei er von einer Person namens J._______, die
als Drehscheibe der (...) an der Universität gewirkt habe, wegen der
Lektüre einer Motion angefragt worden. Dass man an ihn gedacht
habe, sei mit seiner freiwillig übernommenen Aufgabe zu erklären, die
Studenten mit organisatorischen Mitteilungen zu den Abläufen auf
dem Campus zu bedienen, so etwa im Zusammenhang mit der Ver-
schiebung von Vorlesungen oder den Hygienevorschriften in der Men-
sa. Der Text der Motion sei darauf ausgerichtet gewesen, die Zustände
an der Universität zu beschönigen, Missstände zu leugnen und die po-
litischen Forderungen der oppositionellen Studenten als unberechtigt
hinzustellen. Um nicht Gefahr zu laufen, von den Studenten der (...)
misshandelt oder gar heimlich umgebracht zu werden, habe er
J._______ sein Einverständnis gegeben. Als jedoch der Zeitpunkt des
Vortragens der Motion näher gerückt sei, habe er es mit der Angst zu
tun bekommen. Seine um sein Wohl besorgte Mutter habe ihm das
Herunterlesen der Motion verboten, und er selber sei vom unguten
Gefühl beschlichen worden, mit einem solchen Auftritt Verrat an seinen
Studienkollegen zu begehen. Schliesslich habe er sich nicht an den
vorgesehen Ort begeben. Am Abend des 13. Januar 2004 gegen 19
Uhr seien vier Gendarmen in seinem Zimmer in der Studentensiedlung
erschienen, hätten ihn in Handschellen gelegt, auf den Hauptposten
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der Stadt geführt und dort in eine Zelle gesperrt. Die gegen ihn
erhobene Anschuldigung habe gelautet, einer der Rädelsführer der
regierungskritischen Studentenbewegung zu sein. Mit dieser haltlosen
Begründung habe man ihn in Einzelhaft behalten und ihm den Emp-
fang von Besuchen untersagt. Kein Tag sei vergangen, ohne dass er
mit allen erdenklichen Ausdrücken beschimpft und auf verschiedene
Weise misshandelt worden sei. Nach einer Woche habe man ihn in
eine Zelle mit rund 20 Insassen verlegt. Von Kommilitonen, die ihn ge-
legentlich besucht hätten, sei er getröstet und ermutigt worden. Seine
Kollegen hätten seinetwegen auch das Gespräch mit dem zuständigen
Brigadekommandanten der Gendarmerie gesucht. Schliesslich sei er
am Morgen des 9. März 2004 ohne Angabe vom Gründen in Gegen-
wart seiner Studienkollegen freigelassen worden. Vom Posten der
Gendarmerie habe er sich auf direktem Weg zum Haus seiner Mutter
im Quartier K._______ begeben. Am gleichen Abend, gegen 20 oder
21 Uhr, sei dort sein Zimmerkollege in der Studentensiedlung
erschienen und habe ihm berichtet, dass Beamte in einem Fahrzeug
der Streitkräfte (Forces Armées Togolaises; FAT) vorgefahren seien
und ihn gesucht hätten. Er könne sich das Interesse der FAT an seiner
Person nur wenige Stunden nach der Haftentlassung selber nicht er-
klären, wisse jedoch sehr wohl, dass mit diesen Kreisen nicht zu spas-
sen sei. Aus diesem Grund habe er sich unverzüglich von einem Taxi
nach I._______ fahren lassen. Dort sei er in den nächsten Bus nach
C._______ gestiegen.
A.d Am 14. Januar 2005 wurde anlässlich einer polizeilichen Durch-
suchung des vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmers im Durch-
gangsheim eine mit seinen Angaben korrespondierende Identitätskarte
sichergestellt.
B.
Mit französischsprachiger Verfügung vom 23. November 2005 - er-
öffnet am 24. November 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asyl-
gesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, der Beschwerde-
führer vermöge anhand seiner Aussagen in den Befragungen in den
wesentlichen Punkten die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht
zu erfüllen, so dass eine Verwirklichung der Elemente des Flüchtlings-
begriffs von vornherein ausgeschlossen sei.
Seite 4
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C.
Mit deutschsprachiger Beschwerde vom 27. Dezember 2005 (Post-
stempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom
23. November 2005 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten.
Im Einzelnen stellte er die Begehren, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer
den Ausdruck eines auf der Domain (...) publizierten Artikels vom (...)
zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2006 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur An-
wesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleich-
zeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verlegte die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege in den Endentscheid, wobei er klarstellte, dass die
in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bislang
nicht eingereicht worden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.
E.
Mit Folgeeingabe in deutscher Sprache vom 27. Juli 2006 gab der Be-
schwerdeführer einen Haftbefehl („mandat d’arrêt“) vom 17. April 2004
und eine Vorladung („convocation“) vom 15. März 2004 zu seinem
Dossier, mit dem Kommentar, er lege hiermit „neue Beweise“ vor und
bitte höflich um Kenntnisnahme.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
G.
G.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer
um Berücksichtigung des Umstands, dass er am (...) in der Schweiz
Seite 5
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Vater eines Kindes geworden sei und die Verantwortung für seine
Familie zu übernehmen gedenke.
G.b Am (...) schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der Mutter
seines in der Schweiz geborenen Kindes, welche das Schweizer
Bürgerrecht besitzt.
G.c Zur Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 14. März 2008, ob er angesichts des ihm zustehenden
Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
so genannten Familiennachzugs seine Beschwerde allenfalls zurück-
ziehen würde, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
G.d Am 23. Dezember 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021])
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet
des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben
ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 27. Dezember 2005 bei der ARK hängig gewesenen Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. November 2005
übernommen (Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neu-
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em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2
S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf die-
sen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 an-
wendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 23. November 2005 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
Seite 7
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2.3 In Anknüpfung an die vom Beschwerdeführer in den Eingaben an
die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verwendete Sprache er-
geht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2
zweiter Satz VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VGG zweiter Satz und Art. 49
Abs. 1 VGG sowie Ziff. 10 Anhang zum VGG [AS 2006 2221]).
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
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Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
Seite 9
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4.
4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Ver-
fügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in
den Befragungen erteilten Auskünften über die Verhaftung durch die
Gendarmerie am 13. Januar 2004 wegen verweigerter Lesung einer
Motion anlässlich der damaligen Unabhängigkeitsfeier und über die
noch am Tag der Freilassung am 9. März 2004 eingeleite Suche durch
das Militär den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftma-
chens nicht zu genügen vermag. So sei es nicht plausibel, dass aus-
gerechnet der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen keine
Politik betrieben und an der Universität keinerlei Verbindungen zur (...)
unterhalten habe, von einem Verantwortlichen ebendieser Studenten-
vereinigung mit der Aufgabe betraut worden sei, anlässlich des Jah-
restags der Befreiung der Nation am 13. Januar 2004 vor dem an-
wesenden Staatspräsidenten Eyadema eine Motion zu verlesen. Dass
der Beschwerdeführer auf dem Campus zuständig gewesen sei für die
Weiterleitung organisatorischer Mitteilungen an die Studenten, lasse
das angebliche Vorgehen der (...) um nichts glaubhafter erscheinen.
Die vom Beschwerdeführer überbrachten Mitteilungen stünden wegen
ihrer rein administrativen Natur und entsprechend geringen Bedeutung
in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit einer auf die Erwartungen
des Präsidenten abgestimmten Botschaft anlässlich der Feier vom
13. Januar. Es liefe elementaren Grundsätzen der Logik zuwider, wenn
die regimetreue (...) ohne zwingenden Grund einer externen Person
eine Aufgabe übertragen würde, die darauf abziele, die eigene
Organisation beim Präsidenten und vor einem grossen Publikum in ein
gutes Licht zu stellen. Aufgrund dessen sei es nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen
Nachteile erfahren habe. Seinen diesbezüglichen Vorbringen hafteten
ohnehin verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale an. So setze sich
im togoischen Kontext eine Person, die zunächst eine dermassen
heikle Mission zu übernehmen vorgebe und dann im entscheidenden
Moment kneife, sehr wohl der Gefahr von Problemen mit den
Behörden aus. Gerade deshalb aber sei es unverständlich, dass der
Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in der Studentensiedlung
verblieben sei, statt sich rechtzeitig an einen sicheren Ort zu bringen.
Zu entsprechender Vorsicht hätte er im Übrigen umso mehr Anlass
gehabt, als er selber habe verlauten lassen, er habe die ihm zu-
getragene Aufgabe deshalb angenommen, weil er befürchtet habe, an-
dernfalls von Angehörigen der (...) geschlagen oder gar heimlich
umgebracht zu werden. Nicht ersichtlich sei schliesslich auch, was die
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Sicherheitskräfte hätte dazu veranlassen sollen, den Beschwerdefüh-
rer zuerst zwei Monate lang gefangen zu halten, ihn dann freizulassen
und am gleichen Tag wieder nach ihm zu suchen. Der Beschwerde-
führer habe somit weder eine konkrete Tatsache benannt noch ein Be-
weismittel vorgelegt, von denen darauf geschlossen werden könnte, er
sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen.
4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaub-
haftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und
gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3
4.3.1 Das BFM legt den Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht
auf die Diskrepanz zwischen den persönlichen Eigenschaften des Be-
scherdeführers und dem Profil, das eine Person hätte aufweisen müs-
sen, um nach objektiven Gesichtspunkten dafür geschaffen zu sein, im
Namen der (...) anlässlich der Unabhängigkeitsfeier vom 13. Januar
2004 einen politischen Text in Gegenwart des Staatspräsidenten
vorzutragen. Warum die Wahl für eine dermassen heikle Aufgabe aus-
gerechnet auf seine Person hätte fallen sollen, wird durch die Er-
klärungsversuche des Beschwerdeführers nicht leichter verständlich.
In dieser Beziehung ist den ausführlichen und treffenden Erwägungen
der Vorinstanz nichts Weiteres hinzuzufügen. Allein mit dem Hinweis
auf das vom Beschwerdeführer angeblich freiwillig übernommene Amt,
Informationen über den Universitätsbetrieb mittels schriftlicher Mit-
teilungen an die Studenten weiterzuleiten, ist nicht stichhaltig erklärt,
warum die (...) sich ohne Not von einer aussenstehenden Person hätte
abhängig machen sollen. In der Rechtsmitteleingabe gibt sich der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht denn auch selber ratlos (vgl. Be-
schwerde, Ziff. 2.2.1.). Dass die (...) vom Beschwerdeführer eine
Identifizierung mit der in der Motion enthaltenen politischen Botschaft
erwarten durfte, ist in den Akten nicht erkennbar. Diesen ist
andererseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Uni-
versität offenbar in Kreisen verkehrte, denen er einen derartigen Auf-
tritt letztendlich nicht zumuten mochte (vgl. act. A7/20 S. 10: ... „de
plus je ne veux pas non plus trahir mes amis, mes camarades étu-
diants.“).
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4.3.2 Im Einklang mit der Vorinstanz ist eine bedeutende Ungereimt-
heit ferner darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nach seinem
Fernbleiben von der Parade zu Ehren des Präsidenten nicht einen Ort
aufgesucht haben will, wo er sich vor allfälligen Ergreifungsversuchen
der Sicherheitskräfte hätte sicher wähnen können. Die diesbezügliche
Erklärung in der Beschwerde, er habe zwar mit Konsequenzen, nicht
aber mit einer dermassen prompten Reaktion der Gendarmen ge-
rechnet, vermag nicht zu greifen. So hatte der Beschwerdeführer als
Grund für seine ursprüngliche Einwilligung in das Angebot der (...) ge-
rade auch die Angst vor Misshandlungen oder gar einer heimlichen
Tötung genannt (vgl. act. A7/20 S. 10 oben). Gemessen an seiner ei-
genen Schilderung der Situation hätte sich der Beschwerdeführer so-
mit darüber im Klaren sein müssen, welche Gefahren er auf sich neh-
men würde. Dass die Gendarmerie sich im Hinblick auf eine Festnah-
me des Beschwerdeführers in der Studentensiedlung desto grössere
Chancen ausrechnete, je schneller sie agierte, ist nicht weiter zu er-
läutern. Im Übrigen hätten die Gendarmen bei einer Festnahme wohl
kaum auf eine Konfiszierung eines gültigen Reisepasses im Zimmer
der Studentensiedlung verzichtet, wie dies der Beschwerdeführer glau-
ben machen will (vgl. act. A7/20 S. 2).
4.3.3 Als vollkommen wirklichkeitsfremd ist es zu werten, wenn der
Beschwerdeführer behauptet, er sei wenige Stunden nach der Entlas-
sung aus der zweimonatigen Haft auf dem Hauptposten der Gendar-
merie in B._______ in der Studentensiedlung von Angehörigen der
FAT gesucht worden. Auch in diesem Punkt bildete die angebliche
Vorgehensweise der Sicherheitskräfte bezeichnenderweise für ihn
selbst ein Rätsel (vgl. act. A7/20 S. 12). Die diesbezüglichen Er-
klärungsversuche in der Beschwerde gründen auf blossen
Mutmassungen. Dass sich die Aufgabenbereiche der Gendarmerie
und der FAT nicht decken, stellt noch keine plausible Erklärung für ein
dermassen unkoordiniertes Vorgehen dar. Im Übrigen hatte der Be-
schwerdeführer die Figur des Brigadekommandanten der Gendarmerie
in der Anhörung nicht derart skizziert, dass ein persönliches Ent-
gegenkommen bei der Freilassung als Szenario überhaupt vorstellbar
geworden wäre (vgl. act. A7/20 S. 10: „Le chef Brigadier me faisait
sortir pour me maltraiter, c'est lui qui donnait l'ordre aux petits
gendarmes de me maltraiter.“). Zudem hatte der Beschwerdeführer
damals noch darüber spekuliert, dass der Brigadekommandant nicht
selber, sondern auf Order einer anderen Person gehandelt haben
könnte (vgl. act. A7/20 S. 11). Nicht einzusehen ist schliesslich in die-
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sem Zusammenhang, warum die FAT nicht direkt oder wenigstens un-
verzüglich nach der erfolglosen Suchaktion in der Studentensiedlung
am 9. März 2004 einen Festnahmeversuch an der Adresse der Mutter
des Beschwerdeführers im Quartier K._______ unternommen hat. Auf
diese Unstimmigkeit angesprochen, liess der Beschwerdeführer
verlauten, die FAT habe nicht um sein Domizil bei seiner Mutter
gewusst (vgl. act. A7/20 S. 12). Hierbei handelt es sich aber
offensichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal auf der von ihm ab-
gegebenen Identitätskarte ebendiese Adresse im Quartier K._______
als sein Domizil eingetragen ist (vgl. die Beschreibung des
Beschwerdeführers in act. A7/20 S. 2 oben: ... „dans le quartier de
K._______“ ... „près du marché K._______.“; vgl. hierzu auch act. A1/9
S. 2 unten und S. 3 oben).
4.3.4 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaub-
haftigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hin-
weise in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Die Version in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die anlässlich der In-
haftierung erlittenen Misshandlungen detailliert und nachvollziehbar
geschildert habe, findet im Anhörungsprotokoll in dieser Form keine
Bestätigung. Der Beschwerdeführer zählte wohl verschiedene Metho-
den der Folter auf, liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche
die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Gesche-
hen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vor-
gänge widerspiegelt worden wären, komplett vermissen (vgl. act. 7/20
S. 10 f.). Anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis-
mittel gelingt es ihm nicht, seine Aussagen in ein glaubhafteres Licht
zu stellen. So vermag er eine Verbindung zwischen den ihm Pressear-
tikel vom 5. Dezember 2005 angeprangerten Missständen in seinem
Heimatland und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich da-
raus gerade auch für ihn selbst konkrete Gefährdungsindizien herlei-
ten liessen, nicht herzustellen. Bezüglich der als amtliche Dokumente
ausgestalteten Schriftstücke (Haftbefehl [„mandat d'arrêt“] vom 17. Ap-
ril 2004, Vorladung [„convocation“] vom 15. März 2004), ist vorneweg
klarzustellen, dass in Togo - wie in zahlreichen anderen Heimatländern
von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21
E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von offiziellen Doku-
menten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts die-
ser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ursprungslän-
dern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkma-
len wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätz-
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lich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle der hier vorliegenden
Vorladung wie auch des Haftbefehls erscheinen entsprechende Vorbe-
halte umso angebrachter, als der Beschwerdeführer keine echte Be-
reitschaft erkennen lässt, die konkreten Umstände der Beschaffung
und Weiterleitung des eingereichten Dokuments selber zu beleuchten.
In der Eingabe vom 27. Juli 2006 belässt er es bei der Bemerkung, er
stelle „neue Beweismittel“ zu und bitte um Kenntnisnahme. Unter wel-
chen Umständen und zu welchem Zeitpunkt er die Dokumente in die
Hände bekam, hält er verborgen. Inwiefern der Haftbefehl und die Vor-
ladung taugliche Mittel zum Beleg seiner Gesuchsvorbringen darstel-
len, legt er auch nicht ansatzweise dar. Im Übrigen wird bereits bei
einer summarischen Prüfung der Dokumente deutlich, dass diese in
keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers korrespondie-
ren. So ist im Haftbefehl - soweit der in gebrochenem Französisch ge-
haltene Text ein Verständnis überhaupt erlaubt - von einer gerichtli-
chen Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer
Kundgebung am 15. März 2004 an der Universität B._______ die
Rede. Der Beschwerdeführer will sich jedoch vom 9. März 2004 bis am
3. April 2004 in C._______ (Ghana) aufgehalten haben (vgl.
Prozessgeschichte Bst. A.b). Die Vorladung vom 15. März 2004
schliesslich wurde - ihrem Inhalt nach zu schliessen - vom
Kommandanten der für Betäubungsmitteldelikte und das organisierte
Verbrechen zuständigen Gendarmeriebrigade („Brigade des
Stupéfiants et Anti-Gang“) ausgestellt. Ein Zusammenhang mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit auch hier nicht ersichtlich.
Der Haftbefehl und die Vorladung sind nach dem Gesagten gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG wegen der möglichen Gefahr
missbräuchlicher Verwendung einzuziehen.
4.4 Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Be-
schwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung we-
der nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aus-
sagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Ver-
fahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an
Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich
zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation spre-
chen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementspre-
chend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Ge-
suchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 AsylG).
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5.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der
Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund
kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweis-
mitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es ist demnach abseh-
bar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesent-
lichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach Würdi-
gung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden
versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist.
6.2 Am 23. Dezember 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde
dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von
Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage
hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der
rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32
Bst. a AsylV 1). Somit sind die Anordnungen des BFM betreffend die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung in der
Verfügung vom 23. November 2005 (Dispositivziffern 3-5) ohne weite-
res als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu er-
teilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
schwerde ist demnach insoweit wegen nachträglichen Wegfalls des
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Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
mit Bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs nicht gelungen ist darzutun, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen
ist. Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich dieser Teile des Streitge-
genstands abzuweisen. Soweit die Aufhebung der Verfügung vom
23. November 2005 im Umfang der Dispositivziffern 3-5 und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt worden ist, ist
die Beschwerde wie erwähnt als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als unterliegende
Partei anzusehen, soweit er beantragt hat, es sei der „negative Asyl-
entscheid“ vom 23. November 2005 aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Nach dem Unterliegerprinzip von Art. 63 Abs. 1 VwVG wä-
ren die Verfahrenskosten insoweit dem Beschwerdeführer zu über-
binden (vgl. sogleich nachfolgende Erwägungen).
8.2
8.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren
die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2.2 Im vorliegenden Fall ist die (partielle) Gegenstandslosigkeit als
Folge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige
kantonale Behörde am 23. Dezember 2008 eingetreten und das vor-
liegende Verfahren damit in diesen Punkten ohne Zutun der Parteien
gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit (noch) nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
haltsbewilligung. Indes verfügte er - wie dies bereits in der Rückzugs-
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anfrage des Instruktionsrichters vom 14. März 2008 erläutert wurde -
seit der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) und des gleich-
zeitig begründeten gemeinsamen Haushalts über einen grundsätzli-
chen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
des Familiennachzugs nach Art. 42 ff. AuG. Dass vor der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 23. Dezember 2008 ein entsprechendes
Gesuch bei der ausstellenden kantonalen Behörde hängig gewesen
war, ergibt sich von selbst. Demzufolge hätte das Bundesverwaltungs-
gericht die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz nach der
von der ARK übernommenen Praxis aufgehoben (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 11a S. 177). Der Beschwerdeführer ist deshalb insoweit als
im Sinn von Art. 5 VGKE obsiegende Partei zu betrachten. Praxisge-
mäss ist dabei von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Be-
schwerdeführer ist folgerichtig in diesem Ausmass von einer Kosten-
tragung dispensiert (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wodurch das mit
der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem
Umfang gegenstandslos wird.
8.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend
erscheint es angesichts der hiervor dargelegten Umstände fraglich, ob
den in der Beschwerde formulierten Begehren im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege ernsthafte Gewinnaussich-
ten zu attestieren waren (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Fra-
ge braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Ankündigung in der
Beschwerde niemals durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in
anderer Form hinreichend belegt wurde. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, soweit es
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Beschwer-
deführer hat alsdann die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausgehend von einer Gerichtsgebühr von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE)
sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuer-
legen.
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8.4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Aufgrund des
unter E. 8.2.2 Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die
Sachlage vor Eintritt der (partiellen) Gegenstandslosigkeit eine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des
Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Ver-
fahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote seiner Rechtsver-
treterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer
solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitauf-
wand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1
Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist
deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.--
zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung
macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädi-
gung ist alsdann auf insgesamt Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben wird.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 200.-- auszurichten.
5.
Der Haftbefehl vom 17. April 2004 und die Vorladung vom 15. März
2004 werden eingezogen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons D._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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