B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4447/2015
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N________.
D-4447/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 5. April 2015 mit einem Schengen-
visum zu Touristenzwecken in die Schweiz ein. Am 9. April 2015 suchten
sie im B._______ um Asyl nach und wurden in der Folge am 10. April 2015
per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zu-
gewiesen, wo Kurzbefragungen zur Person und zum Reiseweg durchge-
führt wurden. Den Beschwerdeführenden wurde die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 13.
April 2015 wurde von den Beschwerdeführenden eine entsprechende Voll-
macht unterzeichnet.
B.
Am 14. April 2015 fanden im Beisein der damaligen Rechtsvertretung be-
ratende Vorgespräche und anschliessend Erstbefragungen statt. Am
30. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden, ebenfalls im Beisein ih-
rer Rechtsvertretung, gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ih-
ren Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser Befragungen machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, seit 2007 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2009
(Beschwerdeführerin) der christlich-religiösen Gemeinschaft der “Eastern
Lightning“ (auch Quannengshen-Glaubensgemeinschaft genannt) anzuge-
hören, jedoch von den Behörden bei der Ausübung ihres religiösen Glau-
bens gehindert worden zu sein. Zwar seien sie selbst noch nicht behelligt
worden, indessen sei die ältere Schwester des Beschwerdeführers, eben-
falls Angehörige der genannten Religionsgemeinschaft, nach Verhaftun-
gen mehrerer Mitglieder vorsorglich ausgereist. Schliesslich hätten sie sich
ebenfalls zur Ausreise entschlossen.
C.
Die zum Nachweis der Identität eingereichten Pässe und Identitätskarten
der Beschwerdeführenden wurden im Auftrag des SEM vom Grenzwacht-
korps geprüft und als echt erachtet.
D.
Am 11. Mai 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh-
rerenden Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats Stel-
lung zu nehmen. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 wurde die Asylre-
levanz verneint, da Mitglieder der sogenannten Hauskirchen nicht generell
D-4447/2015
Seite 3
verfolgt würden. Auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Religions-
gemeinschaft wurde verneint mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Schil-
derungen der Beschwerdeführenden teils widersprüchlich, teils unsubstan-
tiiert ausgefallen seien; eine allfällige Würdigung dieser und weiterer Un-
glaubhaftigkeitselemente zu einem späteren Zeitpunkt werde vorbehalten.
Am 12. Mai 2015 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht.
Darin wurde unter Hinweis auf verschiedene Berichte ausgeführt, dass ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz im Entscheidentwurf Mitglieder der
Glaubensgemeinschaft “Eastern Lightning“ staatlichen Behelligungen aus-
gesetzt seien. Im Weiteren sei das SEM angehalten, sämtliche entscheid-
relevanten Elemente in seiner Verfügung anzuführen und zu würdigen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurden die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden zur weiteren Abklärung (“namentlich in Bezug auf die Plausi-
bilität der Vorbringen“) dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der.
G.
Mit – am 9. Juli 2015 eröffnetem – Entscheid vom 2. Juli 2015 wies das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Anga-
ben der Beschwerdeführendenden zu ihrer Motivation, der religiösen Ge-
meinschaft beigetreten zu sein, dem Beitritt selbst und den Tätigkeiten für
die Gemeinschaft diffus, ausweichend, allgemein und teils realitätsfremd
ausgefallen seien, weshalb die behauptete Glaubenszugehörigkeit un-
glaubhaft erscheine. Bloss allgemeines Wissen über die Glaubensgemein-
schaft stelle keinen Nachweis für eine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dar,
seien doch viele Informationen über die Gruppierung insbesondere im In-
ternet veröffentlicht worden und somit frei zugänglich. Auch hätten die Be-
schwerdeführenden unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie oft sich
die Glaubensbrüder und –schwestern vor der Ausreise der Beschwerde-
führenden noch getroffen hätten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe ihres mit Vollmacht vom 14. Juli 2015 mandatierten Rechts-
vertreters vom 17. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die-
sen Entscheid Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl
beziehungsweise zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht.
Es wurde geltend gemacht, dass das SEM das rechtliche Gehör verletzt
habe, indem es im angefochtenen Entscheid sowohl den Entscheidentwurf
als auch die nachfolgende ausführliche Stellungnahme zum Entscheident-
wurf nicht erwähnt, geschweige denn gewürdigt habe. Daher sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung der Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Im Weiteren machte der Rechtsvertreter geltend, die Erwä-
gungen im Entscheidentwurf seien für das SEM bindend und die Argu-
mente in der Stellungnahme dürften nicht dazu führen, in der Folge im er-
weiterten Verfahren rechtlich gänzlich anders zu argumentieren und so die
nicht mehr von Amtes wegen vertretenen Beschwerdeführenden zu über-
raschen. Was die von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel an den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden betreffe, so gehe aus der angefochte-
nen Verfügung nicht hervor, was die Beschwerdeführenden hätten tun
müssen, um das SEM von der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft
der “Eastern Lightning“ zu überzeugen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wurden die Gesuche um Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde. Es hielt fest, dass bereits im Zeitpunkt des
Entscheidentwurfs vom 11. Mai 2015 erhebliche Zweifel an den Vorbringen
bestanden hätten. Dies sei entsprechend festgehalten worden. Die Be-
schwerdeführenden hätten zu den ersten einer Gruppe chinesischer
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Staatsangehöriger mit gleichartigen Vorbringen gehört, die dem Verfah-
renszentrum Zürich zugewiesen worden seien. Im Rahmen des Entschei-
dungsprozesses habe die Abteilung Testbetrieb nach Eingang der Stel-
lungnahme vom 12. Mai 2015 entschieden, zugunsten einer einheitlichen
und kohärenten Asylpraxis vorliegend mit einer definitiven Verfügung zuzu-
warten. Der knapp bemessene Zeitrahmen des beschleunigten Verfahrens
sei dafür jedoch nicht geeignet gewesen, weshalb die Gesuche der Be-
schwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden seien.
Ferner könne nicht nachvollzogen werden, weshalb gemäss Beschwerde
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, weil aus der Ver-
fügung nicht hervorgehe, wie die Beschwerdeführenden ihre Zugehörigkeit
zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft hätten glaubhaft machen müs-
sen. Es obliege den Beschwerdeführenden, ihre Vorbringen erlebnisbasiert
und widerspruchsfrei darzulegen.
K.
In seiner Replik vom 18. Dezember 2015 wies der Rechtsvertreter unter
anderem darauf hin, dass die Vorinstanz im Entscheidentwurf vom 11. Mai
2015 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lediglich behauptet und nicht nä-
her begründet habe. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Entscheid-
entwurf nach erfolgter Stellungnahme dem erweiterten Verfahren zuzuwei-
sen und in der Folge völlig neu zu begründen, sei stossend; es sei davon
auszugehen, dass der Entscheidentwurf im erweiterten Verfahren für das
SEM bindend sei. Was die einheitliche Asylpraxis betreffe, den die Vor-
instanz als Grund für die Zuweisung ins erweiterte Verfahren anführe, sei
darauf hinzuweisen, dass sowohl das SEM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht in vergleichbaren Verfahren, in denen er die Rechtsvertretung
inne gehabt habe, sehr unterschiedlich geurteilt hätten. Aus diesem Grund
habe er sich mit Schreiben vom 1. Juli 2015 an den Gerichtspräsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts gewandt. Dieser habe in seinem Antwort-
schreiben vom 8. September 2015 festgestellt, dass bei den genannten
Fällen kein Koordinationsbedarf bestünde. Somit könne das vorinstanzli-
che Argument der kohärenten Asylpraxis vorliegend nicht ins Feld geführt
werden, um die neue rechtliche Begründung im erweiterten Verfahren zu
rechtfertigen.
D-4447/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
D-4447/2015
Seite 7
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvoll-
ziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Ele-
ment) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51
E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem die Vorinstanz die Eingabe vom 12. Mai 2015, mit welcher die
Rechtsvertreterin im Rahmen des Verfahrens im Testphasenzentrum zum
Entscheidentwurf ausführlich Stellung genommen hatte, im angefochtenen
Entscheid weder überhaupt erwähnte noch sich inhaltlich damit auseinan-
dersetzte. Im Entscheidentwurf vom 11. Mai 2015 habe sich das SEM auf
den Standpunkt gestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
offensichtlich nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit nicht geprüft
worden sei, allerdings mit dem Vorbehalt, bestehende Unglaubhaftigkeit-
selemente allenfalls in einem späteren Zeitpunkt zu würdigen. In der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf sei ausführlich dargelegt und dokumen-
tiert worden, dass die Mitglieder der Eastern Lightning Church, entgegen
der Annahme des SEM, in China Verfolgung zu befürchten hätten. Am
18. Mai 2015 seien die Beschwerdeführenden sodann „zwecks weiterer
Abklärungen“ ins erweiterte Verfahren transferiert worden. Weder aus dem
Aktenverzeichnis noch der angefochtenen Verfügung sei allerdings ersicht-
lich, dass tatsächlich weitere Abklärungen getätigt worden seien. In der
Folge sei die Verfügung vom 2. Juli 2015 vom selben Mitarbeiter des SEM
verfasst worden, der bereits den Entscheidentwurf vorgelegt habe. Die Be-
gründung der Verfügung vom 2. Juli 2015 unterscheide sich jedoch diamet-
ral von derjenigen des vorherigen Entwurfs, indem sich die Vorinstanz nun-
mehr auf den Standpunkt stelle, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf Asylrelevanz hin zu prüfen
seien. Eine solche Vorgehensweise sei stossend und äusserst bedenklich.
D-4447/2015
Seite 8
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver-
fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Eng damit zusammen hängt die Pflicht
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn,
ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Par-
teien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Be-
gründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Be-
gründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Inte-
ressen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 32
VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur mög-
lich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann
sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
4.3 Soweit in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, es sei dem SEM
im Testverfahren verwehrt, die Begründung des Entscheidentwurfs wieder
fallen zu lassen und durch eine völlig neue Begründung zu ersetzen, kann
dem nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, nach erfolgter
Stellungnahme die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur weiteren
Abklärung dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und im angefochtenen
Entscheid nunmehr mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen (und
nicht mit der fehlenden Asylrelevanz wie im Entscheidentwurf) zu argumen-
tieren, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung grund-
sätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn in Art. 17 TestV festgehalten
wird, dass eine allfällige Zuweisung in das erweiterte Verfahren (unmittel-
bar) nach Anhörung der Asylgründe erfolge, schliesst dies nicht aus, dass
eine solche auch nach erfolgtem Entscheidentwurf samt Stellungnahme
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erfolgen kann. Vielmehr kann es im Interesse der Entscheidfindung ange-
zeigt sein, nach erfolgter Konsultation mit der Rechtsvertretung die Asyl-
gesuche dem erweiterten Verfahren zuzuweisen (hier nach Angabe der
Vorinstanz in der Vernehmlassung zugunsten einer einheitlichen und ko-
härenten Asylpraxis). Inwiefern die Beschwerdeführenden hieraus einen
Rechtsnachteil erfahren sollten, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungen der
Vorinstanz im Entscheidentwurf sind daher entgegen der Auffassung in der
Beschwerde für die Vorinstanz nicht bindend. Es ist ja gerade der Sinn
eines Entwurfs, dass er aufgrund der Stellungnahme allenfalls ergänzt, an-
gepasst oder korrigiert werden kann. Überdies hat das SEM im Entscheid-
entwurf explizit darauf hingewiesen, dass Zweifel an den Vorbringen be-
stünden. Die Beschwerdeführenden mussten somit damit rechnen, dass in
der angefochtenen Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ar-
gumentiert werden würde.
Näher zu prüfen ist indessen, ob das – grundsätzlich zulässige – Wechseln
der Argumentation im vorliegenden Fall in korrekter Weise und unter Wah-
rung der Parteirechte erfolgte.
4.4 Das Vorgehen der Vorinstanz erscheint in der Tat insofern befremdlich,
als im angefochtenen Entscheid der Entscheidentwurf und die dazugehö-
rige Stellungnahme mit keinem Wort erwähnt, die vorangegangene Verfah-
rensphase somit schlicht ausgeblendet wird. Dies widerspricht zum einen
dem Sinn des Verfahrens in der Testphase, da mit der Zuweisung ins er-
weiterte Verfahren nicht etwa ein neues Asylverfahren eingeleitet wird, son-
dern es eine Fortsetzung ist. Der vorherige Verfahrensabschnitt wird damit
nicht quasi inexistent; alle bis dahin im bisherigen Verfahren erhobenen
Beweismittel und Vorbringen der Partei sind Bestandteil der Akten und
müssen im Entscheid gewürdigt werden. Dass die Vorinstanz dies hier völ-
lig unterlassen, die Stellungnahme vom 12. Mai 2015 somit schlicht igno-
riert hat, verletzt nach dem vorstehend Ausgeführten das rechtliche Gehör.
Auch wenn das SEM die Begründung des Entscheidentwurfs, wie in E. 4.3
erwähnt, im definitiven Entscheid ändern oder sogar auswechseln darf, so
hätte es die Begründungspflicht – als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs –
geboten, dass die Vorinstanz auf die Stellungnahme der Beschwerdefüh-
renden eingeht und darlegt, inwiefern diese ihrer Auffassung nach nicht
geeignet sei, zu einer anderen Beurteilung des Asylgesuchs zu führen.
Denkbar wäre etwa, dass sich die Vorinstanz zwar hat überzeugen lassen
und nunmehr eine Verfolgungsgefahr dieser Gruppe bejaht oder zumindest
nicht ausschliesst, jedoch im konkreten Fall mangels Glaubhaftigkeit der
Vorbringen dennoch die Flüchtlingseigenschaft verneint. Andernfalls
D-4447/2015
Seite 10
müsste wohl der Schluss gezogen werden, die Vorinstanz verneine die
Asylrelevanz nach wie vor, ziehe es aber im Sinne der Minimierung des
Aufwandes vor, statt die Argumentation der Stellungnahme zum Entwurf zu
widerlegen, den offenbar einfacheren Weg der Begründung über die
Glaubhaftigkeit zu wählen. Einfach gar nichts zur Stellungnahme zu sagen,
wie wenn sie nie eingegangen wäre, ist jedenfalls sehr intransparent und
damit auch unter diesem Aspekt nicht im Sinne des rechtlichen Gehörs.
4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Ver-
letzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhe-
bung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14
E.4.1, 2007/30 E. 8.2). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des
Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomi-
schen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erüb-
rigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwer-
deinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Ausge-
schlossen ist eine Heilung bei schweren oder regelmässigen Verletzungen
der Ansprüche auf prozessuale Kommunikation (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 855).
Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint an sich nicht
derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Indessen
würde dies voraussetzen, dass das Versäumte nachgeholt wird und sich
die Beschwerdeführenden dazu haben äussern können. Die Gelegenheit
dazu hätte im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bestanden. Da
sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit der genannten Rüge nicht
auseinandergesetzt hat, ist eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht mög-
lich.
5.
Bei dieser Sachlage ist die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 aufzuhe-
ben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
D-4447/2015
Seite 11
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, jedoch kann auf eine
entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann
und die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) auf Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Anspruch auf amtliches Ho-
norar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4447/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2017 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1200.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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