B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4448/2010
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren […],
und dessen Ehefrau
B._______, geboren […],
Sri Lanka,
beide vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N […].
D-4448/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer (Ehemann) verliess eigenen Angaben zufolge
seinen Heimatstaat am 25. September 2008 […] in Richtung Z._______.
Von dort gelangte er am 3. Oktober 2008 […] illegal in die Schweiz. Glei-
chentags suchte er in Y._______ um Asyl nach. Am 6. November 2008
fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Be-
fragung statt. Am 12. November 2008 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch
das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in Colombo geboren und […]
Glaubens. Von der Geburt bis zu seiner Heirat im Jahr 2004 habe er in
Colombo gewohnt und dort auch gearbeitet. Daraufhin sei er zusammen
mit seiner Ehefrau zunächst nach X._______ und dann nach W._______,
beides Orte in der Nähe von V._______ (Nordprovinz), gezogen, wo sie
bis Juli 2006 bei einem Onkel von ihr gewohnt hätten. Im November 2005
sei der Beschwerdeführer wegen seiner Sprachkenntnisse von den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefragt worden, diesen […] zu er-
teilen. Von da an sei er neben seiner Arbeit bei […] als Sprachlehrer für
Angehörige der LTTE im Vanni-Gebiet tätig gewesen, wobei er sich je-
weils am Freitagabend nach U._______ begeben habe; dort sei er abge-
holt und zum Unterrichtsort gefahren worden, am Sonntagnachmittag sei
er zurückgekehrt. Anfang Juli 2006 habe er von seiner Ehefrau erfahren,
dass er während seiner Abwesenheit zu Hause von der Sri-Lankischen
Armee (SLA) gesucht worden sei. Daraufhin seien sie zunächst zu einem
anderen Onkel der Ehefrau in W._______ und schliesslich nach
T._______ im Vanni-Gebiet umgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe er in
Vollzeit als Sprachlehrer für die LTTE gearbeitet, ohne jedoch ihnen bei-
zutreten oder für sie politisch tätig zu werden. Im Oktober 2007 hätten die
LTTE begonnen, Personen aller Altersklassen für Trainings zu rekrutieren.
Davon seien auch die Beschwerdeführenden betroffen worden, weshalb
sie sich entschlossen hätten, nach S._______ auszureisen. Sie seien be-
reits in R._______ gewesen, als sie auf die Weiterreise verzichtet hätten,
weil zuvor Schiffe während der Überfahrt nach S._______ gesunken und
dabei Passagiere ertrunken seien. Deshalb seien sie […] ins Vanni-Ge-
biet zurückgekehrt. Ihre Nachbarn hätten sie informiert, dass sie während
ihrer Abwesenheit von den LTTE gesucht worden seien, weil sie ohne Ab-
meldung abgereist seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer den
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LTTE seine Identitätskarte abgeben und ihnen ständig seinen Aufenthalts-
ort bekanntgeben müssen. Da auch die Situation mit den Zwangsrekrutie-
rungen nicht besser geworden sei, hätten sie sich zur Flucht nach Colom-
bo entschlossen. Dazu seien sie Anfang Mai 2008 von Q._______ nach
P._______ gereist und von dort per Bus nach O._______ in der Region
Colombo gelangt, wo eine Tante des Beschwerdeführers wohnhaft gewe-
sen sei, bei welcher sie sich während […] aufgehalten hätten, bis sie we-
gen Platzmangels zu […] gezogen seien. Nach dem Umzug sei die Tante
von der Polizei aufgesucht und nach den Beschwerdeführenden gefragt
worden. Von N._______ aus habe der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im September 2008 verlassen.
A.b. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat am 22. November 2008 […], wobei sie über M._______
und L._______ nach K._______ reiste. Von dort gelangte sie nach einem
[…] Aufenthalt am 27. November 2008 […] illegal in die Schweiz. Glei-
chentags suchte sie in J._______ um Asyl nach. Am 4. Dezember fand im
dortigen EVZ eine erste Befragung statt. Am 22. September 2009 wurde
sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 AsylG angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lan-
kische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, aus W._______ in der Nord-
provinz stammend und […] Religionszugehörigkeit. Viele Verwandte müt-
terlicherseits hätten den LTTE angehört, jedoch niemand aus ihrer Fami-
lie. Diese habe die LTTE in den 1990er-Jahren jeweils mit […] unterstützt.
Nach ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, wel-
cher bei […] gearbeitet habe, […] erteilt. Zirka im Juni 2006 habe sich die
SLA, während der Ehemann von zu Hause abwesend gewesen sei, nach
ihm erkundigt und die Beschwerdeführerin angewiesen, dieser hätte sich
nach seiner Rückkehr zwecks Befragung im Zusammenhang mit dem
Sprachunterricht für die LTTE zum SLA-Camp zu begeben. Dem habe
der Ehemann keine Folge geleistet, woraufhin ihnen von einer die SLA
unterstützenden Person zu einem Wechsel des Domizils geraten worden
sei, um eine Festnahme und Gefangenschaft durch die SLA zu vermei-
den. Daraufhin hätten sie sich im Haus eines anderen Onkels der Be-
schwerdeführerin versteckt, wo sie von der SLA erfolglos gesucht worden
seien. Im Juli 2006 seien sie über U._______ und I._______ nach
T._______ im Vanni-Gebiet umgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe der
Ehemann in Vollzeit als Sprachlehrer für die LTTE gearbeitet. Als sich die
Lage im Oktober 2007 zugespitzt habe, hätten sie sich, ohne die LTTE zu
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informieren, nach R._______ begeben, um nach S._______ auszureisen.
Davon hätten sie aber Abstand genommen, nachdem zuvor ein Boot bei
der Überfahrt gekentert sei und dabei Passagiere umgekommen seien.
[…] Wochen […] später seien sie nach T._______ zurückgekehrt. Wäh-
rend ihrer Abwesenheit hätten sich die LTTE nach ihnen erkundigt und ih-
rem Ehemann nach der Rückkehr die Identitätskarte abgenommen.
Schliesslich hätten sie sich im Mai 2008 heimlich nach Q._______ bege-
ben, von wo sie […] nach P._______ gelangt und zu einer Tante des Ehe-
mannes nach H._______ bei O._______ weitergereist seien. Nach zwei
Monaten seien sie wegen Platzmangels […] umgezogen. Nach diesem
Umzug seien sie an ihrer vorherigen Adresse polizeilich gesucht worden.
Am 25. September 2008 habe der Ehemann die Beschwerdeführerin vor
seiner Ausreise zu einem Haus in N._______ gebracht. Dort sei sie am
8. Oktober 2008 nachts polizeilich gesucht worden, wobei ihr nach der
Warnung durch […] die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Dieser
habe sie in der Folge in einem anderen Haus untergebracht. Von dort ha-
be sie […] um Hilfe gebeten. […] beziehungsweise der […] habe […] ver-
kauft und ihr über den in N._______ wohnhaften […] Geld zukommen las-
sen beziehungsweise dieser habe ihr das Geld in Colombo gegeben, wo-
raufhin sie mit Hilfe einer Drittperson die Ausreise organisiert habe.
A.c. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefra-
gung ihre Identitätskarte zu den Akten. Am Ende der Anhörung vom
22. September 2009 erklärte sie, inzwischen seien ein Auszug aus dem
Heiratsregister und die Identitätskarte des Ehemannes eingetroffen, und
reichte diese beiden Dokumente nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am 19. Mai 2010 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton J._______-Stadt mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So ha-
be der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Colombo von der Polizei
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gesucht zu werden. Deshalb erscheine nicht nachvollziehbar, dass er sich
vor der Ausreise an die dortigen Behörden gewandt habe, um eine neue
Identitätskarte zu beantragen. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in
N._______ gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor,
weshalb die sri-lankischen Behörden an ihrer Person interessiert gewe-
sen sein sollten und wie sie dort von diesen aufgespürt worden sei. Die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte behördliche Verfolgung
im Colombo erscheine mithin unglaubhaft. Aus den Akten ergäben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ernsthafte
Nachteile seitens der heimatlichen Behörden drohten. Sie verfügten über
kein politisches Profil. Viele Bewohner des Vanni-Gebiets – wie auch die
Beschwerdeführenden – hätten im Zeitraum von 2005 bis 2008 die LTTE
in irgendeiner Form unterstützt. Ihre Aktivitäten seien nicht politisch moti-
viert gewesen. Namentlich hätten sie nie Behördenkontakt gehabt und sei
gegen sie auch kein Verfahren eröffnet worden. Auch erscheine ange-
sichts der aktuellen Lage in Sri Lanka das Risiko der Beschwerdeführen-
den, in Colombo von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen zu
werden, ausgesprochen gering. Mithin seien die Vorbringen im Zusam-
menhang mit der Unterstützung der LTTE asylrechtlich nicht beachtlich.
Was die Angst vor Zwangsrekrutierungen durch die LTTE, der Überwa-
chung durch diese und die befürchteten Schwierigkeiten im Vanni-Gebiet
nach dem gescheiterten Fluchtversuch nach S._______ anbelange, seien
diese Probleme nicht asylrelevant, da der Krieg zwischen der sri-lanki-
schen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der Letzteren im Mai
2009 zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das gesamte Land erst-
mals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Deshalb habe
der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die LTTE mehr zu befürch-
ten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich sei der Beschwerdeführer in Colombo geboren und bis zum
Jahr 2004 dort wohnhaft gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich
die Sicherheitslage im Südwesten Sri Lankas und in der Region Colombo
mit Beendigung des Kriegs stabilisieren und allmählich verbessern werde.
Die Beschwerdeführenden verfügten in Colombo, wo der fliessend […]
sprechende Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert habe, behörd-
lich registriert sei und seine Familie sowie weitere Verwandte und Be-
kannte wohnhaft seien, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Da die aus V._______ stammende Beschwerdeführerin bereits mit ihrem
Ehemann bei dessen Familie in Colombo gewohnt habe, verfüge auch sie
in der dortigen Region über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation.
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Seite 6
C.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ih-
nen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von
Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurden die Feststellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und als Folge davon im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die zuständigen Be-
hörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, der Beizug sämt-
licher Akten der Vorinstanz sowie die Einräumung eines Replikrechts zu
allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt. Gleichzeitig wurden
zwei Arbeitsverträge der Beschwerdeführenden und eine Gehaltsabrech-
nung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf so-
wie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Sodann wurden die Beschwerdeakten am 24. Juni
2010 der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt.
E.
E.a. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.b. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. Juni
2010 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 22. September 2010 (Poststempel: 23. September 2010) reichten die
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Beschwerdeführenden ein an ihre Rechtsvertreterin adressiertes Schrei-
ben von C._______ samt Übersetzung und Briefumschlag – versehen mit
der Adresse der Absenderin (D._______) und einem Eingangsstempel
vom 7. September 2010 – zu den Akten. Darin bestätige die Tante des
Beschwerdeführers, welche die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 be-
herbergt habe, dass sie nach wie vor Probleme mit der Polizei habe, da
diese die Beschwerdeführenden immer noch suchen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 8
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden in der Region Colombo vor der Ausrei-
se hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
5.1.1. Im Zusammenhang mit der Identitätskarte des Beschwerdeführers
wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dieser habe das Dokument
kurz nach seiner Ankunft in O._______ beantragt, als die Beschwerdefüh-
renden noch bei der Tante gewohnt hätten. Da er den Behörden gar nie
mitgeteilt hätte, dass er weggezogen gewesen sei, habe er bei der Bean-
tragung nicht mit behördlichen Fragen gerechnet, zumal er die Bestellung
mit dem Verlust des alten Dokuments infolge Diebstahls des Portemon-
naies […] begründet habe. Zu jenem Zeitpunkt sei er davon ausgegan-
gen, dass ihm als singhalesisch sprechender, in O._______ und
H._______ aufgewachsener […] Tamile vorläufig keine Gefahr drohe.
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Auch habe er sich nicht an Polizei oder Armee, sondern an die für Identi-
tätspapiere zuständige Behörde wenden müssen. Zwar arbeite diese mit
der Polizei zusammen, doch könnten nicht über jeden Antragsteller Unter-
suchungen gemacht werden. Schliesslich hätten damals die letzten Nach-
forschungen durch die Armee in V._______ schon länger zurückgelegen
und die ersten in O._______ erst stattgefunden, als die Beschwerdefüh-
renden nicht mehr bei der Tante gewohnt hätten und die Identitätskarte
längst beantragt gewesen sei ([…]).
Zwar trifft gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zu, dass er sei-
ne neue Identitätskarte unter Angabe eines Verlustes durch Diebstahl be-
reits im Mai 2008, einige Tage nach der Ankunft in der Region Colombo,
beantragte, als er zusammen mit seiner Ehefrau noch bei seiner Tante
wohnhaft war, mithin noch vor der angeblichen polizeilichen Suche. Indes
erstaunt zum einen, weshalb der seit dem Wegzug aus Colombo im Jahr
2004 immer noch dort angemeldete Beschwerdeführer überhaupt eine
neue Identitätskarte beantragte, beabsichtigten die Beschwerdeführen-
den doch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – damals
noch nicht, den Heimatstaat zu verlassen, sondern hätten sich wegen der
zunehmenden Zwangsrekrutierungen durch die LTTE vom Vanni-Gebiet
in die Region Colombo begeben und sei ihnen erst dort von der Tante ge-
raten worden, sich irgendwo auf der Welt in Sicherheit zu bringen ([]); zu-
dem habe der Beschwerdeführer in der Region Colombo sogar eine Ar-
beit gesucht und bei Personenkontrollen jeweils seinen früheren Mitarbei-
terausweis […] vorgewiesen, woraufhin er nie nach seiner Identitätskarte
gefragt worden sei ([]). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb
ihm am 21. Januar 2009, mithin mehrere Monate, nachdem er am frühe-
ren Domizil bei seiner Tante polizeilich gesucht worden sei, was dem zu-
ständigen lokalen Beamten gemäss den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin mit Sicherheit bekannt gewesen sei ([]), trotzdem noch eine Identitäts-
karte ausgestellt wurde, welche er überdies durch eine Drittperson – ge-
mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung von
Schmiergeld ([]) – habe abholen lassen können ([]). In Würdigung aller
Umstände ist mithin die vom Beschwerdeführer geltend gemachte be-
hördliche Suche nach ihm in der Region Colombo in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Mithin erweisen sich
auch die daraus abgeleiteten Behelligungen der Beschwerdeführerin in
N._______ als nicht glaubhaft, weshalb die diesbezüglichen Einwendun-
gen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, daran etwas zu än-
dern. Unter diesen Umständen ist das auf Beschwerdeebene eingereich-
te Schreiben der Tante des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben
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ohne Beweiswert zu qualifizieren, umso mehr, als nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Briefumschlag als Absender die Mutter des Beschwerde-
führers nennt und direkt an die Rechtsvertreterin in der Schweiz adres-
siert ist (vgl. Bst. F hievor), während dieser gemäss seinen Aussagen im
erstinstanzlichen Verfahren seit seiner Heirat im Jahr 2004 keinen Kon-
takt mehr zu seinen Eltern hatte ([]).
5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden –
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
5.2.2. Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse
Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen
zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositions-
politiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder
Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse
entsprechende juristische Schritte einleiteten.
Wie jedoch oben (vgl. E. 5. 2. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochten
die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen, dass sie wegen
der von ihnen geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE nach der
Ausreise aus dem Vanni-Gebiet von den sri-lankischen Behörden behel-
ligt worden wären. Es bestehen daher – entgegen der in der in der
Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asyl-
beachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben.
5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführen-
den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaub-
haft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die
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Seite 11
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeili -
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hin-
weisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
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bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen – wie
oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen
ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu besei-
tigen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
D-4448/2010
Seite 13
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvoll-
zug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneu-
te Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass
der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin un-
zumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen
und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grund-
sätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E 13.2.1.2. und 13.3.).
7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Colombo, wo er bis zum Jahr
2004 wohnhaft war. Eine Tante, mit welcher er in Kontakt steht, und ein
Freund von ihm, wie auch seine Eltern, zu denen er angeblich keine Ver-
bindung mehr hat, wohnen noch in der Region Colombo. Nach […] be-
suchte er einen […]. In seinem Heimatstaat war er als […]erwerbstätig. In
der Schweiz konnte er während fast zweier Jahre Berufserfahrung im […]
sammeln. Nebst seiner tamilischen Muttersprache spricht er auch […]
und […]. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo ihre
Eltern und ein Onkel nach wie vor wohnhaft sind. Sie hat die Schule mit
[…] abgeschlossen und erteilte neben ihrer Tätigkeit als […]. In der
Schweiz war sie im […] tätig. Sowohl in die Region Colombo als auch in
den Distrikt Jaffna, wo die Beschwerdeführenden über familiäre und sozi-
ale Beziehungsnetze verfügen, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den
Ausführungen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar,
woran nichts zu ändern vermag, dass sich die Beschwerdeführenden ei-
genen Angaben zufolge von Juli 2006 bis Mai 2008 im Vanni-Gebiet auf-
gehalten haben, zumal sie sich vor ihrer Ausreise in die Schweiz rund fünf
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(Beschwerdeführer) beziehungsweise sieben (Beschwerdeführerin) Mo-
nate wieder in der Region Colombo aufgehalten haben (vgl. vorstehend
Sachverhalt Bst. A.a. und A.b.). Zudem leiden die noch relativ jungen Be-
schwerdeführenden, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem
Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individu-
eller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In der Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zurückzukommen und das
Gesuch ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als
auch die Beschwerdeführerin gemäss selbst eingereichter Unterlagen seit
April beziehungsweise Mai 2010 erwerbstätig sind und mithin keine Be-
dürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte, abzuwei-
sen. Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskos-
ten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: