B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4448/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2013 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer (...), in B._______ geboren und gehöre der
Pfingstgemeinde an,
dass er im zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinem Bruder nach
Äthiopien gezogen sei, wo er in C._______ die Schule besucht habe,
dass die Familie im Jahr 1999 nach Eritrea abgeschoben worden sei, wo
er in D._______ ein weiteres Jahr zu Schule gegangen sei,
dass seine Familie im Jahr 2002 unter dem Vorwurf, Spionage zugunsten
von Äthiopien zu betreiben, verhaftet worden sei, wobei er und seine Mutter
aber eine Woche später wieder freigelassen worden seien,
dass sie erst etwa ein Jahr später erfahren hätten, dass sich sein Bruder
im Militärdienst befinde, wohingegen sie von seinem Vater nie mehr etwas
gehört hätten,
dass sie zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde Probleme
gehabt hätten,
dass er – der Beschwerdeführer – im Oktober 2009 von Soldaten zu Hause
abgeholt und nach E._______ gebracht worden sei, wo er eine Identitäts-
karte erhalten habe und aufgefordert worden sei, in drei Tagen in den Mili-
tärdienst einzurücken,
dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, stattdessen in den Su-
dan geflohen und schliesslich auf dem Luftweg nach Europa sowie am
14. März 2013 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkon-
trollen in die Schweiz gereist sei,
dass ein vom BFM (heute: SEM) beauftragter LINGUA-Experte mit dem
Beschwerdeführer am 30. April 2013 ein Telefongespräch führte, aufgrund
dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte,
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dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 zum Schluss ge-
langte, der Beschwerdeführer sei in einem eindeutig nicht in Eritrea gele-
genen (…) Milieu aufgewachsen und habe sicher nicht während zehn Jah-
ren im Erwachsenenalter in Eritrea gelebt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich am 25. Juni 2013 das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei bekräftigte, er habe zu seiner Herkunft
und seinem Lebenslauf die Wahrheit gesagt,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 auf das Asylgesuch in
Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass es im Weiteren festhielt, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn – wie vorlie-
gend – ein Gesuchsteller eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft ver-
unmögliche,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sei, wobei diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde, welchem auch
eine Substanziierungslast zukomme,
dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass im heutigen Zeitpunkt auch keinesfalls gesagt werden könne, der
Wegweisungsvollzug sei von Vornherein nicht möglich oder technisch nicht
durchführbar, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständi-
gen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als mög-
lich erachte, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Na-
tionalität verheimliche,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3871/2013 vom 12. Juli
2013 die am 8. Juli 2013 eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abwies,
dass für die Begründung des Urteils auf die Akten verwiesen werden kann,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 27. Juni 2017
erklärte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz in
F._______, G._______ und H._______ um Asyl nachgesucht zu haben,
aber immer wieder in die Schweiz zurückgeschickt worden zu sein,
dass er nun in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellen wolle,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im vorherigen Verfahren
einen grossen Fehler begangen und einen unwahren Sachverhalt geschil-
dert zu haben,
dass er in Wahrheit im Alter von drei Jahren Eritrea mit seiner Familie ver-
lassen habe und nach C._______ gezogen sei,
dass im Jahr 1998 alle Familienmitglieder ausser ihm nach Eritrea depor-
tiert worden seien,
dass er selber sich weiterhin illegal in C._______ aufgehalten habe, bis er
im Jahr 2004 nach I._______ gezogen sei, von wo aus er im Jahr 2013
aufgrund des dort herrschenden fremdenfeindlichen und kriminellen Um-
felds nach J._______ geflogen und dann in die Schweiz eingereist sei,
dass er – obwohl gebürtiger Eritreer – kaum Kenntnisse über sein Heimat-
land habe, sich in Europa verloren fühle und nicht wisse, wohin er gehen
solle,
dass das SEM die Eingabe vom 27. Juni 2017 mit der Begründung, dem
Schreiben könnten keine flüchtlingsrechtlichen Vorbringen entnommen
werden, als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und den Beschwer-
deführer am 4. Juli 2017 aufforderte, bis zum 14. Juli 2017 ausführlich und
detailliert darzulegen, weshalb die angeordnete Wegweisung in seinen
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Heimatstaat nicht zu vollziehen sei, und diese Ausführungen mit entspre-
chenden Beweismitteln und Identitätsdokumenten zu belegen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 ausführte, er
könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er erstens dort umgehend ver-
haftet und in den Militärdienst geschickt würde und er zweitens erfolglos
versucht habe, über die eritreische Botschaft in K._______ Identitätspa-
piere zu erhalten,
dass eine Rückkehr nach Eritrea zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar
sei, da er seit seiner Kindheit nicht mehr dort gelebt habe, sein Vater ver-
storben, seine Mutter alt, krank sowie in wirtschaftlicher Not sei und sein
Bruder im L._______ lebe,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 das Wiedererwägungsge-
such vom 27. Juni 2017 abwies und feststellte, die Verfügung vom 27. Juni
2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar,
dass es zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erachten, eventualiter sei die Sache für weitere Abklä-
rungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. Au-
gust 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorlie-
gend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides
abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG; anders wohl irrtümlich im angefochtenen
Entscheid S. 2),
dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde-
ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen ist; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrecht-
lichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
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dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein ein-
geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab-
geschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer-
wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern da-
rauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat,
ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner als Wiedererwägungs-
gesuch entgegengenommenen Eingabe vom 27. Juni 2017 im Wesentli-
chen einen neuen Sachverhalt beziehungsweise eine neue Biographie dar-
legte und geltend machte, es sei "ein grosser Fehler" gewesen, dass er
zuvor verschwiegen habe, von 1989 bis 2004 in C._______ gelebt zu ha-
ben und danach nach I._______ gezogen zu sein,
dass er aber weiterhin an der von ihm geltend gemachten eritreischer Her-
kunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit festhält,
dass er indessen nach wie vor keine Dokumente oder Unterlagen einge-
reicht hat, welche geeignet wären, die vorstehende Auffassung des SEM
in Zweifel zu ziehen, wobei das blosse Festhalten an der eritreischen
Staatsangehörigkeit und die Behauptung, die eritreische Botschaft wolle
ihm keine Identitätspapiere ausstellen, solange er die eritreische Regie-
rung nicht mit der Einzahlung von 2 % seines Einkommens unterstütze (vgl.
Beschwerde S. 2), ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung seiner Identität
beziehungsweise Herkunft führen können,
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung demnach zu Recht fest-
hielt, der Beschwerdeführer werde nach wie vor nicht als eritreischer
Staatsangehöriger eingestuft,
dass das SEM sodann zutreffend darauf hinwies, gegen die eritreische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand,
dass dieser gemäss seinen Angaben Eritrea im Alter von drei Jahren und
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folglich im Jahr 1989 verlassen habe (und gemäss seinen im Wiedererwä-
gungsgesuch gemachten Angaben nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt
sei), dass zu jenem Zeitpunkt aber noch gar kein unabhängiger Staat Erit-
rea existiert habe, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise zu entnehmen seien, wonach er – oder seine Eltern – sich nach Er-
reichen der Unabhängigkeit um die offizielle Erlangung der eritreischen
Staatsangehörigkeit bemüht hätten,
dass in der Tat auch die unbelegt gebliebenen Bemühungen, von der erit-
reischen Botschaft in K._______ eine Bestätigung zu erhalten, nichts zu
ändern vermögen,
dass sich nach dem Gesagten eine Auseinandersetzung mit den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erübrigt,
dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vielmehr zu Recht er-
neut darauf hingewiesen hat, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Vollzugs grundsätzlich zwar von Amtes wegen zu prüfen seien,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde (Art. 8 AsylG), der im
Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG), und es nicht
Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass demnach – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend
bemerkt wurde – der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung beziehungsweise unglaubhafter Identitätsangaben zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), woran auch eine langjährige
Landesabwesenheit und ein fehlendes Beziehungsnetz nichts zu ändern
vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2017 verwiesen werden
kann, welche nicht zu beanstanden sind,
dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle
sich in Europa verloren und wisse nicht, wohin er gehen solle (vgl. Eingabe
vom 27. Juni 2017), nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des
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Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich als möglich zu gelten hat,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass insgesamt im Wiedererwägungsverfahren keine relevante nachträgli-
che Veränderung der Sachlage dargelegt worden ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass auch keine Hinweise bestehen, dass der Sachverhalt nicht ausrei-
chend erstellt sein könnte, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch
keine entsprechende Bestätigung belegt wird, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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