B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4448/2018
vao
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018.
D-4448/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge endgültig im August 2014 in Richtung Libanon. Anschlies-
send seien sie via die Türkei, Griechenland und die sogenannte Balkan-
route nach Österreich gelangt. Am 4. September 2015 reisten sie von dort
herkommend illegal in die Schweiz ein. Am 8. September 2015 suchten sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach und
wurden dort am 25. September 2015 zu ihrer Identität und zum Reiseweg
befragt (verkürzte Befragung). Das SEM hörte sie sodann am 2. Juni res-
pektive 16. August 2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er habe sich schon immer für die kurdische Kultur
engagiert. Zunächst habe er in der (…)Gruppe mitgearbeitet, welche an
kurdischen Anlässen Tänze und Gesang vorgetragen habe. Nach dem
Jahr 1992 sei die (…) gegründet worden, der (…). Nachdem er zwischen
den Jahren 1992 und 1995 Militärdienst geleistet habe, habe er sich in die-
sem Verein engagiert. Sie hätten kulturelle Anlässe organisiert und gestal-
tet. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er einmal – irgendwann vor dem Jahr
2000 – ungefähr einen Tag lang verhaftet und anschliessend ohne Aufla-
gen wieder freigelassen worden. Im Jahr 2011 sei er dann von der Partiya
Demokrata Kurdistan (PDK) als Kandidat für den (…) vorgeschlagen und
dann auch gewählt worden. Er gehöre jedoch keiner Partei an, sondern
habe sich immer nur kulturell betätigt. Der Rat sei im (…) G._______ ge-
gründet worden, er sei Gründungsmitglied gewesen. In dieser Zeit hätten
viele Demonstrationen stattgefunden. Er habe im (…) einer Gruppe ange-
hört, welche in H._______ zwei grosse Demonstrationen organisiert habe.
Er habe daran auch selber teilgenommen. An den Demonstrationen sei der
Sturz der Regierung und mehr Rechte für die Kurden verlangt worden. Die
zweite dieser Kundgebungen sei aber dann von der Partiya Yekîtiya De-
mokrat (PYD) aufgelöst worden. Seine Gruppe habe in der Folge die Ju-
gendbewegung unterstützt und Vertriebenen geholfen. Es habe Konflikte
gegeben zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien, und schliess-
lich habe die PYD die Kontrolle über die Region übernommen. Es sei zu
zahlreichen willkürlichen Festnahmen gekommen. Der (…) sei ausserdem
von Spitzeln des Regimes infiltriert gewesen. Vor allem die parteilosen Mit-
glieder im (…) seien gefährdet gewesen. Im Mai 2012 seien Angehörige
des syrischen Sicherheitsdienstes zu ihm nach Hause gekommen; er sei
D-4448/2018
Seite 3
aber nicht zuhause gewesen, da er sich damals in H._______ aufgehalten
habe. Die Sicherheitskräfte hätten seine Wohnung durchsucht und seiner
Frau mitgeteilt, er müsse sich bei ihnen melden. Obwohl er sich nie gemel-
det habe, sei vorerst nichts Weiteres geschehen. In der Folge habe der (...)
im Quartier I._______ (in H._______) ein Büro eröffnet. Dort hätten sie
Versammlungen abgehalten und anstehende Aktivitäten besprochen. Am
13. August 2012 sei er vor diesem Büro verhaftet worden. Er sei ungefähr
sieben Tage lang vom Geheimdienst festgehalten und befragt worden. Der
Befrager habe bereits viel über den (…) gewusst, auch Interna. Er habe
sich vor allem für J._______ interessiert. Dieser sei Mitglied des Zentral-
ausschusses der (...) gewesen und habe – wie er selber auch – die Ju-
gendlichen unterstützt, damit diese weiter demonstrierten. Der Befrager
habe von ihm wissen wollen, wo J._______ wohne. Dies habe er aber nicht
gewusst. Der Befrager habe ihn zur Zusammenarbeit angehalten. Da er
nichts gesagt habe, sei er in den darauffolgenden Tagen ständig geschla-
gen und gefoltert worden. Schliesslich sei er auf Intervention seiner Kolle-
gen freigelassen worden, habe jedoch zuvor eine Erklärung unterschreiben
müssen, wonach er keine Aktivitäten mehr ausüben werde. Nach diesem
Vorfall sei ihm klar gewesen, dass sowohl die PYD als auch die syrischen
Sicherheitskräfte Spitzel innerhalb des (…) gehabt hätten. Er und zwei Kol-
legen hätten sich in der Folge unabhängig vom (…) mehrmals mit Jugend-
lichen getroffen, welche bereit gewesen seien, gegen die PYD und das Re-
gime zu kämpfen. Sie hätten die Jugendlichen unterstützen wollen, hätten
aber nicht im Namen des (...) agieren können. Anlässlich eines solchen
Treffens seien sie ungefähr Anfang Oktober 2012 von der PYD aufgegriffen
und verhaftet worden. Die PYD arbeite mit dem Regime zusammen. Er sei
nach zwei Tagen Haft wieder freigelassen worden, weil ein hochrangiges
Mitglied des (...), ein Arzt aus Kobane, Kontakt mit der PYD aufgenommen
habe. Während der Haft sei er mit dem Tod bedroht worden. Nach diesem
Vorfall habe er sich entschlossen, aus Syrien auszureisen, um das Leben
seiner Familie nicht zu gefährden. Mitte Oktober 2012 seien sie daher mit
Hilfe eines Schleppers in den Libanon gegangen und hätten zunächst acht
Monate lang in Dahia gelebt. Dort habe er jedoch Probleme mit der Hisbol-
lah bekommen: Als er einmal bei einem Checkpoint kontrolliert worden sei,
hätten die Sicherheitsbehörden auf seinem Mobiltelefon Unterlagen zum
(...) sowie Videos der Demonstrationen gegen den syrischen Präsidenten
gefunden. Sie hätten ihn geschlagen und ein ad-hoc Verfahren durchge-
führt. Ausserdem hätten sie sein Mobiltelefon beschlagnahmt und später
noch sein Haus durchsucht. Sie seien daraufhin zuerst nach Qarnet Shwan
und später nach Dawra gezogen. Nachdem er zuhause von einem Hisbol-
lah-Angehörigen bedroht worden sei, habe er sich bei der UNO gemeldet.
D-4448/2018
Seite 4
Während seiner Zeit im Libanon sei er nicht politisch tätig gewesen. Er
habe gearbeitet und nur ab und zu kleine Beiträge auf Facebook geteilt,
beispielsweise Kommentare über die Gräueltaten der Hisbollah. Im August
2014 seien sie mit Hilfe eines Schleppers nochmals kurz nach Syrien zu-
rückgekehrt, um die Reisepässe abzuholen, die sie sich durch einen Ver-
mittler hätten beschaffen lassen. Anschliessend seien sie erneut in Rich-
tung Libanon ausgereist und in der Folge nach Europa geflüchtet. Auf ent-
sprechende Frage hin erklärte der Beschwerdeführer zudem, sie seien Je-
siden. Die Jesiden seien schon immer unterdrückt worden. Die Radikali-
sierung in Syrien habe dazu geführt, dass es immer wieder zu Massakern
gegen die Jesiden gekommen sei und Frauen entführt und vergewaltigt
worden seien.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits vor, sie habe sich als Ju-
gendliche in der kurdischen Jugendbewegung engagiert. Dort habe sie den
Beschwerdeführer kennengelernt. Sie habe Journalismus studiert, habe
aber das Studium aufgrund des Bürgerkriegs nicht abschliessen können.
Als ihr Ehemann dem (...) beigetreten sei, sei sie dagegen gewesen; sie
habe Sicherheitsbedenken gehabt. Er sei häufig auswärts gewesen, um an
Treffen teilzunehmen, vor allem in H._______. Sie sei aufgrund der Prob-
leme ihres Ehemannes ausgereist. Dieser sei in Gefahr gewesen, und sie
habe befürchtet, dass er irgendwann verschwinden würde und sie und die
Kinder alleine zurückbleiben würden. Im Mai 2012 sei ihr Mann von den
Behörden zuhause gesucht worden. Er sei damals aber nicht zuhause ge-
wesen. Die Behörden hätten das Haus durchsucht und ihr gesagt, ihr Mann
müsse sich bei ihnen melden. Später sei ihr Mann einmal verhaftet worden.
Nach seiner Freilassung sei er in einem schlechten Zustand gewesen. Sie
selber habe in Syrien nie Probleme gehabt, ausser einmal im Jahr 2011,
als sie in Damaskus an einem Treffen teilgenommen habe und es zu einer
Razzia gekommen sei. Sie und die anderen Jugendlichen seien für unge-
fähr zwei Stunden festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Ab-
gesehen von der Teilnahme an derartigen Treffen und dem sporadischen
Verteilen von Flugblättern habe sie sich nicht regimekritisch betätigt. Sie
habe auch keine Beziehung zu politischen Parteien gehabt. Sie habe sich
jedoch gegen den Islam ausgesprochen, und man habe deshalb schlecht
über sie gesprochen. Konkrete Probleme habe sie deswegen aber nicht
gehabt. Nicht nur die Probleme ihres Mannes in Syrien hätten ihr zu schaf-
fen gemacht, sondern auch die allgemeine Lage, welche sich zunehmend
verschlechtert habe. Die Kinder hätten Angst gehabt, und sie habe sich
verschleiern müssen, um nicht belästigt zu werden. Aus diesen Gründen
seien sie im Jahr 2012 in den Libanon ausgereist. Die Ausreise sei Dank
D-4448/2018
Seite 5
Bestechung möglich gewesen. Ihr Mann habe jedoch auch im Libanon
Probleme gehabt. Einmal hätten die Behörden ihr Haus durchsucht. Vor
der Flucht nach Europa hätten sie sich in Syrien Reisepässe ausstellen
lassen. Sie hätten nur die Passanträge unterschreiben müssen, den Rest
habe der Vermittler erledigt. Sie hätten ihm dafür viel Geld bezahlen müs-
sen. Die Beschwerdeführerin erwähnte ausserdem, dass einer ihrer Brüder
als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Er sei Aktivist und Dichter.
Zwei weitere Brüder seien ebenfalls aus Syrien geflüchtet und lebten als
anerkannte Flüchtlinge in Belgien respektive in der Türkei.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Identitätskarten, ein
Familienbüchlein sowie Kopien ihrer Reisepässe.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 3. Juli 2018 – erwog das
SEM, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft
und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führenden an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2018
liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei
zusätzlich zur Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung
des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: zwei Vollmachten vom
17. Juli 2018, eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juni
2018, eine Kopie des Rückscheins, ein Bestätigungsschreiben der PDK-S
(Europa) vom 15. Juli 2017 (Kopie), Kopien von Fotos, eine DVD sowie
eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juli 2018 (Kopie).
D-4448/2018
Seite 6
D.
Mit Verfügung vom 8. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und den Beschwerde-
führenden wurde ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Die Beschwerdeführenden wurden ferner aufgefordert, die einge-
reichten fremdsprachigen Beweismittel fristgerecht in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 wurden die angeforderten Übersetzun-
gen sowie die Kostennote des Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde den Beschwerdeführenden am 12. September 2018 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
D-4448/2018
Seite 7
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
D-4448/2018
Seite 8
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Art und
dem Umfang des geltend gemachten politischen Engagements des Be-
schwerdeführers. Auffallend sei insbesondere, dass er nicht in der Lage
gewesen sei, die angeblich von ihm organisierte Demonstration in
H._______ zeitlich genauer einzuordnen. Er habe zudem nur Gemein-
plätze verwendet, um die Organisation dieser Demonstrationen zu be-
schreiben. Die Frage nach der Anzahl der Demonstrationen, an welchen er
teilgenommen habe, habe er ausweichend beantwortet. Auch in Bezug auf
die angebliche Verfolgung in Syrien bestünden Zweifel. Es sei beispiels-
weise befremdlich, dass die Sicherheitskräfte, welche seiner Frau gesagt
hätten, er müsse sich bei ihnen melden, keine Meldefrist genannt hätten.
Ausserdem wäre er bei einem solchen Vorgehen vorgewarnt gewesen,
was unvereinbar scheine mit einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse der
Sicherheitskräfte an seiner Person. Den Angaben des Beschwerdeführers
zufolge sei ihm nach dem Vorfall im Mai 2012 bis im August 2012 nichts
mehr geschehen. Wären die Behörden wirklich an seiner Befragung oder
Festnahme interessiert gewesen, hätten sie ihn jedoch kaum in Ruhe ge-
lassen. In Bezug auf die angebliche Festnahme im August 2012 habe der
Beschwerdeführer sodann nicht plausibel machen können, weshalb da-
mals gerade er festgenommen worden sei. Es sei unklar, was ihm genau
vorgeworfen worden sei. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass man ihn
unter den von ihm genannten Voraussetzungen nach sieben Tagen wieder
freigelassen hätte. Seinen Angaben zufolge habe der Sicherheitsbeamte
ausserdem bereits sehr viel über den (...) gewusst, weshalb nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb man auf ihn als Informanten hätte angewiesen sein
sollen. Der Beschwerdeführer habe sodann angeblich eine Unterlassungs-
erklärung unterzeichnet; es sei daher – auch angesichts der geltend ge-
machten Beobachtung seiner „Kreise“ durch die Sicherheitskräfte – reali-
tätsfremd, dass er danach dennoch weiterhin unbehelligt die Opposition
der kurdischen Jugendlichen unterstützt habe. Insgesamt sei davon aus-
zugehen, dass sich der Beschwerdeführer lokal im kurdisch-kulturellen Be-
reich betätigt habe, jedoch nicht in qualifizierter Form im Rahmen der kur-
dischen Opposition aktiv gewesen sei. Demnach sei auch nicht glaubhaft,
D-4448/2018
Seite 9
dass er von den syrischen Behörden als qualifizierter Regimegegner iden-
tifiziert oder verfolgt worden sei. Das SEM erwägt ferner, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte mehrstündige Inhaftierung „im Jahr
2000“ sei infolge ungenügender Intensität und fehlenden Zusammenhangs
zur Ausreise nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Fest-
nahme im Oktober 2012 bestünden aufgrund des fehlenden politischen
Profils des Beschwerdeführers Zweifel. Im Übrigen stelle diese Festnahme
aufgrund ihrer Art und (geringen) Intensität keine asylbeachtliche Verfol-
gungsmassnahme dar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Fest-
nahme im Jahr 2011 sei aus denselben Gründen ebenfalls nicht asylrele-
vant. Im Weiteren sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünf-
tiger Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den ins Ausland geflüchteten
Brüdern der Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal sie vor der Ausreise
offenbar nie entsprechende Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer
verfüge des Weiteren nicht über ein Risikoprofil, welches geeignet wäre,
eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdefüh-
rerin könne demnach auch keine entsprechende Furcht vor Reflexverfol-
gung zuerkannt werden. Die Beschwerdeführenden hätten schliesslich
keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit ihrer jesidischen Glau-
benszugehörigkeit geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass sie
im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien deswegen keine asylrelevante Verfol-
gung zu befürchten hätten, zumal der Einfluss islamistischer Terrororgani-
sationen seit ihrer Ausreise aus Syrien abgenommen habe. Die von den
Beschwerdeführenden geschilderten Folgen der Bürgerkriegssituation so-
wie die geltend gemachten Probleme im Libanon stellten sodann keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Insgesamt sei daher die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu verneinen und die Asylgesuche abzu-
weisen.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits
in jungen Jahren politisiert worden. Ihm sei bewusst geworden, dass Kur-
den in Syrien kaum nationale Rechte hätten. Er habe die kurdische Sache
zunächst im kulturellen Bereich unterstützt. Im syrischen Kontext sei dies
aber als aufständischer, politischer Akt zu verstehen. Der damalige Anfüh-
rer der „Komala“, Kamiran Haj Abdo, sei denn auch von den Behörden ver-
folgt worden. Auch der Beschwerdeführer sei wegen seiner kulturellen Ak-
tivitäten einmal – im Jahr 2000 – festgehalten worden. Er sei als unabhän-
giger Kulturschaffender von der PDK-S für den (...) vorgeschlagen worden
(Verweis auf das eingereichte Bestätigungsschreiben der PDK-S). Entge-
gen den Ausführungen des SEM könne nicht zwischen den früheren kultu-
rellen Aktivitäten und seinen politischen Aktivitäten nach der Gründung des
D-4448/2018
Seite 10
(...) unterschieden werden. Das SEM werfe dem Beschwerdeführer weiter
vor, er habe keine näheren Angaben zu den von ihm organisierten De-
monstrationen machen können. In der Anhörung sei jedoch hinsichtlich des
Zeitpunkts der Demonstrationen nur eine Frage gestellt worden und keine
weiterführenden Ergänzungsfragen. Es treffe sodann nicht zu, dass der
Beschwerdeführer den Fragen bezüglich der Anzahl der Demonstrationen
ausgewichen sei. Der Vize-Präsident des (...) habe im Übrigen in einem
Interview mit Kurdwatch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt,
dass nach den zwei Demonstrationen keine weiteren stattgefunden hätten,
um einen Konflikt mit der PYD zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe
sodann entgegen der Auffassung des SEM seine Tätigkeiten ausreichend
konkret dargelegt, zumal ihm dazu keine weitergehenden Fragen gestellt
worden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund sei-
ner Mitgliedschaft beim (...) exponiert gewesen. Insgesamt habe er sein
politisches Engagement kohärent und detailliert beschrieben. Auch seine
Ausführungen zur Suche nach ihm im Mai 2012 seien glaubhaft. Es sei
davon auszugehen, dass er sich sofort bei den Behörden hätte melden
müssen, weshalb es nicht befremdlich sei, dass ihm keine Frist gesetzt
worden sei. Vielleicht habe seine Frau auch nicht alles richtig verstanden.
Jedenfalls sei er drei Monate später verhaftet worden, weil er sich nicht
gemeldet habe. Die Feststellung des SEM, die Vorladung sei eine Warnung
gewesen, sei absurd. Er sei zudem lediglich drei Monate lang in Ruhe ge-
lassen worden, anschliessend sei er verhaftet, bedroht und zur Unterzeich-
nung einer Verzichtserklärung genötigt worden. In der Zwischenzeit sei er
vermutlich überwacht worden. Seine Verhaftung im August 2012 habe der
Beschwerdeführer ebenfalls glaubhaft geschildert. Er habe insbesondere
die Befragungen und erlittenen Misshandlungen ausführlich und detailliert
beschrieben. Entgegen der Darstellung des SEM sei er nicht der Einzige
gewesen, welcher ins Visier der Behörden geraten sei. Es sei aber wohl
Zufall gewesen, dass er am 13. August 2012 alleine vor dem Gebäude des
(...) zugegen gewesen sei. Es sei aber auch möglich, dass er seit längerem
beschattet und dann verhaftet worden sei. Die Behörden hätten im Weite-
ren ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer wieder freizulas-
sen, da sie ihn so weiter hätten beschatten können. Die Freilassung sei im
Übrigen vermutlich nur gegen Bestechung möglich geworden. Bei einer
Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer angesichts des be-
reits bestehenden Verdachts sowie angesichts der von ihm unterzeichne-
ten Verzichtserklärung mit erneuter Verhaftung und Folterung rechnen.
Auch wenn die Behörden über die Tätigkeiten des (...) gut informiert gewe-
sen seien, so sei es ferner dennoch plausibel, dass sie den Aufenthaltsort
des damals flüchtigen J._______ nicht gekannt hätten und diesbezüglich
D-4448/2018
Seite 11
auf den Beschwerdeführer angewiesen gewesen seien, welcher
J._______ regelmässig getroffen habe. Die Behörden hätten gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers gewusst, dass er – gemeinsam mit dem
Bruder der Beschwerdeführerin – den Sekretär einer anderen Partei kriti-
siert habe. Er sei dem syrischen Regime demnach durch seine politischen
Äusserungen aufgefallen, was zu seiner Überwachung und Festnahme ge-
führt habe. Es sei im Weiteren nicht realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer nach seiner Verhaftung weiterhin Jugendlichen bei ihrer oppositio-
nellen Tätigkeit unterstützt habe. Die Zugriffsmöglichkeit des syrischen Re-
gimes in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers habe sich nämlich in
dieser Zeit aufgrund des Bürgerkriegs verringert. Der Beschwerdeführer
habe von da an primär eine Verfolgung durch die PYD befürchten müssen,
was sich in seiner Festhaltung Anfangs Oktober 2012 gezeigt habe. In der
Beschwerde wird anschliessend dargelegt, der Kausalzusammenhang
zwischen der Festnahme im Jahr 2000 und der Flucht im Jahr 2012 sei
entgegen den Ausführungen des SEM nicht durchbrochen worden, da da-
zwischen Ereignisse stattgefunden hätten, die von der Festnahme im Jahr
2000 beeinflusst gewesen seien (Gründung (...), Fahndung nach sowie
Verhaftung des Beschwerdeführers) und schliesslich zur Flucht im Jahr
2012 geführt hätten. Hinsichtlich der Verhaftung durch die PYD im Oktober
2012 sei festzustellen, dass diese glaubhaft und auch asylrelevant sei. Der
Beschwerdeführer sei von der PYD als politische Person wahrgenommen
worden. Insbesondere sei die Arbeit des (...) von der PYD nicht toleriert
worden. Der Beschwerdeführer sei sodann zwar schon nach zwei Tagen
wieder freigelassen worden, sei aber trotzdem nicht in Sicherheit gewesen,
zumal die PYD auch später immer wieder mit Gewalt gegen die Mitglieder
des (...) vorgegangen sei. Es herrsche ein Machtkampf zwischen dem (...)
und der PYD, wobei die PYD regelmässig Mitglieder des (...) entführe und
verhafte. Der Beschwerdeführer sei Mitbegründer des (...), unabhängiges
Mitglied und politischer Aktivist, der sich regelmässig mit hochrangigen Mit-
gliedern wie J._______ ausgetauscht, Demonstrationen mitorganisiert und
die Jugendopposition unterstützt habe. Es sei demnach nachvollziehbar,
dass er ins Visier der PYD geraten sei und im Falle einer Rückkehr nach
Syrien erneut gefährdet wäre. Im Weiteren könne auch die Festhaltung der
Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nicht losgelöst von der ganzen Flucht-
geschichte der Familie betrachtet werden; vielmehr zeige diese Festhal-
tung, dass auch die Beschwerdeführerin ins Visier des Regimes geraten
sei. Dies verschärfe auch das politische Profil des Beschwerdeführers. Hin-
sichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung werde beantragt, die Ak-
ten des Bruders der Beschwerdeführerin (K._______, N […]) beizuziehen.
Die Verhaftungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers
D-4448/2018
Seite 12
seien nach der Anerkennung des Bruders respektive Schwagers als
Flüchtling erfolgt. Zur Frage der Reflexverfolgung von Angehörigen in Sy-
rien wird sodann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sowie einen diesbezüglichen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) verwiesen. Wegen der politischen Aktivitäten ihres in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Bruders sowie wegen des politischen Profils ih-
res Ehemannes müsse die Beschwerdeführerin seitens des syrischen Re-
gimes Verfolgungsmassnahmen befürchten, zumal sie den syrischen Be-
hörden bereits selber bekannt sei. Auch von der PYD würden die Be-
schwerdeführenden bei einer Wiedereinreise behelligt; dies einerseits we-
gen des politischen Engagements des Beschwerdeführers, andererseits
weil ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin Mitglied der Kurdischen
Demokratischen Partei gewesen und vor der Yekîneyên Parastina Gel
(YPG) – dem bewaffneten Arm der PYD – nach Belgien geflüchtet sei, wo
er als Flüchtling anerkannt worden sei. Eine weitere Gefährdung der Be-
schwerdeführenden ergebe sich aufgrund ihrer Flucht aus Syrien sowie der
Asylgesuchstellung in der Schweiz. Ausserdem hätten die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen,
weil sie Jesiden seien. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Situation
im Norden von Syrien mit der türkischen Offensive im Frühjahr 2018 wieder
erheblich verschärft habe. Die islamistischen Gruppen seien dadurch ge-
stärkt worden, was wiederum eine zunehmende Gefährdung für die Jesi-
den bedeute (Verweis auf einen diesbezüglichen Bericht der SFH). Auch
seitens der türkischen Armee müssten die Jesiden ernsthafte Nachteile be-
fürchten. Sodann seien die Beschwerdeführenden auch als Kurden aus der
Region H._______ gefährdet, da einschlägigen Berichten zufolge die tür-
kische Armee mit Hilfe der syrisch-arabischen Milizen bestrebt sei, den de-
facto bestehenden kurdischen Staat zu eliminieren und die Bevölkerung zu
massakrieren. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden überwiegend glaubhaft seien. Es sei gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer als Regimekritiker beziehungsweise Staatsfeind betrachtet werde.
Entsprechend müsste er bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verhaftung,
Folter oder gar Tötung rechnen. Er sei Mitglied des (...) und kurdischer Op-
positioneller gewesen und sei dem Regime daher als missliebige Person
aufgefallen, was sich in seiner Überwachung und Verhaftung im August
2012 gezeigt habe. Bekanntlich gehe das syrische Regime gegen tatsäch-
liche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vor. Auch in den Augen der PYD gelte der Beschwerdeführer
als politischer Rivale. Zudem sei bekannt, dass die YPG mit dem syrischen
D-4448/2018
Seite 13
Regime zusammenarbeite, wenn es um die Verhaftung gesuchter Perso-
nen gehe. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Syrien
auch eine Verfolgung durch die PYD zu befürchten. Ausserdem sei erneut
auf die drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund
der politischen Aktivitäten der Brüder der Beschwerdeführerin und die Ge-
fährdung als Kurden und Jesiden zu verweisen. Demnach sei die Flücht-
lingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. In der Beschwerde
wird im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Sie würden regelmässig an regimekri-
tischen Demonstrationen teilnehmen, pro-kurdische Facebook-Posts ver-
öffentlichen und Werbung machen für den (...) (Verweis auf die Fotos und
Videos auf der eingereichten DVD). Da der Beschwerdeführer bereits in
Syrien aufgefallen, beschattet, inhaftiert und gefoltert worden sei, sei es
sehr wahrscheinlich, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten vom Regime re-
gistriert würden, ebenso diejenigen der Beschwerdeführerin. Sie würden
daher bei einer Wiedereinreise nach Syrien noch an der Grenze verhaftet,
verhört und dem Geheimdienst zugeführt. Eine unmenschliche Behand-
lung wäre ihnen in diesem Fall gewiss. Demnach lägen subjektive Nach-
fluchtgründe vor, weshalb die Beschwerdeführenden zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen seien.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Aufgrund der bestehenden Aktenlage drängt es sich im vorliegen-
den Fall auf, vorab zu prüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachver-
halt vollständig und richtig festgestellt hat und der ihm obliegenden Prü-
fungs- und Begründungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekom-
men ist.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE
D-4448/2018
Seite 14
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456 f., 1043; CHRISTOPH
AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage,
Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erhebli-
chen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35
Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen
hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die
Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜH-
LER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu
Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
5.2 Ein zentrales Element der vom Beschwerdeführer vorgetragenen
Asylbegründung ist die Inhaftierung im August 2012. Der Beschwerdefüh-
rer hat diesbezüglich geltend gemacht, er sei vor dem Büro des (...) vom
syrischen Geheimdienst verhaftet und in der Folge sieben Tage lang fest-
gehalten und dabei befragt und misshandelt worden. Das SEM hat diese
Haft in seinen Erwägungen als unglaubhaft erachtet und dabei vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel gemacht, weshalb er
sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung – in der Nacht – vor dem (...)-Büro auf-
gehalten habe und weshalb nur und gerade er festgenommen worden sei.
Zudem gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, was genau ihm seitens der
syrischen Sicherheitskräfte vorgeworden worden sei. Wenn der Geheim-
dienst tatsächlich bereits so viel über ihn respektive den (...) gewusst hätte,
wie er in der Anhörung geltend gemacht habe, wäre er ausserdem kaum
nach sieben Tagen wieder freigelassen worden. Es sei auch nicht plausi-
bel, dass man ihn als Informanten betreffend des Verbleibs von J._______
habe gewinnen wollen. Die vom SEM geäusserten Vorbehalte sind nicht
unberechtigt; gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es auch Punkte gibt,
welche für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft sprechen. So
hat der Beschwerdeführer beispielsweise die Befragungssituation in der
Haft relativ detailliert geschildert (vgl. A20 F85 ff.; F94 ff.). Falls die geltend
gemachte Mitgliedschaft beim (...) als glaubhaft erachtet würde (vgl. dazu
D-4448/2018
Seite 15
die nachfolgenden Ausführungen), wäre dieser Umstand ebenfalls ein Indiz
für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung, da diese den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit seiner Mitgliedschaft beim
(...) in Zusammenhang stand (was im syrischen Kontext nicht grundsätzlich
unplausibel erscheint). Allgemein fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu
wesentlichen Aspekten der angeblichen Inhaftierung zu wenig eingehend
befragt wurde. Insbesondere geht aus dem Protokoll der Anhörung nicht
klar hervor, ob dem Beschwerdeführer seitens des Geheimdienstes konk-
ret etwas zu seiner Person vorgeworfen wurde respektive worin der Be-
schwerdeführer das Motiv für die mehrtägige Inhaftierung sah. Das SEM
wies in seinen Erwägungen sogar selbst auf diese Informationslücke hin
(vgl. S. 7 der Verfügung). Unklar ist vor allem, ob es dem Geheimdienst –
aus Sicht des Beschwerdeführers – lediglich darum ging, den Aufenthalts-
ort von J._______ in Erfahrung zu bringen (vgl. A20 F41), oder ob der Be-
schwerdeführer (auch) aufgrund seiner eigenen Tätigkeiten verfolgt wurde
respektive deswegen eine fortdauernde Verfolgung befürchten musste
(vgl. dazu A20 F83). Auch zu den angeblich erlittenen Misshandlungen
während der – immerhin sieben Tage dauernden – Haft wurde der Be-
schwerdeführer nicht näher befragt. Schliesslich ergibt sich aus den Akten
auch nicht eindeutig, ob sich die Verhaftung in H._______ oder in
E._______ zugetragen haben soll. Ein Quartier namens I._______ findet
sich in beiden Städten. Das Gericht sieht sich aus diesen Gründen nicht in
der Lage, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten siebentä-
gigen Inhaftierung im August 2012 gestützt auf die bestehenden Akten ab-
schliessend zu beurteilen. Der Sachverhalt ist demnach in den genannten
Punkten als nicht ausreichend erstellt zu erachten.
5.3 Der Beschwerdeführer hat unter anderem auch vorgebracht, er sei ein
Gründungsmitglied des (...). Er hat in diesem Zusammenhang geltend ge-
macht, er sei als unabhängiger Kulturschaffender von der PDK als Kandi-
dat vorgeschlagen worden und bei der Gründung des (...) dabei gewesen
(vgl. A20 F40). Der (...) steht bekanntlich seit seiner Gründung grundsätz-
lich in Opposition zur PYD, und es ist in der Vergangenheit immer wieder
zu teils gewaltsamen Konflikten zwischen (...) und PYD gekommen. In Ge-
bieten, in welchen die PYD die territoriale Kontrolle innehatte, führten diese
Rivalitäten teils auch zu Verhaftungen von (...)-Mitgliedern. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft beim (...) ist bei dieser
Sachlage als wesentliches Vorbringen zu erachten, zumal sich daraus un-
ter Umständen eine begründete Verfolgungsfurcht ergeben kann. Das
SEM hat jedoch dieses Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht
ausdrücklich geprüft und gewürdigt. Es hat lediglich in genereller Art und
D-4448/2018
Seite 16
Weise erwogen, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im
kurdisch-kulturellen Bereich aktiv gewesen sei, allerdings bestünden Zwei-
fel an Art und Umfang des geltend gemachten politischen Engagements.
Zur spezifischen Frage der (...)-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers res-
pektive der Frage, ob und weshalb dieses Vorbringen glaubhaft sei oder
nicht, hat es sich indessen nicht geäussert, und es hat folglich auch nicht
geprüft, ob der Beschwerdeführer allenfalls bereits aufgrund seiner Mit-
gliedschaft beim (...) im Falle einer Wiedereinreise – allenfalls in Kombina-
tion mit der geltend gemachten Inhaftierung im August 2012 respektive der
dabei mutmasslich erfolgten behördlichen Registrierung (die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens vorausgesetzt; vgl. dazu vorstehend) – eine
asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM im vorliegenden
Fall den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die geltend gemachte
Inhaftierung im August 2012 nicht ausreichend abgeklärt hat. Eine unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergibt sich so-
dann auch aus dem Umstand, dass es die geltend gemachte Wahl in den
(...) sowie die anschliessende (...)-Mitgliedschaft in der angefochtenen Ver-
fügung nicht ausdrücklich geprüft und gewürdigt und damit einen wesentli-
chen Sachumstand nicht berücksichtigt hat. Da sich das SEM demnach mit
einem wesentlichen Parteivorbringen (der (...)-Mitgliedschaft) nicht ausei-
nandergesetzt hat, liegt gleichzeitig auch eine Verletzung der Prüfungs-
und Begründungspflicht vor. Im Ergebnis hat das SEM somit den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie einer damit verbundenen Verletzung der Prüfungs- und Begründungs-
pflicht. Zur Herstellung der Entscheidreife dürften weitere Abklärungen (na-
mentlich eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers) notwendig
D-4448/2018
Seite 17
sein, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfer-
tigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent-
scheidet.
6.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen
Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rü-
gen in der Beschwerde näher einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mass-
geblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. In der
eingereichten Kostennote vom 22. August 2018 wird seitens der Rechts-
vertretung ein Aufwand von total 12.6 Stunden sowie Auslagen von insge-
samt Fr. 212.60 geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Demnach ist den Beschwerdeführenden zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'300.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4448/2018
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juni 2018 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur
neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 4'300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: