B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4449/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Sep t embe r 2 01 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss Angaben der volljährigen
Beschwerdeführerin am 28. Juli 2014 in die Schweiz, wo diese am selben
Tag um Asyl ersuchte. Die minderjährige Tochter wurde im Gesuch der
Mutter eingeschlossen.
B.
Die volljährige Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt für Migra-
tion (BFM; heute: SEM) am 15. August 2014 zu ihrer Person, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen
fand am 17. Juni 2015 durch das SEM statt.
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter drei
oder vier Jahre bei ihrer Tante gelebt habe, bevor sie ihr Vater – als sie
dreizehn Jahre alt gewesen sei – zu sich in den Sudan geholt habe. Nach-
dem sie im September 2009 geheiratet habe und schwanger geworden sei,
sei ihr Ehemann nach Israel geflohen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthalts-
status, des Mangels an Rechten und der Misshandlungen am Arbeitsplatz
habe sie sich entschlossen, den Sudan in Richtung der Schweiz zu verlas-
sen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Eröffnung am 22. Juni 2015) lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumut-
bar und verfügte die vorläufige Aufnahme.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
17. Juli 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-
tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 (Eröffnung am 28. Juli 2015)
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hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses – unter der Voraussetzung des fristgerech-
ten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut. Die Beschwerdeführe-
rinnen wurden zudem aufgefordert, das in der Beschwerdeschrift genannte
Beweismittel (UNHCR-Flüchtlingsausweis) einzureichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht – nachdem keine Fürsorgebestätigung eingereicht worden
war – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, einen
Kostenvorschuss von CHF 600.– zu bezahlen.
G.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen
eine Fürsorgebestätigung ein. Begründet haben sie die Verspätung durch
den Nichterhalt der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015.
H.
Am 27. August 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise gutgeheis-
sen. Zeitgleich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen, wel-
che eine solche am 9. September 2015 einreichte.
I.
Am 14. September 2015 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit
zur Replik gegeben. Auf diese Möglichkeit verzichteten sie stillschweigend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundes-
verwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
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gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).
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4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführerin
betreffend den Tod der Mutter und die Tatsache, dass sie ihr Vater, nach-
dem sie zirka vier Jahre bei der Tante gelebt habe, in den Sudan geholt
habe, den Anforderungen des Asylgesetzes an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen würden. Gleichermassen seien die fehlende Aufenthaltsbe-
willigung im Sudan und die Misshandlungen am Arbeitsort zu bewerten, da
sie sich diesen Schwierigkeiten durch eine Flucht/Wegzug nach Eritrea
hätte entziehen können.
Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien zudem vage und widersprüch-
lich ausgefallen, weshalb zu bezweifeln sei, dass sie illegal aus Eritrea aus-
gereist sei. In dieser Hinsicht habe sie anlässlich der BzP zu Protokoll ge-
geben, nicht geglaubt zu haben, illegal ausgereist zu sein. Sie habe über-
dies nicht gewusst, wie sie und ihr Vater von Eritrea in den Sudan gereist
seien und wie sie die eritreische Grenze überquert hätten. Im Gegensatz
dazu habe sie bei der vertieften Anhörung Grenzorte bekanntgegeben und
ausgeführt sie sei zu Fuss über die Grenze gegangen, ohne sich jedoch
an besondere Ereignisse erinnern zu können. Dies sei erstaunlich, zumal
ein solches Unterfangen ein einschneidendes Erlebnis in ihrem jungen Le-
ben hätte sein müssen. Daher sei zu erwarten gewesen, dass sie die Er-
lebnisse, obwohl diese längere Zeit zurücklägen, etwas ausführlicher vor-
getragen hätte. Es sei ihr schliesslich nicht gelungen, diesen Widerspruch
überzeugend aufzulösen, zumal sie bereits an der BzP detailliert nach ihrer
Reiseroute gefragt worden sei.
Ferner sei – auch unter der Annahme, dass sie illegal ausgereist sei – ihre
allfällige illegale Ausreise, in Anbetracht ihrer persönlichen Umstände zur
Zeit der Ausreise, nicht als asylrelevant zu betrachten. Da sie im dreizehn-
ten Lebensjahr gestanden sei und folglich offensichtlich nicht militärdienst-
pflichtig gewesen sei, habe sie keine begründete Furcht, dass die eritrei-
schen Behörden ihre Ausreise als Akt politischer Opposition erachten wür-
den.
4.2 Auf diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass dem Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise nicht ge-
nügend Rechnung getragen worden sei. Sie sei damals erst dreizehn jährig
gewesen und habe ihre Wahrnehmung vielmehr ihrem Vater gewidmet. Es
sei deshalb sowohl glaubwürdig als auch nachvollziehbar, dass sie nicht
auf die Ortschaften geachtet habe. Zudem sei sie nur aufgefordert worden,
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den Reiseweg von ihrem Heimatland bis in die Schweiz anzugeben. Eine
detaillierte Befragung habe an der BzP nur in Bezug auf die Grenzüber-
querung zum Sudan stattgefunden, jedoch nicht zur Reiseroute. Die Tatsa-
che, dass sie an der Anhörung in der Lage gewesen sei, weitere Einzelhei-
ten vorzubringen, sei mit den Gesprächen zu begründen, welche sie nach
der BzP mit ihrer Tante geführt habe. Hierbei seien ihr neue Details einge-
fallen, die sie dann an der Anhörung vorgebracht habe.
Eventualiter sei ihr zumindest die Flüchtlingseigenschafft anzuerkennen,
denn auch wenn sie bei der Ausreise noch nicht militärdienstpflichtig ge-
wesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass diese nicht als Akt politischer
Opposition erachtet werde. Da sie heute im militärdienstfähigen Alter sei,
wäre sie einer massiven Bestrafung und ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend
führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da-
von sei sie trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeit aus
Eritrea nicht entbunden.
5.
Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der
Auffassung der Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt.
5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, begründen das frühzeitige
Ableben der Mutter und die Umsiedlung in den Sudan mit dem Vater die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Gleichermassen
sind die Misshandlungen am Arbeitsplatz und der Mangel an Rechten auf-
grund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung im Sudan zu beurteilen. In die-
ser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Asylrelevanz dieser Gründe
in der Beschwerdeschrift nicht weiter dargetan wurde, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Über-
dies ist der Sudan weder Heimat- noch Herkunftsstaat im Sinne von Art. 3
AsylG.
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5.2 Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, dass die volljährige Be-
schwerdeführerin bei einer Wiedereinreise nach Eritrea in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise gefährdet wäre, weil sie sich im militärdienstpflichti-
gen Alter befindet.
5.2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11, E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.
5.2.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) als Vorgängeror-
ganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 3 mit der Praxis der eritreischen
Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehöri-
gen und Dienstverweigerern auseinandergesetzt. Dabei hielt sie fest, die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion sei
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher Kontakt sei dann anzuneh-
men, wenn die Person im aktiven Dienst gestanden habe und desertiert
sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus
dem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet hätten, ohne sich ihm aktiv
entzogen zu haben, würden zumindest theoretisch nicht bestraft. Zur An-
nahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG reiche es so-
dann nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter sei und
fürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3, Regeste,
E. 4.9 f.).
5.2.3 Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine
persönlichen Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in
Eritrea gehabt (vgl. Akte A4/13, Ziff. 7.02). Dies bestätigte sie auch an der
zweiten Befragung (vgl. Akte A17/13, F34). Sie hatte somit weder zum Zeit-
punkt der Ausreise noch zu einem späteren Zeitpunkt ihrer Existenz einen
konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb ihr keine
begründete Furcht vor einer ihr gemäss Art. 3 AsylG drohenden Verfolgung
zuerkannt werden kann.
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5.3 Im Weiteren äusserte die volljährige Beschwerdeführerin die Befürch-
tung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil sie illegal
aus Eritrea ausgereist sei, und machte damit einen subjektiven Nachflucht-
grund geltend.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis
anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale
Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des
BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil
publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständi-
ger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umstän-
den nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der
Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb
nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird;
die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der
Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil
D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit be-
gründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer
Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil
D-4787/2013, E. 9).
5.3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen
sind. Wie sie zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie bei
der Ausreise aus Eritrea dreizehn Jahre alt war. Ihre Vorbringen müssen
im Lichte des Erinnerungsvermögens sowie ihres Alters und ihrer persön-
lichen Reife zum Zeitpunkt des Geschehens gewürdigt werden. Wenn-
gleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen das junge Alter im Auge
behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals
trotz ihres tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A17/13, F20-F23) im Stande ge-
wesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterschei-
den, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in
hinreichender Detailliertheit zu schildern.
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5.3.3 Obwohl der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP mehrere
Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abziel-
ten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/13, Ziff. 5.01 f.). Obschon
es ihr möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der
Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was sie und ihr Vater während
der Ausreise erlebt hätten, enthielten ihre Schilderungen keinerlei Real-
kennzeichen. Die Beschwerdeführerin hat sich in dieser Hinsicht aus-
schliesslich auf ihr Unwissen berufen und ausgeführt, sie erinnere sich
nicht mehr, wie sie aus Eritrea ausgereist sei, ob die Ausreise legal oder
illegal gewesen sei und wie sie die Grenze überquert habe (vgl. Akte A4/13,
Ziff. 5.01 f.).
Die Vorinstanz geht somit zu Recht davon aus, dass ihr detaillierte Fragen
zur Grenzüberquerung von Eritrea gestellt wurden (vgl. Akte A4/13,
Ziff. 5.01 f.). Dies wurde in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Es er-
scheint demnach fragwürdig, dass Einzelheiten zu Ausreise erst bei der
zweiten Befragung vorgebracht wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass, die Beschwerdeführerin, abgesehen von der Nennung einiger Ort-
schaften und des Umstands, dass sie zu Fuss über die Grenze gegangen
sei (vgl. Akte A17/13, F35-F37 und F41), keine besonderen Ereignisse er-
wähnen konnte. Das ausdrückliche Nachfragen nach solchen Besonder-
heiten wurde zudem mit einem schlichten „es gab keine Ereignisse“ beant-
wortet (vgl. Akte A17/13, F46). Dies erstaunt, denn ein einschneidendes
Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem
Kind zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zumal sich die Aus-
reise aus Eritrea für gewöhnlich als nicht ganz einfach erweist.
5.3.4 Daraus, dass sie eine erlebnisbasierte Erzählung unterlassen hat, ist
zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie die Be-
schwerdeführerin es schildert. Zudem ist es ihr auch auf Beschwerdeebene
nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, womit von deren
Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit
der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise
noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden
kann, muss sie doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen.
5.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht somit zum Schluss, dass es der volljährigen Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft – auch derjenigen zufolge
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Seite 11
subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und ihr Asylgesuch dem-
zufolge zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 19. Juni 2015 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 27. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
wesentlich verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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