B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4450/2017
Bundes
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
c/o SEM, Bundeszentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Georgien – am
13. Juli 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass vom SEM am 14. Juli 2017 aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Da-
tenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Schweiz bereits in vier anderen europäischen Staaten als Asylantragsteller
aufgehalten hatte (Asylantrag in Deutschland verzeichnet per 9. Februar
2016, in den Niederlanden per 16. April 2016, in Luxemburg per 21. Sep-
tember 2016 und in Belgien per 12. Januar 2017),
dass vom SEM im Weiteren aufgrund einer Abfrage des zentralen europä-
ischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass ihm ehemals von
Deutschland ein Schengen-Visum ausgestellt worden war (am 18. Januar
2016 von der Botschaft in Tiflis, gültig vom 25. Januar 2016 bis zum
24. Februar 2016 und für eine einmalige Einreise),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung seine ge-
orgische Identitätskarte vorgelegt hat (ausgestellt am […] 2017), welche im
Rahmen einer Dokumentenprüfung als echt erkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2017 zu seiner Person, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl.
dazu act. 7: Protokoll der Befragung zur Person),
dass er dabei vorgängige Antragstellungen zuerst in Deutschland und dann
in den Niederlanden, in Luxemburg und in Belgien bestätigte, wobei er an-
gab, er sei sowohl von den Niederlanden als auch von Luxemburg nach
Deutschland rücküberstellt worden,
dass er demgegenüber in Zusammenhang mit seiner Antragstellung in Bel-
gien am 12. Januar 2017 geltend machte, von diesem Staat sei er nicht
nach Deutschland rücküberstellt worden, sondern nach rund drei Monaten
Aufenthalt in Belgien habe er das dortige Asylverfahren abgebrochen, wo-
rauf er mit der Unterstützung der belgischen Behörden auf dem Luftweg in
seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er dabei auf Nachfrage hin vorbrachte, wann genau er nach Georgien
zurückgekehrt sei, wisse er nicht mehr, aber er habe sich sicherlich wäh-
rend drei Monaten in seiner Heimat aufgehalten (vgl. a.a.O., Ziff. 2.06),
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dass er im Anschluss daran geltend machte, er sei am 12. Juli 2017 – aus-
gestattet mit einem neuen Reisepass – auf dem Luftweg von Georgien in
die Schweiz eingereist, indem er von Tiflis (…) nach Zürich geflogen sei,
wo er leider seinen neuen Reisepass versehentlich zusammen mit seinem
Ticket weggeworfen habe (vgl. a.a.O., Ziff. 4.02 und 5.01),
dass er auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen vorbrachte, er ersuche
in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen um Asyl, zumal er sich hier
behandeln lassen wolle (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01 und 8.01 [Mitte]),
dass er dabei auf Nachfrage hin über ein behandlungsbedürftiges Rücken-
leiden berichtete (vgl. a.a.O., Ziff. 8.02)
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer abschliessend gegen eine Wegweisung
in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aussprach, insbe-
sondere gegen eine Wegweisung nach Deutschland, da er dort nicht zu
seinen Gesuchsgründen angehört worden sei, sondern er nur drei Tage
nach seiner Gesuchseinreichung von Deutschland zum Verlassen des
Landes aufgefordert worden sei (vgl. a.a.O., Ziff. 8.01),
dass das SEM am 28. Juli 2017 mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers an Deutschland gelangte,
dass diesem Ersuchen von Deutschland mit Erklärung vom 1. August 2017
entsprochen wurde (gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 2. August 2017 (er-
öffnet am 7. August 2017) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-
Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Deutschland anordnete,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Voll-
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zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss ge-
langte, aufgrund der Aktenlage sei weder die Zuständigkeit Deutschlands
in Zweifel zu ziehen, wo der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag
im europäischen Raum gestellt habe, noch seien Gründe ersichtlich, wel-
che gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass das Staatssekretariat in seinen diesbezüglichen Erwägungen zum ei-
nen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte zwischenzeitliche Rück-
kehr in die Heimat mangels Substanziierung des Vorbringens und Wider-
sprüchlichkeit der Angaben als unglaubhaft erklärte,
dass das Staatssekretariat zum andern die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme als nicht entscheidrelevant er-
kannte, da diese auch in Deutschland behandelt werden könnten, wo der
Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
10. August 2017 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Eintreten
auf sein Asylgesuch beantragt,
dass er in dieser Hinsicht zunächst geltend macht, in seinem Fall sei zu
Unrecht ein Dublin-Verfahren durchgeführt worden, da er per Flugzeug von
Georgien direkt in die Schweiz gekommen sei,
dass er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das Urteil des EuGH
vom 7. Juni 2016 in Sachen Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris
van Veiligheid en Justitie (Rechtssache C-63/15; Grosse Kammer) im We-
sentlichen vorbringt, er könne sich mit Recht darauf berufen, in seinem Fall
sei die Bestimmung des zuständigen Staates rechtsfehlerhaft erfolgt,
dass er sodann gegen eine Überstellung nach Deutschland einwendet,
dort seien nach seinem Gesuch vom 9. Februar 2016 seine gesundheitli-
chen Probleme überhaupt nicht behandelt worden, sondern er habe in
Deutschland innert nur drei Tagen einen Wegweisungsentscheid erhalten,
und da er heute an noch viel grösseren Rückenschmerzen leide, sei eine
Überstellung nach Deutschland als überaus problematisch zu erkennen,
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zumal ihm in Deutschland eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung
drohe, weshalb das SEM einen Selbsteintritt in Anwendung der Souverä-
nitätsklause zu prüfen habe,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht, weil er bedürftig sei, und insbesondere um die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechts-
beiständin, da er über keine juristischen Kenntnisse verfüge und er man-
gels Sprachkenntnissen in seiner Ausdrucksweise eingeschränkt sei, was
ihm eine ordentliche Beschwerdeführung erschwere,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das
Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss Ver-
zeichnung in der Eurodac-Datenbank seinen ersten Antrag um Gewährung
internationalen Schutzes am 9. Februar 2016 in Deutschland gestellt hat,
wobei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er habe den Ausgang
des dortigen Asylverfahrens nicht abgewartet, sondern er sei von dort in
die Niederlande, nach Luxemburg und später nach Belgien weitergereist,
wo er ebenfalls Asylanträge stellte,
dass aufgrund der am 9. Februar 2016 in Deutschland erfolgten Asylan-
tragstellung dieser Staat für den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. dazu
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), jedenfalls solange der Beschwerdefüh-
rer das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht für mindestens drei
Monate verlassen hat (vgl. dazu Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer offenkundig auf die letztgenannte Bestim-
mung berufen will, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren geltend ge-
macht hat, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz sicherlich drei
Monat in seiner Heimat aufgehalten, und er auf Beschwerdeebene bekräf-
tigt, ein Dublin-Verfahren müsse ausser Betracht fallen, da er direkt von
Georgien kommend in die Schweiz eingereist sei,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage das Vorbringen über eine angeblich
länger als drei Monate dauernde Rückkehr in die Heimat – wie vom SEM
zu Recht erkannt – nicht überzeugen kann,
dass der Beschwerdeführer zunächst weder das Datum seiner angeblich
von Belgien unterstützten Rückkehr nach Georgien nennen kann, noch er
in diesem Zusammenhang zu nachvollziehbaren Detailschilderungen in
der Lage ist,
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dass er darüber hinaus auch keine stichhaltigen Beweismittel vorgelegt
hat, welche für einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Heimat vor der erneuten Gesucheinreichung sprechen würde,
dass daran auch die Vorlage einer neue Identitätskarte (ausgestellt am […]
2017) nichts zu ändern vermag, zumal er diese auch über eine georgische
Auslandvertretung erhalten haben kann,
dass auch das Vorbringen über eine Einreise in die Schweiz angeblich über
den Flughafen Zürich nicht zu überzeugen vermag (angeblich nach einer
Flugreise von Georgien […] in die Schweiz), auch wenn Staatsangehörige
von Georgien seit dem 28. März 2017 für einen Kurzaufenthalt im Schen-
gen-Raum (max. 90 Tagen innert 180 Tagen) kein Visum mehr benötigen,
sofern sie über eine biometrischen Pass verfügen,
dass das Vorbringen deshalb nicht zu überzeugen vermag, da der Be-
schwerdeführer weder mindeste Unterlagen zum angeblich genutzten Flug
noch den für eine visumsfreie Einreise zwingend benötigten biometrischen
Reisepass vorgelegt hat (welcher im Übrigen am Flughafen Zürich anläss-
lich der Einreise elektronisch erfasst worden wäre),
dass er in diesem Zusammenhang zwar behauptet, seinen neuen Reise-
pass habe er am Flughafen leider versehentlich zusammen mit seinem ge-
samten Reiseunterlagen weggeworfen, was jedoch nicht überzeugen
kann, da dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass nach dem Gesagten nichts dafür spricht, die Zuständigkeit Deutsch-
lands für den Beschwerdeführer (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO)
wäre wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Ho-
heitsgebiets der Dublin-Vertragsstaaten erloschen (gemäss Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO), und Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerde-
führer mit Erklärung vom 1. August 2017 ausdrücklich anerkannt hat,
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass vom Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Deutschland
zwar eingewendet wird, er habe dort eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare
Behandlung zu gewärtigen, jedoch weder aufgrund seiner Vorbringen noch
aufgrund der Aktenlage Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland sprechen würden,
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dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerken-
ne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Ju-
ni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass aufgrund der Aktenlage ohne weiteres davon ausgegangen werden
darf, der Beschwerdeführer – ein (…)-jähriger Mann mit einem hohen Bil-
dungsgrad (vgl. dazu act. A7 Ziff. 1.17.04), welcher sich während der letz-
ten zwei Jahre schon in den verschiedensten europäischen Staaten aufge-
halten hat – sei durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort
zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, und ebenso, von
Deutschland werde ihm eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung
gestellt und eine ausreichende medizinische Versorgung garantiert, zumal
die anders lautende Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen,
dass daher keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung ersichtlich
sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.2) eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung des
Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde,
dass sich das SEM sodann auf eine bloss summarische Würdigung der
vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte,
da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht dem Kreis der be-
sonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, auch wenn er gesund-
heitliche Probleme respektive ein Rückenleiden geltend gemacht hat,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angeblich ver-
stärkten Rückenschmerzen jedoch insofern Rechnung zu tragen ist, als
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dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen
sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
Behörden von Deutschland als sogenannten Medizinalfall anzumelden,
womit sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der
Überstellung gewährleistet ist (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde vom 10. August 2017 als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid die Frage nach einer Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 107a AsylG) nicht mehr stellt,
dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen
Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen
ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach und bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Be-
schwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie-
sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen
Behörden von Deutschland als Medizinalfall anzumelden.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbei-
ständin wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: