Abtei lung IV
D-4452/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Nigeria,
alias C._______, geboren B._______, Nigeria,
alias D._______, geboren E._______, Sudan,
c/o F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4452/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ei-
genen Angaben zufolge sein Heimatdorf G._______ im Oktober 2008
Richtung H._______ verliess, mit dem Flugzeug einer ihm
unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land gelangte,
seine Reise mit dem Zug fortsetzte und via ihm unbekannte Länder
am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 4. November 2008 im I._______ befragt und am 20. April
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater beziehungsweise sein Stiefvater, den er unter
dem Namen J._______ kenne, sei Chef des Orakels Alusi gewesen
und die Dorfältesten hätten ihn als dessen Nachfolger bestimmt,
nachdem sein Vater im Sterben gelegen sei,
dass dies seine Mutter nicht zugelassen habe, da sie beide dem
christlichen Glauben angehörten,
dass er vom Orakel Alusi umgebracht würde, weil er die Amtsübernah-
me abgelehnt habe,
dass es bereits früher Leute gegeben habe, welche von diesem Geist
getötet worden seien, weil sie sich geweigert hätten, dem Schrein zu
dienen,
dass man von diesem Geist verfolgt werde, solange man im Dorf woh-
nen bleibe, weshalb seine Mutter mit der Unterstützung des Pfarrers
seine Ausreise organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der K._______ vom
26. Januar 2009 in L._______ unter den Personalien D._______,
geboren E._______, Sudan, erfasst ist,
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dass er erstmals am 9. Juni 2002 in L._______ einreiste, erfolglos ein
Asylverfahren durchlief, sich nach M._______ absetzte und am
13. November 2005 erneut in L._______ einreiste, worauf er am
25. November 2005 nach M._______ abgeschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer in L._______ wegen {.......} rechtskräftig
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
dass gemäss Mitteilung des N._______ vom 4. Dezember 2008 der
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2004 in M._______ illegal einreiste
und gleichentags einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte,
welcher rechtskräftig abgewiesen wurde,
dass er am 3. Februar 2009 anlässlich einer Zollkontrolle auf dem in-
ternationalen Zug O._______ - von P._______ nach Q._______ -
kontrolliert wurde und sich dabei mit einem spanischen Aufenthaltstitel
(Regimen Comunitario) sowie einer Kopie eines nigerianischen
Reisepasses, lautend auf R._______, geboren S._______, auswies,
dass es sich bei dem spanischen Aufenthaltstitel gemäss Rapport der
T._______ vom 3. Februar 2009 um eine Totalfälschung handelt,
dass am 12. Juni 2009 das BFM dem Beschwerdeführer schriftlich das
rechtliche Gehör zu den Asylverfahren in L._______ und M._______
gewährte, worauf dieser mit Stellungnahme vom 24. Juni 2009
(Eingangsstempel BFM) an seinen bisherigen, in der Schweiz
gemachten Angaben festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass dem englisch sprechenden Beschwerdeführer nicht geglaubt
werden könne, dass er nicht wisse, in welchem Land er mit dem Flug-
zeug gelandet sei, da überall, beginnend beim Einchecken und insbe-
sondere während des Fluges selbst, wiederholt mehrsprachig
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Informationen über die jeweilige Destination via Lautsprecher und An-
zeigetafeln durchgegeben würden, weshalb er das Flugziel zwangsläu-
fig hätte mitbekommen müssen,
dass auch nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe die Reise
von Nigeria bis in die Schweiz, ohne jemals persönlich kontrolliert wor-
den zu sein, unternommen,
dass schliesslich auch seine Aussagen nicht zutreffen würden, wonach
er im Oktober 2008 zum ersten Mal aus Nigeria ausgereist sein soll,
da dem Bundesamt Informationen vorliegen würden, wonach er im
Jahr 2002 in L._______ und im Jahr 2004 in M._______ ein Asylge-
such gestellt habe, womit er bereits vor dem Jahr 2002 (recte: 2008)
aus Nigeria ausgereist sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht nicht erstau-
nen würden, als sie den stereotypen Vorbringen von Asylbewerbern
entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzu-
zeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen zahlreiche Widersprüche feststellte, so habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, sein
Stiefvater, der Chef eines Orakels gewesen sein soll, sei zwei Monate
vor seiner Ausreise gestorben, demgegenüber bei der Anhörung von
seinem Vater gesprochen habe, der ein Schreindiener gewesen sein
soll und im Sterben gelegen habe, jedoch zum Zeitpunkt seiner Flucht
im Oktober 2008 noch gelebt habe, er indessen nicht wisse, ob sein
Vater zum jetzigen Zeitpunkt noch lebe,
dass der Beschwerdeführer oft abweichend geantwortet und nur bei
mehrmaliger Wiederholung auf die gestellten Fragen geantwortet habe
und seine Antworten insgesamt sehr unsubstanziiert ausgefallen sei-
en, so habe er weder die Anzahl Einwohner seines Heimatdorfes noch
den Namen des Pfarrers, welcher die Ausreise für ihn organisiert
habe, nennen können,
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dass schliesslich die Aussage, wonach er in Nigeria von einem Geist
verfolgt würde, völlig realitätsfremd sei,
dass in Anbetracht der festgestellten Ungereimtheiten die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
9. Juli 2009 (Poststempel), welche zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang Bundesver-
waltungsgericht: 10. Juli 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass die Beschwerde vom 9. Juli 2009 in Englisch und somit nicht in
einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grund-
sätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
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dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identi-
tätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/9, S. 3),
dass er für seine Ausreise ein rotes, ihm unbekanntes Dokument, des-
sen Inhalt und Personalien er nicht kenne, benutzt habe (vgl. A 1/9,
S. 6),
dass er mit einer ihm unbekannten Person in die Schweiz gereist sei,
welche das Dokument wieder mit nach Afrika genommen habe (vgl.
A 1/9, S. 6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Be-
urteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsaus-
weisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen
des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale
auseinanderzusetzen, sondern lediglich anführt, er wisse nicht, was er
sagen oder tun solle und wo er hingehen soll,
dass das Vorbringen, er sei der einzige Überlebende seiner Familie, in
Widerspruch zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren steht,
wonach seine Mutter in seinem Heimatland lebe (vgl. A 1/9, S. 3,
Ziff. 12; A 17/13, S. 4, F34),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeig-
net sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu
führen,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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