B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4452/2015
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
D-4452/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge chinesischer
Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, aufgewachsen auf einer Alp in
B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______ – stellte am 10. Mai
2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 24. Mai 2013 wurde er von der
Vorinstanz zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere und
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Gesuchsgründen be-
fragt.
A.b Am 20. Juni 2013 wurde im Auftrag der Vorinstanz von der Fachstelle
LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zur Beantwortung
der Frage durchgeführt, ob er im Bezirk C._______ in China sozialisiert
worden sei. Auf der Grundlage dieses Telefoninterviews, welches aufge-
zeichnet worden war, verfasste am 1. Juni 2015 ein sprach- und länder-
kundiger Experte einen sogenannten LINGUA-Bericht. Dabei gelangte die
beauftragte Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig
nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden sei.
A.c Am 15. Juni 2015 fand die einlässliche Anhörung statt und es wurde
dem Beschwerdeführer gleichzeitig das rechtliche Gehör zum oben ge-
nannten Bericht und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang
der beauftragten Person gewährt.
A.d Zu den Gründen seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe drei Personen, welche aufgrund politischer
Aktivitäten in Kham verfolgt worden seien, beherbergt und zur nepalesi-
schen Grenze begleitet. Da diese später von der Polizei verhaftet worden
seien, habe er sich in grosser Gefahr befunden und sei selbst illegal nach
Nepal ausgereist. Er reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 23. Juni 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss
in die Volksrepublik China – an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
D-4452/2015
Seite 3
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, eventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurden die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 trat der Instruktionsrich-
ter auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht ein und stellte fest, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Er hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
E.
In seiner Vernehmlassung 6. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und bot dem
Beschwerdeführer an, die Aufzeichnung des Interviews beim SEM noch-
mals anzuhören, beziehungsweise hierfür einen Termin zu beantragen.
F.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Das entsprechend
an den Beschwerdeführer adressierte Einschreiben wurde gemäss posta-
lischer Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zu-
stellversuch per Abholungseinladung vom 12. Oktober 2016 innert Frist bis
zum 19. Oktober 2016 zur Abholung bereitgestellt. Nach nicht erfolgter Ab-
holung wurde das Einschreiben am 20. Oktober 2016 mit dem postalischen
Vermerk „nicht abgeholt“ an das Gericht zurückgeschickt. Auf telefonische
Nachfrage des Gerichts bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Frem-
denpolizei E._______ wurden die Korrektheit und Aktualität der Adresse
des Beschwerdeführers bestätigt.
D-4452/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4452/2015
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdefüh-
rers kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12
E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsu-
chende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
5.
5.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf die
sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA.
Darin sei der beauftragte Experte zum Schluss gekommen, die Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer jemals in dem vom ihm behaup-
teten geografischen Raum gelebt habe, sei klein, und er sei eindeutig in
einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden. Er habe unzu-
reichende geografische Kenntnisse, so habe er in der Nähe seiner Alp eine
grössere Ortschaft lokalisiert, die dort nicht zu finden sei. Auf die Frage hin,
welche Orte auf dem Weg nach C._______ liegen würden, habe er zwei
D-4452/2015
Seite 6
genannt, die sich jedoch auf dem Weg in die Gegenrichtung befinden wür-
den. Zudem habe er keine annähernd korrekten Angaben zu den Distan-
zen zwischen einzelnen Ortschaften machen können. Etwa habe er ange-
geben, C._______ sei in einem 30-minütigen Fussmarsch erreichbar, wo-
für man jedoch um ein Vielfaches länger bräuchte, und er habe gesagt, die
Reisedauer von C._______ nach F._______ betrage zwei Stunden, was
jedoch bei einer Entfernung von 30 Kilometern weder der Fahr- noch der
Gehzeit entsprechen würde. Zudem sei es ihm nicht gelungen, substanzi-
ierte Angaben zum Nomadenleben zu machen. So habe er keinerlei Anga-
ben zu Tierkrankheiten machen können, die schädlichen Gräser nicht ge-
kannt und nicht korrekt angeben können, welches von zwei Nutztieren das
grössere sei, sowie die spezifischen Bezeichnungen für die unterschiedlich
hergestellten Nomadenzelte nicht gekannt, wie auch nicht den korrekten
Ausdruck für Yakschwänze. Er habe zudem nicht gewusst, wozu letztere
verwendet würden, und die Frage, wo am Körper des Yaks die längsten
Haare wachsen würden, habe er falsch beantwortet. Die fachkundige Per-
son sei zum Schluss gekommen, dass er als Nomade aus Tibet ein fun-
diertes Fachwissen haben und ihm die Terminologie geläufig sein müsste.
Auch zu den Preisen bestimmter Grundnahrungsmittel habe er keine aktu-
ellen Angaben machen können und seine Aussagen über die Vegetation
und Fauna in der angeblichen Herkunftsregion seien nur teilweise korrekt
gewesen. Die linguistische Analyse habe sodann ergeben, dass der von
ihm gesprochene Dialekt Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt be-
ziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweise, jedoch nicht mit dem
Dialekt von C._______ übereinstimme. Die von ihm benutzten Wort- und
Satzkonstruktionen, sein Vokabular und die falsche Verwendung bestimm-
ter Ausdrücke seien gemäss Expertenmeinung bezeichnend für das Tibe-
tische der Exilgemeinschaft. Zudem liessen Lehnwörter aus dem Hindi den
Experten auf eine Sozialisierung in der exiltibetischen Koine in Indien
schliessen. Auch hätte er, wäre er tatsächlich in C._______ aufgewachsen,
zumindest einfache Sätze auf Chinesisch sprechen können, da sich die
Region durch Bilingualität auszeichne. Demgegenüber habe er im Rahmen
des rechtlichen Gehörs nur mit Ausflüchten und Behauptungen reagiert. So
habe er mehrfach angegeben, er habe als Nomade ein abgeschiedenes
Leben geführt und kaum Kontakt zu anderen Dörfern oder zum Bezirks-
hauptort gehabt, weshalb er nur mangelnde Kenntnisse darüber habe. Die
falschen Distanzangaben beziehungsweise Angaben zur Reisedauer habe
er damit quittiert, man würde auf diese Dinge nicht so achten. Dies stehe
aber im Widerspruch zum realen Alltagsleben in seiner Herkunftsregion.
Die stereotype Darstellung des Lebens, ortsabhängig und isoliert, sei rea-
litätsfremd und nicht zeitgemäss. Gerade als Nomade müsse er genau
D-4452/2015
Seite 7
über Distanzen und Reisedauer Bescheid wissen. Im Weiteren sei auffällig
gewesen, dass er zwischen dem Telefoninterview und der Anhörung einige
Wissenslücken geschlossen und dann im Rahmen der Anhörung plötzlich
über Tierkrankheiten, giftige Pflanzen und Länge der Yakhaare Bescheid
gewusst habe. Seine Erklärung, er habe bereits im Interview richtig geant-
wortet und die fachkundige Person sei vermutlich aus Europa, vermöge die
Beurteilung des Experten jedoch nicht in Frage zu stellen. Auf Vorhalten
der linguistischen Analyse habe er lediglich der Meinung des Experten wi-
dersprochen und behauptet, dass alle in seiner Heimat so sprechen wür-
den wie er. Zudem habe er angegeben, im Verlauf des Telefongespräches
einen in Nepal erlernten Ausdruck verwendet zu haben. Tatsache sei je-
doch, dass er eine Vielzahl sprachlicher Hinweise geliefert habe, die zum
Schluss des Experten geführt hätten, er sei ausserhalb Tibets sozialisiert
worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er in China aufgewachsen
sei, wo er angeblich nur zwei Worte Chinesisch erlernt habe, hingegen
nach einem Aufenthalt weniger Monate in Nepal seinen Dialekt vollkom-
men dem exiltibetischen Dialekt in Nepal angepasst haben wolle. Durch
die Feststellung, dass er nicht im behaupteten geografischen Raum gelebt
haben könne, werde auch seinem Asylvorbringen jegliche Grundlage ent-
zogen. Dies werde zudem durch markante Unglaubhaftigkeitselemente in
der Schilderung seiner Gesuchsgründe und der Reiseroute untermauert.
Dass er über letztere nichts habe sagen können, obwohl die Informationen
auf dem Flugticket, am Gate und im Flugzeug angegeben beziehungs-
weise ausgerufen würden, sei nicht nachvollziehbar. Der Wegweisungs-
vollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumut-
bar und möglich. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe
glaubhaft darzulegen, weshalb – unter Hinweis auf die diesbezügliche
Rechtsprechung – davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bishe-
rigen Aufenthaltsort bestünden.
5.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor,
der angefochtene Entscheid stütze sich auf falsche Aussagen des Exper-
ten ab, dem offensichtlich Fehler unterlaufen seien. Er beantrage ein ge-
meinsames Abhören des Telefoninterviews mit dem Experten, um die Fehl-
schlüsse im Gutachten widerlegen zu können. So habe er im Interview zwei
Dörfer genannt, die auf dem Weg nach D._______ liegen würden, und ver-
wehre sich gegen die Annahme des Experten, er habe gesagt, diese lägen
in Richtung C._______. Zudem habe er nur ein ungefähres Zeitgefühl. Für
einen Nomaden sei es nicht unplausibel, keine korrekten Zeitangaben zu
D-4452/2015
Seite 8
machen. Er habe geschätzt, es dauere circa 30 bis 40 Minuten von
B._______ nach C._______. Von C._______ nach F._______ brauche es
circa zwei Stunden mit dem Auto. Er habe nicht gesagt, dass es zwei Stun-
den zu Fuss dauern würde, wie der Experte falsch angegeben habe.
Würde man das Tonband nochmals abhören, würde dies auffallen. Im Üb-
rigen wisse er als Nomade, dass das Yak das grösste Tier sei und dass
sich die längsten Haare am Bauch befänden. Er zweifle wirklich an der
Kompetenz des Experten, da er – entgegen der Meinung des Experten –
im Interview die wörtliche Übersetzung für Yakschwänze gebraucht habe
und es keine anderen Bezeichnungen dafür gebe. Auch habe seine Familie
diese nur verkauft und er wisse tatsächlich nicht, wozu die Kunden sie ge-
braucht hätten. Zudem habe er sein Leben mit alltäglichen Worten be-
schrieben, wie er sie als Nomade kenne. Der Experte, als gelernter Tibe-
tologe, kenne wahrscheinlich Fachausdrücke, die von Nomaden nicht ge-
braucht würden. Auf die Art und Weise wie er (der Beschwerdeführer) spre-
che, habe er sein ganzes Leben gesprochen, wie auch seine Brüder und
deren Familien. Er sei in seinem ganzen Leben noch nie in Lhasa gewe-
sen. Die angeblichen Lehnwörter aus dem Hindi, die aufgezählt worden
seien, seien alle tibetisch. Er habe keine Lehnwörter gebraucht, was durch
ein Abhören des Telefoninterviews bewiesen werden könne. Schliesslich
sei er nie zur Schule gegangen und habe sein ganzes Leben auf der Alp
verbracht, weshalb er kein Chinesisch habe lernen können. Er habe nie
eine Identitätskarte besessen und sein Familienbüchlein sei bei seinem
Bruder verblieben. Die Beschaffung von Papieren aus dem Exil sei zu
schwierig. Würde die chinesische Polizei erfahren, dass er ein Asylgesuch
gestellt habe, würde seine ganze Familie Probleme kriegen, weil er als
Landesverräter gelte. Die Flucht sei ein traumatisches Erlebnis gewesen,
weshalb er sich nicht jedes Dorf und jeden Grenzposten habe merken kön-
nen. Zudem könne er nicht lesen, weshalb er auch nicht habe verstehen
können, was auf den Flugtickets oder bei einem Gate gestanden habe, er
habe auf den Schlepper vertraut. Auch würden seine Vorbringen keines-
falls diametral voneinander abweichen. Er sei weder in Indien noch in Ne-
pal sozialisiert worden, weshalb er darum ersuche, die Gefährdung in Be-
zug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise auf China, dessen Staats-
angehörigkeit er besitze, zu prüfen. Er habe immer die Wahrheit gesagt
und die Mitwirkungspflicht stets befolgt.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es bestehe kein An-
lass, die Analyse des Experten anzuzweifeln. Das Gutachten sei nicht nur
bezüglich der Antworten auf herkunftsspezifische Fragen eindeutig ausge-
D-4452/2015
Seite 9
fallen, auch das linguistische Gutachten sei unmissverständlich. Der Be-
schwerdeführer könne sich die Aufzeichnung des Interviews jederzeit,
auch in Begleitung einer anderen Person, nochmals anhören, das Beisein
eines Experten sei hierfür jedoch nicht vorgesehen.
6.
6.1 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entspre-
chenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.).
6.2 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Der Antrag des Be-
schwerdeführers, das Interview sei gemeinsam mit dem Experten noch-
mals anzuhören, da diesem fundamentale Fehler unterlaufen seien, ist ab-
zuweisen, da die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere das
sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach er nicht in C._______
sprachlich sozialisiert worden sei, nicht zu entkräften vermögen. Der Be-
richt kommt schlüssig zum Ergebnis, dass er den Lhasa-Dialekt bezie-
hungsweise die exiltibetische Koine benützt und auf mehreren Analyseebe-
nen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine Sozialisation im
angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs wurden dem Beschwerdeführer zudem explizit mehrere Beispiele
für Wörter und Satzkonstruktionen, für die er nicht den C._______-Dialekt
benutzt habe, offengelegt (A21 F43 – 44). Seine Erklärung, dass in seinem
Herkunftsraum diese Wörter dennoch in der von ihm gebräuchlichen
Sprechweise, die laut Expertise dem Lhasa-Dialekt gleicht, verwendet wür-
den, vermag das sprachwissenschaftlich fundierte gegenteilige Ergebnis
nicht zu wiederlegen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die weiteren vom
Beschwerdeführer bestrittenen Punkte nebensächlich. Das betrifft sowohl
D-4452/2015
Seite 10
die Frage, ob im Telefoninterview ein Irrtum über die Wegrichtung entstan-
den sei, und er deshalb Ortschaften angegeben habe, die sich in einer an-
deren Himmelsrichtung befunden hätten als gefragt, als auch die Frage, ob
er die Distanzen für ein Fahrzeug oder zu Fuss bemessen habe, wie auch
seine Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, er habe deshalb ge-
meint, es gebe keine giftigen Gräser für Tiere, weil diese keine solchen
verzehren würden, oder ob er die Yakschwänze und Tiergrössen richtig be-
zeichnet habe. Aufgrund der Herkunftsanalyse liegen immer noch genü-
gend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Bezirk
C._______ vor, die vom Ergebnis her überwiegen. Insbesondere ist durch
die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indi-
zien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres
Indiz sind die mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache, wobei
das SEM in zutreffender Weise davon ausgeht, dass dies aufgrund der vor
Ort herrschenden Bilingualität äusserst ungewöhnlich erscheint. Schliess-
lich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nie
für den Nutzen der Yakschwänze interessiert hat, wohingegen seine Fami-
lie von der Produktion derselben leben soll und dieser Gegenstand in sei-
nem Herkunftsraum eine alltägliche Verwendung findet. Darüber hinaus
hat er die verschiedenen Arten von Nomadenzelten falsch bezeichnet, wo-
bei der Beschwerdeführer hierfür keine ausreichende Erklärung anbieten
konnte (vgl. A21 F25 – 28). Auch die Behauptung auf Beschwerdeebene,
der Experte sei Tibetologe und kenne die gewöhnliche Ausdrucksweise
von Nomaden nicht, vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften, da es je-
denfalls die zwei Arten der Fertigung von Nomadenzelten gibt und der Be-
schwerdeführer sie nachweislich nicht auseinanderhalten konnte, obwohl
er sein ganzes Leben in solchen Zelten verbracht haben will.
6.3 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass das SEM dem Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs den wesentlichen In-
halt des LINGUA-Berichts bekannt gegeben hat und in der angefochtenen
Verfügung zutreffend festhält, er könne insgesamt keine hinreichenden
Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich und keine Sprachkennt-
nisse nachweisen, um eine Sozialisation als Nomade im Bezirk C._______
annehmen zu können. Unter diesen Umständen kann auch seine geltend
gemachte Ausreise aus China als solche nicht geglaubt werden. Im Weite-
ren hat das SEM unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den
Protokollen hinreichend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer reichlich
wenig Kenntnisse über seinen angeblichen Fluchtweg habe. Selbst wenn
davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer – wie in der Be-
schwerdeschrift behauptet – Analphabet sei, hätte er bei der Verwendung
D-4452/2015
Seite 11
der angegebenen Reisemittel genügend Gelegenheit gehabt, Orte, an de-
nen er sich aufgehalten habe, über den Lautsprecher wahrzunehmen be-
ziehungsweise auf substanziierte Art und Weise zu beschreiben. Wie das
SEM insgesamt zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist
durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunfts-
land verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch sub-
jektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Bei diesem Ergebnis ist auch
die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei eine Verfolgung in Hin-
blick auf China zu prüfen, weil er Tibeter sei, nicht weiterführend.
6.4 Bei dieser Sachlage konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit
davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen
und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen
ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
8.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerde-
führer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
D-4452/2015
Seite 12
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
8.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen
Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es
spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6
[zweiter und dritter Absatz]).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug – un-
ter Ausschluss in die Volksrepublik China – zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung vom 26. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4452/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
Versand: