B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4452/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Novem-
ber 2015 in die Schweiz, wo er am 15. November 2015 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 25. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 21. April 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen an-
gehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Unterstützung
seines Bruders für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die
sri-lankischen Behörden verfolgt werde.
C.
Am 15. Januar 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, ergän-
zende Informationen zu den politischen Aktivitäten seines Bruders einzu-
reichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Februar 2018 nach.
D.
Am 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
E.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (Eröffnung am 3. Juli 2018) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dis-
positivziffern drei und vier aufzuheben, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
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Ferner sei Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren, und es sei eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei ihm
der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig aus-
gewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben,
nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer Fotos
betreffend sein exilpolitisches Engagement zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –
mit nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 4
2.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Einsicht in sämtliche Akten, substanzi-
iert dieses Begehren jedoch nur betreffend die Einsicht in die nicht öffentli-
chen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der diesbezüglich An-
trag ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli
2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eth-
nischer Tamile sei und im Distrikt B._______ (Nordprovinz, Sri Lanka) ge-
meinsam mit seiner Familie gelebt habe. Im Jahre 2005 habe sein Bruder
begonnen, für (…) namens (…) zu arbeiten. Nach der Ermordung des
Chefs (…) im Jahre (…) sei sein Bruder als einer der Augenzeugen vor den
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sri-lankischen Behörden nach C._______ geflohen. Im (…) 2008 sei sein
Vater von den Behörden mitgenommen und zu diesem Bruder unter Folter
befragt worden. Er leide bis heute an den Folgen der Misshandlung. Sein
Bruder habe sich nach seiner Ausreise stark exilpolitisch engagiert und den
Unabhängigkeitskampf der LTTE mit finanziellen sowie journalistischen Tä-
tigkeiten unterstützt.
Aus diesem Grund seien die Behörden im Jahre 2011 erneut zu ihm (Be-
schwerdeführer) nach Hause gekommen und hätten von der Familie ver-
langt, dafür zu sorgen, dass der Bruder sein exilpolitisches Engagement
einstelle. Da der Bruder nicht von seinen politischen Tätigkeiten abgese-
hen habe, hätten Beamte im (…) 2012 ihn (Beschwerdeführer) zu einem
Militärlager mitgenommen. Dort sei er verhört worden und es sei zu mas-
siven Drohungen und gewaltsamen Übergriffen gekommen. Aufgrund der
über mehrere Stunden andauernden Misshandlungen habe er sich an-
schliessend zwecks medizinischer Behandlung in ein Spital begeben müs-
sen. Rund ein Jahr später habe er sich – wohl aufgrund der Folter – einer
Operation unterziehen müssen. Nach der Entlassung aus dem Militärlager
habe er sich zuerst für längere Zeit bei seiner Grossmutter aufgehalten und
die Schule abgeschlossen, obschon er aufgrund des Erlebten wiederholt
an panischer Angst gelitten habe. Anschliessend habe er eine Stelle bei
einer regierungsfreundlichen (…) angetreten, in der Hoffnung, von den Be-
hörden in Ruhe gelassen zu werden. Aus demselben Grund habe er in den
Räumlichkeiten seines Arbeitgebers gewohnt. Er habe sich nur noch gele-
gentlich zu Hause bei seinen Eltern aufgehalten und sei erst nach der
Schliessung der (…) im (…) 2015 wieder nach Hause gezogen.
Im (…) 2015 seien in seiner Abwesenheit erneut Beamte zu ihm nach
Hause gekommen und hätten dem Vater mitgeteilt, dass er (Beschwerde-
führer) sich am (…) 2015 zwecks Befragung auf dem Polizeiposten einzu-
finden habe. Als er von der Vorladung erfahren habe, sei er aus Furcht,
erneut gefoltert zu werden, umgehend nach D._______ geflohen, wo er
sich bis zu seiner Ausreise am (…) 2015 versteckt habe. Am (…) 2015 sei
er von Beamten mehrfach zu Hause gesucht worden.
Seit er in der Schweiz sei, habe er mehrmals an exilpolitischen Kundge-
bungen teilgenommen. Seit 2016 nehme er jeweils mit seinem Bruder an
(…) teil. In diesem Zusammenhang habe er kleinere Arbeiten bei der Vor-
bereitung der Räumlichkeiten übernommen, wie etwa Bestuhlung oder De-
koration. Ebenso habe er bei der Vorbereitung von durch die LTTE organi-
sierten Sportanlässen mitgewirkt. 2016 und 2017 sei er als gewöhnlicher
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Teilnehmer an drei politischen Kundgebungen in E._______ gewesen. Er
pflege Kontakte zu LTTE-Anhängern in der Schweiz.
Als Beweismittel reichte er eine Identitätskarte, eine Kopie einer Geburts-
urkunde, diverse Ausbildungsunterlagen, eine Arbeitsbestätigung, ein
Schreiben eines Gemeindevorstehers, ein Schreiben eines Priesters, ei-
nen Arztbericht, vier Fotos, eine Bestätigung der Anstellung seines Bruders
bei (…) und eine Bestätigung für die exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders
bei der (…) und bei (…) ein.
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorfluchtgründe
nicht glaubhaft seien. Zu den Ereignissen im Jahre 2012 befragt, habe der
Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei von Beamten des Criminal
Investigation Department (CID) und von Soldaten in einem Militärfahrzeug
an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo er während eines Tages
festgehalten und zu seinem Bruder befragt worden sei. Man habe ihm vor-
geworfen, ebenfalls für (…) der LTTE zu arbeiten. In der ersten Anhörung
habe er ausgeführt, dieser Vorfall habe im (…) 2012 stattgefunden und er
sei dabei massiv bedroht und misshandelt worden. Man habe ihm vorge-
worfen, für die LTTE Plakate aufgehängt zu haben. Er sei im Genitalbereich
gefoltert und mit einem Gewehrkolben bewusstlos geschlagen worden. Als
er wieder zu sich gekommen sei, sei er medizinisch versorgt worden und
man habe ihn mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dies sei die letzte
Warnung. Bei der Entlassung seien er und seine Mutter von Beamten
mehrfach vor weiteren Konsequenzen gewarnt und massiv bedroht wor-
den. Unmittelbar nach seiner Entlassung habe er sich zuerst ins Spital und
gleichentags am Abend zu seiner Grossmutter begeben. Abweichend von
den Angaben in der BzP habe er den Ort des Verhörs, das nahegelegene
Armeelager, benennen können. In der zweiten Anhörung habe er hinsicht-
lich des Verhörs im Widerspruch zur BzP und der ersten Anhörung ausge-
führt, er sei ausschliesslich zu den Aktivitäten des Bruders befragt worden,
während ihm persönlich nichts vorgeworfen worden sei. Am Ende des Ver-
hörs habe er diesmal nicht mehr den Schlag mit dem Gewehrkolben, den
Sturz und den Bewusstseinsverlust erwähnt, sondern ausgesagt, als letz-
tes erinnere er sich daran, wie einer der Soldaten wütend auf ihn zugelau-
fen sei. Entgegen den Angaben in der ersten Anhörung habe er in der zwei-
ten Anhörung berichtet, erst nach der Freilassung respektive im Spital das
Bewusstsein erlangt zu haben, während sich seine Mutter bereits bei ihm
befunden habe. Gemäss zweiter Anhörung habe der Aufenthalt im Spital
zwei weitere Tage gedauert. Selbst unter Berücksichtigung des Umstan-
des, dass diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden,
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erstaune es, dass er nicht in der Lage sei, sich an diese zentralen Punkte
seiner Fluchtgeschichte zu erinnern. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert
habe er lediglich darauf beharrt, in allen drei Befragungen jeweils dieselben
Angaben gemacht zu haben und auf eine womöglich mangelhafte Über-
setzung hingewiesen. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten. Diese Un-
gereimtheiten würden starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit begründen.
Bestärkt werde dies durch den Umstand, dass es den Schilderungen an
Substanz fehle. Zwar seien die Schilderungen der allgemeinen Lebensum-
stände recht ausführlich ausgefallen. Die Erklärungen betreffend die Ereig-
nisse von 2012 seien hingegen überraschend allgemein und oberflächlich
gehalten. Bereits in der ersten Anhörung seien die Ausführungen zum Ab-
lauf der Befragung, der Reaktion der Eltern und den eigenen Überlegungen
nach dem Vorfall auffallend knapp. Dies erstaune, da in Anbetracht der
Tragweite des Ereignisses eine anschaulichere und gehaltvollere Schilde-
rung zu erwarten wäre, zumal er durchaus in der Lage sei, andere Aspekte
seines Lebens anschaulicher darzulegen. Auch in der zweiten Anhörung
seien seine Angaben grösstenteils sehr vage, trotz der ständigen und
nachdrücklichen Aufforderung, ausführlich und detailliert zu berichten. So
habe er nur rudimentär über die Festnahme berichtet. Selbst auf Nachfrage
seien seine Antworten überraschend gehaltlos. Gleiches lasse sich in Be-
zug auf den Bericht zur Überführung ins Armeelager und die Erlebnisse der
darauf folgenden mehrstündigen Befragung festhalten. In Anbetracht der
Vielzahl von Vertiefungsfragen erstaune dies. Auf die Dürftigkeit seiner An-
gaben angesprochen habe er in der zweiten Anhörung erwidert, ihm sei zu
Beginn gesagt worden, er müsse über die schmerzhaften Erinnerungen
nicht berichten. Ferner seien ihm ohnehin nur die wichtigen Dinge in Erin-
nerung geblieben. Dies müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, da
es zwar durchaus zutreffe, dass ihm gesagt worden sei, er müsse keine
Details betreffend die Folterung erwähnen, er jedoch bei fast allen darauf-
folgenden Fragen ausdrücklich aufgefordert worden sei, die anderen As-
pekte detailliert und ausführlich zu erzählen. Zudem sei er mehrmals expli-
zit dazu angehalten worden, alles zu berichten, woran er sich erinnere.
Schliesslich sei ihm am Ende der Anhörung zwei weitere Male die Möglich-
keit geboten worden, allfällige Ergänzungen und Präzisierungen einzubrin-
gen, wovon er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich bereits Gesag-
tes wiederholt und auf Nachfrage bestätigt habe, alles gesagt zu haben. In
Anbetracht dieser Substanzlosigkeit müsse davon ausgegangen werden,
dass er die Festnahme und die Inhaftierung nicht persönlich erlebt habe.
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Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit könne auf eine eingehende
Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es sei jedoch
festzuhalten, dass dem Schreiben des Dorfvorstehers und demjenigen des
Priesters aufgrund der leichten Fälschbarkeit respektive eines möglichen
Gefälligkeitscharakters kein Beweiswert zukomme. Auch der Arztbericht
vermöge die Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften, zumal darin
zwar eine (…)operation im Jahre 2013 belegt, jedoch nicht ersichtlich sei,
inwiefern diese einen Bezug zur geltend gemachten Misshandlung im
Jahre 2012 aufweise.
Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Tätigkeiten seines Bruders gefährdet sei. Selbst wenn sich der Bruder tat-
sächlich für die LTTE einsetze, sei die Furcht vor einer Reflexverfolgung
stark anzuzweifeln. So erscheine es wenig plausibel, dass der Beschwer-
deführer während mehr als neun Jahren seit der Ausreise seines Bruders
von den Behörden – abgesehen von der nicht glaubhaften Mitnahme im
Jahre 2012 – nur ein einziges Mal im Jahre 2015 zu einer Befragung vor-
geladen und nach seinem Nichterscheinen gesucht worden sei. Vielmehr
wäre davon auszugehen, dass drastischere Massnahmen ergriffen worden
wären, hätten die Behörden tatsächlich erwartet, bei ihm relevante Infor-
mationen zu finden. Ein solches Vorgehen sei umso weniger nachvollzieh-
bar, als dass zu erwarten wäre, dass die Behörden bei einem tatsächlichen
Verfolgungsinteresse gerade auch die Eltern – insbesondere wegen der
geltend gemachten Verhaftung des Vaters im Jahre 2008 – erneut ins Vi-
sier genommen hätten. So sei bei objektiver Betrachtung davon auszuge-
hen, dass die Eltern wesentlich mehr über die Aktivitäten des Bruders wis-
sen müssten, da sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – im Zeitraum
der geltend gemachten Ereignisse von 2005 bis 2012 bereits erwachsen
gewesen seien. Dass eine Behelligung der Eltern vollständig ausgeblieben
sei, selbst nachdem der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, lege
die Vermutung nahe, dass das Interesse der Behörden am Bruder doch
nicht so gross sein könne wie geltend gemacht.
Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass – obschon im Laufe des
Asylverfahrens mehrfach dazu aufgefordert – sämtliche Aussagen und Be-
weismittel zu den Aktivitäten des Bruders auffallend allgemein gehalten
seien. In der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein
Bruder habe die LTTE in finanzieller Hinsicht wie auch mit (…) und propa-
gandistischen Aktivitäten unterstützt. Im Schreiben vom (…) 2017 der (…)
werde allgemein ausgeführt, der Bruder habe an verschiedenen Aktivitäten
und Manifestationen teilgenommen und sei auf entsprechenden Fotos zu
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erkennen. Daraus werde aber nicht ersichtlich, welche Aktivitäten und wel-
che Funktion der Bruder innerhalb der exilpolitischen Organisationen wahr-
nehme. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, dem SEM
weitere Informationen zukommen zu lassen, woraufhin er eine Arbeitsbe-
stätigung (…) eingereicht und dazu ausgeführt habe, der Bruder sei als (…)
tätig. Genauere Angaben könne er nicht machen, um die Überzeugung ei-
nes freien Tamil Eelam und das Leben der in diese Aktivitäten involvierten
Personen nicht zu gefährden. Mit Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht
der schweizerischen Behörden sei dies als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche bei Preis-
gabe der Aktivitäten des Bruders auf eine Gefährdung von Drittpersonen
schliessen lassen würden. Die Gründe für eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht seien somit nur unzureichend begründet und daher unglaub-
haft. Die eingereichten Schreiben hätten aufgrund der leichten Fälschbar-
keit und des möglichen Gefälligkeitscharakters nur geringen Beweiswert.
Ohnehin werde nicht grundsätzlich bezweifelt, dass der Bruder zeitweise
bei (…) tätig und in irgendeiner Form auch exilpolitisch aktiv gewesen sei.
Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
eigenen exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr gefährdet wäre.
So sei nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse
„Mitläufer“ von exilpolitischen Massenveranstaltungen identifizieren könn-
ten und diese daher in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen würden.
Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben an wenigen Veranstal-
tungen teilgenommen und nebst kleineren Unterstützungsarbeiten keine
besonderen Aufgaben übernommen. Er sei somit nicht exponierend in Er-
scheinung getreten. Es ergäben sich aus den Akten auch keine Anhalts-
punkte, dass in Sri Lanka Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wä-
ren. Namentlich seien seine Eltern nach der Ausreise nicht behelligt wor-
den. Das Risikoprofil werde durch seinen Bruder auch nicht merklich ver-
schärft, zumal ein Verfolgungsinteresse aufgrund dieser familiären Verbin-
dung nicht glaubhaft sei. Ferner würden Rückkehrer, welche illegal ausge-
reist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im
Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht
würden, am Flughafen zwar zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung
allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Aus-
reise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Re-
gelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrie-
rung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten be-
fragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylre-
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levantes Ausmass annehmen. Die Vorverfolgung sei nicht glaubhaft. Viel-
mehr habe der Beschwerdeführer bis (…) 2015 unbehelligt in Sri Lanka
gelebt und allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren
hätten kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund
der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nun-
mehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.
6.3 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass die
vorinstanzliche Verfügung wegen formeller Fehler aufzuheben sei. Das
SEM habe den Beschwerdeführer äusserst intensiv, in beinahe sadistisch
anmutender Weise zu seinen Foltererlebnissen befragt, es aber nicht für
nötig befunden, seinen Gesundheitszustand abzuklären, obwohl klare An-
zeichen für eine Traumatisierung vorliegen würden, was auch von der Hilfs-
werkvertretung geltend gemacht worden sei. Das SEM habe seine Frage-
technik nicht der emotionalen Situation angepasst und die Traumatisierung
nicht in die Würdigung der Aussagen miteinbezogen. Vielmehr stütze sich
die Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf Vorbringen zu den Verhö-
ren, anlässlich welcher die Misshandlungen stattgefunden hätten. Durch
dieses Vorgehen sei das Willkürverbot verletzt worden.
Das Absehen von einer Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der
körperlichen Folgen der Misshandlung, die bereits erwähnte fehlerhafte
Glaubhaftigkeitsprüfung und die Nichtberücksichtigung der Narben als Ri-
sikofaktor würden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Zwi-
schen der BzP und der Anhörung seien zudem mehr als eineinhalb Jahre
vergangen. Auch dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar
und die BzP dürfe nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit beigezogen
werden. Es sei davon auszugehen, dass die Übersetzung der Befragungen
mangelhaft gewesen sei, zumal er darauf hingewiesen habe, dass zahlrei-
che Aussagen nicht zutreffend protokolliert worden seien.
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es die Narbe, die
familiäre Verbindung zu den LTTE und seine Kontakte zu Ablegern der
„LTTE Schweiz“ nicht gewürdigt habe. Ferner habe es Vorbringen unrichtig
geprüft, indem die Erklärbarkeit der Widersprüchlichkeiten und der gerin-
gen Substanz in den Aussagen sowie zahlreiche Realkennzeichen igno-
riert worden seien. Es entstehe der Eindruck, die ergänzende Anhörung
habe einzig dem Zweck gedient, Widersprüchlichkeiten zu generieren,
weshalb am Willen des SEM zu zweifeln sei, die Vorbringen ernsthaft zu
prüfen. Es habe die Beweismittel nicht gewürdigt und missachte dadurch
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Seite 11
den Grundsatz des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprü-
fung. Inhaltlich sei die Begründung des SEM als haltlos zu bezeichnen.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem es
seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt habe. Weiter seien die famili-
äre LTTE-Verbindung, die Narben und das exilpolitische Engagement nicht
korrekt abgeklärt worden. Zudem habe das SEM die aktuelle Situation in
Sri Lanka mangelhaft erhoben, indem es von einer Verbesserung der Lage
ausgehe. Es werde deshalb ein eigener Lagebericht eingereicht, aus wel-
chem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Aus diesem Be-
richt ergebe sich, dass er gefährdet sei, da er (1) tamilischer Ethnie und
hinduistischen Glaubens sei und aus dem Norden stamme, (2) sein Bruder
die LTTE unterstützt habe, (3) er wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung
behelligt worden sei und (4) aufgrund dieser Verfolgung registriert sei, (5)
er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, (6) auffällige
Folternarben tragen, (7) sich längere Zeit in einer tamilischen Diaspora auf-
gehalten habe, (8) sich exilpolitisch engagiert habe, (9) über keine gültigen
Reisepapiere verfüge und (10) zwangsweise zurückgeschafft würde.
Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es werde regelmässig
gefoltert. Eines der Opfer sei anscheinend ein abgewiesener Asylsuchen-
der aus der Schweiz gewesen. Es würden nicht nur Personen mit einem
hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien ge-
fährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya (und einem
Verfahren vor dem High Court Colombo) ergebe. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe die Relevanz dieses Urteils im Verfahren E-5637/2017 ver-
kannt. Ferner spiele es keine Rolle, wie weit die Unterstützungshandlung
für die LTTE zeitlich zurückliege. Aus dem Umstand, dass jemand längere
Zeit unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe, könne somit nicht pauschal auf
ein mangelndes Verfolgungsinteresse geschlossen werden.
Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der zu erwartenden Papierbe-
schaffung auf dem sri-lankischen Konsulat, zumal dabei systematisch
Gründe für eine politische Verfolgung abgeklärt würden und die Aufnahme
in eine Black- oder Stoplist erfolgen könne, was bei einer Rückkehr auto-
matisch zu einer Verfolgung führe. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde. Dieses Sachverhaltselement werde hier ver-
kannt.
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In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoana-
lyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen
vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp
im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte würden auf ein kollektives Versagen der
Behörden zurückgehen.
Aufgrund der formellen Fehler der angefochtenen Verfügung sei diese auf-
zuheben und an das SEM zurückzuweisen. Andernfalls sei seitens des Ge-
richts sein Gesundheitszustand abzuklären und die Narben mit Hilfe einer
medizinischen Fachperson zu dokumentieren. Beim SEM sei eine Auskunft
bezüglich der Qualifikation der Übersetzungsperson einzuholen und offen-
zulegen. Er sei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und
unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson von einem Sachbe-
arbeiter, welcher über vollständige Länderhintergrundinformationen ver-
füge, erneut anzuhören. Ihm sei eine Frist zur Beibringung weiterer Be-
weise betreffend seine familiären Verbindungen, seine exilpolitischen Akti-
vitäten sowie seine Körpernarben anzusetzen.
Das SEM gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
Er habe objektive Beweismittel betreffend die Verfolgung (körperliche Spu-
ren der Misshandlung, politisches Profil des Bruders) eingereicht, welche
vom SEM ignoriert würden. Stattdessen nehme es eine Glaubhaftigkeits-
prüfung der Aussagen vor, obwohl diese aufgrund der Beweismittel obsolet
sei. Die Glaubhaftigkeitsprüfung sei zudem mangelhaft, da sein junges Al-
ter, die zwischen BzP und Anhörung verstrichene Zeit, die Übersetzungs-
probleme, und der Gesundheitszustand sowie zahlreiche Realkennzeichen
(etwa emotionale Ausbrüche, Nennung von Einzelheiten und Nebensäch-
lichkeiten) nicht berücksichtigt worden seien. Ferner berücksichtige das
SEM nicht, dass das Verhalten der sri-lankischen Behörden regelmässig
willkürlich sei. Nicht beachtet worden sei ferner, dass der Bruder in Frank-
reich als Flüchtling anerkannt und dessen Verfolgung somit erwiesen sei.
Er erfülle mehrere Risikofaktoren des Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015, welche kumulativ zu würdigen seien. Sein Bru-
der habe sich in Sri Lanka für die LTTE eingesetzt und sei im Exil weiterhin
für die LTTE aktiv. Er (Beschwerdeführer) sei deswegen im Jahre 2012
festgenommen und misshandelt worden. Er sei somit direkter Zeuge von
Menschenrechtsverletzungen. Einer Vorladung im Jahre 2015 sei er nicht
nachgekommen. Er sei somit anzunehmen, dass er auf einer Stop- oder
Watchlist verzeichnet sei. Durch die Flucht ins Ausland habe er sich weiter
D-4452/2018
Seite 13
verdächtig gemacht. Ferner betätige er sich exilpolitisch zugunsten der
LTTE und er würde mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Bei
einer Rückkehr würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren wie etwa
die Narbe zutage getragen, was unweigerlich zu einer Verhaftung führen
würde. Schliesslich weise er aufgrund seiner Traumatisierung eine erhöhte
Verfolgungsempfindlichkeit auf.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst ver-
schiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese
verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeig-
net sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
7.3 Der Einwand hinsichtlich der fehlerhaften Übersetzung der Befragun-
gen ist unbegründet, zumal den Protokollen keine diesbezüglichen Hin-
weise entnommen werden können. Der Antrag auf Offenlegung des Aus-
wahlverfahrens, welchem die übersetzende Person unterzogen worden
sei, und der sprachlichen Kompetenzen respektive der Schulung ist daher
abzuweisen. Auch betreffend Befragungstechnik erweisen sich die Befra-
gungen als sachgemäss.
Der Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zwischen BzP und erster Anhö-
rung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei
der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung mög-
lichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht
handelt (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer D-6560/2016 vom
29. März 2018 E. 5.2).
7.4 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
D-4452/2018
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Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass dieser
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
7.5 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer wurde in der BzP und der Anhörung explizit nach aktu-
ellen gesundheitlichen Problemen gefragt. In der ersten Anhörung gab er
an, er habe teilweise noch Schmerzen (vgl. act. A15 F99 bis F104), wäh-
rend er in der BzP (vgl. act. 5 S. 8) sowie der ergänzenden Anhörung zu
Protokoll gab, gesund zu sein (vgl. act. A21 F4). In der ergänzenden Anhö-
rung erwähnte der Beschwerdeführer, er habe einem Arzt von seinen
Schmerzen erzählt und dieser habe erwidert, dass dies normal sei (vgl. act.
A21 F94). Ferner legte die Hilfswerkvertretung dem Beschwerdeführer in
der ergänzenden Anhörung nahe, einen Arzt aufzusuchen, was der Be-
schwerdeführer bejahte (vgl. act. A21 F98). Vor diesem Hintergrund war
das SEM nicht gehalten, von Amtes wegen weitere gesundheitliche Abklä-
rungen zu veranlassen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen der Miss-
handlungen stellte der Beschwerdeführer einen sri-lankischen Arztbericht
in Aussicht (act. A15 F103 ff.), woraufhin ihn das SEM explizit zur Einrei-
chung aufforderte (vgl. ebd. F123). Ein entsprechender Arztbericht wurde
vom Beschwerdeführer schliesslich auch eingereicht. Vor diesem Hinter-
grund stellt die Unterlassung des SEM, weitere Abklärungen einzuleiten,
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungs-
grundsatzes dar.
Der Antrag auf fachärztliche Abklärung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers durch das Gericht ist abzuweisen, zumal unter Hinweis
D-4452/2018
Seite 15
auf die Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass zur Beibringung eines Arzt-
berichts genügend Möglichkeit bestanden hat. Darüber hinaus hat der Be-
schwerdeführer einen solchen Arztbericht in der Beschwerdeschrift in Aus-
sicht gestellt, ohne dass in der Folge ein solcher eingereicht worden wäre.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, einen solchen von Amtes we-
gen einzuholen.
7.6 Auch der Umstand, dass das SEM die Narbe nicht explizit erwähnte,
sondern lediglich allgemein festhielt, dass aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Fo-
kus der Behörden geraten könnte, stellt keine mangelhafte Sachverhalts-
ermittlung respektive Begründung dar.
7.7 Schliesslich ist der Sachverhalt auch in den übrigen Punkten als hinrei-
chend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung ab-
zuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur
Beibringung weiterer Beweise hinsichtlich der familiären Verbindungen, der
exilpolitischen Aktivitäten sowie der Narben, zumal hierzu bereits genü-
gend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt auch diesbezüglich
liquid ist.
7.8 Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lage-
einschätzung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Ge-
hör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung
über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
7.9 Der Vorwurf, das SEM habe durch die formellen Fehler das Willkürver-
bot (Art. 9 BV) verletzt, ist unbegründet.
8.
8.1 Das SEM hat zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers festgestellt. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
8.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen diverse Unstimmigkei-
ten auf, wie etwa hinsichtlich des Ortes, an welchem er verhört worden sei
(unbekannter Ort [vgl. act. A5 S. 7] / nahegelegenes Militärlager [vgl. act.
A15 F14] und act. A21 F12]). Widersprüchlich sind auch seine Angaben
zum Inhalt des Verhörs. Gemäss seinen Darlegungen in der BzP sei ihm
vorgeworfen worden, ebenfalls für (…) gearbeitet zu haben (vgl. act. A5 S.
7), während der Vorwurf gemäss erster Anhörung dahingehend gelautet
habe, er habe Plakate aufgeklebt (vgl. act. A15 F61), und ihm gemäss
zweiter Anhörung schliesslich überhaupt kein persönliches Fehlverhalten
vorgeworfen worden sei, sondern sich die Beamten lediglich nach dem
Bruder erkundigt hätten (vgl. act. A21 F52). Ferner ist auf den massiven
Widerspruch hinzuweisen, wonach er gemäss erster Anhörung noch am
Ort des Verhörs das Bewusstsein wiedererlangt habe und von den dortigen
Beamten medizinisch versorgt worden sei, er und seine Mutter vor der Ent-
lassung eingeschüchtert worden seien (vgl. act. A15 F14), und er sich un-
mittelbar nach der Entlassung ins Spital und noch am selben Abend zur
Grossmutter begeben habe (vgl. ebd. F67). Gemäss zweiter Anhörung
habe seine Mutter ihn ins Spital gebracht und er sei erst dort wieder zu sich
gekommen (vgl. act. A21 F12). Zudem sei er zwei Tage im Spital geblieben
(vgl. ebd. F39). Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend diese
Widersprüchlichkeiten (vgl. act. A21 F72 ff.) vermögen diese nicht zu ent-
kräften.
Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ergibt sich ein differenziertes Bild.
So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Aussagen über weite Teile
D-4452/2018
Seite 17
trotz mehrmaliger Nachfrage zur Präzisierung sehr oberflächlich ausgefal-
len sind (vgl. etwa zur Verhaftung [act. A21 F11 bis F18] oder zur Befragung
[act. A15 F61 f. und A21 F20 bis F37]). Allerdings weisen seine Aussagen
auch gewisse Details auf, wie etwa, dass ihm einer der Befrager, eine mol-
lige Person, eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn mit dem Tode ge-
droht habe (vgl. act. A21 F36).
Den eingereichten Beweismitteln kann nur sehr beschränkter Beweiswert
beigemessen werden. In Ergänzung zu den Argumenten des SEM ist zu
erwähnen, dass im Schreiben des (…) ausgeführt wird, der Beschwerde-
führer sei mehrfach verhaftet worden („un known armed people came to
his residents and arrest him many times for inquiries“), was sich nicht mit
den Angaben des Beschwerdeführers deckt.
In Würdigung sämtlicher dieser Elemente sind die Vorbringen zu den Vor-
fluchtgründen für unglaubhaft zu befinden. Die Argumente in der Be-
schwerdeschrift betreffend die Unstimmigkeiten der Aussagen respektive
der Fehlerhaftigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz sind nicht
stichhaltig. So vermag der Zeitraum zwischen BzP und den Anhörungen
die teils massiven Widersprüchlichkeiten nicht plausibel zu erklären. Die
Befragungsprotokolle lassen ferner nicht darauf schliessen, dass zum Zeit-
punkt der Anhörung medizinische Probleme bestanden hätten, welche das
Aussageverhalten massgeblich negativ beeinflusst haben könnten. Den
Akten sind auch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übersetzung der
Aussagen zu entnehmen. Schliesslich vermag auch das Alter des Be-
schwerdeführers die Widersprüchlichkeiten nicht entscheidend zu relativie-
ren. Das Argument, aufgrund der eingereichten Dokumente sei eine Wür-
digung der Aussagen obsolet, ist unzutreffend, zumal eine Gesamtwürdi-
gung vorzunehmen ist, in welche sämtliche Beweismittel, worunter insbe-
sondere sowohl die Aussagen in den Befragungen als auch eingereichte
Dokumente fallen, einzubeziehen sind.
8.3 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungs-
risiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausge-
setzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
D-4452/2018
Seite 18
AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016). Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der vom Beschwer-
deführer angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017
im Verfahren D-4794/2017.
8.5 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamili-
schen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernst-
zunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stoplist“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten.
8.6 Dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Beziehungen
eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird, ist zu
verneinen. Wie bereits ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er in der Heimat
aufgrund solcher Verbindungen selbst Ziel von Verfolgungsmassnahmen
gewesen ist. Hinsichtlich des Bruders ist in Übereinstimmung mit dem SEM
zu bemerken, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
und den eingereichten Bestätigungsschreiben nicht ergibt, dass der Bruder
D-4452/2018
Seite 19
eine besonders exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Opposi-
tion bekleidet. Eine wesentliche Akzentuierung des Profils des Beschwer-
deführers ergibt sich auch nicht aus den durch Fotos dokumentierten De-
monstrationsteilnahmen, zumal aus den Fotos wie auch den untergeord-
neten Hilfstätigkeiten, welcher der Beschwerdeführer anlässlich exilpoliti-
scher Aktionen wahrnehme, kein sonderlich exponiertes Wirken hervor-
geht. Genauso vermag auch die Narbe zu keiner sonderlichen Zuspitzung
des Profils zu führen, weshalb zusammenfassend festzuhalten ist, dass
nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen
Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tami-
lischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für
den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Gegen die Annahme einer Ge-
fährdung bei einer Rückkehr spricht ferner der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in der BzP erwähnte, seine Eltern hätten ihm mitgeteilt,
dass ihm die sri-lankische Regierung eine Stelle als (…) zugesichert habe
(vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.17.04).
8.7 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentu-
ierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden über-
mittelten Daten zu erwarten ist. Dabei ist auf das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach
es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang
erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anläss-
lich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen.
8.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-4452/2018
Seite 20
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4452/2018
Seite 21
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme. Der Weg-
weisungsvollzug sei somit beim Vorliegen begünstigender Faktoren zumut-
bar. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann. Er habe die
Schule erfolgreich mit dem (…) abgeschlossen, womit er über eine gute
Ausbildung verfüge. Er sei mehrere Jahre einer Erwerbsarbeit nachgegan-
gen und ihm sein ein Studienplatz in Aussicht gestellt worden. Gemäss ei-
genen Aussagen sei seine Familie wohlhabend. In Sri Lanka würden seine
Eltern und seine Grossmutter leben, weshalb er über ein soziales Netz ver-
füge. Zudem lebe sein Bruder in C._______, auf dessen Hilfe er im Be-
darfsfall ebenfalls zurückgreifen könne. Darüber hinaus verfüge er in Sri
Lanka über einen Freundeskreis, mit welchem er auch nach der Ausreise
weiterhin in Kontakt gestanden habe.
D-4452/2018
Seite 22
10.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen
der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
10.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Voll-
zug der Wegweisung als zumutbar erweist. Die ebenfalls geltend gemach-
ten, jedoch nicht weiter substanziierten medizinischen Probleme stehen ei-
nem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnöti-
gen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise
schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allge-
meinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden
ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungs-
weise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers und
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standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsver-
treter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linus Sonderegger
Versand: