Abtei lung IV
D-4453/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4453/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im August 2003 auf dem Landweg verliess und von Pakistan, dem
Iran, der Türkei und einem ihm unbekannten Land her kommend am
30. April 2004 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags in _______
ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 3. Mai 2004 summarisch befragt wurde,
dass die kantonale Behörde am 24. Mai 2004 in _______ eine Anhö-
rung durchführte,
dass der Beschwerdeführer - ein Tadschicke - anlässlich der Befragun-
gen im Wesentlichen geltend machte, aus Afghanistan zu stammen
und in _______ gelebt zu haben,
dass er nicht politisch aktiv gewesen sei und mit den Behörden keine
Probleme gehabt habe,
dass sein Vater - ein reicher Kaufmann - Ende Juni 2003 durch Unbe-
kannte aus dem Umfeld des einflussreichen Politikers _______
entführt worden sei,
dass er in der Folge wiederholt aufgefordert worden sei, für seinen Va-
ter Lösegeld zu bezahlen, verbunden mit der Androhung der Entführer,
bei ausbleibender Zahlung werde dieser umgebracht,
dass er den Aufforderungen nicht nachgekommen sei beziehungswei-
se nicht habe nachkommen können, da er zwar Waren, aber kein Geld
besitze,
dass die Entführer schliesslich gedroht hätten, auch ihn umzubringen,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei und
in Pakistan von der Ermordung seines Vaters erfahren habe,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2004 die Kopie eines ID-Do-
kuments nachreichte,
Seite 2
D-4453/2006
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2005 - er-
öffnet am 25. Juni 2005 - abwies und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsub-
stanziiert ausgefallen,
dass in seinen Aussagen Ungereimtheiten zum Verbleiben der ID-Kar-
te und namentlich zu den Umständen der angeblichen Erpressung be-
stünden,
dass es ihm nicht gelungen sei, die Kernvorbringen angemessen zu
substanziieren,
dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer nach Afgha-
nistan zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, er verfüge vor
Ort über gute wirtschaftliche Voraussetzungen und ein soziales Netz,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Ver-
tretung vom 22. Juli 2005 (Poststempel) bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) anfechten und die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vor-
läufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) bean-
tragen liess,
dass er zur Begründung geltend machte, die ihm in Afghanistan aus
politischen Gründen drohende Verfolgung glaubhaft geschildert zu ha-
ben,
dass die ihm vom BFM angelasteten angeblichen Unstimmigkeiten in
den Aussagen bei korrekter Interpretation der Befragungsprotokolle
nicht bestünden beziehungsweise nicht wesentlicher Natur seien,
dass er naheliegenderweise nicht in der Lage gewesen sei, nähere
Angaben bezüglich der Person von _______ zu machen,
Seite 3
D-4453/2006
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der ak-
tuellen, in verschiedenen Publikationen übereinstimmend als ange-
spannt bezeichneten Situation in Afghanistan zu verneinen sei,
dass er vor Ort nicht mehr über ein soziales Netz verfüge,
dass der Eingabe ein Internet-Ausdruck beilag und eine Bestätigung
für die Bedürftigkeit in Aussicht gestellt wurde,
dass die ARK mit Verfügung vom 2. August 2005 auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete, bezüglich des Entscheids über
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verwies und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ablehnte,
dass dabei auf den noch ausstehenden Bedürftigkeitsnachweis
hingewiesen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 die vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
11. August 2005 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernahm und das neue Verfahrensrecht anwendet
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 4
D-4453/2006
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-
hafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begrün-
dung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet
hat,
dass die Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
auf gestellte Fragen ausnahmslos kurz und weitestgehend ohne Real-
kennzeichen versehen ausfielen,
Seite 5
D-4453/2006
dass aufgrund seines insgesamt stereotypen Aussageverhaltens der
Eindruck einer angeblichen Verfolgungssituation ohne tatsächlich be-
stehende Verfolgungsgefahr entsteht,
dass seine Aussagen überdies realitätsfremd anmuten,
dass beispielsweise seine Behauptung, die mitgeführte ID-Karte we-
gen des zu schweren Reisegepäcks entsorgt zu haben, nicht
nachvollzogen werden kann, zumal das Dokument zuvor problemlos
von den angeblich zurückgebliebenen Utensilien hätte separiert und
mitgenommen werden können (A 1/9, S. 4; A 11/24, S. 7),
dass entsprechend der genaue Ort, wo er das Dokument angeblich
entsorgt haben will, nicht von Belang sein dürfte, und auf die entspre-
chenden Erwägungen des BFM und die diesbezüglichen Rügen des
Beschwerdeführers nicht detailliert eingegangen werden muss,
dass im Weiteren seine Behauptung, er habe kein Bargeld gehabt, um
das geforderte Lösegeld zu zahlen, in dieser Form nicht zu überzeu-
gen mag,
dass er nämlich zu Protokoll gab, seine Mutter besitze Vermögen und
Geld "für weitere zehn Jahre" (A 11/24, S. 9),
dass entsprechend zu erwarten gewesen wäre, der Beschwerdeführer
hätte bei tatsächlich eingegangenen Lösegeldforderungen seine Mut-
ter beziehungsweise die Ehefrau des Entführten um Hilfe gebeten, um
das Leben des Opfers zu retten,
dass die Vorinstanz ferner grundsätzlich zu Recht weitere Ungereimt-
heiten in den Aussagen bei den Umständen der angeblichen Erpres-
sungsversuche sowie eine mangelnde Substanzierung festhielt,
dass gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen indes im Sinne der
Beschwerdevorbringen nicht überzuwerten sind und die Schilderungen
jedenfalls nicht allesamt diametral von den Angaben in der Empfangs-
stelle abweichen,
dass aber erneut eine gewisse Vagheit der Darlegungen namentlich
auch im Bezug auf die angebliche Ermordung des Vaters hervorzuhe-
ben ist (A 11/24, S. 17),
Seite 6
D-4453/2006
dass die insgesamt nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen im Lich-
te der erwähnten Unglaubhaftigkeitsaspekte somit nicht geeignet sind,
eine andere als die vorinstanzliche Sichtweise als berechtigt erschei-
nen zu lassen, und darauf verzichtet werden kann, auf weitere Be-
schwerdevorbringen detaillierter einzugehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprechend
zu Recht und mit rechtsgenüglicher Begründung abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 7
D-4453/2006
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend
zur Lage in _______ geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum _______ und anderen Regionen Afghanistans dargestellt
(vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion den Wegweisungsvollzug nach _______ unter bestimmten
strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Be-
ziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtet hat, und in einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre
Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte,
dass sie zusätzlich zu _______ den Wegweisungsvollzug in weitere
Provinzen im Norden von _______ unter den in EMARK 2003 Nr. 10
erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erachtete und das
Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung aktuell keine Veranlassung hat, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer in _______ geboren wurde, dort mit seiner
Familie lebte und wohnte und als selbständiger Stoffhändler tätig war,
dass sich mehrere seiner Angehörigen gemäss Aktenlage nach wie
vor in _______ aufhalten sollen und namentlich (auch) die finanzielle
Situation der Mutter als sehr günstig erscheint (A 11/24, S. 4 ff.),
dass sie und der Bruder des Beschwerdeführers bei der Familie seiner
Schwester wohnhaft seien und das bisherige elterliche Haus leerstehe
(A 11/24, S. 14),
Seite 8
D-4453/2006
dass die in keiner Weise belegten Beschwerdevorbringen, wonach die
Familie des Beschwerdeführers im Krieg umgekommen sei und eine
Rückkehr nach "Liberia" nicht in Betracht komme, offensichtlich nicht
mit der bestehenden Aktenlage beziehungsweise der geltend gemach-
ten Herkunft des Beschwerdeführers zu vereinbaren sind,
dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit grund-
sätzlich bei seinen Angehörigen oder unter Umständen auch im leer-
stehenden Haus über genügend und gesicherten Wohnraum verfügen
dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit keines-
wegs als ausgeschlossen erscheint, womit es ihm folglich offensteht
und es ihm zuzumuten ist, sich wieder in _______ niederzulassen,
dass sich aus den Akten demnach keine Hinweise auf ein spezifisches
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzweisen ist, da
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz
nicht mehr als bedürftig angesehen werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 9
D-4453/2006
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-4453/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Ein-
zahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: an-
gefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per
Kurier; in Kopie mit den Akten Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 11