B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4453/2012
law/joc
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (…).
D-4453/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile und Hindu, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Februar 2009 und reiste
am 23. Februar 2009 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Dort wurde er am 3. März 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes be-
fragt. Am 1. Juli 2009 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen
an.
Im Rahmen dieser Befragungen gab er zur Begründung seines Asylgesu-
ches zu Protokoll, er sei in C._______ geboren, sein Herkunftsort sei
B._______, C._______, und ab 1983 bis im November 2001 habe er dort
gewohnt. Er sei von Beruf (…). Von Februar 2001 bis im November 2001
habe er in B._______ einem Freund in dessen Laden ausgeholfen. In
C.______ sei er durch die EPDP (Eelam People’s Democratic Party) ge-
sucht worden. Er sei nach London gereist, wo er sich bis am 1. Oktober
2008 aufgehalten habe. In England habe er um Asyl ersucht. Sein Asyl-
gesuch sei 2003/2004 durch die englischen Behörden abgelehnt worden.
Eine Aufforderung, das Land zu verlassen, habe er allerdings nicht erhal-
ten. Bis zu seiner Ausreise aus England habe er bei einem Freund ge-
wohnt und diesem geholfen. Gearbeitet habe er sonst nicht. Seine da-
mals in C._______ wohnhafte Ehefrau und seine Tochter seien während
seiner Abwesenheit durch seine Schwiegereltern unterstützt worden. Un-
gefähr im September 2008 seien seine Ehefrau, die Tochter und seine
Schwiegereltern nach Colombo gezogen. Anfangs Oktober 2008 sei er
von England aus freiwillig respektive mit Hilfe der englischen Behörden
auf dem Luftweg zu seiner Ehefrau und Tochter nach Colombo zurückge-
kehrt. Seine Ehefrau habe dort mit der Hilfe ihrer Eltern ein Haus gemie-
tet. Sie hätten auch über eine Hausangestellte verfügt. Seinen Aufenthalt
in Colombo hätten die Schwiegereltern finanziert. Dies sei möglich gewe-
sen, da die Schwiegereltern durch den in X._______ wohnhaften Bruder
seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt würden. Bei seiner Anmel-
dung bei der Polizei in Colombo sei er gefragt worden, woher er komme.
Er habe unter Vorlegung der entsprechenden Dokumente dargelegt, dass
er in London gewesen sei. Eine Anmeldung bei der Polizei sei gegen
Geldzahlung möglich. Am 25. Oktober 2008 sei er in Colombo zwischen
19.30 und 20.00 Uhr einkaufen gegangen. Ein weisser Van habe hinter
ihm angehalten. Zwei Personen seien ausgestiegen, hätten ihn von hin-
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Seite 3
ten gepackt, ihm erklärt, mit ihm sprechen zu wollen und ihn in den Van
gezerrt. Sie hätten Singhalesisch und Tamilisch gesprochen. Sie hätten
ihm die Augen verbunden und eine Schusswaffe an den Kopf gehalten,
damit er nicht schreie. Er sei an einen unbekannten Ort zu einem Haus
gebracht worden. Die Entführer hätten ihm die Augenbinde abgenommen
und ihn in einen Raum geführt, wo man ihn festgehalten und aufgefordert
habe, am Telefon mit seiner Frau zu sprechen. Als er seiner Frau erzählt
habe, was passiert sei, hätten sie ihm den Telefonhörer weggenommen
und erklärt, sie hätten von seiner Frau 30 Lakhs Rupien (3 Millionen Ru-
pien, d.h. etwa 23'000 CHF, Anmerkung des Gerichts) als Lösegeld ver-
langt. Am dritten Tag habe seine Frau den Entführern die geforderte
Geldsumme an einem vereinbarten Treffpunkt übergeben. Vor der Geld-
übergabe habe seine Ehefrau verlangt, mit ihm sprechen zu können. Die
Entführer, die mit einem Van an den Ort der Übergabe gelangt seien, sei-
en dieser Forderung nachgekommen. Nachdem die Übergabe des Löse-
geldes stattgefunden habe, sei er am folgenden Tag in einer Nebenstras-
se der (…) freigelassen worden. Zirka drei vier Tage nach seiner Rück-
kehr habe er Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten Geld verlangt. Weil
er aus London zurückgekehrt sei, habe man gedacht, dass er viel Geld
mitgebracht habe. Zwei Wochen nach seiner Freilassung sei er daher mit
seiner Familie zur Schwiegermutter gezogen. Am 10. Dezember 2008 um
9.00 Uhr hätten ein Polizeibeamter und vier Angehörige des CID (Crimi-
nal Investigation Departement) das Haus seiner Schwiegermutter durch-
sucht. Er habe keinen Identitätsausweis auf sich getragen. Er sei gefragt
worden, wo er sich die ganze Zeit aufgehalten habe. Er habe geantwor-
tet, dass er aus London zurückgekehrt sei. Zwecks Befragung sei er dann
in das Büro des CID mitgenommen worden. Ungefähr 14 Tage sei er im
(…) des CID festgehalten worden. Wo sich dieses befinde, wisse er nicht.
Während seiner Festhaltung sei er ungefähr drei, vier Stunden zu seinem
Aufenthalt in London befragt und es sei ihm vorgehalten worden, er habe
für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Geld gesammelt und De-
monstrationen organisiert. Er habe diesen Vorwurf verneint. Daraufhin
hätten sie ihm mit Folter gedroht. Sie hätten ihm die Kleider weggenom-
men, ihn geohrfeigt und ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt. Er
habe nicht unterschrieben. Sie hätten ihn mit einem mit Sand gefüllten
Rohr aufs Gesäss geschlagen. Er habe sich weiterhin geweigert, zu un-
terschreiben. Dann sei er erneut in seine Zelle verbracht worden. Seine
Frau habe Kontakt mit einem Bekannten aufgenommen, der die CID-
Leute gekannt habe. Dieser Bekannte habe sich mit Personen des CID in
Verbindung gesetzt. Am 24. Dezember 2008 habe man ihn freigelassen.
Seine Freilassung habe unter der Auflage, sich jederzeit zur Verfügung zu
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halten und Colombo nicht zu verlassen, stattgefunden. Er habe sich fort-
an nur noch im Haus aufgehalten, und sei nicht in der Lage gewesen,
sich frei zu bewegen. Dann habe er sich entschieden, ins Ausland zu flie-
hen. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2009 habe er bei seiner Schwie-
germutter gelebt und in diesem Zeitraum keinen weiteren Kontakt mehr
zum CID gehabt. Seine Ausreise sei von einem Agenten organisiert wor-
den. Die Bezahlung habe der Bruder der Schwiegermutter übernommen.
Mit der Sri Lanka Airlines sei er am 21. Februar 2009 in ein muslimisches
Land und von dort mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach
Frankfurt geflogen, wo er eine Nacht geblieben und danach weiter mit
dem Auto in die Schweiz gereist sei. Er sei mit seinem eigenen respektive
echten Reisepass auf legalem Weg ausgereist und habe keine Schwie-
rigkeiten bei der Ausreise aus Sri Lanka gehabt. Dies sei mittels
Schmiergeld möglich gewesen. Den Reisepass habe ihm der Agent nach
der Landung abgenommen. Dieser habe auch das Visum für Frankfurt
besorgt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe sich das CID einmal
bei seiner Frau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Seine Frau und
seine Tochter würden seit seiner Ausreise im Februar 2009 bei seiner
Schwiegermutter in Colombo leben.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2009 beim BFM die Kopie ei-
nes "Emergency Passport", ausgestellt durch die Vertretung von Sri Lan-
ka in England am (…) und eine Kopie einer "Householder's List Emer-
gency Regulation – Sec: 23" samt ein Zustellcouvert zu den Akten. Im
Verlauf des Verfahrens wurden beim BFM zudem eine Kopie einer natio-
nalen Identitätskarte und eine Kopie einer Geburtsurkunde inkl. engli-
scher Übersetzung eingereicht.
C.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 teilte der Beschwerdeführer dem
BFM mit, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen und nach Sri Lanka zu-
rückkehren. Diesen Entscheid habe er bei vollem Verstand getroffen.
D.
Das BFM schrieb mit Beschluss vom 7. Februar 2012 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2009 als gegenstandslos ge-
worden ab.
E.
Am 23. Februar 2012 schrieb der Beschwerdeführer dem BFM, mit seiner
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Seite 5
Rückkehr in sein Heimatland bis Ende 2012 zuwarten zu wollen. Als
Grund gab er an, die Nachricht von seiner bevorstehenden Rückkehr ha-
be sich irgendwie in der Nachbarschaft in Colombo verbreitet. Unbekann-
te hätten sich zwei Mal bei den Nachbarn und bei seiner Ehefrau nach
ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch
einer Menschenrechtsorganisation habe sie den Vorfall gemeldet. Sie
würden ihren Wohnort voraussichtlich im Dezember 2012 wechseln. Er
wolle daher mit der Ausreise zuwarten.
F.
Das BFM erklärte mit Schreiben vom 13. März 2012, der Abschreibungs-
beschluss vom 7. Februar 2012 könne nicht mehr rückgängig gemacht
werden.
G.
Rubrizierte Rechtsvertreterin beantragte namens des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 12. Juni 2012 beim BFM die Wiederaufnahme des
Asylverfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe nach Rückzug seines Asylgesuches von seiner Ehefrau erfah-
ren, dass er in seinem Heimatland unter anderem durch das CID weiter-
hin verfolgt werde. Der beigelegte Brief der Ehefrau vom 12. Mai 2012
belege dies. Er habe sich daher entschlossen, weiterhin in der Schweiz
um Asyl zu ersuchen.
Der Eingabe lag – nebst einer Vollmacht der Rechtsvertreterin – erwähn-
ter Brief der Ehefrau vom 12. Mai 2012 an den Beschwerdeführer samt
deutscher Übersetzung bei. Darin erklärt die Ehefrau, seit der Flucht ihres
Ehemannes in die Schweiz würden sich fremde Personen bei ihr nach
ihm erkundigen. Zudem hätten Personen, die sich als Zugehörige des
CID vorgestellt hätten, am 10. April 2012 um sechs Uhr morgens das
Haus kontrolliert und nach ihm gefragt. Sie habe ihm bisher nichts davon
erzählt, da er sich sonst Sorgen machen würde. Ob er sich noch an die
Vorfälle, die sich nach London ereignet hätten, erinnern könne. Nach sei-
ner damaligen Rückkehr hätten sie nicht mal vier Monate lang Ruhe ge-
habt. Sie verstehe nicht, wieso er sich entschieden habe, zurückzukeh-
ren. Am 28. April 2012 hätten zwei Personen nach ihm gefragt. Sie habe
geantwortet, dass sie nicht wisse, wo er sei. Sie hätten ihr gedroht, dass
sie Probleme bekomme, wenn sie den Aufenthaltsort nicht verrate. Sie
habe daher bei der Polizei Anzeige erstattet und alles erzählt. Die Polizei
könne allerdings nichts unternehmen, da er nicht anwesend sei. Die Per-
sonen, die sich bei ihr über seinen Verbleib erkundigt hätten, hätten zu-
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dem begonnen, anderswo Fragen über ihn zu stellen. Die Nachbarn hät-
ten sich an sie gewandt und gefragt, wo er stecke. Trotz Kriegsende sei
es gefährlich. Personen würden entführt oder getötet. Die Leichen wür-
den in Stücke geschnitten und auf öffentliche Plätze geworfen. Wer da-
hinter stecke wisse niemand.
H.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch
vom 24. Februar 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichen und beantragen, der Entscheid des BFM
vom 24. Juli 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie darum ersucht, es sei festzustellen, dass der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Der Beschwerde lag das Original einer Identitätskarte des Beschwerde-
führers bei. Diese sei seiner Ehefrau kurz nach seiner Ausreise im Febru-
ar 2009 zugestellt worden. Die Ehefrau habe sie seither aufbewahrt. Sie
habe sie ihrem Ehemann im Juli 2012 per Kurier zukommen lassen. Aus-
serdem wurde eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht.
J.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 stellte der der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. Gleichzeitig erteilte
er dem BFM die Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde einzureichen.
D-4453/2012
Seite 7
K.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2012 beantragte das BFM unter
Hinweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwer-
de. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Septem-
ber 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4453/2012
Seite 8
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2011/50
E. 3.1.2 S. 997; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
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Seite 9
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
3.5
3.5.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen,
die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegen-
über die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin-
ne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.,
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
3.5.2 In der Beschwerde wird unter anderem die Rüge der unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rüge erweist sich – wie
nachstehend aufgezeigt – als zutreffend.
3.5.3
3.5.3.1 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung einerseits auf
den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer dargelegte Entführung durch
Unbekannte vom 25. Oktober 2008 stelle eine Verfolgungsmassnahme
seitens privater Dritter dar, gegen die er sich bei den dafür zuständigen
schutzfähigen und schutzwilligen staatlichen Behörden zur Wehr setzen
könne. Sie sei daher im asylrechtlichen Sinne nicht beachtlich. Die Fest-
nahme durch das CID vom 10. Dezember 2008 erachtet es aufgrund der
damals vorherrschenden Kriegssituation in Sri Lanka und der damit ver-
bundenen verstärkten Personenkontrollen als staatlich legitime Sicher-
heitsmassnahme. Deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint es
zugleich mit dem Argument der mangelnden Intensität. Aufgrund der er-
folgten Freilassung durch das CID schliesst es aus, dass der Beschwer-
deführer aus Sicht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Verdacht
stehen könnte, für die LTTE politisch aktiv gewesen zu sein. Es gelangt
zusammenfassend zum Schluss, dass keine begründete Furcht vor Ver-
folgung vorliege.
D-4453/2012
Seite 10
3.5.3.2 Mit diesen Erwägungen lässt das BFM jedoch ausser Acht, dass
sich die Lage in Sri Lanka nach der Ausreise des Beschwerdeführers vom
Februar 2009 respektive seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009
verändert hat. Seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist zwar tendenziell von
einer verbesserten allgemeinen Lage in Sri Lanka auszugehen, da die
LTTE militärisch als vernichtet gilt und sich die Sicherheitslage stabilisiert
hat. Die Menschenrechtslage hat sich hingegen verschlechtert und es
gibt Personenkreise, welche immer noch oder neuerdings einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Dazu zählen unter anderem
Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben,
ebenso wie Anhänger des Ex-Armeegenerals Sarath Fonseka, Journalis-
ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und
lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einset-
zen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechts-
verletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden
anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum
LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit
der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäi-
schen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v.
United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008;
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Ein-
schätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass
zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Ri-
sikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen
müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der
Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden
hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige
risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-
ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-
Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die
Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines
Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant
der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach
Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
D-4453/2012
Seite 11
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise
keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v.
Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
3.5.3.3 Trotz dieser – dem BFM bekannten – Rechtsprechung und unge-
achtet der in der Beschwerde erfolgten Hinweise auf dieselbe, trägt die
Vorinstanz den erwähnten Risikofaktoren bei der Frage danach, ob der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung Rechnung. Es berück-
sichtigt weder den Fakt, dass sich die Lage in Sri Lanka seit der Ausreise
des Beschwerdeführers verändert hat, noch dass er mitunter als Grund
seiner Verhaftung durch das CID vorbringt, er habe sich jahrelang in Lon-
don aufgehalten und sei deswegen durch das CID – einer Spezialeinheit
der Polizei, welche gemäss Kenntnis des Gerichts vermeintliche staats-
feindliche Personen verhaften und foltern lässt – der Finanzierung der
LTTE verdächtigt und misshandelt worden (vgl. act. A1/11 S. 6 f., act.
A23/21 S. 8, 14 f.). Angesichts der Vorbringen, welche der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte (vgl. oben
Bst. A), kommt man indessen nicht umhin festzustellen, dass er im Sinne
der eben skizzierten Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das Interesse der Sicherheitsbehörden
auf sich ziehen wird und seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG mitunter durchaus als begründet erscheint, sofern von
der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegangen werden kann.
3.5.3.4 Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung zwar "gewisse
Zweifel" am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es
erachtet seine Erklärung, die Angaben seiner Ehefrau in deren Brief vom
12. Mai 2012 (vgl. act. A29/1, vom BFM nicht paginierte S. 5 f.), er werde
durch Unbekannte und das CID weiterhin in Sri Lanka gesucht, als mit
"erheblichen Zweifeln behaftet", da er noch im Februar 2012 sein Asylge-
such habe zurückziehen wollen (vgl. act. A25/1). Als blosse Parteibe-
hauptung wertet es zudem die Angabe, wonach gemäss seiner Ehefrau,
seine ursprüngliche Absicht, in sein Heimatland zurückzukehren zu wol-
len, sich in der Nachbarschaft herumgesprochen habe (vgl. act. A27/1).
Im Weiteren erwägt es, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenügli-
D-4453/2012
Seite 12
chen Ausweispapiere abgegeben, wodurch weder seine Identität noch die
Reisemodalitäten feststehen würden. Auch unter diesem Blickwinkel be-
stünden "erhebliche Zweifel" an seinen Asylvorbringen, zumal er seinen
Angaben zufolge im Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte
sei, die kurz vor seiner Ausreise ausgestellt worden seien. Weitergehende
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gefährdungssituation nimmt das BFM nicht vor. Dies mit der
Begründung, aufgrund der offensichtlich mangelnden Asylrelevanz seiner
Vorbringen erübrige sich eine Prüfung im Sinne von Art. 7 AsylG. Eine
solche Begründung greift indes zu kurz.
3.5.3.5 Der Verzicht auf eine Prüfung der von einer asylsuchenden Per-
son geltend gemachten Fluchtvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit (vgl.
E. 3.3. und 3.4) hin, ist zwar – wie das BFM in der Verfügung zutreffend
festhält – möglich, falls die entsprechenden Vorbringen keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermögen. Vorliegend bleibt jedoch für einen Verzicht
auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers kein Raum, nachdem die geschilderten Fluchtgründe
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen (vgl.
E. 3.5.3.2 und 3.5.3.3). Das Bundesamt wird demnach im Rahmen der
Neubeurteilung die Aussagen des Beschwerdeführers einer eingehenden
Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und in diesem Zusammenhang
im Rahmen der Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen in Be-
tracht zu ziehen haben.
3.5.3.6 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe die LTTE nicht unterstützt
und er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. act. A23/21 S. 16). Gleichzei-
tig gab er aber an, er stamme aus der Nordprovinz (C._______), wo er
durch die EPDP gesucht werde. Nach C._______ könne er daher nicht
zurückkehren (vgl. act. A1/11 S. 1, act. A23/21 S. 18). Die EPDP, eine po-
litische Partei und ehemals primär paramilitärisch operierende Gruppie-
rung, arbeitete in der Vergangenheit mit der Regierung Sri Lankas zu-
sammen und ging unter anderem rigoros gegen Mitglieder oder Unter-
stützer der LTTE aber auch gegen Medienschaffende und weitere Perso-
nengruppen, die als oppositionell galten, vor. Trotz Einbettung im derzei-
tigen politischen Parteiensystem Sri Lankas besitzt diese Organisation
weiterhin einen bewaffneten Flügel. Sie operiert derzeit begrenzt auch in
Colombo, hauptsächlich aber im Norden, wo sie eng zusammen mit den
Behörden, darunter auch dem Geheimdienst zusammenarbeitet, indem
sie etwa mutmassliche oder verdächtige ehemalige LTTE-Mitglieder oder
Sympathisanten identifiziert. Die EPDP wendet Folter an und ist verant-
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wortlich für Ermordungen, Entführungen und Erpressungen, wobei nicht
immer nur rein politische, sondern mithin kriminelle Motive – wie etwa bei
Schutzgelderpressungen von vermögenden Personen – für ihr Handeln
ausschlaggebend sind (vgl. SFH: "Sri Lanka: aktuelle Situation", Update,
ADRIAN SCHUSTER, Bern, 15. November 2012, S. 7; SFH: "Sri Lanka: Si-
tuation für aus dem Norden oder Osten stammende TamiliInnen in Co-
lombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", Themenpapier, RAINER
MATTERN, Bern, 22. September 2011, S. 18; SFH: "Tamilische Akteure in
Sri Lanka", Themenpapier, HELENE LISIBACH, Dezember 2007, S. 2 und
17; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 8.3.2 und E. 8.5.). Mangels entsprechen-
der konkreter Fragen anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bleibt
allerdings unklar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als angeb-
lich aus dem Norden stammende, politisch nicht tätige Person durch die
EPDP in C._______ gesucht wurde. Das BFM verzichtete im Weiteren
darauf, den Beschwerdeführer aufzufordern, die Akten aus dem Asylver-
fahren in England einzureichen bzw. bei den zuständigen englischen Be-
hörden diesbezüglich Informationen einzuholen und anlässlich der Anhö-
rung wurde er nicht mit der gebotenen Tiefe nach seinem Asylgesuch in
England und seinem dortigen Aufenthalt befragt. Es bleibt daher unklar,
aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinerzeit in England um
Asyl ersuchte und ob und wie – nachdem sein Asylgesuch gemäss eige-
nen Angaben im Jahre 2003/2004 abgelehnt worden sein soll, er aber
keine Aufforderung erhalten habe, das Land zu verlassen (vgl. act. A1/11
S. 2 und S. 7, act. A23/21 S. 3) – dort sein Aufenthalt geregelt wurde. Es
lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob er sich tatsächlich von November
2001 bis Oktober 2008 in London aufgehalten hat (vgl. act. A1/11 S. 2)
und welchen Tätigkeiten er dort nachging. Der eingereichte "Emergency
Passport" (vgl. act. A20/4 S. 2) trägt zur Klärung dieser Fragen nichts bei.
Er liegt lediglich in Kopie vor und er gibt weder über eine allfällig erfolgte
Asylgesuchstellung noch über die Aufenthaltsdauer in England Auskunft.
Unklar ist auch, ob dieses Dokument tatsächlich durch die sri-lankische
Vertretung in England im Jahre 2008 zum Zweck der Ausreise des Be-
schwerdeführers ausgestellt wurde. Das Dokument lautet zwar auf den
Namen des Beschwerdeführers. Angesichts des undeutlichen Passfotos
wird aber nicht ersichtlich, ob es sich bei der abgebildeten Person tat-
sächlich um den Beschwerdeführer handelt. Mangels entsprechender Ab-
klärungen ist schliesslich nicht klar, ob der Beschwerdeführer bei den sri-
lankischen Behörden – sei dies in Colombo oder im Norden – als ehema-
liges LTTE-Mitglied, Sympathisant oder Unterstützer dieser Organisation
oder sonst als Oppositioneller registriert war respektive ein entsprechen-
der Verdacht gegen ihn erhoben wurde. Desgleichen lässt sich nicht sa-
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gen, welche Bedeutung der vom Beschwerdeführer – wohl mit Blick auf
die im Oktober 2008 erfolgte Hausdurchsuchung durch das CID – beim
BFM eingereichten Kopie der "householder's list emergency regulation –
sec: 23" (vgl. act. A20/4 S. 3) im Gesamtkontext zukommen könnte, da
dazu seitens der Vorinstanz ebenfalls keine Fragen an den Beschwerde-
führer erfolgten. Das BFM hat im Weiteren nicht in Betracht gezogen, be-
züglich die vom Beschwerdeführer geschilderten Inhaftnahme und Frei-
lassung unter Auflagen durch das CID im Oktober 2008 vor Ort Erkundi-
gungen einzuholen bzw. prüfen zu lassen, ob sich der Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr im Oktober 2008 in Colombo bei der Polizei ange-
meldet hat (vgl. act. A23/21 S. 4). Es hat auch darauf verzichtet, zu klä-
ren, in welchen finanziellen Verhältnissen seine Schwiegereltern und sei-
ne Ehefrau in Colombo leben respektive ob diese und damit auch der Be-
schwerdeführer, wie von ihm ausgeführt, als vermögend gelten (vgl. act.
23/21 S. 3 bis 8) und ob die Ehefrau tatsächlich Meldungen bei der Poli-
zei und einer Menschenrechtsorganisation gemacht hat (vgl. act. A29/1,
vom BFM nicht paginierte S. 5 f.). Unklar bleibt mangels entsprechender
Beweiserhebungen schliesslich der frühere und derzeitige Aufenthaltsort
seiner Ehefrau und Tochter in Colombo sowie ob und wo allenfalls weitere
Verwandte des Beschwerdeführers in Sri Lanka leben, die ihn und seine
Familie bei einer Rückkehr unterstützen könnten.
3.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Standpunkt des BFM, ei-
ne nähere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers erübrige sich, da diese als nicht asylrelevant zu erachten seien,
nicht gefolgt werden kann, nachdem – wie oben dargelegt – seine Vor-
bringen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zwecks eingehender Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers und vollständiger Sachverhalts-
abklärung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM
wird dabei auch die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt mit Eingabe vom 27. August 2012 eingereichte Identitätskarte (aus-
gestellt am 29. Dezember 2008) zu berücksichtigen haben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
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mässig hohen Kosten zu sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde am 27. August 2012
eine Honorarnote für die bis dahin entstandenen Aufwendungen und Aus-
lagen eingereicht. Der bis in jenem Zeitpunkt geltend gemachte Ar-
beitsaufwand von 6.5 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt
Fr. 175.– der Rechtsvertreterin erscheinen als angemessen. Der Stun-
denansatz von Fr. 150.– bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 VGKE. Der bis am 27. August 2012 erfolgte Aufwand belief sich
somit auf Fr. 1'150.– (inkl. Auslagen). Eine weitere Kostennote für die
restlichen Aufwendungen wurde bis dato nicht eingereicht. Der betreffen-
de Aufwand ist folglich aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE) und aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 100.– festzusetzen. Das BFM ist folglich anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 1'250.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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