Abtei lung IV
D-4454/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, angeblich geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4454/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein christlicher
Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ - am 28. Juni
2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspa-
piere zu den Akten reichte,
dass das BFM angesichts der Erklärung des Beschwerdeführers, er
sei am (...) geboren, eine Knochenanalyse durchführen liess,
dass die am 3. Juli 2008 durchgeführte radiologische Untersuchung
des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18
Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso zum Reiseweg, seinen Personalien
sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfah-
ren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 7),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
15. Juli 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Mai sowie am 24. Juni
2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich
zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er sei
eines Tages zu einer Veranstaltung einer militanten Gruppe namens
E._______ eingeladen worden,
dass die Militanten den Eingeladenen anlässlich jener Versammlung
auch ihr Waffenversteck gezeigt hätten,
dass er sich nach der Veranstaltung geweigert habe, sich den Militan-
ten anzuschliessen,
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dass die Leute der E._______ ihn in der Folge zu Hause gesucht und
dabei an seiner Stelle seinen Vater getötet hätten,
dass er sich daraufhin versteckt und Nigeria im Mai 2008 verlassen
habe,
dass er zunächst von Lagos aus mit einem Schiff an einen unbekann-
ten Ort in Europa gelangt und anschliessend per Zug in die Schweiz
eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und deshalb
auch keine Möglichkeit zu besitzen, derartige Dokumente zu beschaf-
fen (vgl. A1 S. 4 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 - eröffnet am 3. Juli
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 10. Juli 2009
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen; es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung nicht einzu-
treten ist,
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dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungswei-
se innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung ab-
zugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine An-
strengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspa-
pier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reise-
oder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches von Nigeria
nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist, angesichts der
strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen ungeachtet der
Behauptung, als blinder Passagier an Bord des Schiffes gereist zu
sein, als nicht realistisch erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten
seiner Reiseroute, wonach er von Lagos per Schiff innert etwa eines
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Monats nach Europa gelangt sei, jedoch weder den Ankunftshafen
nennen noch die anschliessend per Zug zurückgelegte Reiseroute nä-
her beschreiben könne (vgl. act. A1 S. 7), angesichts seiner guten
Englischkenntnisse sowie seiner Befähigung, Lesen und Schreiben zu
können (vgl. A1 S. 2), nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beitragen,
dass der sinngemässe Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe
Einzelheiten seiner Reise nach Europa zufolge seiner gedanklichen Fi-
xierung auf die Rettung seines Lebens keine Beachtung geschenkt
(vgl. Beschwerde S. 3 oben), bereits angesichts der Realitätsferne des
Ausmasses seiner Wahrnehmungsschwäche nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer somit - soweit er behauptet, minderjährig
zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der
zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität of-
fen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitäts-
ausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein ge-
naues Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antworte-
te, sein Vater habe ihm dieses mitgeteilt, als er die 5. Sekundarschule
besucht habe (vgl. act. A29 S. 7 Fragen und Antworten 67 f.),
dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljäh-
rigkeit auszugehen ist,
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dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat aus Furcht vor seiner Tötung durch Militante der
Gruppierung E._______ verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend
mangels Substanz sowie aufgrund diverser Widersprüche im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Ereignissen als nicht glaubhaft
erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Anhörung
vom 11. Juli 2008 erklärte, sein Vater sei etwa eine Woche nach der im
Januar 2008 abgehaltenen Einladungsveranstaltung der E._______
umgebracht worden (vgl. act. A1 S. 6), wogegen er bei der Anhörung
vom 8. Mai 2009 aussagte, sein Vater sei am 14. Februar 2008 getötet
worden (vgl. act. A23 S. 6),
dass die entsprechende Erklärung in der Beschwerde, sein Vater sei
einen Monat und nicht eine Woche nach der Versammlung der Grup-
pierung E._______ getötet worden - die fragliche Protokollierung
anlässlich seiner Anhörung vom 11. Juli 2008 beruhe auf einem
Missverständnis (vgl. Beschwerde S. 4) - nicht überzeugt, da der
Beschwerdeführer damals unterschriftlich die Richtigkeit des
Protokolls bestätigt hat,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich seiner Anhörung
vom 11. Juli 2008 anfänglich erklärt hat, eine schriftliche Einladung zur
Veranstaltung der E._______ erhalten zu haben (vgl. act. A1 S. 5), um
nachträglich - auf den Verbleib jenes Schreibens angesprochen - zu
behaupten, nie eine schriftliche Einladung erhalten zu haben, sondern
von einem Freund mündlich zum Besuch der Veranstaltung angeregt
worden zu sein (vgl. act. A1 S. 6),
dass zur Vermeidung weitergehenderer Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM-
Verfügung S. 3 f. E. I/2.) verwiesen werden kann,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzu-
gehen, da diese die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften
vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
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dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
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ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass aufgrund der früheren Ausführungen die behauptete Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben und dieser folg-
lich als volljährig zu betrachten ist, weshalb er sich auch nicht auf den
Geltungsbereich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
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dass nach dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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