B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4454/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (…).
D-4454/2019
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin) und ihre beiden Söhne suchten am
17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurden sie ins
Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ überwiesen. Am 14. August
2019 wurde die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn C._______ und am
15. August 2019 ihr Sohn B._______ angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus E._______ (Jaffna-Dis-
trikt) stammende Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Probleme ihrer
Tochter F._______ habe sie sich zur Ausreise entschlossen. F._______
habe im Jahr 2018 an einer politischen Wahlkampagne teilgenommen, wo-
rauf F._______ ein Jahr später von G._______, einem Anhänger der Ge-
genpartei, behelligt worden sei. Unter anderem habe G._______ ihrer
Tochter auf dem Schulweg aufgelauert, sie berührt und ihr Kleid am Ärmel
zerrissen. G._______ habe ihre Tochter zur Frau nehmen wollen und ihr
(Beschwerdeführerin) gedroht, F._______ zu entführen oder einem ande-
ren Mitglied der Familie etwas anzutun, sollte sie ihm F._______ nicht zur
Eheschliessung freigeben. G._______ und zwei seiner Freunde, welche
maskiert und bewaffnet gewesen seien, hätten sie am (…) zu Hause auf-
gesucht. Sie habe auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet, da dies dem
Ruf ihrer Tochter und somit auch ihrer Familie geschadet hätte. Sie habe
indes ihrem Bruder mitgeteilt, dass sie sich vor G._______ fürchte. Dieser
habe sie und ihre drei Kinder nach H._______ zu einer Verwandten ge-
schickt, worauf sie beschlossen habe, Sri Lanka zu verlassen und gemein-
sam mit ihren Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz zu reisen.
Die beiden Söhne machten keine eigenen Asylgründe geltend und verwei-
sen zur Begründung ihrer Asylgesuche auf die Vorbringen ihrer volljährigen
Schwester F._______
C.
Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Rechtsvertretung
zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben vom
23. August 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 4. September 2019
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie
beantragten, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit
der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig aus-
gewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkrite-
rien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene
Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismit-
teln.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2019 wurde den Beschwer-
deführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).
D-4454/2019
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1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts, des Anspruchs auf gleiche und gerechte
Behandlung, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und
eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
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unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
4.3 Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Aktenführung der
Vorinstanz. Aus den Akten erschliesse sich nicht, ob die Anhörung des Be-
schwerdeführers B._______ am 15. oder am 19. August 2019 stattgefun-
den habe. Diese Unregelmässigkeit sorge für Verwirrung. Sodann seien
die ihnen zugestellten Akten nicht chronologisch geordnet gewesen bezie-
hungsweise seien in ihrer Reihenfolge von der Abfolge im Aktenverzeichnis
abgewichen und es sei lediglich die Beweismittelliste im Aktendossier ent-
halten, weshalb unklar sei, ob die Fotos im Dossier tatsächlich abgelegt
worden seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verzeichnis des
neuen elektronischen Dossiers des SEM, dem sogenannten e-Dossier,
welches dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt, sämtliche Akten paginiert
und in chronologischer Reihenfolge abrufbar sind. Sodann ist festzuhalten,
dass das SEM das Datum der Anhörung des Sohnes B._______ sowohl
auf dem Anhörungsprotokoll selbst als auch im angefochtenen Entscheid
korrekt mit «15. August 2019» wiedergegeben hat. Bei der Datumsangabe
im Aktenverzeichnis (19. August 2019) handelt es sich offensichtlich um
einen administrativen Fehler, woraus den Beschwerdeführenden indes
kein Nachteil erwachsen ist. Die erhobene Rüge erweist sich als unberech-
tigt.
4.4 Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
BV geltend. Sie beantragen die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung,
da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt wa-
ren, verletzt sei. Weder das Kürzel I._______ noch die nicht lesbaren Un-
terschriften sowie die Funktionsbezeichnung «Sektionschef» liessen einen
Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.
4.5 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass
die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zu-
sammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet
werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behör-
denmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Be-
troffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Be-
setzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer
Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
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Seite 6
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer
2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
4.6 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten
Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hin-
sichtlich des Kürzels I._______ erschliesst sich der Name lediglich aus
amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV er-
gebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt
(vgl. a.a.O.).
4.7 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert,
dass dem rubrizierten Rechtsvertreter – der auch F._______ vertritt – in
jenem Verfahren der Name des Sektionschefs sowie der Name der Fach-
spezialistin mit Verfügung vom 11. September 2019 mitgeteilt wurde. Im
Übrigen hätten die Beschwerdeführenden bereits im Zusammenhang mit
dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen
verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliess-
lich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeich-
nen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die
Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht recht-
mässig und daher anzupassen sei. Da die Namen des Sektionschefs und
der Fachspezialistin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurden, besteht keine Grundlage,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen die Be-
schwerdeführenden damit, dass die Befragerin, bei welcher eine komplette
Absenz von Empathie auszumachen gewesen sei, bei der Anhörung vor-
eingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen sei. Das Anhö-
rungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es sei eine
erneute Anhörung durchzuführen.
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5.1.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene
sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte
Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an
der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus
dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die
Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der
Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es
deswegen nicht möglich gewesen wäre, die Asylgründe umfassend
darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die Umstände der Anhörung
insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe bei der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts den Begebenheiten der durchgeführ-
ten Anhörung und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
nicht ausreichend Rechnung getragen. Ferner hat die Beschwerdeführerin
unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und entspreche ihren
freien Äusserungen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
erweist sich als unbegründet.
5.1.3 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.1.4 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie
mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen
und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risiko-
faktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von
Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen.
5.1.5 Die Beschwerdeführenden verwechseln hier eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vor-
instanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundes-
rechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung
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Seite 8
hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen we-
sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Al-
leine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kommt, spricht nicht für
eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung
der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit
als unbegründet.
5.1.6 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, das SEM habe den Sach-
verhalt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezi-
fischen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen
Lage der Beschwerdeführenden nicht vollständig und korrekt abgeklärt.
Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri
Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Län-
derinformationen nicht.
Vorab ist festzuhalten, dass die bereits während des ganzen Asylverfah-
rens vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet sind, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken und entsprechende Beweismittel einzureichen. So-
dann vermengen die Beschwerdeführenden die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt
in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachver-
haltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Um-
stand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerdeführenden vertreten, und
sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt
eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am La-
gebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden
Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
5.2 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
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Seite 9
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Be-
schwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und ihr Ge-
sundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären.
6.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt im
Asylverfahren korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten for-
mellen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlas-
sung zur Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin.
Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche
Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung derart gewe-
sen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, befragt zu werden. Sie
beantwortete die Frage nach ihrem Gesundheitszustand in der Anhörung
mit: «Gut» und führte weiter aus «…ich bin gesund. Aber ich bin heute
traurig». Medikamente nehme sie keine. Hingegen würden ihr die verab-
reichten J._______ helfen, sich ein wenig besser zu fühlen. Die Frage ob
sie nebst Weinen noch weitere psychische Symptome festgestellt habe,
verneinte die Beschwerdeführerin (vgl. A 40/19 S. 2 f.). Die in der Be-
schwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach genügend Anzei-
chen vorlägen, welche auf eine K.______ der Beschwerdeführerin hinwei-
sen würden, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven Wahrnehmung
und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der Beschwerde-
führerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische Gründe im Rah-
men des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens
vorzutragen und zu dokumentieren. Nachdem keine spezifischen Hinweise
auf das Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen,
ist eine Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzuneh-
men, zu verneinen.
6.3 Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
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ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids an,
die Asylmotive der Beschwerdeführerin würden sich auf die Vorbringen ih-
rer Tochter F._______ stützen. Da die Vorbringen der Tochter den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei
das Asylgesuch von F._______ abgelehnt worden, weshalb darauf verzich-
tet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsmotive in den Vorbringen
der Beschwerdeführerin detailliert einzugehen. Es sei indessen festzuhal-
ten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht schutzsuchend an die hei-
matlichen Behörden gewendet hätten, weshalb diesen nicht vorgeworfen
werden könne, sie seien nicht willens oder in der Lage gewesen, den gel-
tend gemachten Sachverhalt abzuklären. Es sei mangels gegenteiliger
Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen. Betreffend die Ausführungen in der Stellungnahme
vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor-
gelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in der angefoch-
tenen Verfügung rechtfertigen könnten.
9.
9.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen an der Wahrheit der gemach-
ten Angaben festgehalten und ausgeführt, die Begründung des SEM sei in
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Seite 11
Bezug auf die Unglaubhaftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente
nicht nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Sämtliche vorgebrach-
ten Sachverhaltselemente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln
belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht worden.
Im Sinne einer Sachverhaltsergänzung wurde sodann darauf hingewiesen,
(…) unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (na-
mentlich genannten) Familienangehörigen nach der Tochter F._______ er-
kundigt. Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv be-
droht worden. Diese Reflexverfolgung der Familienangehörigen lege nahe,
dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden ebenfalls zu einer
Reflexverfolgung kommen werde.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestäti-
genden Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer ab-
weichenden Beurteilung zu gelangen.
10.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine ei-
gentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und es unterlassen, die
Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen von F._______ in der hier ange-
fochtenen Verfügung wiederzugeben und auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin und ihrem Sohn B._______ einzugehen, geht fehl. Das
SEM qualifizierte die Asylvorbringen von F._______ zu Recht als unglaub-
haft und hat zutreffend festgehalten, dass es der Tochter F._______ nicht
gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die von
F._______ erhobene und zum vorliegenden Verfahren koordiniert behan-
delte Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom
26. August 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-4458/2019 vom 8. Oktober 2019 abgewiesen, weshalb der auf den Vor-
bringen von F._______ bauenden Argumentation der Beschwerdeführerin
die Grundlage entzogen ist. Die Vorinstanz hat in der Folge denn auch zu
Recht darauf verzichtet, im Einzelnen auf Unglaubhaftigkeitsmerkmale in
den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen. Vor diesem Hinter-
grund ist nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aus-
zugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter,
welcher sowohl F._______ als auch die Mutter und ihre beiden Söhne ver-
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Seite 12
tritt, Einsicht in die Akten von F._______ gewährt wurde, womit die Glaub-
haftigkeitsprüfung in Sachen F._______ bekannt ist. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Ausführungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
Ferner erweisen sich die Vorbringen im Zusammenhang mit F._______,
wie vom SEM zutreffend ausgeführt, als nicht asylrelevant. Die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft setzt aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein – und um solche
handelt es sich bei den dargelegten Vorbringen im Zusammenhang mit
G._______ – sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-lan-
kische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt
vieler zuletzt Urteil des BVGer E-3571/2019 vom 4. September 2019
E. 5.4). Nachdem sich weder die Beschwerdeführenden noch F._______
schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt haben, kann diesen
auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage
gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären.
10.3 Die Vorinstanz ist denn auch zu Recht auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in Bezug auf L._______ (den Vater beziehungsweise
Ehemann der Beschwerdeführenden) nicht näher eingegangen. Diesbe-
züglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von
L._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen
erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtete die von L._______ geltend gemachte
Tätigkeit als Präsident des lokalen M._______, die Mithilfe bei der Organi-
sation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen
N._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft,
dass der N._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des
Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und des-
halb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig
wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit
den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5). Vor
diesem Hintergrund sind keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Be-
schwerdeführenden ersichtlich.
D-4454/2019
Seite 13
10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen ins-
gesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem
eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 140)
kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der hand-
schriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information
Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der pro-
tokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil
des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Sodann ergeben sich
aus dem eingereichten Dokument weitere Unstimmigkeiten. In der Be-
schwerde wird angegeben, bei der Anzeigeerstatterin handle es sich um
eine «Familienangehörige» namens O._______. Demgegenüber ist dem
eingereichten Dokument zu entnehmen, dass die Anzeigeerstatterin
F._______ als ihre Tochter bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der In-
halt des Schreibens auffällig unprofessionell wirkt. Entsprechende Doku-
mente sind denn auch leicht käuflich erwerbbar. Die Beweismittel sind nach
dem Gesagten nicht geeignet, zu einer vom SEM abweichenden Beurtei-
lung zu führen.
10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise
drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
11.
11.1 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden trotz fehlender Vor-
verfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei-
ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
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eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör-
den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge-
legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, de-
ren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
11.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als tamilische Familie mit
LTTE-Hintergrund befänden sie sich in einer besonders vulnerablen Situa-
tion. Insbesondere seien Frauen, welche tatsächliche oder vermeintliche
Verbindungen zur LTTE aufweisen würden, gefährdet, Opfer von Übergrif-
fen zu werden. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen E. 10.2 zu verweisen.
Darin wurde dargelegt, dass den Asylvorbringen der Beschwerdeführen-
den, welche sich auf die - als unglaubhaft qualifizierten - Asylmotive von
F._______ stützen, die Grundlage entzogen ist. Sodann sind dem Ehe-
mann beziehungsweise Vater keine gewichtigen Verbindungen zu den
LTTE zur Last gelegt worden und das Bundesverwaltungsgericht erachtete
es als unglaubhaft, dass er deswegen ins Visier der sri-lankischen Behör-
den geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass
sich aus dieser Verbindung eine Reflexverfolgungsgefahr für die Be-
schwerdeführenden ergibt. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, die
fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamili-
schen Diaspo-raland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen
sodann nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnah-
men auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht davon auszu-
gehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahr-
scheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdefüh-
renden können daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle
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Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden An-
schlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen
Rückkehrer – unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die
bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind – generell gefährdet seien.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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13.6 Die Beschwerdeführenden kommen gemäss eigenen Angaben aus
E._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das
«Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
E._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gelebt haben, zutreffend
bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen
Entwicklungen sowie die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern
2019 und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten
am Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im
August 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz. In ihrem Heimatort leben drei Geschwister mit ihren Familien.
Sodann werden die Beschwerdeführenden nicht alleine, sondern gemein-
sam mit L._______ und F._______, somit als Familieneinheit, rückgeführt.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz von Reisfeldern sowie einen Lebens-
mittelladen und es ist davon auszugehen, dass ihr und ihren Kindern bei
einer Rückkehr familiäre Unterstützung – auch finanzieller Art – zukommt,
womit ihnen die wirtschaftliche Reintegration und der Wiederaufbau einer
Existenz zuzumuten ist. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz
weitere Verwandte, die ihnen bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten
können.
Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab, sie sei gesund und
habe keine körperlichen Beschwerden. Sie nehme J._______, was ihr
helfe, sich psychisch besser zu fühlen. Medikamente nehme sie keine
(vgl. E. 7.2). Eine medizinische Notlage ist zu verneinen. Die geltend ge-
machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen nicht darauf schlies-
sen, dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten
würde, weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte.
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13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
13.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zu den Beschwerdeführenden praxisgemäss auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden stellte im vorliegen-
den Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in
anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der
Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter
diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu brin-
gen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey
Versand: