Abtei lung IV
D-4455/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai
2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4455/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 1. Mai 2004 in B._______ und gelangte auf dem Seeweg nach
Italien, von wo aus sie am 5. Mai 2004 illegal in die Schweiz gelangte.
Hier stellte sie am selben Tag ein Asylgesuch. Am 6. Mai 2004 fand die
Befragung in der Empfangsstelle (...) (seit dem 1. Januar 2005: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [...]) statt. Am 26. Mai 2004 hörte sie die
zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im wesentlichen geltend, sie habe an Aktivitäten der HADEP teilge-
nommen, sei aber nicht Parteimitglied gewesen. Im Jahre 1994 sei sie
15 Tage lang auf dem Gendarmerieposten von C._______ inhaftiert
gewesen, nachdem sie zwei als Guerilla getarnten Männern zu essen
gegeben habe. Während ihrer Haft habe sie schwere Misshandlungen
erlitten. In der Folge leide sie heute unter gesundheitlichen Problemen
(Beckenprobleme). Im Jahre 2003 sei sie anlässlich des Newrozfestes
erneut festgenommen worden. Die Behörden hätten von ihr erfahren
wollen, ob sie immer noch den Terroristen helfe. In D._______ sei es
ein Jahr später im Zusammenhang mit der Newrozfeier zu
Ausschreitungen gekommen. Die Sicherheitskräfte hätten mehrere
Personen festgenommen, unter anderem auch Leute aus dem
Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin. Diese hätten die
Beschwerdeführerin denunziert, woraufhin die Fahndung nach ihr
eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie die Türkei
verlassen.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdefüh-
rerin am 9. Juni 2004 die Fotokopie eines Zeitungauschnitts der
E._______ zu den Akten.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2005 - eröffnet am
24. Mai 2005 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies sie aus der
Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
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dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weiteren Einzelheiten wird
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde an die damalige Schweizerische Asylrekurskommissi-
on (ARK) vom 23. Juni 2005 liess die Beschwerdeführerin beantragen,
es sei ihr unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung Einsicht in die Aktenstücke A3/1 und
A6/2 zu gewähren. Es sei die Verfügung des BFM vom 17. Mai 2005
aufzuheben und es sei die Sache zur Feststellung des vollständigen
und rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 17.
Mai 2005 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin festzustellen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 17. Mai 2005 in den
Punkten 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Der Beschwerde
war unter anderem ein Schreiben des Kantonsspital (...) vom 2.
Dezember 2004 beigelegt, gemäss dem sich die Beschwerdeführerin
kürzlich einer Operation unterzogen und eine Hüftprothese eingesetzt
erhalten habe und ihr infolgedessen ein Implantatausweis zugestellt
wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2005 teilte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, sie könne
den Entscheid in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Einsicht in
das Aktenstück A6/2 wurde gutgeheissen, währendem das Gesuch um
Einsicht in das Aktenstück A3/1 abgewiesen wurde. Antragsgemäss
wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung bis am 25. Juli 2005 eingeräumt.
F.
Am 25. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
fristgerecht eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. In der Beilage
befanden sich der Original-Zeitungsausschnitt der E._______ sowie
ein Arztbericht der Hausärztin vom 30. Juni 2005 und des
Kantonsspitals (...), Klinik für Orthopädische Chirurgie vom 13. Juli
2005. Gemäss letzterem leide die Beschwerdeführerin an einer Hüft-
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Dysplasie beidseits mit hoher Hüftluxation infolge eines Ge-
burtsgebrechen. Da die Gelenkskongruenz fehle, komme es zu einer
verfrühten Arthrose, was der Patientin Beschwerden bereite. Bei den
Veränderungen in den beiderseitigen Hüftgelenken handle es sich
nicht um eine Folge der Folterungen. Gemäss dem Arztzeugnis der
Hausärztin liege bei der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches
Belastungssyndrom mit suizidalen Gedanken vor. Aus dem eingereich-
ten Zeitungsartikel gehe hervor, dass am 21. März 2004 in D._______
eine Newroz-Feier stattgefunden habe. Die Polizei sei auf dieser Feier
erschienen und habe die Gegend grossräumig abgeriegelt. In der Fol-
ge seien vier Personen verletzt und sieben Personen festgenommen
worden, darunter F._______. Die Beschwerdeführerin habe sich mit
der Gruppe von C._______ zu dieser Feier begeben. Auf der Hinreise
habe sie die ihr bereits im Rahmen der politischen Aktivität bekannte
F._______ näher kennengelernt, welche in C._______ lebe und un-
gefähr 27 Jahre alt sei. F._______ habe bei ihrer Festnahme die
Beschwerdeführerin verraten. Auch wenn die Beschwerdeführerin in
dem eingereichten Zeitungsartikel nicht namentlich erwähnt werde,
stelle dieser ein taugliches Beweismittel dar, welches der Abklärung
des Sachverhalts und der Glaubhaftmachung der asylrelevanten Ver-
folgung durchaus diene. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der
vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu ihrem Kontakt zu F._______ sowie insbesondere deren
Festnahme und ihrer Situation zu befragen. Gleichzeitig ersuchte der
Rechtsvertreter um Fristansetzung, um weitere Beweismittel be-
treffend F._______ einreichen zu können. Eventualiter ersuchte er um
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer
Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin. Diese leide gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 30. Juni 2005
unter PTBS mit suizidalen Gedanken. Bisher sei ihr gegenüber nur
Nothilfe geleistet worden, aber sie bedürfte einer weitergehenden Be-
handlung. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Hüftdysplasie
der Beschwerdeführerin ersuchte der Rechtsvertreter erneut und in
Wiederholung seines Antrages in der Beschwerdeschrift um die Anset-
zung einer Frist zur Einreichung eines diesbezüglich ausführlichen
ärztlichen Berichts, mit der Begründung, den am vorliegenden Fall be-
teiligten medizinischen Laien sei es nicht möglich, ohne weitere Infor-
mationen eines Spezialisten über den Fall zu befinden. Dies erhelle
auch ein kurzer Blick ins Internet. So habe der Rechtsvertreter in kür-
zester Zeit in verschiedenen Foren den Erfahrungsberichten Betroffe-
ner entnehmen können, dass ein Hüftdysplasie oft jahrelang unent-
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deckt bleibe und erst bei schwer wiegenden Schmerzen diagnostiziert
werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2005 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 30.
August 2005 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu leis-
ten. Gleichzeitig erhielt sie die Gelegenheit, innert der gleichen Frist
die von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel - nötigenfalls in eine
Amtssprache übersetzt - einzureichen, andernfalls aufgrund der übri-
gen Akten entschieden werde.
H.
Am 30. August 2005 liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und beantragte erneut, eine
Fristerstreckung beziehungsweise Fristansetzung zur Beibringung von
Beweismitteln sowie weitergehende medizinische Abklärungen von
Amtes wegen. Der Eingabe war unter anderem ein Arztbericht des
mittlerweile für die Beschwerdeführerin zuständigen Zentrumsarztes
vom 23. August 2005 beigelegt, gemäss dem die Beschwerdeführerin
wegen ihres Hüftleidens sowie im Rahmen eines posttraumatischen
Belastungssyndroms mit Antidepressiva behandelt werde. Bei der Be-
schwerdeführerin sei eine intensive psychotherapeutische Betreuung
inklusive einer medikamentösen Therapie angezeigt. Im Weiteren sei
es der Beschwerdeführerin mittlerweile gelungen, mit F._______ in
Kontakt zu treten. Diese habe aber Angst davor, irgendwelche Infor-
mationen zu geben oder sich in sonstiger Weise zu diesem Fall zu äu-
ssern. Die Beschwerdeführerin bemühe sich auch in diesem Punkt um
weitere Beweismittel und Informationen. In Rahmen einer Botschafts-
abklärung dürfte es möglich sein, F._______ ausfindig zu machen und
abzuklären, inwieweit ein Verfahren gegen sie eingeleitet und wie sie
durch die türkischen Behörden behelligt worden sei. Der Eingabe
lagen Ausweisekopien verschiedener Verwandter der Be-
schwerdeführerin bei. Demnach lebe eine ihrer Schwestern als aner-
kannter Flüchtling in Frankreich, und eine andere Schwester sowie ei-
ner ihrer Cousins als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Obwohl
die Beschwerdeführerin bereits bei der Befragung in der Empfangs-
stelle ihre in der Schweiz lebende Schwester erwähnt habe, enthalte
die angefochtenen Verfügung keinerlei Angaben oder Hinweise auf die
Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Auch unter
diesem Gesichtspunkt sei die Rückweisung zur vollständigen und rich-
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tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die in
der Schweiz befindlichen Verwandten unumgänglich.
I.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK teilte der Be-
schwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2005 mit,
über das (erstaunlicherweise erst im Verlauf des Instruktionsverfah-
rens) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge werde im Endentscheid befunden. Gleichzeitig lehnte sie die weite-
ren Anträge ab.
J.
Am 9. September 2005 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin, der ergänzende Bericht bezüglich der in der Beschwerdeer-
gänzung vom 25. Juli 2005 aufgeworfenen Fragen sei aus diversen
Gründen noch nicht eingetroffen. Nach Erhalt werde er diesen der
ARK unverzüglich zustellen und ersuchte um dessen Berücksichtigung
im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der
Eingabe lag eine Orientierungskopie gleichen Datums bezüglich der
Anfrage des Rechtsvertreters an den Chirurgen bei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Gemäss den eingereichten Arztzeugnis-
sen vom 30. Juni 2005 sowie vom 13. Juli 2005 leide die Beschwerde-
führerin an einer geburtsbedingten Hüft-Dysplasie. Dabei sei in letzte-
rem ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei den Verände-
rungen der Hüftgelenke nicht um die Folge von Folterungen handle.
Somit stehe auch aus medizinischer Sicht eindeutig fest, dass die Ge-
brechen der Beschwerdeführerin entgegen deren anderslautenden
Aussagen, nicht die Folge schwerster Folterungen seien. Aus dem
Arztbericht vom 23. August 2005 gehe unter anderem hervor, dass
sich bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr beschriebe-
nen Inhaftierungen und Folterungen eine depressive Symptomatik von
zum Teil erheblichem Ausmass entwickelt habe mit Angstgefühlen und
Ausnahmezuständen in Form eines posttraumatischen Belastungssyn-
droms. Eine intensive psychotherapeutische Betreuung inklusive medi-
kamentöser Therapie sei indiziert. Wie bereits dargelegt worden sei,
seien die Gründe für Angstgefühle nicht auf Inhaftierungen und Folte-
rungen in der Türkei zurückzuführen. Derartige depressive Krankheits-
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bilder stelle man vielfach bei Personen fest, die von einem Wegwei-
sungsvollzug betroffen seien und deren Traum des Aufbaus einer Exis-
tenz in der Schweiz beendet worden sei. Eine allfällige Fortführung der
in der Schweiz begonnenen psychotherapeutischen und medikamentö-
sen Behandlung sei auch in der Türkei ohne weiteres möglich, zumal
dort auch die hier festgestellten sprachlichen Schwierigkeiten bei der
Behandlung dahin fielen.
L.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Zwischenverfügung vom 15. Sep-
tember 2005 unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich
bis am 30. September 2005 zur Vernehmlassung des BFM vom 12.
September 2005 zu äussern.
M.
Am 30. September 2005 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht
vernehmen. Als Beilage liess sie einen ergänzenden Arztbericht vom
13. September 2005 zu den Akten reichen. Demnach sei es möglich,
dass die Hüft-Dysplasie häufig lange unerkannt bleibe und sich erst
durch grössere Belastungen bemerkbar mache. Ausgeprägte gewalt-
same Abduktions-Bewegungen im Hüftgelenk bewirkten eine erhöhte
Belastung des Gelenkes (insbesondere der Labrumanteile) und be-
schleunigten die Entwicklung der Arthrose. Es sei demnach durchaus
nachvollziehbar, dass erst die genannten Folterungen und Vergewalti-
gungen im Jahre 1994 zu den von der Patientin angegebenen Schmer-
zen und Leiden geführt hätten. Die Frage, ob es möglich sei, dass es
sich bei der Hüft-Dysplasie um eine konstitutionelle Prädisposition
handle und die Beschwerden erst nach den Folterungen und Vergewal-
tigungen im Jahre 1994 im Alter von 17 Jahren aufgetreten seien, sei
bejaht worden. Hingegen sei die Frage verneint worden, ob aufgrund
der verfrühten Arthrose Schlüsse auf den Zeitpunkt gezogen werden
könnten, ab dem sich das Geburtsgebrechen der Beschwerdeführerin
als schmerzhaftes und auffälliges Leiden manifestiert habe.
N.
Die Beschwerdeführerin liess am 5. Januar 2006 einen Arztbericht
vom 20. Dezember 2005 des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie zu
den Akten reichen und stellte eine Ergänzung des Arztberichts in Aus-
sicht. Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 liess sie das in Aussicht ge-
stellte Arztzeugnis, datiert vom 17. Februar 2006, nachreichen. Dem-
zufolge sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Epi-
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sode vermutlich ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) sowie
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnosti-
ziert worden. Seit dem 28. Oktober 2005 werde sie im Ambulatorium
für Sozialpsychiatrie behandelt, wobei neben einer Gesprächtherapie
auch eine medikamentöse Behandlung (hochdosierte Antidepressiva
verschiedener Substanzen) im Mittelpunkt stehe. Die Frage nach der
Behandelbarkeit der Erkrankung im Heimatland der Beschwerdeführe-
rin sowie nach ihrer Reisefähigkeit könne nicht beantwortet werden.
Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei nicht
mehr behandelt werden, sei die Prognose auf jeden Fall ganz schlecht.
Ohne Behandlung werde sich die Patientin mit grosser Wahrschein-
lichkeit suizidieren.
O.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2007 stell-
te der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren
gegen den vorsitzenden Richter, welches mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Februar 2008 abgewiesen wurde.
P.
Am 21. Februar 2008 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin mit Verweis auf das Ausstandsverfahren, das Urteil vom 14.
Februar 2008 und die dadurch eingetretene Verzögerung die Anset-
zung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Stellungnahme be-
züglich des heute aktuellen Sachverhalts.
Q.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Febru-
ar 2008 Frist bis am 13. März 2008 zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung gewährt.
R.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2008
liess sich die Beschwerdeführerin insofern vernehmen, als sie erneut
um Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung aktueller
Arztzeugnisse bezüglich des geltend gemachten Hüftleidens sowie be-
züglich ihrer psychischer Erkrankung und der Ergebnisse der in der
Türkei in Gang gesetzten Abklärungen ersuchte.
S.
Der Antrag auf Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung weiterer
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Beweismittel wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. März 2008 abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Verfahren übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
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der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
S. 263 f. E. 3c.aa; Nr. 28 E. 3A S. 270).
4.2 Gemäss ihren protokollierten Aussagen will die Beschwerdeführe-
rin in den Jahren 2000 bis 2004 in D._______ gelebt (vgl. A1/S. 1) und
dort von 2001 bis 2003 ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin in einem
Möbelgeschäft verdient haben (vgl. A1/S. 2). Bei der kantonalen Anhö-
rung schwächte die Beschwerdeführerin diese Aussagen dahingehend
ab, dass sie nur in den Jahren 2000 bis 2003 bei ihrem Bruder in
D._______ gelebt und in dieser Zeit der erwähnten Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Danach habe sie bei verschiedenen Freunden und
Bekannten in D._______ gelebt. Ihre Arbeit habe sie gekündigt, weil
die Polizei sie an ihrem Arbeitsplatz schnell ausfindig gemacht und
verfolgt habe (vgl. A5/S. 5). Im weiteren Verlauf der selben Anhörung
erklärte sie, sie sei aus Angst vor der Polizei einfach nicht mehr zur Ar-
beit gegangen. Ihr Bruder habe dann ihren Arbeitgeber davon benach-
richtigt (vgl. A5/ S. 6). Unbestritten bleibt aber, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ausreise einige Jahre an der gleichen Adresse wohn-
haft und zwei Jahre lang im gleichen Betrieb erwerbstätig gewesen ist.
Dieses Verhalten widerspricht jedoch klar demjenigen einer tatsächlich
verfolgten Person und steht auch im vorliegenden Fall im Widerspruch
zur geltend gemachten Verfolgung, wäre es doch den türkischen
Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Polizei ein Leichtes
gewesen, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen.
4.3 Am 11. August 2003 hat die Beschwerdeführerin in C._______
legal eine Identitätskarte (Nüfus Cuzdani) erhalten, welche sie bereits
in der Empfangsstelle zu den Akten gereicht hat. Eine tatsächlich
verfolgte Person würde jedoch kaum freiwillig mit den heimatlichen
Behörden in Kontakt treten. Vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin im gleichen Jahre ihre Erwerbstätigkeit aus Furcht
vor der Polizei aufgegeben haben will, ist nicht einzusehen, weshalb
sie dann aus freien Stücken eine Identitätskarte beantragt haben will
und dabei in Kontakt mit den heimatlichen Behörden getreten ist, vor
denen sie angeblich Furcht gehabt haben will. Darüber hinaus hat sie
allem Anschein nach die Identitätskarte problemlos erhalten, was auf
ein fehlendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden
gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen lässt.
4.4 Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen kei-
ne Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation erkennen.
Seite 11
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4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylge-
suches im Wesentlichen geltend, sie werde seit dem Jahre 1994 in ih-
rer Heimat unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen behelligt. Sie
sei auf den Polizeiposten mitgenommen, verhört, inhaftiert, misshan-
delt und vergewaltigt worden. Dennoch soll in all den Jahren nie ein
Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sein, sie will nie eine Vorla-
dung erhalten haben noch sei es zu einer Gerichtsverhandlung ge-
kommen. Gestützt auf öffentlich zugängliche Quellen ist jedoch das
geschilderte Verhalten der türkischen Behörden beziehungsweise der
Sicherheitskräfte nicht mit dem tatsächlichen Verhalten türkischer Si-
cherheitskräfte zu vereinbaren. Vielmehr wird gegen türkische Staats-
angehörige, die verdächtigt werden, die PKK zu unterstützen bezie-
hungsweise unterstützt zu haben, zielgerichtet und mit der Eröffnung
eines Strafverfahrens vorgegangen. Auch der Umstand, wonach nur
die Beschwerdeführerin inhaftiert und misshandelt worden sein soll,
währendem die männlichen Familienangehörigen verschont worden
sein sollen, die angeblich politisch regen Geschwister der Beschwer-
deführerin keine Probleme in der Türkei gehabt haben sollen und der
in Van lebende Bruder der Beschwerdeführerin sogar ausgesprochen
gerne an den Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen haben wolle (vgl.
A5/ S. 16), bestätigt die Zweifel an den geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen.
4.4.2 Die Zweifel werden zudem durch die Aussage erhärtet, dass
zwar die Beschwerdeführerin selber den Entschluss zur Ausreise nach
dem 21. März 2004 gefasst haben will, ihr Bruder jedoch die Reise or-
ganisiert und bezahlt haben soll (vgl. A5 / S. 6).
4.5 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Asylverfahrens
mehrere ärztliche Berichte zu den Akten, in denen neben körperlichen
Beschwerden (Hüft-Dysplasie) auch psychische Erkrankungen diag-
nostiziert wurden (Depressionen, posttraumatische Belastungsstö-
rung). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die eingereichten Arztbe-
richte indessen nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin ge-
schilderte Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen.
4.5.1 So handelt es sich gemäss den eingereichten Arztberichten vom
30. Juni 2005 sowie vom 13. Juli 2005 bei der bei der Beschwerdefüh-
rerin diagnostizierten Hüft-Dysplasie um ein Geburtsgebrechen. Ge-
mäss dem ergänzenden ärztlichen Bericht vom 13. September 2005
könne die Hüft-Dysplasie zwar häufig lange unerkannt bleiben und
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sich erst durch grössere Belastungen bemerkbar machen. Ausgepräg-
te, gewaltsame Abduktions-Bewegungen im Hüftgelenk bewirkten eine
erhöhte Belastung des Gelenks (insbesondere der Labrumanteile) und
beschleunigten die Entwicklung einer Arthrose. Abweichend von den
ersten zwei Berichten wird im letztgenannten Arztbericht weiter
angeführt, es sei durchaus nachvollziehbar, dass erst die Folterungen
und Vergewaltigungen im Jahre 1994 zu den von der Patientin
angegebenen Schmerzen und Leiden geführt hätten.
4.5.2 Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass die Hüft-Dysplasie ihren
Ursprung in den geltend gemachten Misshandlungen habe. Vielmehr
kann deren Ursprung multikausal sein. Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin weist denn auch in der Beschwerdeergänzung vom
25. Juli 2005 zu Recht auf verschiedene Erfahrungsberichte von ganz
unterschiedlichen Personen hin, die ebenfalls von Hüft-Dysplasie be-
troffen sind. Diese wiederum machen Leistungssport, eine überwie-
gend im Stehen ausgeübte berufliche Tätigkeit (Verkäuferin) sowie den
Lauf der Jahre als Ursache ihres Leidens geltend. Somit gelingt es der
Beschwerdeführerin nicht, darzulegen, dass die diagnostizierte Hüft-
Dysplasie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die behaupteten
Misshandlungen und Vergewaltigungen zurückzuführen ist.
4.5.3 Auch der Hinweis auf eine bei der Beschwerdeführerin erstmals
durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Arztzeugnis vom
30. Juni 2005) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS), welche in der Folge durch verschiedene Arztzeugnisse bestä-
tigt wurde, vermag, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,
keinen Hinweis auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern.
4.5.4 Zur Beurteilung der Beweiskraft sind weder die Herkunft des Be-
weismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Expertise
massgeblich; die Beweiskraft eines ärztlichen Berichts kann daher nur
verneint werden, wenn der Richter über konkrete Indizien verfügt, wel-
che geeignet sind, die Zuverlässigkeit dieses Berichts in Zweifel zu
ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 18 E. 4a.aa S. 145 f.). Ärztliche Berichte,
die von Asylsuchenden eingereicht werden, unterliegen der freien rich-
terlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115;
CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la Commission suisse de re-
cours en matière d'asile relative à l'appréciation de documents médi-
caux, in: Asyl3/02, S. 16). Den für die Beweiswürdigung unerlässlichen
Mindestsachverstand eignet sich der Richter unter anderem durch Stu-
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dium der Fachliteratur an (vgl. A. Bühler, Gerichtsgutachter und -gut-
achten im Zivilprozess, in: MARIANNE HEER/CHRISTIAN SCHÖBI {Hrsg.}, Ge-
richt und Expertise, Schriften der Stiftung für die Weiterbildung schwei-
zerischer Richterinnen und Richter SWR/Band 6, S. 63). So hat das
Bundesgericht in seinen Begründungen wiederholt auf medizinische,
insbesondere psychiatrische aber auch auf aussagepsychologische
Fachliteratur verwiesen (siehe BGE 127 I 55 Erw. 2e, S. 57 f.; Praxis
2003 Nr. 98, Erw. 5-7, S. 527 ff.) Auch die ehemalige ARK stützte sich
auf medizinische Fachliteratur ab (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2. S.
211, wo auf eine Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für
pädiatrische Radiologie hingewiesen wird; siehe auch EMARK 2004
Nr. 7 E. S. 50, mit Bezugnahme auf die Klassifikation des ameri-
kanischen Center for Disease Control and Prevention {CDC}).
4.6 In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin seitens
des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Fest-
stellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehe-
malige ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25.
Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt:
„Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer
posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerde-
führerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genau-
en Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz
von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im
Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des
herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersu-
chungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h.
die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem
Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatri-
schen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. „Mit
psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher er-
schlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis
vorlag und wie dieses geartet war“ (MARTIN LEONHARDT/ KLAUS FOERSTER,
Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstö-
rung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Zudem
muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) auf Folter und menschenrechtswidriger Be-
handlung in einem Verfolgungskontext beruhen. Für das Vorliegen ent-
sprechender Symptome kann es auch andere Ursachen, wie Unfälle,
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Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannun-
gen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmit-
gliedern usw.), geben (vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung
im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286).
Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asylrechtlich relevante
Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie E-6840/2006
vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt wurde, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten
sind. Eine Durchsicht der eingereichten Arztzeugnisse zeigt auch,
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Operation im November 2004
keine nennenswerten psychischen Probleme geltend machte. Gemäss
dem eingereichten Arztbericht vom 30. Juni 2005 suchte die
Beschwerdeführerin nach ihrer Operation ihre Hausärztin wegen
Schlafstörungen und einem allgemeinen Unwohlsein auf. In der
Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2005 hält der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin fest, diese werde wegen einer akut auftretenden
Suizidalität durch Dr. G._______ ärztlich betreut. Der Übergang vom
Asylbewerberzentrum in eine eigenen Wohnung habe bei der
Beschwerdeführerin eine grosse psychische Krise ausgelöst. Sie lebe
deshalb zurzeit bei ihrem Schwager in H._______. Ebenso wird im
Bericht des Ambulatoriums für Sozialpsychiatrie vom 20. Dezember
2005 festgehalten, dass die (psychische) Problematik nach der
Operation der Beschwerdeführerin begonnen habe. Zuvor sei die
Beschwerdeführerin eine fröhliche Person gewesen und habe viel
gelacht. Sie sei sehr hilfsbereit und immer präsent gewesen. Bei dieser
Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, zumal auch die
Ursachen der diagnostizierten schweren depressiven Episode nicht
erurierbar sind.
4.7 Die Beschwerdeführerin machte überdies die Gefahr einer Reflex-
verfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung
an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) - davon
aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so ge-
nannte Revlexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK vorallem dann ge-
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geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195). Selbst bei Wahrunterstellung ei-
nes Verwandtschaftsverhältnisses zu den von der Beschwerdeführerin
genannten Personen ist aber nicht von einer Reflexverfolgung auszu-
gehen, machte sie doch im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht gel-
tend, wegen Familienangehörigen verfolgt worden zu sein. Vielmehr
gab sie zu Protokoll, dass ihre Geschwister in der Türkei keine Proble-
me hätten (vgl. A5/S. 16). Die erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
brachte Furcht vor Reflexverfolgung ist deshalb unglaubhaft.
4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Die Anträge auf Durchführung einer Bot-
schaftsanfrage sowie auf Rückweisung der Sache an das BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist demnach fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt wer-
de kann. Mangels erfüllter Flüchtlingeigenschaft ist ihr zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 16
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen.
Was die mit verschiedenen Arztberichten diagnostizierten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Be-
schwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der
"Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht ge-
gen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere
77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid
vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belas-
tungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3,
8-11 [englischer Text]).
Zwar wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin suizidge-
fährdet sei. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität der Be-
schwerdeführerin betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Aus-
schaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verlet-
zung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts
vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der
Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. THOMAS HUGI YAR, Zwangsmass-
nahmen im Ausländerrecht, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS
GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das Ur-
teil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7).
Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre-
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chung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität der Beschwerdeführerin
drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurtei-
lung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf,
zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art.
3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Weg-
weisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Mass-
nahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern,
vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Im
Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde
einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen
Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft
gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwun-
gen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon aus-
ging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend
konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht be-
handelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK kei-
ne Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Aus-
weisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid
droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt
dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzuläs-
sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und
andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität der Beschwerdeführerin ist des-
halb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Aus-
schaffung Rechnung zu tragen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40
ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September
2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud,
E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht
im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Hei-
matland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Seite 19
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Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Feb-
ruar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und
andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7).
Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann. Vor
diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin in Beachtung der massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Überdies
lässt sich die Frage der Reisefähigkeit - welche in den eingereichten
ärztlichen Berichten offengelassen wurde - im vorliegenden Verfahren
letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret
überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführerin wäre bei einer
Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21).
6.5.1 Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus I._______,
C._______ (Provinz J._______), zog aber im Jahre 2000 nach
D._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise beziehungsweise bis im Jahre
2003 lebte. Sollte sie nicht in ihr Heimatdorf zurückkehren wollen, wo
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gemäss ihren Aussagen noch heute ihre Mutter und eine ihrer
Schwestern leben, könnte sie sich auch nach D._______ begeben, wo
sie vor ihrer Ausreise gelebt hat und über ein soziales Netz verfügte.
Darüber hinaus ist es ihr aufgrund der bestehenden Niederlassungs-
freiheit in der Türkei unbenommen, sich in einem anderen Teil des
Landes niederzulassen, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
Diese Möglichkeit besteht umso mehr, als sie bei der kantonalen An-
hörung erklärte, sie habe in der Türkei in guten Verhältnissen gelebt
(vgl. A5/S.5).
6.5.2 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Be-
schwerdeführerin die Rückkehr in die Türkei zuzumuten. Wie Erwä-
gung 4.6 zu entnehmen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass das psychische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr zur Begründung
des Asylgesuches als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse zu-
rückzuführen ist, sondern auch andere Ursachen haben kann.
6.5.3 Sollten sich bei der Beschwerdeführerin heute noch vorhandene
suizidale Tendenzen im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs
der Wegweisung akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamen-
tösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entge-
gen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesund-
heitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Wie in der Vernehmlassung
vom 12. September 2005 bereits zutreffend ausgeführt wurde, können
in der Türkei die von der Beschwerdeführerin benötigten Gesprächs-
therapien ohne Sprachprobleme - gemäss ärztlichem Bericht vom 20.
Dezember spricht die Beschwerdeführerin kein Deutsch - durchgeführt
werden. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr
auf ein intaktes soziales Netz zurückgreifen. Darüber hinaus kann sie
darauf vertrauen, die von ihr benötigte Fürsorge zu erhalten, zumal es
in der Türkei üblich ist, Angehörige zu Hause zu pflegen beziehungs-
weise zu betreuen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass
die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren angestammten Sprach-
und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht allgemein positive Folgen auf
ihre Lebenssituation und damit auch ihre Gesundheit haben dürfte.
6.5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle
der freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichen-
Seite 21
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der medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitzustandes nach
sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht
erfüllt, zumal es ihr zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf
die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen,
was, wie oben unter Ziffer 6.5.4 der Erwägungen angeführt wurde,
möglich ist. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorins-
tanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische
Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75
AsylV 2). Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen As-
pekten als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs
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um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: [...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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