Abtei lung IV
D-4455/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4455/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge
18. November 2008 verliess und am 24. November 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 10. Dezember 2008 im Transit-
zentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im
Dorf B._______ in der Region C._______ aufgewachsen,
dass er am (...) geboren worden sei,
dass sein Vater, nachdem am 7. August 2008 der Krieg ausgebrochen
sei, rekrutiert worden sei, die Armee jedoch am folgenden Tag verlas-
sen und sich zu seiner in D._______ lebenden Freundin begeben
habe,
dass er seinen Vater in D._______ besucht habe, als dieser von einer
Spezialeinheit der Armee abgeholt worden sei,
dass sein Vater Gegenwehr geleistet habe und es zu einer Schiesserei
gekommen sei,
dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht gelungen und sein Vater
festgenommen worden sei,
dass der Vorgesetzte seines Vaters behauptet habe, er sei an der
Schiesserei beteiligt gewesen, weshalb er nun gesucht werde,
dass er sich anschliessend an verschiedenen Orten aufgehalten habe
und im November 2008 mit Hilfe des Geldes, das ihm sein Vater am
Tag dessen Verhaftung gegeben habe, ausgereist sei,
dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 10. Dezember 2008 anhand
eines Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers eine
Knochenaltersschätzung durchführte und in seinem Bericht vom
11. Dezember 2008 zum Schluss gelangte, das wahrscheinliche Alter
desselben liege bei 19 Jahren oder höher,
dass die dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde beige-
ordnete Vertrauensperson dem BFM am 23. Juni 2009 mitteilte, sie
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werde an dessen Anhörung vom 25. Juni 2009 aus Termingründen
nicht teilnehmen,
dass aufgrund des Aussehens und des Verhaltens des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werde, dieser sei älter als von ihm ange-
geben,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minder-
jährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass für den genauen Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf-
zuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angele-
genheit an das BFM zurückgewiesen werde, eventualiter sei das Be-
schwerdeverfahren bis zu seiner Volljährigkeit zu sistieren, und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend auf diese einzugehen
ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sinngemäss rügt, er sei
von der Vorinstanz zu Unrecht als volljährig betrachtet worden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keinerlei
Identitätspapiere zu den Akten gab, mit denen er das von ihm angege-
bene Geburtsdatum belegen konnte,
dass er lediglich geltend machte, seine Eltern hätten ihm gesagt, er
sei am 1. September 1991 geboren worden (vgl. act. A23/21 S. 4),
dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenaltersschätzung er-
gab, das chronologische Alter des Beschwerdeführers liege bei 19
Jahren oder höher,
dass das BFM aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers und
diverser Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Lebenslauf zur Auf-
fassung gelangte, bei ihm handle es sich um eine volljährige Person,
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dass auch die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson
zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei älter als er angege-
ben habe,
dass durch das Ergebnis der Knochenaltersschätzung zwar nicht zwin-
gend auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen wer-
den kann, diese aber zumindest ein Indiz für die Annahme derselben
darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),
dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des
Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Befra-
gung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reise-
weg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal gemäss gefestigter Recht-
sprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweis-
last dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest
glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren
Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr.
22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR
210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosig-
keit trägt,
dass dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 25. Juni
2009 sowohl das Ergebnis der Knochenaltersschätzung vom 11. De-
zember 2008 als auch die Auffassung der ihm beigeordenten Vertrau-
ensperson, sie halte ihn für älter, mitteilte und ihm dazu das rechtliche
Gehör gewährte (vgl. act. A23/21 S. 9 f.),
dass das BFM aufgrund dieser Konstellation die Anhörung in Abwe-
senheit der Vertrauensperson weiterführen durfte, zumal es – selbst
bei Annahme, beim Beschwerdeführer hätte es sich um eine minder-
jährige Person gehandelt – in deren Ermessen liegt, ob sie an einer
Anhörung teilnehmen will oder nicht,
dass der Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren,
bis der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe, aufgrund der
vorstehenden Erwägungen gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bei der Anhörung die Einschät-
zung der Vertrauensperson, er sei älter, als er angegeben habe, mit-
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teilte und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, die entsprechende
Akte A22/1 jedoch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht zustellte,
dass an diesem Aktenstück keinerlei Geheimhaltungsgründe beste-
hen, weshalb dem Beschwerdeführer aus Transparenzgründen eine
Kopie derselben zuzustellen ist (gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und
b VwVG sind lediglich Informationen über die Identität der beteiligten
Personen abzudecken),
dass in der Beschwerde zudem gerügt wird, die Vorinstanz habe mit
der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene
Frist überschritten,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-
gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün-
den sind,
dass das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbe-
standsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen
muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitsta-
gen (weit) überschritten wurde,
dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht
um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wo-
nach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist
zu treffen ist, ergibt,
dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf
der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können bzw. müs-
sen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Ent-
scheidungsfrist von 20 Tagen),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
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Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass der Feststellung des BFM, welcher der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, aufgrund seiner widersprüch-
lichen und unsubstanziierten Schilderungen zum angeblichen Verlust
der Geburtsurkunde, den Gegebenheiten zu seiner Herkunftsregion
und den Angaben zu seiner Reise sei davon auszugehen, dass er mit
eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist sei und diese in der Fol-
ge pflichtwidrig den Asylbehörden nicht abgegeben habe (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG), beizupflichten ist,
dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 25. Juni 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der in der
vorinstanzlichen Verfügung dargelegten zahlreichen Widersprüche und
Ungereimtheiten in seinen Aussagen als haltlos erweisen,
dass aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen insbesondere
nicht überzeugend erscheint, dass sein Vater festgenommen und er
selbst von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei,
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dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwer-
deführer diesen nichts Substanzielles entgegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist
und über eine durchschnittliche Schulbildung sowie über ein verwandt-
schaftliches Netz (Vater und Mutter) verfügt, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die eingereichte Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Akte
A22/1, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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