B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4455/2017
law/auj
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch ass. jur. Christian Hoffs, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
D-4455/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie aus B._______ (Zoba C._______), verliess sein Heimatdorf gemäss
eigenen Angaben am 29. Januar 2015 und gelangte über den Sudan nach
Libyen und am 2. Juli 2015 über das Mittelmeer nach Italien. Er reiste am
8. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein und suchte am 10. Juli 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
B.
Das SEM erhob am 15. Juli 2015 im EVZ D._______ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg sowie – summarisch
– zu den Asylgründen (Befragung zur Person, BzP).
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
D.
Am 6. Oktober 2015 beendete das Staatssekretariat das mit Italien einge-
leitete Dublin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durch.
E.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 einlässlich zu
den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte dieser
geltend, er habe die Schule im 11. Schuljahr abgebrochen, um nicht nach
Sawa einrücken zu müssen, und habe während zweier Jahre in der Land-
wirtschaft gearbeitet. Im Januar 2008 habe man ihn während einer Razzia
festgenommen und für die militärische Grundausbildung nach Wia ge-
bracht. Nach dem Abschluss der Ausbildung sei er nach F._______ trans-
feriert worden. Wegen eines Schlangenbisses im ersten Monat habe man
ihn während dreier Monate in einer Klinik behandelt. Nach der Entlassung
aus der Klinik habe er weiterhin gehinkt und deshalb nicht die üblichen Tä-
tigkeiten ausführen können. Stattdessen sei er meist herum gesessen und
habe Botengänge unternommen. Im Januar 2014 habe er seinen Urlaub
überzogen und sei deswegen im Rahmen einer Razzia festgenommen und
ins Gefängnis gebracht worden, wo er eine siebenmonatige Strafe abge-
sessen habe. Bei der Entlassung habe man ihm gesagt, er solle später
wieder zur Einheit zurückkehren. Er habe sich jedoch zur Ausreise ent-
schieden, weil er im Militärdienst keine Freiheit gehabt habe und sich nicht
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um seine Familie habe kümmern können. Ende Januar 2015 sei er zusam-
men mit einem Kollegen per Bus und zu Fuss in den Sudan gelangt.
F.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine eritrei-
sche Identitätskarte im Original zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom
10. Juli 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung dieses Entscheides führt das SEM aus, das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei aus dem eritreischen Militärdienst deser-
tiert, genüge den Anforderungen von Art. 7 AsylG [SR 142.31] an die
Glaubhaftigkeit nicht, so dass auf die Prüfung der Asylrelevanz dieses Vor-
bringens verzichtet werden könne. Im Einzelnen hält das Staatssekretariat
fest, es sei grundsätzlich zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2014 Urlaub vom Militärdienst erhalten, diesen bereits nach vier Ta-
gen überzogen habe und deshalb verhaftet worden sei. So erscheine nicht
nur die kurze Dauer des Urlaubes (vier beziehungsweise fünf Tage) frag-
würdig, sondern auch die schnelle Sanktionierung des angeblichen Ferien-
überzugs. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse ab Januar 2014 drei-
mal unterschiedlich geschildert und sei ausserstande gewesen, einen kon-
sistenten Sachverhalt darzulegen und die Widersprüche aufzulösen. So
habe er an der BzP zuerst ausgesagt, er habe am 11. Januar 2014 Urlaub
erhalten, sei nach dessen Ablauf nicht mehr zu seiner Einheit zurückge-
kehrt und habe stattdessen bis zur Ausreise in der Landwirtschaft gearbei-
tet. Im weiteren Verlauf der BzP habe er hingegen gesagt, zwei Kollegen
seiner Einheit hätten ihn am 15. Januar 2014 zuhause verhaftet, weil er
den fünftägigen Urlaub überzogen habe. An der Anhörung habe er ausge-
führt, unbekannte Personen hätten ihn im Rahmen einer Razzia am 16. Ja-
nuar 2014 wegen überzogenen Urlaubs inhaftiert.
Das SEM sieht die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch durch dessen widersprüchliche Schilderungen zur
Haftentlassung erhärtet. So habe er an der BzP angegeben, er habe bei
der Haftentlassung im August 2014 nach einem siebenmonatigen Gefäng-
nisaufenthalt nach Hause gehen können, wobei man ihm – ohne einen be-
stimmten Zeitpunkt zu nennen – gesagt habe, er solle später wieder zu
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seiner Einheit zurückkehren. Er habe sich deshalb während vier bis fünf
Monaten bei seiner Familie aufgehalten und sei dann ausgereist, weil er
gedacht habe, man würde ihn nicht mehr in Frieden lassen. Im Gegensatz
dazu habe er an der Anhörung angegeben, man habe ihm bei der Haftent-
lassung befohlen, sich nach fünf Tagen bei seiner Einheit zu melden. Er sei
jedoch in B._______ geblieben, wo er sich allerdings wegen wöchentlicher
Razzien meistens habe verstecken und auf den Feldern übernachten müs-
sen. An der relativ detaillierten und ausführlichen BzP habe er für den Ur-
laub eine unbestimmte Zeitdauer angegeben und ausdrücklich verneint,
sich versteckt zu haben. Diese widersprüchliche Darstellung seiner Situa-
tion vor der Ausreise lasse sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft er-
scheinen und stelle seine persönliche Glaubwürdigkeit infrage. Wegen feh-
lender Plausibilität und gravierender Widersprüche könne ihm die Deser-
tion aus dem Militärdienst nicht geglaubt werden.
Unter Hinweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. Januar 2017, gemäss welchem eine illegale Aus-
reise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen vermag, verzichtete das SEM auf eine Glaubhaftigkeitsprü-
fung der vorgebrachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Erit-
rea im Januar 2015. Es hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine zu-
künftige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine un-
wahrscheinlich, da dieser keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen
können, so dass neben der illegalen Ausreise – unabhängig von der Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens – keine Anknüpfungspunkte ersichtlich seien,
welche den Beschwerdeführer aus Sicht des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten. Dessen Vorbringen hielten
demnach auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht stand.
Schliesslich bezeichnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Erit-
rea als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen den am 14. Juli 2017 eröffneten Entscheid und
beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 in den Dispo-
sitivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Aus-
länder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache
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wegen Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer per E-Mail aus-
gestellten Fürsorgebestätigung vom 9. August 2017, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen, es sei daher der Rechtsver-
treter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Das Gericht bestätigte am 17. August 2017 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den in den
Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der
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Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 sind somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen
kommen ausschliesslich Bestimmungen des Ausländergesetzes zur An-
wendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz
aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfas-
sen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Seite 7
4.2 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 24 (recte: 34) Jah-
ren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der erneute Einzug in
den Nationaldienst drohen würde, wenn er im jetzigen Zeitpunkt in sein
Heimatland zurückkehren müsste. Personen, die im dienstpflichtigen Alter
nach Eritrea zurückkehrten, seien einem grossen Risiko ausgesetzt, will-
kürlich verhaftet, und gefoltert und anschliessend dem Nationaldienst über-
wiesen zu werden. Der drohende Einzug in den Nationaldienst im Fall einer
Rückkehr nach Eritrea stelle eine Verletzung des Folterverbots und des
Verbots der Zwangsarbeit dar. Im Nationaldienst werde dem Beschwerde-
führer daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung dro-
hen, die unter anderem gegen das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) und der
Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verstosse. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Eritrea sei deshalb unzulässig.
4.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend
mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Natio-
naldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das
Gericht zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Leistung des Nati-
onaldienstes ausgereist sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben wer-
den, und bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut in den Nationaldienst eingezogen würden. Zwar bleiben in Eritrea
auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienst-
pflichtig, und offenbar kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt
sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen
würde. Die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der
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Seite 8
Dienstdauer weisen, deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wieder-
einberufung als hoch zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundes-
verwaltungsgericht erwog im Urteil weiter, dass Personen, die sich bereits
seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon aus-
zugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezah-
lung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt
haben, den „Diaspora-Status“ und ein Dokument namens Residence
Clearance Form erhalten. Es ist davon auszugehen, dass Inhaber dieses
Dokumentes von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea ohne Ausreisevi-
sum wieder verlassen dürfen, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei
einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt.
Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in
den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden.
Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre einzuschätzen wäre, kann
im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss
hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, nicht ausschlaggebend sein kann (vgl. a.a.O. E. 13.4).
4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers ab Januar 2014 – Urlaub vom Militärdienst, Überzug
des Urlaubs, Sanktionierung des angeblichen Ferienüberzuges mit sieben-
monatiger Haft, Haftentlassung sowie Desertion aus dem Militärdienst –
mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifi-
ziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der
angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hat diese Erwägungen der Vorinstanz – einschliesslich
der Feststellung der widersprüchlichen Darstellung seiner Situation vor der
Ausreise und der Unglaubhaftigkeit der Desertion aus dem Militärdienst –
nicht bestritten und die Verfügung lediglich im Vollzugspunkt angefochten.
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regulär
aus dem Nationaldienst entlassen wurde, im Zeitpunkt der Ausreise nicht
mehr im Dienst stand und nicht desertiert ist. Im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea war der Beschwerdeführer sodann beinahe 32 Jahre alt. Ange-
sichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rück-
kehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wie-
der in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet
hat oder davon dispensiert wurde. Auch andere Gründe für eine drohende
Haftstrafe sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.
D-4455/2017
Seite 9
4.6 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für
den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als
zulässig.
4.7 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in
den eritreischen Nationaldienst drohe, erübrigen sich Erwägungen zur – in
der Beschwerdeeingabe (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zum
Beschwerdeführer) sehr ausführlich diskutierten – Frage, ob es sich beim
Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder
nicht.
5.
5.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im We-
sentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien
im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen
auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge in seinem Hei-
matdorf B._______ über ein breites und finanziell tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Mit seiner Arbeitserfah-
rung in der Landwirtschaft könne er diese Tätigkeit wieder aufnehmen und
seinen Lebensunterhalt bestreiten. Sein Cousin, der mit geregeltem Auf-
enthaltsstatus in der Schweiz lebe, könne ihn gegebenenfalls ebenfalls un-
terstützen.
5.3 In der Beschwerde vom 10. August 2017 wird diese Begründung als
unzureichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund
welcher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme,
D-4455/2017
Seite 10
dass sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Weg-
weisung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung
des SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch
kein Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016
zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien ge-
kommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund
von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in F._______
stattgefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden
Seiten seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung
habe den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung
abhänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht
pauschal davon ausgegangen werden könne, dem Beschwerdeführer
drohe in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung
der Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzli-
chen Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug
im Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe
sich in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenom-
menen Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder
Informationen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea
neu zumutbar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre
Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
5.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen – und
im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 10. August 2017 gültigen
– Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission
(ARK) vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK
verneinte in diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemei-
ner Gewalt in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit
2007 das Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis da-
von aus, dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli
2016 E. 7.4.1 m. w. H.).
5.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 – 10.8) vorausgesetzt,
dass begünstigende individuelle Umstände – namentlich ein tragfähiges
soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche
D-4455/2017
Seite 11
Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleis-
tet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen
Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle
Notlage gerät (vgl. D-3350/2016 E. 7.4.2 m.w.H.). Bis zur im Juni 2016 er-
folgten Praxisänderung des SEM zur Frage der asylrechtlichen Relevanz
der illegalen Ausreise – vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (E. 5.1) bestätigt – war der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea nur sehr selten Prozessgegenstand. War die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs zu prüfen, wurde diese auch bejaht, wenn die Vo-
raussetzungen gemäss EMARK 2005 Nr. 12 erfüllt waren (vgl. etwa
D-3350/2016 E. 7.6 und 7.7). Die in der Beschwerde erhobene Behaup-
tung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisände-
rung vorgenommen, diese ungenügend begründet und damit die Untersu-
chungs- und Begründungsplicht verletzt, geht daher fehl. Der Eventualan-
trag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist demzufolge abzuweisen.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 in Aktualisierung der bisherigen Praxis
der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) eine eingehende Lageanalyse
vorgenommen (vgl. E. 16). Dabei ist das Gericht zum Schluss gelangt,
dass in Eritrea weiterhin kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und demzufolge der Vollzug der Wegweisung ab-
gewiesener eritreischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat nicht generell
als unzumutbar zu erachten ist (vgl. E. 17.2). Gemäss konstanter Praxis
liegt eine konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor,
weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin-
gungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungs-
not oder eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).
Im Urteil D-2311/2016 wird erläutert, dass sich die Lebensbedingungen in
Eritrea seit der Lagebeurteilung in EMARK 2005 Nr. 12 in einigen Berei-
chen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage im Land nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Trinkwasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert.
Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder re-
ligiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Ein Grossteil der Bevölkerung
profitiert von beträchtlichen Rimessen (Geldüberweisungen) von Familien-
angehörigen aus der Diaspora. Vor diesem Hintergrund sind die erhöhten
Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss der bisherigen Praxis
D-4455/2017
Seite 12
nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende
Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes bleibt jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob besondere Um-
stände vorliegen, aufgrund derer die betroffene Person nach einer Rück-
kehr ins Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17; vgl. auch BVGE 2014/
26 E. 8; für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung im Allgemeinen vgl. a.a.O., E. 7.3 – 7.7).
5.7
5.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein
aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer
konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
5.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche Kriterien zur
Beurteilung allfälliger individueller Vollzugshindernisse berücksichtigt,
diese korrekt gewürdigt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe,
welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea
als unzumutbar erscheinen lassen würden, verneint (vgl. E. 5.2). Die Be-
schwerde äussert sich denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuel-
len Vollzugshindernissen.
5.7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der
allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.8 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist im heutigen Zeitpunkt
zwar generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht
jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher
dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht und mit zutreffender Begründung als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde vom 10. August 2017 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung
noch nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da das Urteil D-2311/2016 vom
17. August 2017 des Bundesverwaltungsgerichts zeitlich nach der Be-
schwerdeeinreichung (10. August 2017) erging. Da ferner die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demzufolge ist das Gesuch
um amtliche Verbeiständung ebenfalls gutzuheissen und antragsgemäss
Herr ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende St. Gallen/Appenzell, St. Gallen, als amtlicher Rechtsbeistand ein-
zusetzen.
7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Ho-
norarnote ein Honorar von Fr. 650.– (Aufwand von 3,25 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.–) sowie Barauslagen von Fr. 95.– (wovon
Fr. 70.– als Übersetzerhonorar) eingesetzt, was einen Gesamtbetrag von
insgesamt Fr. 745.– ergibt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.– zu kürzen.
Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechts-
beistand ist ein Betrag von Fr. 582.50 zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem Be-
schwerdeführer wird ass. iur Christian Hoffs als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 582.50.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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