B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4456/2012/wif
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).
D-4456/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger, gehört der
Volksgruppe der (muslimischen) Moors an und stammt aus X._______,
Kalutara-Distrikt (Sri Lanka). Er reiste (…) 2001 erstmals in die Schweiz
ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. März 2003 zog er sein Asylgesuch zu-
rück, welches in der Folge mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlin-
ge (BFF – heute BFM) vom 12. März 2003 abgeschrieben wurde.
B.
Am 14. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im EVZ Basel ein zwei-
tes Mal um Asyl nach. Er wurde am 22. Dezember 2009 zu seiner Per-
son, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). Gleichentags wurde ihm im Hinblick auf
die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt. Am 12. Januar
2010 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde er dem Kanton
G._______ zugewiesen.
C.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass er Mitglied des Sri Lanka Muslim Congress (SLMC)
sei. Er habe in X._______ die Wahlkampfkampagne geleitet und sei da-
her entführt worden. Aufgrund des Engagements des Parteiführers sei er
freigelassen worden, habe jedoch Sri Lanka verlassen müssen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 (Eröffnung am 27. Juli 2012) wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
D-4456/2012
Seite 3
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Feststellung der aufschiebenden
Wirkung und um die Gewährung eines allfälligen Replikrechts ersucht.
Als Beweismittel wurde eine Fürsorgebestätigung vom 21. August 2012
eingereicht.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs.1 VwVG gut, stellte die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 19. September 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
D-4456/2012
Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
D-4456/2012
Seite 5
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er Mit-
glied des SLMC sei. Seine Rückkehr – nach dem Rückzug seines ersten
Asylgesuchs – nach Sri Lanka anfangs 2003 sei problemlos möglich ge-
wesen, da der SLMC damals in der Regierung vertreten gewesen sei. Er
habe nach seiner Rückkehr (…) 2003 bei seiner Schwester in X._______
gewohnt. Nachdem der SLMC jedoch die Wahlen im November 2004 ver-
loren habe, sei es zu Übergriffen und Einschüchterungen gekommen. Er
sei jedoch vom Parteiführer des SLMC rechtzeitig vor diesen Übergriffen
gewarnt worden und habe fluchtartig das Haus verlassen und sich nach
M._______ begeben. Für die Wahlen 2009 sei er von seiner Partei als
Wahlkampforganisator für X._______ bestimmt worden, so dass er (…)
2009 dorthin zurückgekehrt sei und erneut bei seiner Schwester gelebt
habe. (Im November) 2009 sei er dort von "Unterweltleuten" in einem
weissen Van ohne Nummernschild entführt worden. Er sei nach einer et-
wa sechsstündigen Fahrt in einem Haus ohne Kontakt zur Aussenwelt
festgehalten worden. (Im Dezember) 2009 hätten ihn die Entführer nach
Z._______ gebracht, wo ihn seine Familie und der Parteiführer empfan-
gen hätten. Diese hätten ihm erklärt, dass die Regierung hinter der Ent-
führung stecke und sie den Beschwerdeführer nur unter der Bedingung
freigelassen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen
und sich nie wieder politisch betätigen würde.
4.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass der
Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft geschildert habe. So
sei der Umstand, dass er für die Wahlen 2009 als Organisator des SLMC
ernannt worden sei, jedoch gleichzeitig von seinem Parteiführer die Wei-
sung erhalten habe, nicht zu sehr in die Öffentlichkeit zu treten, da er frü-
her bereits mit Drohungen konfrontiert worden sei, sinnwidrig und nicht
nachvollziehbar. Ausgerechnet diejenige Person für ein derart gewichti-
ges Projekt zu ernennen, die aufgrund früherer Vorkommnisse nicht in
der Lage sei, eine Wahlkampagne in der Öffentlichkeit zu führen, sei ab-
surd. Der Beschwerdeführer habe auch nichts Konkretes über die Beweg-
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Seite 6
gründe der Entführung und die Freilassung berichten können. Die Be-
gründung, dass der Parteiführer ihm keine Details erzählt habe, sei nicht
nachvollziehbar. Ferner finde die Behauptung, dass die Entführer regie-
rungsfreundliche Personen gewesen seien, in seiner Aussage, der Partei-
führer habe nichts sagen wollen, einen Widerspruch. Die Behauptung, in
X._______ beschattet worden zu sein, beruhe lediglich auf Mutmassun-
gen. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass er ausgerechnet bei seiner
Schwester gelebt habe, obwohl er sich gemäss seinen Angaben auch
schon vor seiner Kampagnearbeit in X._______ bedroht gefühlt habe.
Unglaubhaft sei schliesslich die Forderung der sri-lankischen Regierung,
der Beschwerdeführer habe als Bedingung für seine Freilassung das
Land sofort zu verlassen. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe da-
für, weshalb die sri-lankischen Behörden ein Interesse an der Ausweisung
des Beschwerdeführers hätten respektive wieso er für die Behörden eine
Bedrohung darstellen solle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch
keine Ausweisschriften eingereicht, wodurch weder seine Identität noch
die Reisemodalitäten feststehen würden, was weitere Zweifel an seinen
Vorbringen aufkommen lasse.
4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten,
dass sich die Situation oppositioneller Politiker in jüngster Zeit stetig ver-
schlechtert habe. Der Umstand, dass die Entführer im vorliegenden Fall
kein Lösegeld verlangt hätten, lasse darauf schliessen, dass politische
Motive hinter der Entführung ständen und höchstwahrscheinlich die Re-
gierungsbehörden selbst deren Urheber seien. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer als Organisator für X._______ bestimmt worden sei,
sei nicht sinnwidrig. Die Partei sei demokratisch organisiert, so dass die
Gründe für seine Wahl zum Organisator nicht genau festständen. Im Zeit-
punkt der Wahl habe man auch nicht mit Sicherheit voraussehen können,
dass es erneut zu Problemen kommen könnte, da die früheren Probleme
ja bereits fünf Jahre zurückgelegen hätten. Die Wahl zum Organisator sei
auch deshalb nachvollziehbar, da wohl nur eine geringe Anzahl tauglicher
Kandidaten zur Auswahl gestanden habe, der Beschwerdeführer die Re-
gion bereits gekannt und über eine langjährige Erfahrung verfügt habe.
Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als wieder bei
seiner Schwester unterzukommen, und er habe sich extra von der Öffent-
lichkeit ferngehalten, damit niemand die Anwesenheit bei der Schwester
habe mitbekommen können. Die Ansicht des BFM, dass es keine schlüs-
sigen Gründe für die Entführung gebe, gehe fehl. Die Entführung habe
sich kurz vor den Wahlen abgespielt, weshalb Repressalien von Seiten
der Regierung höchst plausibel seien. Dass der Beschwerdeführer keine
D-4456/2012
Seite 7
Ausweisschriften habe einreichen können, tue der Glaubhaftigkeit keinen
Abbruch, da er die Schriften infolge der hastigen Flucht von X._______
nach M._______ haben zurücklassen müssen. Die Ausreise sei schliess-
lich mit gefälschten Ausweisen erfolgt. Im Übrigen habe der Beschwerde-
führer eine Geburtsurkunde eingereicht.
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und Pressefreiheit verschlechtert und gegenwärtig
werde systematisch gegen politische Oppositionelle vorgegangen. Da der
Beschwerdeführer einer Oppositionspartei angehöre, die auch Sarath
Fonseka unterstützt habe und einen engen Kontakt zur Parteispitze des
SLMC (Rauf Hakeem) pflege, weise er ein Risikoprofil im Sinne der aktu-
ellen Rechtsprechung auf. Die Gefahr einer Verfolgung würde bei neu
anstehenden Wahlen (die nächsten Wahlen seien im September 2012)
immer wieder von Neuem akut werden.
Der Beschwerdeführer sei zudem entführt worden und somit Zeuge einer
nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzung, was
ebenfalls ein Risikoprofil begründe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grund-
satzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für
beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung
zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es
Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konflik-
tes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu
gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bür-
gerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder
gestanden zu haben, ebenso Oppositionspolitiker wie etwa Anhänger des
Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medien-
branche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von
NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisie-
D-4456/2012
Seite 8
ren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Perso-
nen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene
Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Perso-
nen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführli-
che Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24
E. 8 S. 493 ff.).
5.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als
Mitglied des SLMC einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
5.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe ist
im vorliegenden Fall zu verneinen. Der SLMC, welchem der Beschwerde-
führer angehört, ist derzeit im sri-lankischen Parlament sowie auch in der
sri-lankischen Regierung vertreten. Der Parteipräsident, Rauf Hakeem,
mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in engem
Kontakt stand (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 29 S. 10), ist derzeitiger Justiz-
minister. Beim SLMC handelt es sich daher nicht um eine Oppositionspar-
tei. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines politischen Profils und insbesondere aufgrund seiner Zugehörig-
keit zum SLMC, einer Verfolgung seitens der sri-lankischen Regierung
ausgesetzt ist.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers so-
mit zu Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4456/2012
Seite 10
8.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
8.6 Das BFM führte zur Misshandlungsgefahr aus, dass weder den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte zu entneh-
men seien, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine EMRK-
widrige Misshandlung drohen könnte.
8.7 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten,
dass abgewiesene Asylbewerber bei einer Rückkehr einer genauen Über-
prüfung unterzogen würden. Dabei könne es zu längerer Haft, zu Erpres-
sungen sowie Folterungen kommen. Der Beschwerdeführer besitze auch
keine Identitätspapiere, was gemäss Rechtsprechung des EGMR eben-
falls ein Risikoelement darstelle. Ein weiterer Risikofaktor ergebe sich aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz zurückkehre,
welche als Finanzmittelbeschaffungszentrum oppositioneller Gruppen an-
gesehen werde. Zu berücksichtigen sei ferner die Asylgesuchsstellung im
Ausland, wobei anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bereits zwei
Gesuche gestellt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch zu
den Unterstützern des Ex-Generals Sarath Fonseka zu zählen, was
ebenfalls zur Annahme eines Festnahme- respektive Misshandlungsrisi-
kos beitrage.
8.8 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeu-
gen. Zum einen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft
darzutun, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Dies spricht gegen die
Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohe. Zum anderen stellt der SLMC – im Gegensatz zur
LTTE – auch keine oppositionelle Gruppe dar, so dass das Argument hin-
sichtlich der Rückkehr aus einem Finanzbeschaffungszentrum ins Leere
geht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere be-
sitze – was im Übrigen in Anbetracht seiner diesbezüglichen Vorbringen,
insbesondere der realitätsfernen Ausführung, die Passkontrolle in Zürich
D-4456/2012
Seite 11
ohne persönliches Vorzeigen des Reisepasses passiert zu haben (vgl.
act. B14/14 F 15 f. S. 3), zweifelhaft erscheint – vermag selbst zusammen
mit dem Umstand, in der Schweiz bereits zwei Asylgesuche gestellt zu
haben, keine konkrete Misshandlungsgefahr zu begründen.
8.9 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt –
wie das BFM zutreffend festhielt – den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte
das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte
die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE
2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
vinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wo-
bei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt
(a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegwei-
sungsvollzug für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres
2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2 S. 511 ff.). Für Personen, die aus dem
übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North
Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Sou-
thern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zu-
rückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O.
E.13.3 S. 513).
D-4456/2012
Seite 12
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist – in Übereinstimmung mit dem BFM
– als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer wohnte über mehrere
Jahre hinweg in M._______ (Zentralprovinz), wo sich zurzeit auch seine
Ehefrau und seine Kinder befinden (act. B1/10 Ziff. 3 S. 1, Ziff. 7 S. 2 so-
wie Ziff. 11 S. 3 und Beschwerdeschrift Ziff. 8 S. 4). Gemäss oben skiz-
zierter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich
zumutbar. Überdies sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in eine existenz-
bedrohende Lage geraten könnte.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 3. September 2012 gutgeheissen, so dass im vor-
liegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4456/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: