Abtei lung IV
D-4457/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Pakistan,
vertreten durch Silvia Maag, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. September 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4457/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am
25. April 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 28. April 2004 von
Deutschland her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 10. Mai 2004 in _______ sum-
marisch befragt. Am 27. Mai 2004 führte die kantonale Behörde in
_______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, in ________ geboren worden zu sein und dort die
ersten vier oder fünf Jahre seines Lebens verbracht zu haben. Danach
habe er in Pakistan in Internaten und später in verschiedenen Städten
des Landes gewohnt. Seine Muttersprache sei das Englische. Von
Januar 1998 bis Juli 2003 habe er sich wiederholt ausbildungshalber
in der Schweiz aufgehalten. In der Folge sei er unter falscher Identität
nach Pakistan zurückgekehrt. Wegen seiner Homosexualität sei er dort
schon vor seiner ersten Ausreise verfolgt worden. Seit 1993 habe er
eine intime Beziehung zu _______ unterhalten. Im August 1995 seien
er und _______ deswegen durch Angehörige von _______
misshandelt worden. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz hätten
ihn die Eltern von _______ bei der Polizei wegen der angeblichen
Entführung ihres Sohnes polizeilich angezeigt. Diese Anzeige sei
indes später zurückgezogen worden. Ende Dezember 2003 hätten
Mitglieder der Sippah-e-Sahaba in _______ gedroht, das Haus wegen
der Homosexualität des Beschwerdeführers anzuzünden. Zu diesem
Zeitpunkt sei er in _______ gewesen. Eine polizeiliche Anzeige dieses
Vorfalls sei mangels aussagewilliger Zeugen gescheitert. Am 15.
Januar 2004 sei der Beschwerdeführer in _______ vorübergehend
polizeilich festgehalten worden. Die Polizei habe frivole Bemerkungen
gemacht beziehungsweise ihm homosexuellen Geschlechtsverkehr
angelastet und in der Folge ein entsprechendes Verfahren eingeleitet.
Sein Cousin _______ habe ihn nach einigen Stunden freibekommen.
Am 16. Januar 2004 sei er am Vormittag durch Mitglieder der
extremistischen Sippah-e-Sahaba sowie Quartierbewohner wegen
seiner Homosexualität misshandelt und gleichentags der Polizei über-
geben worden. Er sei vorerst nackt in einer Baracke festgehalten und
später wiederholt durch Polizisten vergewaltigt worden. In der Nacht
vom 21. auf den 22. Januar 2004 habe ihn ein Polizist aus dem
Haftraum geholt und seinem auf ihn wartenden Cousin _______
Seite 2
D-4457/2006
übergeben. Der besagte Polizist habe ihn aufgefordert, die Stadt zu
verlassen. _______ (Cousin) habe ihn nach _______ gebracht. Wegen
der geschilderten Situation habe er versteckt gelebt und sei
schliesslich erneut ausgereist.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerde-
führer einen FIR, einen Haftbefehl und ein Anwaltsschreiben zu den
Akten. Auf eine entsprechende vorinstanzliche Aufforderung hin reich-
te er eine Übersetzung nach.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2005 (eröffnet am 9. September
2005) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begrün-
dung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die
Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)
nicht stand. Die Darlegungen des Beschwerdeführers wiesen Wider-
sprüche auf. Zudem habe er gewisse, anlässlich der Erstbefragung
geltend gemachte Vorbringen im Rahmen der Anhörung nicht mehr be-
ziehungsweise nicht mehr im bisherigen Ausmass erwähnt. Die angeb-
lichen Vorfälle vom 15. Januar 2004 beziehungsweise das angeblich
eingeleitete Verfahren wirkten in der geltend gemachten Form reali-
tätsfremd. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere
Einschätzung. Der beigebrachte FIR stamme gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers als Internet-Ausdruck aus seiner E-Mail-box. Es
könne nicht nachvollzogen werden, wie der FIR dorthin gelangt sei.
Aufgrund dieser formalen Kriterien könne er ebenso wenig als echt
erachtet werden wie der auf ihm basierende Haftbefehl, welcher über-
dies nur als Fax-Kopie eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund
sei das Anwaltsschreiben als blosses Gefälligkeitsdokument zu wer-
ten. Schliesslich seien gleichgeschlechtliche Beziehungen in Pakistan
zwar gesetzlich verboten und gesellschaftlich geächtet. Homosexua-
lität sei aber insbesondere in städtischen Zentren weit verbreitet und
geduldet. Insgesamt sei nicht zwingend zu befürchten, dass der Be-
schwerdeführer wegen homosexueller Handlungen im Heimatland mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung zu gewär-
tigen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für
zulässig, zumutbar und möglich.
Seite 3
D-4457/2006
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Ver-
tretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei
kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde gel-
tend gemacht, als Homosexueller in Pakistan habe der Beschwerde-
führer objektiv und subjektiv begründete Furcht, jederzeit Opfer asylre-
levanter Verfolgung zu werden. In Anbetracht der drakonischen Ge-
setzgebung sei für ihn ein normales Leben vor Ort nicht möglich. Sei-
ne Darlegungen seien glaubhaft. Die Aussagen erfüllten die diesbe-
züglich massgeblichen wissenschaftlichen Kriterien. Der Befrager sei
hingegen offensichtlich befangen gewesen. Es rechtfertige sich des-
halb, ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Der Eingabe
lagen zwei Auszüge aus wissenschaftlichen Publikationen und (teilwei-
se bereits im erstinstanzlichen Verfahren) eingereichte Unterlagen im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung vor Ort bei
(Anwaltsschreiben, FIR, Haftbefehl). Weitere Beweismittel wurden in
Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids
über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2005 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die den
Internet- respektive Telefax-Dokumenten zugrunde liegenden Original-
beweismittel nach wie vor nicht beigebracht. Dies bestätige die vorins-
tanzliche Einschätzung, wonach gegen den Beschwerdeführer kein
Verfahren hängig sei.
F.
Mit Replik vom 14. November 2005 (Poststempel) hielt der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Ferner gab er Be-
weismittel - zwei Anwaltsschreiben vom 3. März 2004 respektive
Seite 4
D-4457/2006
22. Oktober 2005 im Original, eine mit einem Originalstempel beglau-
bigte Kopie des FIR vom 15. Januar 2004, eine Kopie des Haftbefehls,
Passkopien, seine Schwester betreffend, sowie ein Zustellcouvert - zu
den Akten. In diesem Zusammenhang erwähnte er, seine Mutter schä-
me sich, weil er homosexuell und dies im Quartier in Lahore allgemein
bekannt sei. Sie habe sich deshalb geweigert, Beweismittel in die
Schweiz zu schicken. Der Eingabe lagen ausserdem ein Schreiben der
Rechtsvertretung an die Mutter des Beschwerdeführers und ein Be-
richt des Hilfswerkvertreters (Anhörung vom 27. Mai 2004) bei. Weitere
Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. Schliesslich beantragte der
Beschwerdeführer eventualiter amtliche Abklärungen vor Ort.
G.
In einer erneuten Eingabe vom 26. Februar 2006 (Poststempel) mach-
te der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Asylrelevanz
und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
H.
Am 12. Februar 2007 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel samt Begleitschreiben zu den Akten. Es handelte sich um
einen an seine Rechtsvertretung gerichteten Brief seiner Mutter, eine
ebenfalls an die Rechtsvertretung gerichtete E-Mail seines Cousins
_______, ein Schreiben des neu bestellten Anwalts _______, das
darin erwähnte, den Beschwerdeführer betreffende Polizei- und
Gerichtsdossier, vier Haftbefehle, Übersetzungen, Internet-Auszüge
und Zustellnachweise. Die Internet-Auszüge belegten, dass die
pakistanischen Behörden entgegen der Sichtweise der Vorinstanz
gegen Homosexuelle strafrechtlich vorgehen würden.
I.
Am 5. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht durch seine Rechtsvertretung telefonisch um einen
baldigen Entscheid.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte am 28. November 2007 an
die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklä-
rungen vor Ort.
K.
Am 14. März 2008 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertretung beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch geltend, die
Seite 5
D-4457/2006
veranlassten Abklärungen vor Ort würden nicht mit der gebotenen Dis-
kretion durchgeführt.
L.
Mit schriftlicher Eingabe vom 20. April 2008 (Poststempel) bezeichnete
der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der von der Botschaft mit
Abklärungen betrauten Person als plump und grobfahrlässig. Dadurch
würden seine im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen gefähr-
det. Die Botschaft sei anzuweisen, künftig diskreter zu agieren. Dem
Beschwerdeführer, dem es psychisch zunehmend schlechter gehe, sei
baldmöglichst ein Entscheid im Sinne der gestellten Anträge zu über-
mitteln. Der Eingabe lagen zwei E-Mail des Beschwerdeführers und
ein Internet-Auszug betreffend die Sippah-e-Sahaba bei.
M.
Am 28. April 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
_______ dem Bundesverwaltungsgericht das Abklärungsergebnis. Die
beglaubigte Kopie des FIR vom 15. Januar 2004 sei verfälscht. Der
Name einer Person, welche im erwähnten Verfahren tatsächlich
involviert sei, sei durch denjenigen des Beschwerdeführers ersetzt
worden; die Adressangabe sei hingegen nicht diejenige des
Beschwerdeführers, sondern der tatsächlich betroffenen Person. Auch
im eingereichten Polizei- und Gerichtsdossier sei der Name des
Beschwerdeführers an die Stelle des tatsächlich Angeklagten gesetzt
worden. Die Anwaltsschreiben vom 3. März 2004 sowie 22. Oktober
2005 und die Haftbefehle seien gefälscht. Das undatierte
Anwaltsschreiben von _______ stimme nicht mit den eruierten Fakten
überein und sei mutmasslich ein Gefälligkeitsdokument. Abklärungen
bei der Familie und im Quartier hätten keine Hinweise darauf ergeben,
dass der Beschwerdeführer durch die pakistanische Polizei gesucht
werde oder worden sei.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ab-
klärungsergebnis. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, im
Bedarfsfall das Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, die beigelegte
englischsprachige Botschaftsauskunft in eine schweizerische Amtspra-
che übersetzen zu lassen. Innert angesetzter Frist ging beim Bundes-
verwaltungsgericht weder ein Ersuchen um Übersetzung noch eine
Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein.
Seite 6
D-4457/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
Seite 7
D-4457/2006
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
erfahren hat.
3.3 Den Aussagen in der Empfangsstelle kommt anerkanntermassen
nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
Vorliegend finden sich indes bereits in diesem Protokoll erhebliche Un-
gereimtheiten. Namentlich gab der Beschwerdeführer vorerst an, am
15. Januar 2004 habe die Polizei lediglich gesagt, er werde wegen
Abklärung der Identität auf den Posten gebracht. Es habe nichts gegen
ihn vorgelegen, und er sei nach einigen Stunden freigekommen. Wenig
später machte er aber geltend, die Polizei habe ihn aufgrund einer
Anzeige festgenommen und ihm homosexuellen Geschlechtsverkehr
angelastet (A 1/12, S. 7). In diesem Zusammenhang fällt ferner auf,
dass der relativ gebildete Beschwerdeführer nicht in der Lage war,
Seite 8
D-4457/2006
mündlich anzugeben, gestützt auf welchen Paragrafen des pakistani-
schen Strafgesetzbuches gegen ihn wegen homosexueller Hand-
lungen ermittelt werde; dieser Paragraf stehe aber "in einer E-Mail"
(A 1/12, S. 8). Ferner erstaunt, dass er einerseits darlegte, lediglich am
16. Januar 2004 Probleme mit der Sippah-e-Sahaba gehabt zu haben,
andererseits aber auch zu Protokoll gab, bereits Ende Dezember 2003
hätten Mitglieder dieser Partei während seiner Abwesenheit zuhause
in _______ massive Drohungen ausgestossen, weshalb man eine An-
zeige bei der Polizei habe deponieren wollen. Dass er die angebliche
Bedrohung einer für ihre Radikalität bekannten Extremistenorgani-
sation zudem als "nichts Nennenswertes" bezeichnete, lässt den
Verdacht aufkommen, dass nicht nur das angebliche Strafverfahren,
sondern auch die angeblichen Verfolgungsakte der erwähnten Organi-
sation nicht wahren Gegebenheiten entsprechen. Im Weiteren ist der
Beschwerdeführer laut seinen Angaben bereits im Jahre 1995 durch
Verwandte von _______ massiv misshandelt worden. Im Verlaufe der
bisherigen und obenstehend erwähnten Aufenthalten in der Schweiz
sah er aber davon ab, die Behörden um Schutz zu ersuchen (vgl. auch
A 9/13, S. 19 oben). Die Zweifel an seiner angeblichen Zwangslage
namentlich im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes in
Pakistan werden dadurch bestärkt, zumal er auch anlässlich der Anhö-
rung die Kernvorbringen wiederholt eher stereotyp und kaum mit
Realkennzeichen versehen schilderte. Insbesondere die angeblichen
Vergewaltigungen durch Polizeibeamte und die Misshandlungen und
Drohungen der Sippah-e-Sahaba wirken überwiegend konstruiert und
vermitteln kaum den Eindruck von persönlich Erlebtem (A 9/13,
S. 13 ff. und 17 f.). Bezüglich der angeblichen Festnahme vom
15. Januar 2004 fällt auf, dass am besagten Datum angeblich eine
polizeiliche Anzeige erstellt worden sei (A 9/13. S. 15 unten). Dass der
Beschwerdeführer diesfalls im Rahmen der Festnahme nicht darüber
informiert worden wäre, muss wiederum als ausgesprochen reali-
tätsfremd bezeichnet werden (A 9/13, S. 16). Hinzu kommen die vom
Bundesamt im angefochtenen Entscheid erwähnten Unstimmigkeiten
in den Aussagen. Auch wenn die festgehaltenen Unglaubhaftigkeits-
elemente, auf welche in den Eingaben vom 8. Oktober 2005 sowie
26. Februar 2006 kaum konkret eingegangen wird, teilweise offen-
sichtlich nicht Kernvorbringen betreffen, werden so die Zweifel an der
angeblichen Verfolgung erhärtet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwer-
deführer - wie in der Eingabe vom 8. Oktober 2005 geltend gemacht -
gewisse Vorbringen relativ detailliert schilderte, ohne dass diesen aber
in Anbetracht der erwähnten Stereotypien und der mangelnden Real-
Seite 9
D-4457/2006
kennzeichen bereits deswegen eine generell hinreichende Sub-
stanziierung attestiert werden kann. Allfällige Zweifel, ob die Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers unter Umständen doch teilweise
wahren Gegebenheiten entsprechen könnten, sind jedenfalls durch
das Ergebnis der erwähnten Botschaftsauskunft ausgeräumt worden.
Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass die Befragungs-
technik anlässlich der Anhörung teilweise nicht optimal war und die
Wortwahl des Befragers im Zusammenhang mit der geltend gemach-
ten Vergewaltigung für eine Amtsperson unüblich erscheint (A 9/13,
S. 3, 7, 11 und 17). Die insgesamt korrekte und vollständige Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens kann indes gleichwohl bejaht werden.
Der Beschwerdeführer hat sodann im erstinstanzlichen Verfahren und
insbesondere auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel einge-
reicht. Aufgrund dieser Sachlage veranlasste das Bundesverwal-
tungsgericht - wie bereits dargelegt - Abklärungen vor Ort. Diese ha-
ben insbesondere ergeben, dass mehrere eingereichte Belege ver-
fälscht beziehungsweise gefälscht sind und der Beschwerdeführer in
keiner Weise durch die pakistanische Polizei gesucht wird oder wurde.
Nach Durchsicht des Abklärungsberichts kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass dieser auf seriösen Grundlagen be-
ruht und entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers unter Wah-
rung der erforderlichen Diskretion zu Stande gekommen sein dürfte.
Die beantragte Anweisung an die Botschaft zu einer geeigneteren Vor-
gehensweise bei Abklärungen erübrigt sich mithin ebenso wie die Er-
stellung eines "Glaubwürdigkeitsgutachtens", da aufgrund des eindeu-
tigen Ergebnisses der Abklärungen die angebliche behördliche Ver-
folgung des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die bestehende
Aktenlage für unglaubhaft erachtet werden muss. Dies trifft im Übrigen
auch auf die angebliche Bedrohung durch die Sippah-e-Sahaba zu,
zumal er ja angab, von dieser der Polizei übergeben worden zu sein,
und gemäss vorstehenden Erwägungen auch nicht in der Lage war,
diesen angeblichen Aspekt der Verfolgung angemessen zu substan-
ziieren. Abschliessend ist sodann festzuhalten, dass die Erkenntnisse
der Botschaft mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers unwi-
dersprochen geblieben sind.
3.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die
Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in
der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bun-
Seite 10
D-4457/2006
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten
wesentlichen und überwiegenden Umstände klarerweise gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im
Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
Seite 11
D-4457/2006
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pa-
kistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vor-
stehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine derartige Gefahr droht,
welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen
würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
D-4457/2006
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist
im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der
zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden
sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde-
führer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychi-
schen Probleme sind offenbar nicht derart gravierend, dass er deswe-
gen ärztliche Hilfe in Anspruch nahm beziehungsweise sich veranlasst
fühlte, einen entsprechenden Bericht zu den Akten zu reichen. Diese
scheinen denn auch eher mit dem ungeklärten Status in der Schweiz
im Zusammenhang zu stehen. Im Heimatland verfügt er über ein
soziales Netz. Aufgrund seiner Ausbildung, der beruflichen Erfah-
rungen und der Sprachkenntnisse dürfte es ihm so gelingen, sich eine
Existenzgrundlage zu erarbeiten (vgl. A 1/12, S. 2 f.; A 9/13, S. 5 f.).
Dass für den Beschwerdeführer die Rückkehr aus anderen Gründen,
insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung, unzumutbar wäre,
lässt sich im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ableiten.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht
erkannten Dokumente (Polizei- und Gerichtsakten, Anwaltsschreiben)
einzuziehen.
Seite 13
D-4457/2006
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bisher entstandenen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat durch das Einreichen der gefälschten
Dokumente umfassende Abklärungen insbesondere auch die Bot-
schaftsabklärung veranlasst und damit erhöhte Kosten verursacht.
Ausserdem kann in Fällen mutwilliger Prozessführung, wozu auch be-
wusste Falschangaben und die Einreichung gefälschter Beweismittel
zu zählen sind, eine erhöhte Spruchgebühr verlangt werden. Die
Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'200.--
anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mutwilligen Prozessführung ist
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-4457/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die eingereichten und als gefälscht erkannten Dokumente werden ein-
gezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegen-
dem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 15