Abtei lung IV
D-4457/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Armenien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4457/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin – eine armenische Staatsangehörige –
ihren Heimatstaat am 20. Januar 2004 verliess und am 2. Februar
2004 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFF dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2004
ablehnte und die Wegweisung anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf eine gegen den erstinstanzlichen Entscheid gerichtete Be-
schwerde mit Urteil vom 21. April 2004 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Juni 2004 unbekannten Auf-
enthaltes galt,
dass sie am 3. April 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom
16. April 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 im B.
als neue Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz nach C. gereist,
von wo aus sie zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2008 nach
Armenien zurückgeführt worden sei,
dass sie nach der Rückkehr ständig von ihrem Ehemann misshandelt
worden sei,
dass es zwischen dem Ehemann und seinen Freunden zu einem Streit
gekommen sei, nachdem dieser bei einem Glücksspiel sehr viel Geld
verloren gehabt habe,
dass er dabei einen der Freunde verletzt habe, zu ihr nach Hause zu-
rückgekehrt sei und sie gezwungen habe, sofort das Haus zu verlas-
sen,
dass sie und ihr Ehemann nach D. zu einem seiner Freunde gereist
und am nächsten Tag nach E. geflogen seien,
dass sie sich zusammen mit dem Ehemann bis zum 1. April 2009 in F.
in der Nähe von E. aufgehalten habe und dann, auf Geheiss des
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Ehemannes, alleine mit dem Bus durch ihr unbekannte Länder in die
Schweiz gereist sei, wo sie am 3. April 2009 eingetroffen sei,
dass ein am 19. Mai 2009 eingeleitetes Rückübernahmeersuchen an
C. von den (...) Behörden mit der Begründung abgelehnt wurde, die
Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2008 von G. via H. nach D.
deportiert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, sich wegen der erlittenen
Misshandlungen nicht an die Polizei gewandt zu haben, da sie be-
fürchtet habe, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden,
dass sie bei einer Rückkehr Angst davor habe, von den armenischen
Behörden mitgenommen und zum Aufenthaltsort ihres Mannes befragt
zu werden,
dass sie zudem glaube, sie könne die korrupten armenischen Behör-
den nur mit Hilfe von Schmiergeldern wieder loswerden,
dass sie schliesslich befürchte, das Opfer ihres Ehemannes könnte
sich an ihr rächen,
dass die Beschwerdeführerin somit Übergriffe beziehungsweise von ihr
befürchtete Übergriffe durch private Drittpersonen geltend mache,
dass solche Übergriffe jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten,
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dass die Beschwerdeführerin es indes unterlassen habe, bei der Poli-
zei Anzeige gegen ihren Ehemann zu erstatten,
dass sie durch dieses Vorgehen auf Schutz und Hilfe der Behörden
verzichtet habe, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich und zumutbar
gewesen wäre,
dass den armenischen Behörden infolgedessen auch nicht mangeln-
der Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden
könne,
dass der Beschwerdeführerin ebenso zugemutet werden könne, sich
bei einer allfälligen Behelligung durch das Opfer ihres Ehemannes an
die armenischen Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten,
dass allfällige Untersuchungsmassnahmen der armenischen Behörden
in Bezug auf den Verbleib des Ehemannes ebenfalls als rechtsstaatlich
legitimen Zielen dienende Massnahmen einzustufen seien, weshalb
sie nicht asylbeachtlich seien,
dass die Beschwerdeführerin gegen ein von ihr vorgebrachtes mögli-
ches Fehlverhalten (Korruption) der armenischen Polizei rechtlich vor-
gehen könne,
dass das am 2. Februar 2004 eingeleitete Asylverfahren seit dem
21. April 2004 rechtskräftig abgeschlossen sei, und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss
jenes Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei materiell zu über-
prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zunächst
rügt, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in
Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten,
dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-
gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün-
den sind,
dass jedoch festzuhalten ist, dass das BFM bei Vorliegen der im Ge-
setz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintre-
tensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist
von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet über-
schritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht
nachgekommen wurde,
dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht
um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wo-
nach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist
zu treffen ist, ergibt,
dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf
der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können (vgl. dazu
EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist
von 20 Tagen), weshalb die diesbezügliche Rüge unbegründet ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2)
und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt
bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zur Begründung
insbesondere geltend machte, sie sei entgegen der unrichtigen Fest-
stellung der Vorinstanz wahrscheinlich auf den Schutz der Schweiz,
sei es auch vorübergehend, angewiesen,
dass das BFM allfällige Wegweisungshindernisse nicht näher abge-
klärt habe,
dass sich die angeordnete Wegweisung für sie angesichts der Aktenla-
ge als unzumutbar erweisen könnte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen Probleme mit Drittpersonen anführte,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn
die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI
YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),
dass Armenien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, wes-
halb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausge-
gangen werden darf,
dass die geltend gemachten Misshandlungen sowie die befürchtete
Rache demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Um-
stände zum Schluss kommt, in casu seien keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen würden,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nach-
teilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingsei-
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genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr in ihrem
Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend
machte, sie leide unter anderem an Demenz (vgl. Anhörungsprotokoll
vom 23. Juni 2009; A21/11, S. 9),
dass in Armenien generell die benötigten Apparaturen und Medika-
mente sowie hinreichend ausgebildete Ärzte für fast alle medizinischen
Behandlungen vorhanden sind,
dass sich medizinische Einrichtungen zunehmend auf die Hauptstadt
Eriwan und allenfalls auf die grösseren Städte konzentrieren,
dass namentlich das Malatia Medical Center und das Erebuni Medical
Center in Eriwan über eine neurologische Abteilung verfügen,
dass aufgrund des Umstands, wonach die Beschwerdeführerin von
1991 bis 2004 in I. und im Jahr 2008 in J. gelebt haben will, darauf zu
schliessen ist, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz, welches ihr bei der Wiedereingliederung behilflich
sein kann,
dass sie darüber hinaus in J. eine eigene Wohnung besitzt (vgl. a.a.O.,
S. 7),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass aus den genannten Gründen nähere Abklärungen in Bezug auf
allfällige Wegweisungshindernisse nicht angezeigt erschienen bezie-
hungsweise auf Beschwerdestufe nicht angezeigt erscheinen,
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Karin Schnidrig
Versand:
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