B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4458/2017
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-
angehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ – stellte am 7. Sep-
tember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 23. September 2015
wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitäts-
papiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt. Am 3. Juli 2017 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen
an.
Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, dass sie aus Angst, verhaftet zu werden, B._______ ver-
lassen habe. Ihre Cousine sei bereits am Abend des 26. Juli 2015 von der
Polizei verhaftet worden, weil sie und die Beschwerdeführerin 15 Bilder des
Dalai Lama im Dorf verteilt und Spione im Dorf sie dabei beobachtet hätten.
Ihr Onkel habe die Beschwerdeführerin gewarnt und am 28. Juli 2015 sei
sie von ihrem Dorf aufgebrochen und illegal nach Nepal ausgereist. Von
dort sei die Beschwerdeführerin über ihr unbekannte Länder bis in die
Schweiz gelangt. Am 7. September 2015 sei sie illegal in die Schweiz ein-
gereist.
B.
Am 22. Februar 2017 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit
der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie
im Gebiet D._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschlies-
senden LINGUA-Bericht vom 30. Mai 2017 gelangte die beauftragte Per-
son zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht
im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe.
Der LINGUA-Bericht geht im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse
von teils zutreffenden, teils lückenhaften Antworten aus und qualifiziert
diese in einer abwägenden Form. Die Beschwerdeführerin habe Fragen
zur Geographie, zu Distanzen, zum Schulwesen und zur Ausstellung des
Personalausweises bzw. der Identitätskarte nicht richtig beantwortet. In
den administrativen Zuordnungen von Dörfern habe es auch Wissenslü-
cken gegeben. Zudem sei ihre Unkenntnis des Chinesischen unüblich.
Im sprachwissenschaftlichen Teil kommt der Bericht aufgrund der Untersu-
chung von zwei Referenzdialekten im angegebenen Herkunftsraum zum
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Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht am an-
gegebenen Ort sozialisiert worden sei. Sie sei am Anfang des Gesprächs
explizit gebeten worden, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Zwar sei zu
erwarten, dass nach mehr als einem Jahr Abwesenheit gewisse lexikali-
sche oder phonetische Eigenheiten eines anderen Dialektes übernommen
würden, dies treffe aber weniger auf den Bereich der Morphologie zu. Die
Sprache der Beschwerdeführerin zeige ausschliesslich Gemeinsamkeiten
mit dem Lhasa-Dialekt und nicht mit dem Dialekt von D._______. Ab-
schliessend sei sie nicht in der Lage gewesen, einfache Beispielsätze aus
dem Hochchinesischen zu übersetzen (etwa „Ich komme aus Tibet“, „Es
geht mir nicht gut“), was für den von ihr angegebenen Herkunftsraum un-
üblich sei.
C.
Während der Anhörung vom 3. Juli 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör
zum oben genannten Bericht und mit Schreiben vom 4. Juli 2017 zur Qua-
lifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person ge-
währt.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) lehnte die Vo-
rinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Aus-
schluss des Vollzugs in die Volksrepublik China an.
Zur Begründung führte das SEM an, das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin ihrer Herkunft aus Tibet sei unglaubhaft, weshalb ihre Asylvorbringen
keine haltbare Grundlage hätten. So habe sie teilweise unzutreffende An-
gaben zu administrativen Zuordnungen gemacht. Weiter habe sie das Pro-
zedere für die Ausstellung des Personalausweises nicht richtig erklärt. Auf-
grund der landeskundlich kulturellen Analyse bezweifle der LINGUA-Ex-
perte ihre angebliche Herkunft aus dem Tibet. Zudem ergebe die linguisti-
sche Analyse, dass sie sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______,
sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas soziali-
siert worden sei. Nach der Untersuchung von Referenzvarietäten der Dia-
lekte habe sich herausgestellt, dass ihre Sprache morphologisch aus-
schliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt aufweise. Zudem
verfüge sie über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen, was
eher nicht einer Bewohnerin von Tibet ihres Alters entspreche. Im Übrigen
habe sie nichts unternommen, ihre Herkunft aus China zu belegen. Es
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wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine Kopie des Familien-
büchleins oder andere Identitätsbelege, wie Fotos, nachreiche.
Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China –
zulässig, zumutbar und möglich. Es sei vermutungsweise davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort zu-
rückkehren könne.
E.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um ei-
nen Termin zwecks Einsicht in das aufgezeichnete Gespräch.
F.
Mit Vorladung vom 19. Juli 2017 gewährte das SEM diesen Antrag am
8. August 2017.
G.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft sowie die Asylgewährung und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Entbindung von der
Kostenvorschussleistungspflicht.
H.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeergänzung nach, weil sie aus zeitlichen Gründen am 9. August
2017 nur eine „Notbeschwerde“ eingereicht habe.
I.
Mit Schreiben vom 14. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Behörden haben die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu be-
gründen; dies wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
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Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet. Die Behörde hat die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tat-
sächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen
festzulegen. Dabei müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236
E. 3.2), wobei sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Das Recht, angehört zu werden, ist gemäss langjähriger
Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur und hat zur Folge,
dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Rechtsmittelbe-
hörde kann geheilt werden, dies unter der Voraussetzung, dass es sich
nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und
der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben
Kognition überprüft.
4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Herkunftstest am 2. Februar
2017 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 Einsicht in die Aufzeichnungen
des Gesprächs hatte. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie eine sol-
che Einsicht hätte beantragen können. Da ihr Anspruch auf rechtliches Ge-
hör durch die Vorinstanz verletzt worden sei, sei die Beurteilung des SEM
bezüglich ihrer Herkunft als ungültig zu werten.
Da der Beschwerdeführerin während der Anhörung vom 3. Juli 2017 unbe-
strittenermassen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Herkunftsanalyse
gewährt wurde und sie am 8. August 2017 Einsicht in die Aufzeichnung des
Telefoninterviews hatte, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
festgestellt werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerde-
führerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu.
Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asyl-
suchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12
E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsu-
chende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
5.4 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die sprach-
und länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Da-
bei wurden sowohl die sprachlichen als auch die landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft.
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5.5 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass die Feststellungen der sachverständigen Person zu relativieren bzw.
als unglaubwürdig zu werten seien, da sie nicht in Tibet geboren und auf-
gewachsen sei, sondern aus Westeuropa komme. Bei verschiedenen Fra-
gen, wäre der Befrager in der Pflicht gewesen, diese zu wiederholen, da
sie diese nicht ganz verstanden habe. Andere Fragen seien zu unpräzis
formuliert gewesen. Bei der Frage, in welchem Jahr die Pilgerfahrt am (…)
als besonders heilbringend gelte, habe es Verständigungsschwierigkeiten
zwischen den beiden Wörtern für „Tiger“ und „Pferd“ („Ta“ und „Thak“) ge-
geben. Als Grund dafür, dass sie fast kein Chinesisch spreche, gab sie an,
dass sie dazu nicht die Möglichkeit gehabt und sie in einem Hotel gearbei-
tet habe. Sie bekräftigte, dass sie sich von der Geburt bis zur Ausreise un-
unterbrochen in B._______ aufgehalten habe.
5.6 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar
praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne
von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entspre-
chenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu,
sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nach-
vollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je
m.w.H.).
5.7 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf
die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Her-
kunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität der Expertin keine Zweifel. Hingegen vermögen
die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien alle korrekt
gewesen, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie nicht
aus dem Gebiet D._______ stamme, nicht zu entkräften. Der Bericht
kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie den Lhasa-Dialekt spricht und auf
mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch –
keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor die-
sem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin bestrittenen
Punkte nebensächlich. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Be-
schwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Angaben im Lingua-Interview –
den richtigen Ausstellungsort für Personalausweise kennt und in der Anhö-
rung richtige Angaben zu Ortschaften, Tieren und Klöstern machen konnte,
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liegen aufgrund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine
fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet D._______ vor. Insbesondere ist
durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende
Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weite-
res Indiz sind die Wissenslücken der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer
angeblichen Herkunftsregion, ihr Unwissen über die Seen im Umkreis so-
wie ihre mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Unter diesen Umstän-
den ist ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen und ihre geltend ge-
machte Ausreise aus China kann als solche nicht geglaubt werden. Wie
das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die
Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Heimat- oder Herkunfts-
land verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch sub-
jektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind.
5.8 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender
Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft
zu schliessen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher
Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
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Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet
jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. In-
sofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft
zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und
dritter Absatz]).
Das SEM hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht
gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Be-
schwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750,– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: