B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4458/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 26. August 2019 / N (…).
D-4458/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Juni 2019 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. In der Folge wurde sie ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region
B._______ überwiesen. Nach der Personalienaufnahme (PA) am 20. Juni
2019 wurde sie vom SEM am 15. August 2019 angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die aus C._______ (Jaffna-Dis-
trikt) stammende Beschwerdeführerin aus, auf Anfrage ihres Onkels habe
sie von (…) bis (…) für die Partei D._______ Flyer verteilt. Nach den Wah-
len, welche am (…) stattgefunden hätten, sei sie wiederholt von anonymen
Drittpersonen telefonisch gewarnt worden, sich zukünftig nicht mehr an
derartigen politischen Ereignissen zu beteiligen. Diese Anrufe habe sie
nicht ernst genommen, da solche Vorkommnisse bei Wahlen immer zu er-
warten seien. Im (…) sei sie erstmals von E._______, der anlässlich der
Wahlen für die Gegenpartei kandidiert habe, auf dem Schulweg angehalten
und angesprochen worden. Er habe sie gewarnt, sich zukünftig nicht mehr
an politischen Tätigkeiten für Wahlen zu beteiligen. Auch ihr Bruder
F._______ sei von E._______ belästigt und einmal mit dem Tod bedroht
worden. E._______ habe ihr wiederholt gesagt, dass sie ihn heiraten solle,
und ihr gedroht, er werde sie entführen, sollte sie seinem Wunsch nicht
Folge leisten. Zudem habe er erklärt, mit ihrem Vater verfeindet zu sein, da
dieser die LTTE unterstütze. Am (…) sei sie von E._______ von ihrem
Fahrrad heruntergestossen und an den Haaren gezerrt worden, so dass
sie angefangen habe zu schreien. E._______ habe sie unter dem Vorwand,
mit ihr alleine sprechen zu wollen, auf eine nahe Baustelle zerren wollen.
Ein älterer Herr aus ihrem Dorf, der dabei gewesen sei, seine Kühe zu trei-
ben, sei ihr zu Hilfe geeilt, woraufhin E._______ die Flucht ergriffen habe.
Weil ihr Kleid von der Schulter über die Brust zerrissen sei und sie sich vor
der Reaktion ihrer Mutter gefürchtet habe, habe der ältere Herr sie nach
Hause begleitet und ihrer Mutter vom Vorgefallenen erzählt. Seit diesem
Vorfall habe sie das Haus nicht mehr verlassen. Am (…) habe E._______
mit zwei maskierten Männern – alle mit Schwertern bewaffnet – ihr Haus
aufgesucht. Sie selbst sei lediglich am (…) anwesend gewesen. Damals
habe E._______ ihre Mutter geschubst. Weil sie geschrien hätten, sei eine
ältere Dame aus der Nachbarschaft zu Hilfe gekommen, worauf sich
E._______ und seine Männer entfernt hätten. Am (…) habe sie sich bei
Nachbarn aufgehalten. E._______ habe ihrer Mutter gedroht, er werde sie
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(die Beschwerdeführerin) entführen. Auf Anraten ihres Onkels habe sie
sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichte die Beschwerdeführerin
mehrere Fotos sowie einen Geburtsschein in Kopie zu den Akten.
C.
Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die Beschwerdeführe-
rin zum Entscheidentwurf des SEM vom 22. August 2019 mit Schreiben
vom 23. August 2019 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be-
handlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt
worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser
Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die
Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Beschwerde beigelegt war eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismit-
teln.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 teilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerdeführerin die Namen der am vorinstanzlichen Ent-
scheid beteiligten Personen – Sektionschef und Fachspezialistin – mit.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2019 machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, die Kassation der angefochtenen Verfügung erscheine notwendig,
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nachdem die Angabe der blossen Kurzzeichen anstelle der Namensauflis-
tung der für den Entscheid verantwortlichen Personen unzulässig sei.
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. September 2019 ergänzte die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerde.
Der Eingabe waren eine Fotodokumentation und (je in Kopie) eine polizei-
liche Anzeige vom 5. September sowie ein Bericht der (…) vom 6. Septem-
ber 2019 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
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summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der
Begründungspflicht und eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
geltend. Sie beantragt eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da
der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren,
verletzt sei. Weder das Kürzel G._______ noch die nicht lesbaren Unter-
schriften sowie die Funktionsbezeichnung «Sektionschef» liessen einen
Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.
5.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass
die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zu-
sammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet
werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behör-
denmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Be-
troffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Be-
setzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer
Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen
müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach
bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form,
beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. Urteil des BGer
2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H. und Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung der Name der als «Sektionschef» vermerkten
Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle nicht eruieren liess. Hin-
sichtlich des Kürzels G._______ erschliesst sich der Name lediglich aus
amtsinternen Quellen. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV er-
gebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung
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der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt
(vgl. a.a.O.).
5.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert,
dass es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar gelungen
ist, den Namen der zuständigen Fachspezialistin anhand der Akten zu
eruieren. Sodann wurde ihm der Name des Sektionschefs sowie der
vollständige Name der Fachspezialisten mit Instruktionsverfügung vom
11. September 2019 mitgeteilt. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin
bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch bei der
Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im
vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten
formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde
sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der
Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und
daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name der
Fachspezialistin vorliegend aus den Akten eruieren liess beziehungsweise
deren vollständiger Name sowie der Name des Sektionschefs der
Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde,
besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
6.1.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Be-
schwerdeführerin zunächst mit einer mangelhaften Übersetzung ihrer Aus-
sagen anlässlich der Anhörung. Die Dolmetscherin habe die deutsche
Sprache ungenügend beherrscht, was ihr zum Nachteil erwachsen sei.
Aufgrund der Mängel sei das Protokoll unbrauchbar.
6.1.2 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung an der Anhörung ist nicht
stichhaltig. Dem Anhörungsprotokoll sind – entgegen der anderslautenden
Meinung der Beschwerdeführerin – keine Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre
gemachten Aussagen korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die
von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele, woraus eine unzurei-
chende Übersetzung zu erkennen sei, vermögen nicht zu überzeugen. In
der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Formulierung der Antwort auf
die Frage Nr. 170 «Aber über mich hinaus hätte er mir ja nicht etwas antun
können» zeige auf, dass die Dolmetscherin der Frage nicht mächtig sei.
Diese Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die
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Befragerin ist in korrekter Manier vorgegangen und hat der Beschwerde-
führerin umgehend die Möglichkeit eingeräumt, die Unklarheit in ihrer
Aussage zu beseitigen, indem sie explizit nachfragte, was sie damit meine
(Frage Nr. 171). Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin ihre Aussage
präzisiert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus einer unklaren Antwort
im Rahmen der Anhörung nicht pauschal und ohne differenzierte
Erläuterung auf eine mangelhafte Übersetzung zu schliessen ist, insbeson-
dere dem 25 Seiten umfassenden Protokoll insgesamt keine Hinweise auf
Übersetzungsschwierigkeiten oder eine nicht sachgerechte beziehungs-
weise falsche Übersetzung ihrer Aussagen zu entnehmen sind. Seitens der
bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung sind denn auch keine
diesbezüglichen Einwände angebracht worden. Sodann hat die Beschwer-
deführerin unterschriftlich bestätigt, dass ihr das Protokoll Satz für Satz
vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt wurde, dass das
Protokoll vollständig ist und ihren freien Äusserungen entspricht, womit sie
sich bei ihren Aussagen zu behaften lassen hat. Die Rüge der mangelhaft-
en Übersetzung erweist sich damit als unbegründet.
6.2
6.2.1 Weiter sei das rechtliche Gehör wegen beeinträchtigendem
Verhalten der befragenden Person während der Anhörung verletzt. Die
Beschwerdeführerin habe sich durch die befragende Person eingeschüch-
tert und nicht frei gefühlt, ihre Geschichte zu erzählen. Die Befragerin sei
voreingenommen und ihr Verhalten beeinträchtigend gewesen. Zudem sei
bei der Befragerin eine komplette Absenz von Empathie auszumachen.
Das Anhörungsprotokoll sei auch aus diesem Grund unbrauchbar und es
sei eine erneute Anhörung durchzuführen.
6.2.2 Entgegen der anderslautenden Einschätzung auf Beschwerdeebene
sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf eine mangelhafte
Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an
der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen zu entnehmen. Aus
dem Protokollverlauf entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass die
Anhörung wegen des Verhaltens der Befragerin in einem Klima der
Unsicherheit oder gar des Misstrauens stattgefunden hätte und es der
Beschwerdeführerin deswegen nicht möglich gewesen wäre, ihre
Asylgründe umfassend darzulegen. Sodann lassen der Verlauf und die
Umstände der Anhörung insgesamt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz
habe bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts den
Begebenheiten der durchgeführten Anhörung und den persönlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getra-
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gen. Sodann ist auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die
Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, das Protokoll sei voll-
ständig und entspreche ihren freien Äusserungen. Die Rüge einer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
6.3
6.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Das SEM habe die Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie
mehrere Vorbringen nicht korrekt gewürdigt. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, ihre Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen
und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie Risiko-
faktoren (insbesondere familiäre Verbindung zur LTTE und das Fehlen von
Identitätspapieren) nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin verwechselt hier eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorin-
stanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundes-
rechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. In der angefochtenen Verfügung
hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von
welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen we-
sentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Alleine
der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem an-
deren Schluss als die Beschwerdeführerin kommt, spricht nicht für eine
Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vo-
rinstanzlichen Verfügung war möglich. Die Rüge erweist sich damit als un-
begründet.
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Seite 9
6.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das SEM habe den Sachver-
halt hinsichtlich der familiären Verbindungen zur LTTE, dem Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin, der allgemeinen geschlechtsspezifi-
schen Verfolgungsgefahr tamilischer Frauen sowie der wirtschaftlichen
Lage der Beschwerdeführerin nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Zu-
dem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka
vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinfor-
mationen nicht.
6.3.5 Die Beschwerdeführerin vermengt die Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in
der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachver-
haltselemente fest und würdigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin
vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer
anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum
anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhalt-
liche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Der Sachver-
halt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übri-
gen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild
der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Rüge der mangelnden Sach-
verhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren
sind abzuweisen.
7.
7.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht werden zwei Beweisanträge gestellt: Die Be-
schwerdeführerin sei erneut zu ihren Asylgründen anzuhören und es sei ihr
Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären.
7.2 Nachdem das SEM vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt
korrekt festgestellt hat und sich die geltend gemachten formellen Rügen
als unbegründet erweisen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung
einer weiteren Anhörung. Aus den Akten ist sodann auch nicht ersichtlich,
dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin anlässlich
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der Anhörung derart gewesen wäre, dass sie nicht in der Lage gewesen
wäre, befragt zu werden. Sie beantwortete die Frage nach ihrem
Gesundheitszustand in der Anhörung mit: «Mir geht es gut». Psychisch
gehe es ihr nicht so gut, Medikamente brauche sie jedoch keine. Sodann
bestätigte sie explizit, psychisch in der Lage zu sein, über ihre Asylgründe
zu sprechen (vgl. Protokoll Anhörung vom 15. August 2019 S. 2 f). Die in
der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Umstände, wonach dem
Rechtsvertreter klare Anzeichen einer H._______ bei der Beschwer-
deführerin aufgefallen seien, beruhen ausschliesslich auf einer subjektiven
Wahrnehmung und werden durch keinerlei Beweismittel untermauert. Der
Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG möglich und zuzumuten gewesen, allfällige medizinische
Gründe im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des
Beschwerdeverfahrens vorzutragen und zu dokumentieren. Die Beschwer-
deführerin machte indessen im Rahmen des Asylverfahrens lediglich
geltend, oftmals I._______ zu haben (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch vom
27. Juni 2019 S. 1). Nachdem keine spezifischen Hinweise auf das
Vorliegen eines ernsthaften gesundheitlichen Problems vorliegen, ist eine
Notwendigkeit, weitere Abklärungen zu diesem Aspekt vorzunehmen, zu
verneinen.
7.3 Die Beweisanträge sind deshalb gänzlich abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 11
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
9.
9.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin seien insgesamt vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen.
Die geltend gemachte Verfolgung sei wenig substantiiert und teilweise in-
kohärent ausgefallen. Selbst auf Nachfrage sei es ihr nicht gelungen, sub-
stantiierte Angaben zu machen. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie die geltend gemachten, angeblich über ein halbes Jahr andauern-
den Behelligungen seitens E._______, welche nunmehr das Hauptvorbrin-
gen darstellten, nur sehr vage und oberflächlich zu beschreiben vermöge.
Auch die Aussagen bezüglich dem Motiv von E._______ seien vage und
widersprüchlich, so erscheine es, als ob sie selber nicht genau wüsste, was
sie zu antworten habe. Diese Zweifel würden dadurch bestätigt, dass sie
nach mehreren diesbezüglichen Fragen nicht mehr zu antworten vermocht
habe. Sodann sei auch ihr mutmasslicher Verfolger E._______ nicht reali-
tätsnah dargestellt worden. Trotz der angeblich engen Beziehungen von
E._______ zur Regierung und des daraus resultierenden grossen Einflus-
ses sei den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie
und ihre Familie trotz den mutmasslichen Übergriffen unbehelligt und rela-
tiv unbekümmert in demselben Haus habe weiterleben können und sie
selbst bis zur Ausreise die Schule besucht habe. Wäre die Beschwerde-
führerin (oder ein Familienmitglied) tatsächlich dermassen lebensgefähr-
lich bedroht gewesen, wie dies geltend gemacht worden sei, wäre davon
auszugehen, dass es zu schwerwiegenderen Ereignissen gekommen
wäre, als die von ihr erwähnten Drohungen und Beschimpfungen. Sodann
seien auch ihre Aussagen bezüglich der Ereignisse vom (…) als unglaub-
haft zu werten. Die kaum substantiierten Vorbringen seien realitätsfremd
und würden den Anschein erwecken, dass es sich bei den Asylvorbringen
um eine ausgedachte Geschichte handle, die sich entweder gar nicht oder
zumindest nicht so wie sie geltend gemacht worden seien abgespielt ha-
ben könnten. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
17. Juli 2019 (D-7504/2016) zum Schluss gekommen, dass ihr Vater keine
asylrelevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen könne. Ihre
Vorbringen in Bezug auf ihren Vater seien unter Berücksichtigung dieser
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Seite 12
Sachlage zu betrachten, weshalb es sich erübrige, diesbezüglich näher da-
rauf einzugehen. Nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
sei vollständigkeitshalber festzuhalten, dass in Sri Lanka gesetzliche
Grundlagen zur Ahndung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität be-
stünden. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, sich schutzsu-
chend an die heimatlichen Behörden zu wenden, könne diesen auch nicht
vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder in der Lage, den geltend
gemachten Sachverhalt zu klären. Betreffend die Ausführungen in der Stel-
lungnahme vom 23. August 2019 seien keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes in
der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten.
9.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG. Entgegen der Auffassung des SEM seien ihre Aus-
sagen glaubhaft. Die Begründung des SEM sei in Bezug auf die Unglaub-
haftigkeit verschiedener Sachverhaltselemente nicht nachvollziehbar und
teilweise schlicht falsch. Sämtliche von ihr vorgebrachten Sachverhaltsele-
mente seien entweder mittels objektiven Beweismitteln belegt oder aber
zumindest glaubhaft gemacht worden.
Sie wies im Sinne einer Sachverhaltsergänzung sodann daraufhin, sechs
unbekannte Personen hätten sich am 27. August 2019 bei einer (nament-
lich genannten) Familienangehörigen von ihr nach ihrer Person erkundigt.
Dabei sei die Familienangehörige mit einem Schwert massiv bedroht wor-
den. Dies belege das anhaltende Verfolgungsinteresse nach ihr.
9.3 In der Beschwerdeergänzung vom 24. September führte die Beschwer-
deführerin aus, das Haus der Familie, wo zurzeit die Grosseltern wohnen
würden, sei in der Nacht vom 5. September 2019 von Unbekannten aufge-
sucht worden. Die Grosseltern seien zu ihrem (der Beschwerdeführerin)
Verbleib gefragt und mit Schwertern bedroht worden. Die Unbekannten
hätten dabei (…) beschädigt. Ihre Verwandten hätten am gleichen Abend
eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
zu Recht abgelehnt hat. Es kann auf die ausführlichen und zu bestätigen-
den Erörterungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer abwei-
chenden Beurteilung zu gelangen. Bei der Durchsicht der umfangreichen
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Seite 13
Beschwerdeschrift fällt auf, dass darin auf die konkreten Unglaubhaftig-
keitsargumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 3–6) von
der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht überzeugend entgegnet wird. Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Gegenargu-
mentation, ihre Vorbringen seien durchaus glaubhaft, so würden sich in ih-
ren Aussagen zahlreiche Realzeichen finden, welche darauf hinweisen
würden, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Sie verweist auf
zwei Fragen (Nr. 156 und 188) im – über 300 Fragen umfassenden – An-
hörungsprotokoll und führt aus, die direkte Rede, die emotionale Erzählung
sowie ihre Gestikulation würden darauf hinweisen, dass sie das Geschil-
derte tatsächlich erlebt habe. Diese Feststellung vermag indessen kein Zu-
geständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderungen darstel-
len. So qualifizierte das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin zur gel-
tend gemachten Verfolgung zu Recht als sehr vage, oberflächlich und wi-
dersprüchlich. Auch auf Nachfrage ist es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen, substantiierte, widerspruchsfreie Angaben zu machen. Da es sich
bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere den behaupteten
Übergriffen, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss
besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, wäre davon auszugehen ge-
wesen, dass diese detailreich und geprägt von persönlichen Wahrnehmun-
gen, welche über das blosse Aufzählen der Handlungsabläufe hinausge-
hen sowie widerspruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Der
blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf zwei ihrer Aussagen, an deren
Erzählstil die Glaubhaftigkeit zu erkennen sei, sowie das pauschale Fest-
halten an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vermögen die mangelnde
Substanz sowie die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht aufzuwiegen
beziehungsweise aufzulösen. Der Beschwerdeführerin gelingt es demnach
nicht, die geltend gemachten fluchtauslösenden Vorfälle glaubhaft zu ma-
chen.
10.2 Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matstaat keinen adäquaten Schutz finden kann. Übergriffe durch Dritte
oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein – und um solche
handelt es sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ und
seinen Männern – sind nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewäh-
ren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der sri-
lankische Staat sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig (vgl. dazu statt
vieler zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3571/2019 vom
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Seite 14
4. September 2019 E. 5.4 m.w.H.). Es liegen hier keine Hinweise dafür vor,
dass im Fall der Beschwerdeführerin die Behörden nicht willens oder in der
Lage gewesen wären, bei Bedarf geeignete Massnahmen einzuleiten und
ihr den notwendigen Schutz vor Verfolgung durch E._______ und seine
Männer, mithin Drittpersonen, zu gewähren. Damit erweisen sich die Vor-
bringen im Zusammenhang mit E._______ auch als nicht asylrelevant.
10.3 Das SEM ist sodann zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf ihren Vater J._______ nicht näher eingegangen, nach-
dem der Vater keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM das zweite Asylgesuch von
J._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 ablehnte. Die dagegen er-
hobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
17. Juli 2019 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (D-7504/2016). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtete die von J._______ geltend gemachte
Tätigkeit als Präsident des lokalen K._______, die Mithilfe bei der Organi-
sation verschiedener LTTE-Anlässen sowie die im Jahr 2007 wegen
L._______ erfolgte Inhaftierung als glaubhaft. Indessen sei nicht glaubhaft,
dass der L._______ einen LTTE-Bezug aufweise und ihm während des
Strafverfahrens eine LTTE-Verbindung zur Last gelegt worden sei und er
deshalb ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei. Ebensowenig
wurde als glaubhaft erachtet, dass er wegen seiner Brüder Probleme mit
den sri-lankischen Behörden oder Dritten bekommen habe (vgl. E. 8.5).
10.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen ins-
gesamt zu keiner vom SEM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem
eingereichten Auszug aus dem «Information Book» (Beweismittel Nr. 139)
kann kein rechtserheblicher Beweiswert zugesprochen werden. Der hand-
schriftliche Text wurde auf einem Formular «Extract from the Information
Book» einer Polizeistation verfasst. Information Books dienen etwa der pro-
tokollarischen Aufnahme von Anzeigen strafrechtlicher Natur (vgl. Urteil
des BVGer E-203/2018 vom 26. Januar 2018 E. 4.4). Ferner stimmen die
von der Anzeigeerstatterin gemachten Angaben nicht mit denjenigen der
Beschwerdeführerin überein. In der Beschwerde wird angegeben, bei der
Anzeigeerstatterin handle es sich um eine «Familienangehörige» namens
M._______. Demgegenüber ist dem eingereichten Dokument zu entneh-
men, dass die Anzeigeerstatterin die Beschwerdeführerin als ihre Tochter
bezeichnete. Im Weiteren fällt auf, dass der Inhalt des Schreibens auffällig
unprofessionell wirkt. Entsprechende Dokumente sind denn auch leicht
käuflich erwerbbar. Sodann ist auch dem im Rahmen des Beschwerdever-
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Seite 15
fahrens eingereichten Dokument zum Beleg eines Angriffs auf ihr Wohn-
haus (Beweismittel Nr. 175) lediglich ein äusserst geringer Beweiswert zu-
zusprechen. Abgesehen davon, dass das Dokument lediglich in Kopie ein-
gereicht worden ist, geht daraus unter anderem hervor, dass der Vorfall
(Beschädigung eines Wohnhauses durch unbekannte Dritte) in N._______
stattgefunden hat, indessen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aus-
sagen in C._______ wohnhaft gewesen ist, was eine elementare Abwei-
chung zwischen ihren Aussagen und dem eingereichten Beweismittel dar-
stellt (vgl. SEM act. A 20/27 S. 3). Die Beschwerdeführerin vermag daher
aus dem vorgenannten Beweismittel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
10.5 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise drohende
flüchtlingsrelevante Gefährdungslage glaubhaft darzutun.
11.
11.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop List» und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei-
ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und
eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko-
begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei-
chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tat-
sächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behör-
den bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die darge-
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Seite 16
legten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, de-
ren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, als tamilische Frau aus einer
Familie mit LTTE-Hintergrund befinde sie sich in einer besonders vulnerab-
len Situation. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetra-
genen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Sodann sind ihrem Vater keine
gewichtigen Verbindungen zu den LTTE zur Last gelegt worden und das
Bundesverwaltungsgericht erachtete es als unglaubhaft, dass er deswe-
gen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre (vgl. E. 10.3). Es
ist deshalb nicht anzunehmen, dass sich aus dieser Verbindung eine Re-
flexverfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin ergibt. Ihre Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie, die fünfmonatige Landesabwesenheit, die Asyl-
gesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen or-
dentlicher Reisepapiere reichen sodann nicht aus, um im Falle einer Rück-
kehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller
Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
11.4 Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Die Beschwerdefüh-
rerin kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Die aktuelle Lage
in Sri Lanka ist zwar als volatil – und nach den verheerenden Anschlägen
vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt – zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 17
12.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
13.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.4 Wie erwähnt, geht das Gericht nicht davon aus, dass alle tamilischen
Rückkehrer – unabhängig vom Vorliegen individueller Risikofaktoren, die
bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind – generell gefährdet seien.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
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Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff.
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.6 Die Beschwerdeführerin kommt gemäss eigenen Angaben aus
C._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Nach einer eingehenden Analyse
der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2; bestätigt auch für das
«Vanni-Gebiet» mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017).
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Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
C._______, wo die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hat, zutreffend be-
jaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen
Entwicklungen, die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019
und der darauffolgende von der sri-lankischen Regierung verhängte Aus-
nahmezustand (vgl. NZZ vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am
Werk) sowie die Ernennung von Shavendra Silva zum Armeechef im Au-
gust 2019 nichts zu ändern. Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr Unter-
stützung – auch finanzieller Art – zukommt, womit ihr die wirtschaftliche
Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten ist. Zudem leben
in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der
Reintegration Hilfe bieten können.
Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Anhörung zu Protokoll gab, ihr gehe es gut und sie habe keine körperlichen
Beschwerden. Allerdings sei sie psychisch «etwas geschädigt», benötige
aber keine Medikamente (vgl. A 20/27 S. 2). Sodann brachte sie vor, oft-
mals I._______ zu haben (vgl. A 14/4 S. 1). Diese geltend gemachten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen lassen jedoch nicht darauf schliessen,
dass sie bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage geraten würde,
weil sie in ihrer Heimat nicht adäquat behandelt werden könnte. Eine akute
medizinische Notlage ist klar zu verneinen.
13.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
13.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
13.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 20
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zur Beschwerdeführerin praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese
unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.–
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4458/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Regula Frey
Versand: