Abtei lung IV
D-4460/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
alias C._______, geboren D._______,
Afghanistan,
alias E._______, geboren F._______,
Afghanistan,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Juli 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4460/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
im Jahr 2002 und begab sich in den G._______, wo er sich eineinhalb
Jahre lang aufhielt und anschliessend über die H._______ und ihm
unbekannte Länder am 11. Mai 2004 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am 17. Mai 2004 stellte er
ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2004 wurde er in der Empfangsstelle
I._______ summarisch befragt und am 30. Juni 2004 von den kanto-
nalen Behörden im Beisein einer Vertrauensperson zu seinen
Asylgründen angehört.
Der – zur Zeit der Befragung und Anhörung noch minderjährige – Be-
schwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer
Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der J._______ an und stamme
aus dem K._______ in der Provinz Y._______ Er gab an, mit drei
Brüdern und zwei Schwestern dort aufgewachsen zu sein. Seine
Eltern, ein Bruder und die zwei Schwestern würden nach wie vor dort
wohnen. Er habe vier Jahre die Schule besucht und in Afghanistan in
der Landwirtschaft gearbeitet, später habe er im G._______ im
Baugewerbe gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, sein älterer Bruder habe in Afghanistan während eines Fussball-
spiels Streit mit einem anderen jungen Mann bekommen und diesem
das linke Auge verletzt. Dieser sei daraufhin erblindet. Sein Bruder sei
in der Folge nach L._______ geflohen. Der Vater des Verletzten habe
sich rächen wollen und habe ihm und seinen anderen Brüdern ge-
droht. Deswegen sei er geflohen. Das Leben in Afghanistan sei sehr
schwierig gewesen und seit Jahren hätten sie unter der Dürre gelitten.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten
und brachte vor, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besit-
zen.
B.
Mit – am 21. Juli 2005 eröffneter – Verfügung vom 20. Juli 2005 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien un-
substanziiert, zu wenig konkret und würden sich in Allgemeinplätzen
erschöpfen und seine Aussagen seien widersprüchlich.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afgha-
nistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat grundsätzlich zumutbar. In Afghanistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Demnach könne nicht von einer konkreten Gefähr-
dung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Am 9. Ok-
tober 2004 sei Hamid Karzai in den ersten demokratischen Wahlen
des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Si-
tuation in Afghanistan insgesamt stabilisieren können. Durch die Ein-
bindung eines Grossteils der lokalen Machthaber habe sie ihren Ein-
flussbereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht.
Weiter würden zur Stabilisierung der Situation einerseits das Voran-
schreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie andererseits
das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen beitragen. Weiter-
hin werde die Regierung zur Gewährung der Sicherheit für die Bevöl-
kerung von der internationalen Schutztruppe ISAF unterstützt und
auch die Wiederaufbauteams seien weiterhin tätig.
Sodann seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann, welcher seine Selbständigkeit mehrfach bewiesen habe und zu-
dem mehrere Jahre Berufserfahrung aufweisen könne. Seine Eltern
und Geschwister sowie weitere Verwandte würden nach wie vor in sei-
nem Heimatdorf leben.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und bean-
tragte, die „Verfügung des Wegweisungsvollzugs“ sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei
und das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er stamme aus M._______ in der Provinz Y._______. Wegen einer Fa-
milienstreitigkeit sei er im Jahr 2002 mit seinem Bruder in den
G._______ geflohen. Weil er Angst gehabt habe, nach Afghanistan
zurückgeschafft zu werden, sei er später in die Schweiz geflohen. Eine
Rückkehr nach Afghanistan sei für ihn zum jetzigen Zeitpunkt viel zu
gefährlich und könne ihm nicht zugemutet werden. Die Sicherheitslage
in der Provinz Y._______ sei angespannt. Immer wieder komme es zu
Zusammenstössen und Kämpfen zwischen rivalisierenden politischen
bzw. militärischen Akteuren, wie auch die ARK in ihrer
Rechtsprechung festhalte. Die humanitäre Lage werde als prekär
bezeichnet. In ständiger Praxis weise die ARK darauf hin, dass in
Afghanistan, abgesehen von der Region Kabul, eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Dies würden Berichte von Menschen-
rechtsorganisationen bestätigen. Müsste er nach Afghanistan zurück-
kehren, wäre er aufgrund der allgemeinen Situation in Gefahr, das Op-
fer willkürlicher Machenschaften der aktuellen Machthaber zu werden
und könnte von keiner Seite Hilfe erwarten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 stellte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK u.a. fest, die Beschwerde richte sich aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Weg-
weisung und die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 sei, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechts-
kraft erwachsen, weshalb die Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als
solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wur-
de das BFM zur Vernehmlassung aufgefordert.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2005 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die vom
BFM kontaktierten Experten seien sich einig, dass in Afghanistan zum
damaligen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemei-
ner Gewalt gesprochen werden könne. Es gebe auch keine Provinzen
mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Ferner sei die landes-
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weite Akzeptanz der amtierenden Regierung durch die demokrati-
schen Wahlen im Oktober 2004 bestätigt worden. Die Wahl von Karzai
sei allgemein akzeptiert und die Zentralregierung habe ihren Einfluss-
bereich merklich ausdehnen können. Aus diesen Gründen sei es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, in die Provinz Y._______
zurückzukehren. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Da die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – gutzuheissen
ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung
der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird
dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Be-
schwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die Aufhe-
bung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs so-
wie die Wegweisung blieben vorliegend somit unangefochten und sind
mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Er-
örterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
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3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis-
tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem
tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Exis-
tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grund-
sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militäri-
schen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsi-
cherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zu-
sätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, He-
rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingun-
gen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar
zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Eine
Rückkehr in die Provinz Y._______ erachtete die ARK, unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz, als
existenzbedrohend und damit als unzumutbar.
3.3.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Be-
schwerdeführer der Ethnie der J._______ angehört und sein Her-
kunftsort in der Provinz Y._______ liegt. Im Weiteren kann die
Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006
Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen werden (vgl. hierzu auch
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5798/2006 vom 2. September
2008). Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach
dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungs-
vollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet
muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. An dieser
Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu
ändern, gemäss übereinstimmender aktueller Einschätzung aus
Expertenkreisen könne in Afghanistan nicht von einer landesweiten
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden und es gebe auch
keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage. Hierzu
ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung
noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen
oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte, der
Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber stützte
sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlrei-
che, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S.
98).
3.3.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative eines aus der Provinz Y._______ stammenden
Asylsuchenden in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil
zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter
bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser
Region voraus. Bei der Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt
(Vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7.b S. 193 f.).
Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter
Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und einige Be-
rufserfahrung in der Landwirtschaft und im Baugewerbe. Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend
aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte
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D-4460/2006
des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genann-
ten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft
davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land le-
bende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Exis-
tenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zu-
mutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne
sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen
eine Existenzgrundlage aufbauen.
3.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich wäh-
rend einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen
Aufenthaltstitel verfügte, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses
Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiederein-
reise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen
auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
AuG) entgegen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungs-
weise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist
daher gegenstandslos.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das
Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu ent-
richten ist.
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D-4460/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
20. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 29. August 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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