B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4461/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N_______.
D-4461/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (C._______-
Distrikt; Nordprovinz) – seine Heimat am (...). Auf dem Luftweg sei er über
D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 19. Mai
2012 illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 21. Mai 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der
Befragung zur Person (BzP) im EVZ F._______ vom 29. Mai 2012 wurde
der Beschwerdeführer mit Entscheid des damaligen BFM (seit 1. Januar
2015 Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 31. Mai 2012 für den wei-
teren Aufenthalt dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2013
wurde er durch das BFM direkt angehört.
Anlässlich der BzP brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs vor, er habe im Jahre (...) an einigen Demonstrationen und
Meetings des Studentenflügels teilgenommen. Nach seinem Schulab-
schluss habe er in einem Laden gearbeitet. Als er im (...) auf dem Weg zur
Arbeit gewesen sei, sei (Nennung Vorfall). Er sei weggerannt, aber in der
Folge von der sri-lankischen Armee festgenommen und etwa (Nennung
Dauer) in I._______ festgehalten worden. Während der Haft sei er befragt
und mehrmals geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er eine
Zeit lang nicht mehr zur Arbeit gegangen. (...) Wochen nach seiner Freilas-
sung seien zwei Soldaten zum Laden gekommen und hätten ihn gesucht,
aber er habe sich am betreffenden Tag (noch) nicht im Geschäft aufgehal-
ten. Im (...) hätten ihn seine Eltern ins Vanni-Gebiet geschickt, wo er bis im
(...) geblieben sei. Da dieses Gebiet im Jahre 2009 von der Armee ange-
griffen worden sei, habe er sich vom (...) bis (...) in einem Flüchtlingslager
in J._______ aufgehalten. Danach habe er bis (...) in J._______ und
K._______ gelebt und sich dort jeweils abwechslungsweise (...) bis (...)
Monate aufgehalten. Im (...) sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im (...)
habe ihm ein Kollege (...) Personen nach Hause gebracht und ihn gebeten,
diesen zu helfen. Nachdem er diese etwa (Nennung Dauer) beherbergt
habe, hätten diese ihr Haus verlassen. Vier oder fünf Tage später sei ihr
Haus von den Behörden kontrolliert worden. Da er zu diesem Zeitpunkt
nicht dort gewesen sei, hätten ihm seine Familienangehörigen ausgerich-
tet, dass er sich beim Armee-Camp in L._______ melden müsse. Aus
Angst sei er aber nicht dorthin gegangen, sondern habe sich in C._______
versteckt. Während er sich dort aufgehalten habe, sei sein Kollege – der
(Nennung Verwandter) seiner Mutter sei – am (...) ermordet worden. (...)
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Wochen nach diesem Vorfall seien die Behörden wieder zu ihm nach
Hause gegangen und hätten ihn dort gesucht. In der Folge habe sein Vater
seine Ausreise organisiert.
A.b Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer folgende Asyl-
gründe vor: Sein Freund N._______ habe ihn zirka im (...) gebeten, (...)
Personen für eine unbestimmte Zeit bei ihm im Haus unterzubringen. Diese
seien bewaffnet gewesen und hätten aus (Nennung Region) gestammt.
Seine Familie habe sich nicht daran gestört, diese (...) bewaffneten Männer
während effektiv rund (...) Monate zu beherbergen, da er und seine Ange-
hörigen Sympathisanten der LTTE gewesen seien. Nachdem diese (...)
Personen ihr Haus verlassen hätten, sei einige Tage später einer der (...)
Männer namens P._______ von den sri-lankischen Sicherheitskräften er-
wischt worden und man habe Waffen bei diesem gefunden. P._______
habe dann seinen Namen preisgegeben. Darauf sei die Armee zu ihrem
Haus gekommen und habe alles kontrolliert. Da er zu jenem Zeitpunkt nicht
zugegen gewesen sei, seien die Soldaten zum Haus von N._______ ge-
gangen, der sich aber ebenfalls nicht dort aufgehalten habe. Sie seien
dann beide nicht mehr nach Hause gegangen. N._______ habe damals in
(...) gearbeitet, wobei ein Denunziant der Armee dessen Arbeitsort verraten
habe. Als ihn die Soldaten dort hätten aufsuchen wollen, sei N._______
gerade von zu Hause mit seinem Motorrad zusammen mit einem Mitfahrer
auf dem Rücksitz losgefahren. Die Soldaten hätten N._______ mit ihrem
Fahrzeug verfolgt und angefahren, ohne sich in der Folge um ihn zu küm-
mern. N._______ sei auf dem Weg ins Spital seinen Verletzungen erlegen.
Der Mitfahrer habe ihm (dem Beschwerdeführer) (Nennung Zeitpunkt) spä-
ter erzählt, dass sich die Soldaten nach seiner Person erkundigt hätten. Er
sei danach nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich in
C._______ aufgehalten, von wo aus er einmal monatlich nach Hause tele-
foniert habe. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass die Armee noch ein-
mal vorbeigekommen sei. Insgesamt sei er drei Mal gesucht worden, so
erstmals im (...), nachdem P._______ mit den Waffen erwischt worden sei.
Das zweite Mal sei er zirka (...) Tage nach dem Unfalltod von N._______
und letztmals etwa im (...) zu Hause gesucht worden. Man habe seinen
Familienangehörigen gesagt, dass er sich im Armeecamp melden solle,
wenn er zurückkehre.
Ferner habe er bislang aus Angst, dass diese Information den heimatlichen
Behörden weitergeleitet würde, nicht gesagt, dass er den LTTE geholfen
habe. So habe er in den Jahren (...) und (...) Informationen über die Bewe-
gungen der Armee gesammelt und weitergeleitet. Zudem habe er während
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seiner Schulzeit im Rahmen seiner Tätigkeit für die Studentenorganisation
Schüler animiert, an Demonstrationen teilzunehmen. Sodann sei er nach
einer (Nennung Vorfall) im Jahre (...) während (Nennung Dauer) im Armee-
camp in I._______ festgehalten und nach Intervention (Nennung Perso-
nen) wieder freigelassen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den
Vollzug aus der Schweiz an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 25. Juli 2013 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und reichte am 21. August 2013 sowie am 4. und 27. September 2013 wei-
tere Ergänzungen zu den Akten. Mit Entscheid vom 14. Februar 2014 hob
das BFM im Rahmen der Vernehmlassung seine Verfügung vom 24. Juni
2013 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren
wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
D-4276/2013 vom 19. Februar 2014 wurde die Beschwerde vom 25. Juli
2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A.d Mit Eingabe vom 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM eine Stellungnahme inklusive einen durch das Advokaturbüro seines
Rechtsvertreters verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den
Akten.
A.e Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchte das SEM das Bundesver-
waltungsgericht um Einsicht in das Beschwerdedossier. Diesem Ersuchen
wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2015 entsprochen und der Vorinstanz
das Dossier D-4276/2013 im Original zugestellt. Gleichzeitig wurde das
SEM ersucht, das Dossier bis zum 3. Juli 2015 zu retournieren.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 17. Juni 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
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C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 17. Juli
2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juni
2015 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, even-
tuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht und eventuell zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betref-
fend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-
tion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Rich-
terinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wies er die Anträge auf Einsicht in die
Akten A8 und A26 und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung ab. Sodann forderte er den Beschwerdeführer auf,
bis am 11. September 2015 mitzuteilen, ob er persönlich auf einer der auf
der eingereichten CD enthaltenen Quellen erwähnt und, falls ja, auf wel-
chem Dokument er genannt werde, wobei im Unterlassungsfall aufgrund
der bisherigen Akten entschieden werde. Zudem wurde er aufgefordert, bis
zum 11. September 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich teilte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt nachträglicher Ände-
rungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – das Spruchgremium im
Verfahren mit.
Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2015 fristgerecht bezahlt.
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Seite 6
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme – mit Hinweisen zu aktuellen Länderhintergrundinformatio-
nen – zu den Akten. Ferner verlangte er aufgrund des „Unwillens des in der
Sache zuständigen Richters Thomas Wespi und des Gerichtsschreibers
Stefan Weber, sich sorgfältig und ernsthaft mit der vorliegenden Be-
schwerde zu beschäftigen“, dass diese Gerichtspersonen vor weiteren
Prozesshandlungen eine Erklärung gegenüber seinem Rechtsvertreter ab-
zugeben hätten, gemäss welcher sie im weiteren Verfahren eine rechtmäs-
sige Vorgehensweise zur korrekten Urteilsfindung respektieren würden,
nämlich den Sachverhalt korrekt und vollständig abzuklären, die Sache
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und das Urteil auf dieser Basis zu fällen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes zu rechtfer-
tigen vermöchten. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka laufend.
Die aktuelle Situation könne jedoch nicht – wie vom Beschwerdeführer in
der ergänzenden Eingabe vom 11. September 2015 geltend gemacht – zu
einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen. Sodann verwies die Vor-
instanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festge-
halten werde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. Oktober 2015.
H.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 erneuerte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Aufforderung um Abgabe einer Erklärung durch
Richter Thomas Wespi und Gerichtsschreiber Stefan Weber, mit welcher
das Bundesverwaltungsgericht signalisieren würde, eine den rechtsstaatli-
chen Prinzipien entsprechende Verfahrensführung und Urteilsfindung an-
zustreben.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richterin Mia Fuchs
übertragen.
D-4461/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Soweit der Beschwerdeführer (wiederholt) die Abgabe einer Erklärung
durch Richter Thomas Wespi und Gerichtsschreiber Stefan Weber for-
derte, sich vorliegend einer den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen-
den Verfahrensführung und Urteilsfindung zu befleissigen, ist er auf Art. 11
VGG zu verweisen, wonach Richter und Richterinnen vor ihrem Amtsantritt
auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt werden. Die Rechte, die Pflich-
ten, die Aufgaben und Befugnisse eines Gerichtsschreibers respektive ei-
ner Gerichtsschreiberin richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom
24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1), der Bundespersonalverordnung vom
3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3), den übrigen Ausführungsbestim-
mungen zum BPG, dem VwVG, dem VGG sowie nach dem Geschäftsreg-
lement für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR 173.320.1). Es be-
steht unter diesen Umständen keine Veranlassung, auf das als Aufforde-
rung formulierte Ersuchen weiter einzugehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 8
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
einleitend fest, das BFM habe im Herbst 2013 sein damaliges Risikoprofil
für sri-lankische Staatsbürger überprüft. In der Folge seien faktisch alle
hängigen Gesuche in Wiedererwägung gezogen worden, so auch die Ver-
fügung des Beschwerdeführers. Es könne festgehalten werden, dass das
BFM seit dem Frühjahr 2014 betreffend Sri Lanka über eine aktualisierte
Lageanalyse und ein aktualisiertes Risikoprofil verfüge. Das neue Risi-
koprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, werde auf jene Sachverhalte ange-
wendet, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden seien.
Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin
bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch einge-
schätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlen-
des Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Anga-
ben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaub-
haft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleich-
zeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Der vorliegende Fall
sei unter diesen Gesichtspunkten neu zu beurteilen. Der Vollständigkeit
halber sei in casu darauf hinzuweisen, dass – entgegen der in der Eingabe
vom 4. August 2014 geäusserten Behauptung – vom Bundesverwaltungs-
gericht weder ein Urteil gefällt noch eine Neubeurteilung des Falles ange-
ordnet worden sei. Da sich der Sachverhalt – wie vom Rechtsvertreter in
der erwähnten Eingabe erwähnt – als liquid erweise, könne vorliegend
ohne weitere Instruktionsmassnahmen ein Entscheid gefällt werden. Zur
Begründung der Flüchtlingseigenschaft werde sinngemäss behauptet, An-
gehörige der sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylbewerber
würden einer Kollektivverfolgung unterliegen. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe in BVGE 2011/24 eingehend dargelegt, dass der Vollzug der
Wegweisung für Personen tamilischer Ethnie grundsätzlich zulässig sei.
Diese Rechtsprechung habe aktuell insofern Bestand, als nach wie vor
nicht von einer kollektiven Gefährdung tamilischer Rückkehrer auszugehen
sei. Vielmehr sei aufgrund des neuen Risikoprofils eine individuelle Prüfung
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vorzunehmen. Weiter werde in der Eingabe vom 4. August 2014 auf die
Verhaftungen der beiden nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen
Asylbewerber verwiesen. Diese Fälle stünden jedoch mit dem hier zu be-
urteilenden Verfahren in keinem Zusammenhang und es könne folglich da-
raus nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im (...) nach einer (Nennung
Vorfall) festgehalten und während seiner Haft befragt und geschlagen wor-
den. Nach seiner Freilassung hätten ihn Armeeangehörige an seinem Ar-
beitsplatz gesucht. Diesbezüglich habe er sich zur angegebenen Dauer
seiner Haft und zum Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz gesucht wor-
den sei, in erhebliche Widersprüche verstrickt, weshalb das Vorbringen
nicht glaubhaft sei. Die Ausführungen in der Eingabe vom 4. August 2014
seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das Vor-
bringen sei auch im Lichte des aktualisierten Risikoprofils zu prüfen. Zum
Komplex rund um die Unterstützung der LTTE sei der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass er nach seiner Verhaftung nach (Nennung Dauer) frei-
gelassen worden sei. Auch nach Kriegsende – ein Zeitpunkt, als die inter-
nen Register der LTTE der Regierung zugänglich geworden seien – habe
er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Es könne daher
insgesamt selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden,
dass seine Aktivitäten in den Jahren (...) bis (...) das Interesse der Behör-
den geweckt hätten und seine Tätigkeiten der Regierung bekannt seien.
Entsprechend seien die Ereignisse ab dem Jahre (...) losgelöst davon zu
betrachten. In der BzP habe er vorgebracht, sein Kollege habe im (...) (...)
Personen zu ihm nach Hause gebracht, welche etwa (Nennung Dauer) bei
ihm gelebt hätten. Einige Tage später hätten die Behörden sein Haus kon-
trolliert. In der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, dass diese Per-
sonen Mitglieder der LTTE gewesen seien, während des Aufenthalts
schwere Waffen bei ihm versteckt hätten und P._______ der Armee anläss-
lich dessen Festnahme und der gleichzeitigen Beschlagnahme der Waffen
seinen Namen bekanntgegeben habe. Einleitend bestünden allgemeine
Zweifel an diesen Aussagen. Die LTTE seien seit Mai 2009 zerschlagen,
weshalb es nur bedingt nachvollziehbar erscheine, dass Jahre später
LTTE-Mitglieder mit schweren Waffen bei ihm aufgetaucht sein sollen. Der
Wahrheitsgehalt dieser Aussage könne jedoch offengelassen werden. So
habe er anlässlich der BzP keines der wesentlichen Elemente genannt, die
er später genannt habe. Er habe nicht angeführt, dass es sich bei den Per-
sonen um Mitglieder der LTTE gehandelt habe, diese schwere Waffen bei
ihm untergebracht hätten und er von jenen bei den Behörden denunziert
worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Elemente, welche
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Seite 10
ihm aus Sicht der Behörden erst das von ihm beschriebene politische Profil
verliehen haben sollen, nicht ansatzweise in der BzP erwähnt habe. Falls
sich diese Vorfälle effektiv in dieser Weise zugetragen hätten, gebe es kei-
nen ersichtlichen Grund, dies gegenüber dem SEM nicht bereits zu diesem
Zeitpunkt des Asylverfahrens offenzulegen oder zumindest anzudeuten.
Entsprechend seien diese Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, woran
auch die Ausführungen in der Eingabe vom 4. August 2014 nichts zu än-
dern vermöchten. Weiter habe er zu den beherbergten Männern ausser
deren Namen, deren Herkunft aus dem (Nennung Region) und dem Um-
stand, dass diese schwere Waffen besitzen würden, keine Angaben ma-
chen können. Es sei allgemein bekannt, dass der sri-lankische Staat alles
daran setze, eine Neuformierung der LTTE oder einer Nachfolgeorganisa-
tion zu verhindern. Entsprechend sei sich jeder der Gefahr einer Verbin-
dung zu den LTTE bewusst, weshalb kaum nachvollziehbar sei, weshalb
sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt hätten, (Nennung An-
zahl) ihm und seinen Eltern völlig fremde Männer, die im Besitz von
Schusswaffen, Granaten und Minen gewesen seien, vorbehaltslos bei sich
aufzunehmen. Dies umso mehr, als die Armee in B._______ allgegenwär-
tig gewesen sei und die (...) Männer regelmässig das Haus verlassen hät-
ten und danach wieder dorthin zurückgekehrt seien. Darüber hinaus hätten
die (...) Männer nicht nur der Armee, sondern auch den Nachbarn oder an-
deren Personen verdächtig erscheinen können. Ein solch unvorsichtiges
Verhalten sei im vorliegenden Länderkontext mit der allgemeinen Logik in
keiner Weise vereinbar. Der Beschwerdeführer habe weiter angeführt,
dass seine Eltern die (...) Männer in ihrem Haus beherbergt hätten und er
selbst bei seiner (Nennung Verwandte) im Nachbarhaus gewohnt habe. Es
erscheine daher realitätsfremd, dass die Armee lediglich ihn wegen der Be-
herbergung dieser Männer behelligt haben solle und nicht auch seine El-
tern, welche für die Unterbringung verantwortlich gewesen seien. Sofern
die Behörden tatsächlich davon ausgegangen wären, dass im Haus LTTE-
Mitglieder untergebracht gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie – nachdem er nicht zu Hause gewesen sei – umgehend abgezo-
gen seien. Da auch seine Eltern über sachdienliche Informationen verfügt
hätten, sei realitätsfern, dass jene nicht befragt und mitgenommen worden
wären. Ebenso wenig leuchte ein, dass die Armee nur das Elternhaus des
Beschwerdeführers und nicht auch das nachbarliche Haus der (Nennung
Verwandte) kontrolliert haben soll. Aufgrund dieser realitätsfremden Aus-
sagen sei höchst zweifelhaft, dass seine Eltern drei Personen im Besitz
von Waffen beherbergt hätten und er deswegen von den Behörden gesucht
worden sei. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass es sich bei der
vermuteten Denunziation durch P._______ um eine reine Mutmassung
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Seite 11
handle, welche in keiner Weise belegt sei.
Betreffend die Vielzahl der Beweismittel könne festgehalten werden, dass
ein Grossteil derselben keinen individuellen Bezug zum Asylgesuch des
Beschwerdeführers aufweisen würde und daher vorliegend nur bedingt
aussagekräftig seien. Sodann beschränke sich die Eingabe vom 4. August
2014 lediglich darauf, die Abklärungen und Einschätzungen des damaligen
BFM als falsch einzustufen, ohne konkrete Gegenbeweise oder -argu-
mente zu liefern. Dabei stütze er sich auf allgemeine und teils von der
Rechtsvertretung selbst verfasste Berichte. Aus den Beweismitteln zum
Tod von N._______ sei – deren Echtheit vorausgesetzt – lediglich zu ent-
nehmen, dass eine Person namens M._______ am (...) von einem Armee-
fahrzeug angefahren worden und anschliessend seinen Verletzungen erle-
gen sei. Irgendein Bezug zum Beschwerdeführer sei daraus aber nicht er-
sichtlich, weshalb dieses Beweismittel nicht geeignet sei, seine Vorbringen
zu untermauern.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das damalige
BFM das Gebot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie das recht-
liche Gehör (Akteneinsicht; Begründungspflicht) verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä-
ren, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
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Seite 12
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe nicht seine übliche Pra-
xis zu Sri Lanka (erneute Anhörung nach Praxisänderung; Asylgewährung
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten;
Anordnung vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) angewendet. Solches ist aus der angefochtenen Verfügung
indessen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Ver-
waltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt,
noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch
keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl
nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Ta-
milen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Zu-
dem wird aus der vom Beschwerdeführer angeführten Medienmitteilung
des BFM vom 26. Mai 2014 nicht ersichtlich, dass bereits angehörte Asyl-
gesuchsteller – wie vorliegend der Beschwerdeführer – im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens respektive vor dem Asylentscheid ein zweites Mal an-
gehört werden müssten. Das BFM führt darin lediglich an, dass es heute
soweit möglich darauf achte, dass der Asylentscheid in zeitlicher Nähe zur
Anhörung und durch dieselbe Person geschehe. Auch der Umstand, dass
in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide
getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung
schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Ge-
genüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind. Die Anträge, entspre-
chende Referenzdossiers heranzuziehen, oder dem Beschwerdeführer
eine zusätzliche Frist zur Benennung weiterer Fälle einzuräumen, in wel-
chen das SEM seine erwähnte Praxis verfolgt habe, oder die erwähnten
Gutachten des Verbindungsbüros Schweiz – Lichtenstein respektive von
Prof. W. Kälin beim SEM zu edieren, sind deshalb abzuweisen.
3.2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm Einsicht in die Akte A8
und die Akte A26 zu gewähren, zumal es sich dabei um verfahrensrele-
vante Aktenstücke handle. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die Ausfüh-
rungen in der Zwischenverfügung vom 27. August 2015 zu verweisen, wo-
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rin festgehalten wurde, dass es sich bei diesen Aktenstücken um behör-
deninterne Dokumente handle, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichts-
recht unterliegen würden, da solchen Unterlagen für die Behandlung eines
Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern diese nur für den verwal-
tungsinternen Gebrauch bestimmt seien. Daran vermag auch die anders-
lautende Einschätzung des Beschwerdeführers – so insbesondere zur Re-
levanz der Akte A8 – in seiner Stellungnahme vom 11. September 2015
nichts zu ändern. Aus der in Frage stehenden Akte A8, deren wesentlicher
Inhalt ihm mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 mitgeteilt wurde,
ergibt sich der Grund, weshalb bei ihm eine teilweise verkürzte BzP durch-
geführt wurde. Diesbezüglich erweist sich seine in der erwähnten Stellung-
nahme vorgebrachte Behauptung, das BFM habe seine Möglichkeiten zur
Schilderungen seiner Asylvorbringen im Rahmen der BzP bewusst be-
schränkt, als offensichtlich haltlos. Zudem führte die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid den Unterschied zwischen einer BzP und der Anhö-
rung explizit aus und legte kurz dar, im welchem Umfang die im Rahmen
der BzP genannten Aussagen im Vergleich zu den später in der Anhörung
genannten Gründen verwendet werden können. Vorliegend kann somit
nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin einer sol-
chen des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
Darüber hinaus reichte der Beschwerdeführer – nachdem die Vorinstanz
mit Verfügung vom 14. Februar 2014 das erstinstanzliche Verfahren in sei-
nem Fall wieder aufgenommen hatte – dem BFM am 4. August 2014 un-
aufgefordert eine Stellungnahme ein, welcher er einen durch das Advoka-
turbüro seines Rechtsvertreters verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka beilegt. In seiner Stellungnahme äusserte er sich – aufgrund der
Lageentwicklung in Sri Lanka – zu ihn betreffenden Gefährdungselemen-
ten und Vollzugshindernissen.
3.2.4 Ferner ist bezüglich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht
anzuführen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zunächst
Ausführungen zum aktualisierten Risikoprofil von tamilischen Asylgesuch-
stellern aus Sri Lanka sowie dessen Anwendung im konkreten Fall machte.
Insbesondere wurde angeführt, dass hinsichtlich widersprüchlicher Anga-
ben, welche unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft
blieben, das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zu einer Neubeur-
teilung der Glaubhaftigkeit führen könne. Sodann wurde festgehalten, dass
nicht nur das SEM, sondern auch der Beschwerdeführer selber den Sach-
verhalt als liquid erachte, weshalb vorliegend ohne weitere Instruktions-
massnahmen ein Entscheid gefällt werden könne. In der Folge setzte sich
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die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit den Asylgründen des Be-
schwerdeführers, den dazu eingereichten Beweismitteln und – wenn auch
nur in knapper Form – mit den Ausführungen in der ergänzenden Eingabe
vom 4. August 2014 auseinander. Dabei erwog sie, dass die geltend ge-
machten Ausführungen zu den Asylgründen als widersprüchlich und reali-
tätsfremd zu erachten seien, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
zumal die entsprechenden Einwände an der getroffenen Einschätzung
nichts zu ändern vermöchten. Dadurch führte das SEM eine konkrete Wür-
digung des Einzelfalles durch, und es ist nicht ersichtlich, dass es geltend
gemachte Sachverhaltselemente oder eingereichte Beweismittel nicht be-
achtet hätte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die ver-
fügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97
E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu er-
kennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht an-
zufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dementsprechend liegt diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe durch die
bereits erwähnten Unterlassungen (keine [erneute] Anhörung des Be-
schwerdeführers; verweigerte Akteneinsicht; ungenügende Begründung)
sowie durch fehlende Länderinformationen auch den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt. Diesbezüglich ist Folgendes zu erwägen:
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
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Seite 15
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).
Vorliegend ging das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der mit diesen
eingereichten Beweismitteln und Stellungnahmen (vgl. Art. 12 Bst. b
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als
erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom
19. Juni 2013 ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen äussern.
Sodann reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2013 eine (erste) Beschwerde-
schrift inklusive eine Fülle von Beweismitteln ein. Weitere Ausführungen zu
seinen Asylgründen und zusätzliche Unterlagen dazu legte er mit Eingaben
vom 21. August 2013 und vom 4. sowie 27. September 2013 ins Recht.
Weiter reichte er dem BFM am 4. August 2014 eine Stellungnahme zu ihn
betreffenden Gefährdungselementen und Vollzugshindernissen und wei-
tere Beweismittel ein. Die Vorinstanz erachtete in der Folge den Sachver-
halt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid
zu fällen (vgl. act. A30/10 S. 14). Den gleichen Schluss zog im Übrigen
auch der Beschwerdeführer selber, indem er im Rahmen seiner Stellung-
nahme vom 4. August 2014 anführte, vorliegend sei mittels umfangreicher
Eingaben zu seiner individuellen Situation sowie mit der Einreichung zu-
sätzlicher Beweismittel der Sachverhalt auf Beschwerdeebene liquid ge-
macht worden, weshalb der Fall in individueller Hinsicht grundsätzlich ent-
schieden werden könne (vgl. act. A27 S. 8 Mitte).
3.2.6 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz – aufgrund der unter-
lassenen ergänzenden Anhörung – bezüglich der anhaltenden Suche nach
seiner Person sowie seinem exilpolitischen Engagement den Sachverhalt
nicht vollständig abgeklärt habe respektive er diese Sachverhaltselemente
in Ermangelung einer nochmaligen Anhörung nicht habe vorbringen kön-
nen, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck
der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von
ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu unter-
mauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt,
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Seite 16
Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu bewei-
sende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebo-
tener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme ge-
troffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betref-
fende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer
unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende Eingabe bei der
Vorinstanz einzureichen, in welcher er auf zusätzliche Sachverhaltsele-
mente hätte aufmerksam machen können. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass er durch einen im Asylverfahren versierten Rechtsanwalt vertreten ist,
der seinen Mandanten entsprechend hätte instruieren können, weshalb
nach Bekanntwerden von neuen Sachverhaltselementen umgehend ent-
sprechende Beweismittel hätten nachgereicht werden können, zumal er
denn auch mit der Eingabe vom 4. August 2014 von sich aus eine einläss-
liche Ergänzung ins Recht legte. Gemäss den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift vom 17. Juli 2015 sei er in den vergangenen (Nennung
Dauer) an zahlreichen Demonstrationen der tamilischen Diaspora gewe-
sen, dies sowohl in seiner Rolle als uniformierter Tamil Guard als auch als
aktiver Teilnehmer an diesen Demonstrationen in der Schweiz. Die mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichte Dokumentation (Beilage 15) enthält Fo-
tos des Beschwerdeführers, die zwischen (...) und (...) entstanden sein sol-
len. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer
frühestens im (...) seine exilpolitischen Aktivitäten aufnahm, liegen zwi-
schen diesem Zeitpunkt und der Ausfällung des negativen Asylentscheids
vom 9. Juni 2015 rund (Nennung Zeitraum), in welchen er Gelegenheit ge-
habt hätte, entsprechende Ereignisse und damit verknüpfte Befürchtungen
dem SEM zur Kenntnis zu bringen. Dass er dies versäumte respektive ent-
sprechende Unterlagen erst neun Monate später mit seiner Rechtsmitte-
leingabe einreichte, ist umso erstaunlicher, als er diese Tätigkeit als sub-
jektiven Nachfluchtgrund einstuft, welcher zur vorläufigen Aufnahme seiner
Person als Flüchtling führen müsse. Demzufolge war die Vorinstanz vor
Erlass ihrer Verfügung nicht gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer
Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich
und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf eine andauernde
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Seite 17
Suche der sri-lankischen Behörden nach seiner Person oder auf ein exil-
politisches Engagement in der Schweiz sowie auf allfällige andere oder
neue Gefährdungselemente hinzuweisen, oder eine bestimmte Frist zur
Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar-
stellt. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen.
3.2.7 Hinsichtlich der Rüge, wonach das Bundesamt zu verschiedenen, auf
Seite 24 der Beschwerdeschrift aufgelisteten Punkten keinerlei länderspe-
zifische Informationen oder Länderberichte beigezogen habe, obwohl die
Beurteilung seiner Gefährdungslage nur vor diesem Hintergrund hätte ge-
schehen können, ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf
einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in
Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem auch in Be-
rücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und hinsichtlich der Zumutbarkeit des in Sri Lanka für den
Beschwerdeführer bestehenden sozialen Beziehungsnetzes sowie seiner
Möglichkeiten, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern (vgl.
act. A30/10 S. 7 f.). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die
Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen
Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdefüh-
rer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
3.2.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwal-
tungsgericht materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe
und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei und die notwendi-
gen Länderinformationen beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass nach
der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms-
weise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes un-
umgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere
dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfas-
send schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
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der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen.
Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Anhörung als auch die An-
ordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun-
desverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüg-
lichen Anträge sind daher abzuweisen.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Ge-
bot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie das rechtliche Gehör
(Akteneinsicht) und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet.
Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzu-
heben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die
Prüfung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz sei unter Verletzung zahl-
reicher Verfahrensgarantien vorgenommen worden. Sodann habe sich das
SEM im angefochtenen Entscheid in mehreren Punkten der exakt gleichen
Argumentation zur Verneinung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen be-
dient, wie diese bereits im aufgehobenen Entscheid des BFM vom 24. Juni
2013 verwendet worden sei. Die damalige Prüfung der Glaubhaftigkeit sei
von offizieller Seite als ungenügend festgestellt worden und das SEM hätte
vorliegend nicht daran festhalten dürfen. Auch hätten die Mängel der da-
maligen Glaubhaftigkeitsprüfung bereits in der Verwaltungsbeschwerde
vom 25. Juli 2013 und der Eingabe vom 4. August 2014 aufgedeckt werden
können, das SEM habe diese Ausführungen aber im Rahmen der ange-
fochtenen Verfügung nicht gewürdigt.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie oben festgehalten (vgl.
E. 3.2), ist hinsichtlich des angefochtenen Entscheides eine Verletzung von
Verfahrensgarantien zu verneinen. Ferner ging das SEM in seinem ableh-
nenden Asylentscheid vom 9. Juni 2015 auf das neue Risikoprofil, dessen
Anwendung und die damaligen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit
ein und hielt dabei fest, das neue Risikoprofil werde auf jene Sachverhalte
angewendet, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht worden
seien. Die vergangenen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten
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sodann darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext
falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf
ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchli-
che Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland
unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil
nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Der vorlie-
gende Fall sei unter diesen Gesichtspunkten neu zu beurteilen (vgl. act.
A30/10 S. 3).
Dem SEM ist beizupflichten, wonach widersprüchliche und realitätsfremde
Aussagen sich nicht notwendigerweise ins Gegenteil verkehren und als
glaubhaft erachtet werden müssen, weil sich bei der früheren Glaubhaftig-
keitsprüfung Mängel bei der Einschätzung des länderspezifischen Kontex-
tes ergaben. Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid in mehreren Punkten, die sich auf wi-
dersprüchliche und realitätsfremde Angaben bezogen, eine gleiche Argu-
mentation zur Verneinung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verwen-
dete, wie sie dies schon im aufgehobenen Asylentscheid tat.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz bediene sich der
überholten Argumentation: "nachträglich vorgebracht = unglaubhaft", was
jedoch nicht zu überzeugen vermöge. Aufgrund der bei ihm durchgeführten
verkürzten BzP sei diese Argumentation besonders problematisch, da er
schon aus Zeitgründen nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine gesamten
Asylgründe geltend zu machen. Zudem entspreche diese Vorgehensweise
nicht einer tauglichen Prüfung der Glaubhaftigkeit.
Der Beschwerdeführer geht recht in der Annahme, dass dem Protokoll der
BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Be-
weiswert zukommt. Jedoch dürfen gemäss ständiger und gefestigter
Rechtsprechung Widersprüche dann für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentli-
chen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der An-
hörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993
Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung mass das BFM dem Protokoll des
Empfangszentrums jedoch keine unrechtmässige Bedeutung bei. Lediglich
aus der zentralen Aussage des Beschwerdeführers, er sei nach (Nennung
Vorfall) während (Nennung Dauer) in Haft gewesen und nach (Nennung
Zeitraum) wieder an seine Arbeit zurückgekehrt (vgl. act. A6/11 S 8), leitete
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Seite 20
das BFM – zu Recht – Widersprüche zur späteren Anhörung ab, wo er un-
zweideutig ausführte, lediglich während (Nennung Dauer) im Armeecamp
festgehalten worden und danach nicht mehr an seinen Arbeitsort zurück-
gekehrt zu sein (vgl. act. A14/20 S. 13 f.). Das Gleiche gilt für die Ausfüh-
rungen zu den (...) Personen, welche der Beschwerdeführer respektive
seine Eltern während längerer Zeit auf Wunsch von N._______ beherbergt
haben sollen (vgl. act. A6/11 S 8), die sich erst bei der Anhörung als be-
waffnete Männer dargestellt hätten, wobei einer dieser Männer nach seiner
Verhaftung den Beschwerdeführer denunziert haben soll (vgl. act. A14/20
S. 2 ff. und S. 10). Zudem trug die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der BzP um eine verkürzte Be-
fragung handelte. So hielt sie diesbezüglich fest, es handle sich bei der
BzP in der Tat um eine Kurzbefragung, in welcher die Asylgründe lediglich
summarisch geklärt würden, der Beschwerdeführer jedoch während der
BzP keines der wesentlichen Elemente genannt habe, das zu einem Ge-
fährdungskomplex führen könne (vgl. act. A30/10 S. 6).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Anhörungsprotokoll enthalte
insgesamt zahlreiche Realkennzeichen und die geltend gemachte Verfol-
gung habe im Grossen und Ganzen stringent vorgebracht werden können,
ist anzumerken, dass seine Schilderungen wohl etliche Details aufweisen,
aber gerade in zentralen Punkten seiner Begründung widersprüchlich und
realitätsfern ausgefallen sind. Da der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe bezüglich der Glaubhaftigkeit keine weiteren Einwände vor-
brachte, kann diesbezüglich auf die als zutreffend zu erachtenden Erwä-
gungen im angefochtenen Entscheid und die dortige Beurteilung der bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel verwiesen werden, die vorlie-
gend zu bestätigen sind.
4.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine
Vorbringen glaubhaft darzulegen. Die angebliche Verbindung zu den LTTE
und die vorgebrachten Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden
können daher nicht geglaubt werden. Folglich ist nicht davon auszugehen,
er sei in Sri Lanka gezielt verfolgt worden respektive es bestehe ein be-
hördliches Interesse an seiner Person. An dieser Einschätzung vermögen
auch die eingereichten zahlreichen Unterlagen nichts zu ändern, zumal
diese – ausser zum vorgebrachten exilpolitischen Engagement (vgl. Erwä-
gung 5.2 nachstehend) – keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdefüh-
rer aufweisen.
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Seite 21
5.
5.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift erstmals
aus, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka deswegen gefährdet sei. Es ist daher zu prüfen,
ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe er-
füllt.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in der Schweiz an Kund-
gebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen, dies sowohl in seiner
Rolle als uniformierter (Nennung Funktion) als auch als aktiver Teilnehmer
an verschiedenen Demonstrationen. Er reichte diverse Fotos ein, die ihn
anlässlich solcher Kundgebungen in verschiedenen Städten zeigen wür-
den. Auf den vier Fotos, die ihn als (Nennung Funktion) zeigen sollen, steht
er jeweils alleine neben einem Kundgebungsplakat, in einem leeren Gang
respektive in einer beinahe leeren Halle oder am Rande einer losen Men-
schenansammlung bei einer Bushaltestelle, ohne jeweils eine erkennbare
Funktion auszuüben. Auf den übrigen Bildern ist er jeweils blosser De-
monstrationsteilnehmer, wobei er auf zwei Bildern mithilft, ein Transparent
zu tragen. Aus diesen Unterlagen ist weder ersichtlich, inwiefern er na-
mentlich identifiziert werden könnte, noch ist daraus eine exponierte politi-
sche Tätigkeit zu erkennen. Durch diese kaum bedeutsame respektive als
niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht ins Visier der sri-
lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren Interesse geweckt
haben.
5.2.2 Hinsichtlich der aufgeführten Risikofaktoren im Zusammenhang mit
einer Unterstützungstätigkeit für die LTTE ist Folgendes festzuhalten: Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor-
genommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
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Seite 22
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Solches konnte der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. So kann die von ihm behaup-
tete Verbindung zu den LTTE angesichts seiner widersprüchlichen und re-
alitätsfremden Vorbringen nicht geglaubt werden (vgl. E. 4.1–4.3 vorste-
hend). Auch die angeblich erlittene Haft sowie die behördliche Suche nach
seiner Person vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, und am angebli-
chen Aufenthalt im Vanni-Gebiet respektive der Dauer desselben bestehen
angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen – so insbesondere bezüg-
lich des Zeitpunkts, wann er sich dorthin begeben haben will (so im Resul-
tat auch die Vorinstanz in: act A30/10 S. 5 oben) – ebenfalls berechtigte
Zweifel. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, der
mehrjährigen Landesabwesenheit und des Umstands, dass er ein Asylge-
such in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten
(BVGE 2011/24 E. 9.4). Sodann ergeben sich keine Hinweise dafür, dass
er bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen
würde und somit einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko aus-
gesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe
von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben. Alleine die
Auflistung sämtlicher möglichen Risikofaktoren in der Beschwerdeschrift
vermag angesichts der vorliegend zu prüfenden Sachverhaltskonstellation
und der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Übergriffe und Suchen an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern.
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Seite 23
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er gehöre zur "sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden" und würde auf-
grund seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seines Ausland-
aufenthaltes verdächtigt werden, oppositionelle Tätigkeiten ausgeführt zu
haben. Er verwies auf den Fall eines gleichaltrigen Tamilen, bei welchem
das SEM eine Gefährdung bejaht habe. Aus diesem Umstand kann der
Beschwerdeführer nicht ableiten, er müsse ebenso wie im einige gleiche
Eckdaten aufweisenden Fall als Flüchtling anerkannt werden (vgl. E. 3.2.2
vorstehend). Die oben erwogenen Ungereimtheiten zeigen vorliegend mit
Klarheit, dass dem zitierten Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und
dieser nicht als identisch mit demjenigen des Beschwerdeführers erachtet
werden kann. Einzig gestützt auf sein Alter, auf seinen mehrjährigen Aus-
landaufenthalt und auf das erfolglos durchlaufene Asylverfahren kann nicht
auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen
werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss Recht-
sprechung nicht generell in asylrelevanter Weise gefährdet; dies ist vom
Vorliegen von Risikofaktoren abhängig, welche vorliegend beim Beschwer-
deführer als nicht gegeben zu erachten sind (vgl. vorstehende Erwägun-
gen).
5.3 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu
verneinen.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte. Das BFM hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, wes-
halb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4461/2015
Seite 24
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell
davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschli-
che Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe o-
der Behandlung ausgesetzt wäre.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
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Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvoll-
zug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grund-
sätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter ver-
bessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaft-
liche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug
der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer
Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende
Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürf-
nisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt C._______,
Nordprovinz) und verfügt dort über seine nächsten Familienangehörigen
(Aufzählung Verwandte) und somit über ein tragfähiges verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz. Zudem soll sich das Haus seiner (Nennung Ver-
wandte) gleich neben seinem Elternhaus befinden (vgl. act. A14/20 S. 4).
Sodann habe er nach seinem Schulabschluss (Nennung Tätigkeit) gear-
beitet (vgl. act. A6/11 S. 7). Weiter führte er in der Anhörung an, dass ihm
sein Vater während der Monate, in denen er in C._______ und in
J._______ gewesen sei, zur Bestreitung des Lebensunterhalts Geld auf
sein Bankkonto überwiesen habe (vgl. act. A14/20 S. 10). Es ist unter die-
sen Umständen davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr bei seinen
Eltern oder (einer) seiner (Nennung Verwandten) unterkommen kann, von
diesen Unterstützung erhalten und er überdies in der Lage sein wird, sich
angesichts seiner bisherigen Arbeitserfahrung in Sri Lanka eine (erneute)
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen.
7.3.3 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG) und auch sonst
nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Sep-
tember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Stefan Weber
Versand: