B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4461/2016
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – ira-
kische Staatsangehörige arabischer Ethnie – ihren Heimatstaat im Sep-
tember 2015 und gelangten am 5. Oktober 2015 via E._______,
F._______, G._______, H._______, I._______ und J._______ illegal in die
Schweiz, wo sie am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
K._______ um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin und ihr ältester
Sohn B._______ wurden am 9. Oktober 2015 zur Person befragt und am
2. Mai 2016 zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 9. Oktober 2015,
A29, A31; Anhörungsprotokolle vom 2. Mai 2016, A36, A38).
A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Doku-
mente ein: ihre Nationalitätenausweise und Identitätskarten, den Militär-
ausweis ihres Ehemannes/Vaters, die Heiratsurkunde, den Rentneraus-
weis des Ehemannes/Vaters in Kopie, ein Drohschreiben in Kopie, eine
Anzeige bei der Polizei, das Universitätsdiplom und Notenblatt der Be-
schwerdeführerin sowie diverse Fotos des Ehemannes/Vaters bei (…).
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 – eröffnet am 27. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 6. Oktober 2015 ab, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016
sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM
vom 24. Juni 2016 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihr und ihren Kindern Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 aufzuhe-
ben und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung
der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichts-
kostenvorschusses anzusetzen.
Als Beilagen wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
24. Juni 2016, eine DVD, die eine „Kurzbefragung“ enthält, welche der
Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ein Bericht
von Amnesty International vom Oktober 2014 mit der Überschrift „Absolute
Impunity. Militia Rule in Iraq“ und ein Artikel mit der Überschrift „Iraq’s Shia
Militias: Helping or Hindering the Fight Against Islamic State?“ der
Jamestown Foundation vom 29. April 2016 eingereicht.
Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Telefax- beziehungsweise Originaleingabe vom 27. Juli 2016 liessen
die Beschwerdeführenden die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
25. Juli 2016 nachreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2016 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 14. September 2016 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.‒ einzuzahlen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. September 2016 fristgerecht geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
Die formellen Rügen, wonach das SEM den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und das Willkürverbot verletzt habe, sind
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38).
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄ-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; HÄFELI/HALLER/KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, S. 251 f. N 811 f.;
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Seite 6
BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Be-
gründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428,
m.w.H.).
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
habe es weitgehend unterlassen, die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel zu würdigen. Ausserdem würden bei diesen zentra-
len Beweismitteln keine Übersetzungen vorliegen. Dieses widerrechtliche
Ignorieren von Beweismitteln stelle zusätzlich zur Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende Verletzung des Will-
kürverbots dar. Es sei offensichtlich, dass die eingereichten Beweismittel
gewisse Tatsachen beweisen würden: Es hätte dem SEM oblegen, diese
bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vor-
bringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Dies habe das SEM of-
fensichtlich unterlassen.
Weiter sei zu rügen, dass das SEM anlässlich der Befragung zur Person
davon abgesehen habe, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn
B._______ zu den Gesuchsgründen zu befragen. Als Begründung für die
verkürzte Befragung werde im BzP-Protokoll die hohe Zahl der Gesuchs-
eingänge vermerkt. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch bereits bei der
BzP zu ihren Gesuchsgründen befragt werden müssen. Es sei offensicht-
lich, dass das SEM hierbei das rechtliche Gehör verletzt habe.
Darüber hinaus sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden,
dass der Drohbrief der ganzen Familie der Beschwerdeführerin und nicht
nur ihrem Ehemann gegolten habe. Es sei auch unerwähnt geblieben, dass
die Beschwerdeführerin klar ausgedrückt habe, sie habe nach der Entfüh-
rung ihres Mannes grosse Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder,
insbesondere des ältesten Sohnes B._______, gehabt. Ausserdem habe
das SEM mit keinem Wort erwähnt, dass der Ehemann in der Zeit der Ent-
führung gefoltert worden sei. Zusammenfassend stehe fest, dass das SEM
den Anspruch auf rechtliches Gehör wiederholt schwerwiegend verletzt
habe. Die angefochtene Verfügung werde deshalb zwingend aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden müssen.
Offenbar habe es das SEM unterlassen, die Vorbringen vollständig abzu-
klären. Es habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da die Verfol-
gung auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin gezielt habe.
Dies sei eindeutig falsch: Es sei offensichtlich, dass die ganze Familie der
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Seite 7
Beschwerdeführerin von der Verfolgung ihres Ehemannes betroffen gewe-
sen sei. Zudem sei es falsch, wenn das SEM behaupte, dass nach der
Freilassung des Ehemannes kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm be-
standen hätte. Wie bereits aufgezeigt, entspreche diese Darlegung nicht
den Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Verfolgung des Ehemannes,
der innerhalb des Iraks auf der Flucht sei und das Land illegal verlassen
wolle beziehungsweise müsse, bestehe weiterhin. Diesbezüglich hätte das
SEM zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhö-
rung – durchführen müssen. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts schwerwiegend verletzt habe. Die angefochtene Verfügung werde
auch deshalb aufgehoben werden müssen und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuwei-
sen sein.
Des Weiteren gehe es nicht an, wenn das SEM pauschal behaupte, von
einer Prüfung der Glaubhaftigkeit absehen zu können und dann diesbe-
züglich trotzdem, jedoch bloss oberflächlich und seinerseits unsubstanzi-
iert, auf angebliche Mängel in den Ausführungen der Beschwerdeführerin
hinweise. Dieses Vorgehen verletze eindeutig das Willkürverbot nach Art. 9
BV und Art. 7 AsylG.
4.3 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ein-
zelne Sachverhaltselemente nicht erwähnt und es weitgehend unterlassen
hat, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zu würdi-
gen. Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollte, ist
jedoch nicht ersichtlich. Da das SEM nach Prüfung und Würdigung der we-
sentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Ehemann bestehe kein Ver-
folgungsinteresse mehr, weshalb die Beschwerdeführenden zum heutigen
Zeitpunkt nicht gezielt aus einer der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaf-
ten verfolgt oder bedroht seien, konnte es darauf verzichten, weitere Ab-
klärungen durchzuführen beziehungsweise faktisch unbehelfliche Sach-
verhaltselemente zusätzlich zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung
ausdrücklich aufzuführen. Es ist nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzt. Aus
der angefochtenen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kri-
terien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden
Ergebnis gelangt ist. Den Beschwerdeführenden war es ausserdem mög-
lich, die Verfügung sachgerecht anzufechten, und das Bundesverwaltungs-
gericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Angesichts der
Feststellung der fehlenden Asylrelevanz war das SEM nicht verpflichtet, die
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Seite 8
eingereichten Beweismittel einer ausführlichen inhaltlichen Würdigung zu
unterziehen und in die Beurteilung miteinfliessen zu lassen.
Vorliegend wurden die Befragungen zur Person aufgrund der hohen Ge-
suchseingänge verkürzt durchgeführt (vgl. A29 S. 8 Ziff. 9.02, A31 S. 6
Ziff. 9.02), was jedoch nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Sohn B._______ ihre Gesuchsgründe bei den Anhörungen
ausführlich darlegen konnten. Inwiefern den Beschwerdeführenden durch
die verkürzten Befragungen ein Nachteil erwachsen sein sollte, ist daher
nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich bei der Regelung der Befragung
zur Person um eine Kann-Bestimmung (Art. 26 Abs. 2 letzter Satz AsylG).
Aus der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe es anlässlich
der Befragungen zur Person unterlassen, die Beschwerdeführerin und
Sohn B._______ zu den Gesuchsgründen zu befragen, vermögen sie dem-
nach nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten.
Auch aus der Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe,
ergibt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden, zumal weder nä-
her ausgeführt wird noch von Amtes wegen ersichtlich ist, dass und inwie-
fern die als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise des SEM unter die in
E. 4.1 umschriebene Definition zu subsumieren ist. Vielmehr gilt es festzu-
stellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens der Beschwerdefüh-
renden bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten durchaus vertretbar ist.
4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Ge-
richt besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM
im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass
ihr Ehemann von einer unbekannten Gruppierung im September 2015 ein
Drohschreiben erhalten habe. Einen Tag später sei er entführt worden. Sie
habe daraufhin den Irak verlassen, um sich und ihre Kinder in Sicherheit
zu bringen. Nach circa zwei Monaten sei ihr Ehemann wieder freigelassen
worden. Er halte sich zurzeit an verschiedenen Orten im Irak auf. Es sei
ihm verboten worden, den Irak zu verlassen.
Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder
nach der Entführung rasch möglichst in Sicherheit habe bringen wollen und
das Land verlassen habe, so wie sie es mit ihrem Ehemann abgemacht
habe. Das Drohschreiben und auch die Entführung hätten jedoch haupt-
sächlich auf den Ehemann abgezielt. Die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der seien nicht persönlich und direkt in den Fokus der angegebenen Grup-
pierung geraten. Ausserdem sei ihr Ehemann nach einigen Wochen freige-
lassen worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, seitens der
Miliz bestehe kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm. Zum heutigen Zeit-
punkt sei die Beschwerdeführerin somit nicht gezielt aus einer in Art. 3
AsylG erwähnten Eigenschaften verfolgt oder bedroht.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es
erstaune nämlich, dass die Beschwerdeführerin über die Miliz oder die Per-
sonen, welche ihren Ehemann entführt hätten, relativ wenig Substanzielles
wisse. Auch erscheine es fraglich, weshalb sie über die Umstände der Frei-
lassung des Ehemannes und die Auflagen bezüglich Ausreise, welche ihm
gemacht worden seien, so wenig Bescheid wisse.
Zusammenfassend hielten die Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug der
Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat auf-
grund der Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion und unter Berücksichti-
gung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Des-
halb seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
6.2 In materieller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene erstmals geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin sei im Irak einer Reflexverfolgung wegen
ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen und dabei vergewaltigt worden.
Diesbezüglich wird unter Hinweis auf eine „Kurzbefragung“, welche der
Rechtsvertreter mit der Beschwerdeführerin durchgeführt hat (vgl. mit der
Beschwerde eingereichte DVD), dargelegt, sie habe, nachdem der Ehe-
mann nicht wie geplant nach Hause gekommen sei, am 6. September 2015
die Polizeistation aufgesucht, wo die Anzeige zwar aufgenommen, aber
nichts weiter unternommen worden sei. Am 10. September 2015 sei sie
erneut zur Polizei gegangen, um sich über allfällige Neuigkeiten zum Ver-
bleib ihres Ehemannes zu erkundigen. Dieses Mal sei sie unter dem Vor-
wand, man habe weitere Informationen, zu einem anderen Gebäude ge-
bracht worden, wo sie über den Ehemann ausgefragt, massiv unter Druck
gesetzt und in der Folge vergewaltigt worden sei. Davon habe sie bisher
niemandem erzählt, aus Angst vor der Reaktion der Angehörigen und des
Umfeldes, insbesondere ihres Ehemannes und dessen Familie. Sie habe
die erlittene Vergewaltigung bis zur Abweisung des Asylgesuchs weitge-
hend verdrängt, sich aber seither erneut mit der Frage der Rückkehr in den
Irak (nach einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) befasst,
wodurch Albträume und eine Retraumatisierung ausgelöst worden seien,
welche sie nun dem Rechtsvertreter gegenüber ausführlich geschildert
habe. Aufgrund der eindrücklichen Aussagen der Beschwerdeführerin
dränge es sich zwingend auf, die vorliegende Beschwerde dem SEM mit
Verweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG zur vernehmlassungsweisen Wiederauf-
nahme des Verfahrens zukommen zu lassen.
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Seite 11
Darüber hinaus wird in der Beschwerde ausgeführt, es stehe fest, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes gezielt asylrelevant verfolgt
worden sei. Sie habe eine objektiv nachvollziehbare und subjektiv begrün-
dete Furcht vor erneuten sexuellen Übergriffen durch staatliche Machtträ-
ger oder andere bewaffnete Gruppen im Irak. Auch aus diesem Grund sei
die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die Beschwerde-
führerin als Flüchtling anzuerkennen. Ihr und ihrer Familie müsse Asyl ge-
währt werden.
Es sei festzuhalten, dass eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin
durchgeführt werden müsse und zwar in einer reinen Frauenrunde. Dies-
bezüglich sei zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass das SEM die
Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht zu ihren Asylgründen befragt
habe.
Entgegen der Behauptung des SEM sei es nachvollziehbar, wenn die Be-
schwerdeführerin keine exakten Angaben zu den Entführern ihres Ehe-
mannes machen könne: Zum einen sei sie diesen Personen selbst nicht
begegnet, zum andern sei angesichts der Lage im Irak, der zahlreichen –
vor allem schiitischen – Milizen und der ausgesprochen hohen Korruption
zu berücksichtigen, dass vielerlei bewaffnete Gruppen oder Personen für
die gezielte Entführung in Frage kommen könnten, es jedoch schwierig sei,
den effektiven Verantwortlichen auszumachen. Ausserdem sei bezüglich
der Bedingungen für die Haftentlassung des Ehemannes darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführerin erwähnt habe, er könne am Telefon nicht
viel erzählen und dürfe den Irak nicht verlassen: Es sei offensichtlich davon
auszugehen, dass er überwacht werde und deshalb die Beschwerdeführe-
rin nicht über alles informieren könne. Weiter sei davon auszugehen, dass
er ihr nicht alles erzählen oder zumuten möchte.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offen-
sichtlich einer asylrelevanten Verfolgung durch bewaffnete schiitische Mili-
zen, mindestens durch jene, die ihren Ehemann entführt hätten, sowie
durch die verantwortlichen Personen, die sie vergewaltigt hätten, ausge-
setzt werden würde, müsste sie in den Irak zurückkehren. Eine Rückfüh-
rung der Beschwerdeführerin in den Irak könne nicht verantwortet werden,
da von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer erneuten asylrelevan-
ten Verfolgung und/oder eines erneuten sexuellen Übergriffes ausgegan-
gen werden müsse. Als sunnitische Familie, die aus dem Ausland zurück-
kehre und deren Ehemann/Vater beobachtet und verfolgt werde, würde der
Beschwerdeführerin und ihren Kindern ohnehin seitens der Behörden oder
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Seite 12
schiitischen Milizen ein grosses Misstrauen entgegengebracht werden. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewäh-
ren.
7.
7.1 Schuld- und Schamgefühle sowie die vom Opfer entwickelten Selbst-
schutz-Mechanismen können bewirken, dass das Opfer über gewisse Er-
eignisse – namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung – erst
in einem späteren Verfahrensstadium beziehungsweise gar erst im Rah-
men eines ausserordentlichen Verfahrens sprechen kann. Selbst in einem
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, mithin nach eingetretener
Rechtskraft der Asylgesuchsabweisung, darf gemäss der einschlägigen
Rechtsprechung ein entsprechendes Begehren nicht allein mit der Begrün-
dung, das Ereignis hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wer-
den können, abgewiesen werden. Die Würdigung einer solchen neuen Tat-
sache setzt indes voraus, dass der ergänzte Sachverhalt aufgrund der üb-
rigen Elemente der Akten insgesamt als glaubhaft erscheint (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3, m.H.a. EMARK 2003 Nr. 17). Diese Praxis gilt auch für
den vorliegenden Fall, wo das neue Sachverhaltselement zwar ebenfalls
verspätet, indessen noch auf Beschwerdeebene des ordentlichen Verfah-
rens vorgebracht wurde.
7.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machte, son-
dern vielmehr erklärte, es gehe ihr gut (vgl. A29 S. 8 Ziff. 8.02, A36 S. 16
F138). Ausserdem gab sie an, sie habe alles gesagt (vgl. A36 S. 17 F154).
Es darf jedoch davon ausgegangen werden, sie hätte, wäre sie tatsächlich
vergewaltigt worden, zumindest angedeutet, dass sie noch etwas zu sagen
hätte, worüber sie lieber in einem reinen Frauenteam sprechen möchte.
Stattdessen erklärte sie, für die Anhörungen kein geschlechtsspezifisches
Team zu benötigen (vgl. A29 S. 8 Ziff. 8.01). Im Übrigen fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin weder im Verlauf der Befragung noch der Anhörung
den Eindruck erweckte, aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfol-
gung psychisch angeschlagen beziehungsweise traumatisiert zu sein.
Auch der der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreter machte keinerlei
derartige Beobachtungen (vgl. A36 S. 20).
7.1.2 Den Akten kann des Weiteren nicht entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin vor der Entführung ihres Ehemannes im Jahr 2015
seitens der Behörden je persönlich behelligt worden wäre. Der Drohbrief
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Seite 13
soll sich zwar an alle Familienmitglieder gerichtet haben (vgl. A36 S. 11
F85/86), eine staatliche Verfolgung ist indessen nicht belegt, zumal die Be-
schwerdeführerin selbst angab, ob diese Gruppe zur Regierung gehört
habe oder nicht, könnten sie nicht sagen; man wisse nicht, wer sie seien
und was sie wollten (vgl. A36 S. 7). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdeführerin plötzlich ins Visier der Behörden geraten
und unter Druck gesetzt worden sein sollte. Zudem fällt ins Gewicht, dass
sie gemäss ihren Ausführungen bei der Anhörung nicht selbst zur Polizei
gegangen sein will, sondern ihr Schwager sich um die Anzeige gekümmert
haben soll (vgl. A36 S. 7, S. 14 F114). Aus der Aussage ihres Sohnes
B._______, der Onkel habe entschieden, er wolle mit der Mutter eine An-
zeige erstatten (vgl. A38 S. 6 F51), kann in diesem Zusammenhang nicht
abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin persönlich die Anzeige
eingereicht habe. Auf die Frage hin, was sie noch unternommen habe, um
den Ehemann zu finden, erklärte sie im Weiteren, nach diesem Ereignis
habe sie ihre Kinder mitgenommen und sei zu ihrer Tante gegangen; aber
ihr Schwager habe probiert, durch Freunde und bekannte Gruppierungen
etwas herauszufinden (vgl. A36 S. 14 F117). Vor diesem Hintergrund muss
das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei am
6. September 2015 und 10. September 2015 zur Polizeistation gegangen,
als nachgeschoben qualifiziert werden. Der angeblichen Vergewaltigung,
welche sich am 10. September 2015 ereignet haben soll, ist demzufolge
jegliche Grundlage entzogen, weshalb eine auf dieser Vergewaltigung ba-
sierende Traumatisierung auszuschliessen ist. Der Vollständigkeit halber
ist jedoch festzuhalten, dass sich selbst unter der Annahme einer Trauma-
tisierung keine Rückschlüsse auf deren genaue Ursache ergeben würden,
zumal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl.
BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2).
7.1.3 Angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Vergewaltigung kann
– entgegen anderslautender Einschätzung – darauf verzichtet werden, die
Beschwerdeführerin in einer weiteren Anhörung in einer reinen Frauen-
runde anzuhören. Aus demselben Grund erübrigt es sich ebenso, die Be-
schwerde dem SEM zur vernehmlassungsweisen Wiederaufnahme des
Verfahrens zukommen zu lassen. Da nur eine amtliche Befragung als taug-
liches Beweismittel in Frage kommen kann, vermag die Beschwerdeführe-
rin auch aus der mit der Beschwerde eingereichten DVD, welche eine im
Büro des Rechtsvertreters durchgeführte „Kurzbefragung“ enthält, nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten.
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7.2 Schliesslich ist auch das im Irak gegenüber dem Ehemann ausgespro-
chene Ausreiseverbot (vgl. A36 S. 17 F155) nicht als derart intensiv zu er-
achten, um einen asylrelevanten Eingriff auf die in Art. 3 AsylG genannten
Rechtsgüter darzustellen. Von einer weiterhin bestehenden Verfolgung des
Ehemannes ist vor diesem Hintergrund – entgegen anderslautender Auf-
fassung – nicht auszugehen.
7.3 Zusammenfassend ist nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerde-
führenden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Irak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Massnahmen beziehungsweise eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben. Das SEM hat
infolgedessen zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asyl-
gesuche abgelehnt. Weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch der damit eingereichte Bericht von Amnesty International noch der
Artikel der Jamestown Foundation vermögen zu einer anderen Einschät-
zung zu führen, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da die Beschwerdeführenden vorliegend wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, er-
übrigen sich an dieser Stelle zusätzliche Ausführungen zum Vollzug der
Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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