Abtei lung IV
D-446/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Sri Lanka, und dessen Ehefrau
B._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch Samuel Häberli, c/o Freiplatzaktion
Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Langstrasse 64,
8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-446/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 25. September 2006 und gelangten am 27. November 2006
via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 5. Dezember
2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie der di-
rekten Anhörungen vom 15. Dezember 2006 durch das BFM machten
die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentli-
chen geltend, sie seien srilankische Staatsangehörige tamilischer Her-
kunft und hätten vom Jahre 1986 an in C._______ (Jaffna,
Nordprovinz) gelebt. Im Jahre 1977 sei der Beschwerdeführer im Rah-
men landesweiter Übergriffe auf Tamilen von Singhalesen verprügelt
worden und empfinde seither grosse Angst. Dabei sei es indessen
nicht geblieben, sei doch im Jahre 1995 beziehungsweise 1998 ihr
Haus im Laufe militärischer Auseinandersetzungen zwischen der sri-
lankischen Armee (SLA) und Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) bombardiert und teilweise zerstört worden. Des Weiteren
habe er als Tabakhändler Steuern an die LTTE abführen müssen. Zu
alledem habe sich auch noch ihr Adoptivsohn in der Zeit zwischen Ap-
ril und Juni 2005 aus freien Stücken der LTTE angeschlossen, weil ihn
die Nachbarn der Adoption wegen gehänselt hätten. In der Folge seien
bewaffnete Angehörige anderer Bewegungen zu Hause erschienen
und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihnen den Adoptiv-
sohn auszuliefern. Andernfalls werde er mitgenommen und erschos-
sen. Zusätzlich seien sie zur Zahlung von Geld aufgefordert worden.
Darüber hinaus seien auch Angehörige der SLA zu Hause aufge-
kreuzt, um sich nach dem Aufenthaltsort ihres Adoptivsohnes zu er-
kundigen. Im August 2006 hätten Armeeangehörige ihre Identitätskar-
ten beschlagnahmt und ihnen mitgeteilt, sie bekämen sie erst nach der
Auslieferung des Adoptivsohnes an die Armee wieder zurück. Dement-
sprechend hätten sie befürchtet, wegen ihres Adoptivsohnes von der
SLA umgebracht zu werden, weshalb sie schliesslich am 10. August
2006 ihr Dorf verlassen und sich nach D._______ begeben hätten.
Dort hätten sie sich bis am 15. September 2006 aufgehalten und an-
schliessend mit einem Schlepper nach Colombo begeben. Am 25.
September 2006 hätten sie den Heimatstaat von Negombo aus auf
dem Seeweg verlassen.
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D-446/2007
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegwei-
sung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführer hätten im Verlauf des Verfahrens zu zahlreichen we-
sentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb ihre
Vorbringen unglaubhaft seien. Des Weiteren erachtete die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen
Erwägungen führte das BFM insbesondere aus, der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) könne nicht angewandt werden, weil
die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner
ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass den Beschwer-
deführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Was die allgemei-
ne Lage betreffe, so sei im Februar 2002 ein unter Vermittlung Norwe-
gens ausgehandeltes unbefristetes Waffenstillstandsabkommen in
Kraft getreten. Nach einer Phase der Stabilisierung sei der mit grossen
Hoffnungen eingeleitete Friedensprozess erlahmt und der Konflikt zwi-
schen der srilankischen Regierung und der LTTE erneut politisch und
militärisch eskaliert. Zwar sei das Waffenstillstandsabkommen formell
noch in Kraft, doch sei es sowohl im Norden als auch im Osten Sri
Lankas zu schweren Gefechten zwischen Kämpfern der LTTE und den
Regierungstruppen gekommen. Diese Kämpfe hätten zu Fluchtbewe-
gungen und zu einer Vielzahl von Opfern auch unter der Zivilbevölke-
rung geführt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung sei eine Rück-
kehr der Beschwerdeführer in den Norden und Osten Sri Lankas stark
erschwert. Zwar habe sich auch im Süden und Westen des Landes die
humanitäre und politische Situation aufgrund der Tsunami-Vertriebe-
nen, der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der
Politik verschärft. Trotzdem könne von einer generellen Unzumutbar-
keit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet nicht gesprochen werden.
Gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlas-
sungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführer somit in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaats ansiedeln, beispielsweise in D._______, wo
sie sich einige Zeit vor ihrer Ausreise aufgehalten und Verwandte hät-
ten oder im Grossraum Colombo, wo inzwischen die Mehrheit der
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Stadtbevölkerung aus Tamilen bestehe. Folglich erachte das BFM eine
Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat als zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2007 beantragten die Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Verfügungs-
dispositivs. Des Weiteren sei die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführer in der Schweiz anzuordnen, und schliesslich sei den Be-
schwerdeführern die Leistung eines Kostenvorschusses sowie der Ver-
fahrenskosten zu erlassen. In der Beschwerdebegründung wird im We-
sentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe den massgeblichen
Sachverhalt im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse unzu-
treffend beurteilt. So handle es sich bei den vom BFM monierten Wi-
dersprüchen weitestgehend um unwesentliche Details, nicht aber um
wesentliche Widersprüche im Sinne der einschlägigen Rechtspre-
chung. Es dürfte sich somit gerade nicht um Vorbringen handeln, wel-
che die Beschwerdeführer lediglich konstruiert oder auswendig gelernt
hätten. Es sei dementsprechend von der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer auszugehen, zumal diese in den Kontext
der tatsächlichen Ereignisse passten. Die Beschwerdeführer seien
„zwischen die Fronten“ geraten und von diversen Kriegsfraktionen un-
ter Druck gesetzt worden. Aufgrund des LTTE-Engagements ihres Ad-
optivsohnes bestünde im Falle einer Rückschaffung insbesondere ein
besonders hohes Risiko von Verfolgungsmassnahmen seitens der
SLA. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in der heutigen Situation
als generell unzumutbar zu erachten, da in Sri Lanka (wieder) offener
Krieg herrsche. Die Sicherheitslage habe sich für das gesamte Land in
den letzten zwölf Monaten immens verschlechtert. In Anbetracht der
Aktivitäten der LTTE wie auch der srilankischen Regierung liege ge-
genwärtig eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne der Rechtspre-
chung vor. Dies müsse zur Feststellung der (generellen) Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führen. Sollte das Gericht die Einschät-
zung einer Situation allgemeiner Gewalt nicht teilen, müsse geprüft
werden, ob der Vollzug der Wegweisung infolge von Ethnie und (geo-
graphischer) Herkunft der Beschwerdeführer noch als zulässig und zu-
mutbar beurteilt werden könnte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 wies der Instruktionsrich-
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ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab und forderte die Beschwerdeführer auf, bis zum
19. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. Februar 2007 fristge-
recht geleistet.
E.
In der Folge beauftragten die Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter
mit der Wahrung ihrer Interessen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2007
unterzog dieser die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 2. Feb-
ruar 2007 des Bundesverwaltungsgerichts einer kritischen Würdigung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 schloss das BFM auf Abwei-
sung der Beschwerde. Den Beschwerdeführern wurde die Vernehmlas-
sung zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) vom 2. Februar 2007 festgehalten wurde, rich-
tet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug
der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 19. Dezember 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der
Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die
Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän-
ders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
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wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführern - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückführung der Beschwerdeführer in ih-
ren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerde-
führer nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass die unter Erwägung 4.1 einleitend erwähnten drei
Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so
ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und wei-
terhin gültigen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
5.1 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
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risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies kann indessen den Be-
schwerdeführern in casu nicht gelingen, weil ihre Schilderungen – ent-
gegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift – durchaus wesentli-
che Widersprüche enthalten. So schilderte der Beschwerdeführer bei-
spielsweise das angebliche Bedrohungsszenario insofern widersprüch-
lich, als ihn die Unbekannten zunächst nicht nur mit Geldforderungen,
sondern auch mit dem Tod bedroht haben sollen (vgl. A1/10 S. 5),
während anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2006 demgegen-
über nur noch von einer Geldforderung beziehungsweise der Ausliefe-
rung des Adoptivsohnes die Rede war (vgl. A9/18 S. 7). Darüber hin-
aus wusste die Beschwerdeführerin nichts von einer Geldforderung zu
berichten (vgl. A2/9 S. 5). Ferner soll die Ehefrau – gemäss den Schil-
derungen des Beschwerdeführers – die Zerstörung ihres Hauses mit-
erlebt haben, habe sie sich doch in unmittelbarer Nähe des Hauses
bei ihrer Schwester aufgehalten und die Flucht ergriffen, als sie den
Fluglärm gehört habe (A9/18 S. 5, 6). Demgegenüber hielt sich die Be-
schwerdeführerin nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits
im Vannigebiet auf (A2/9 S. 5). Ferner beantwortete die Beschwerde-
führerin die Frage, wie oft „diese Leute von den anderen Bewegungen“
zu ihr nach Hause gekommen seien, insofern widersprüchlich, als sie
zunächst von fünf bis sechs, kurz darauf aber von elf bis dreizehn Be-
suchen sprach (vgl. A9/18 S. 14). Bei dieser Sachlage vermögen die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum einen nicht zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird. Zum anderen ist die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer – entgegen den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift – zu verneinen, weshalb keine kon-
krete Gefahr ersichtlich ist, wonach den Beschwerdeführern im Falle
einer Rückschaffung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde. Des Weiteren lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine
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konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar
ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise aufgrund ei-
ner medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeit-
punkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch
die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlech-
tert hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von
schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle
von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu ver-
zeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden
nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastro-
phalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlos-
sene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regie-
rung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgebli-
cher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des
LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März
2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im
August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende
Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regie-
rung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency
Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte
Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die
LTTE den hochrangigen General S. F. zu ermorden. Die Regierung
reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im
Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer
wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive
der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete
im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von
den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete fak-
tisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch,
die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen,
scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach
dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatsprä-
sidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im
Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig.
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Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen
und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den
Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im
März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalations-
potenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte
Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder
mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom
Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt
eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den
Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die
Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und
Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise
der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwi-
schen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid
rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die
militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen
Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen
Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die
gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre
Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten
konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die
Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit
dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006
sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes
gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den
1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht
getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstill-
standsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring
Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar
2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind.
Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten
Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und
Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im
Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte
Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer wei-
teren Verschärfung der Lage.
5.4 Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener
Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickel-
ten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi,
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Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6).
5.5 Die Beschwerdeführer stammen eigenen Angaben zufolge aus
C._______ (Jaffna-Stadt, Nordprovinz). Die Herkunft der Be-
schwerdeführer aus der Nordprovinz ist in Anbetracht der von ihnen
eingereichten Identitätskarten als erstellt zu erachten. Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses
Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt im Hinblick auf die
Verschlechterung der Sicherheitslage zu prüfen, ob es Tamilen aus der
Nordprovinz zuzumuten ist, sich in einer anderen Region ihres Heimat-
landes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Die Ant-
wort auf diese Frage hängt im Wesentlichen von ihrer finanziellen
Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstüt-
zung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom
Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmli-
chen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielen-
den Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegan-
gen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial ho-
mogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden
oder Osten des Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland
sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszuma-
chen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimi-
schen“ und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen un-
terschieden werden.
Bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden aus Sri Lanka ist deshalb eine sorgfältige Prü-
fung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es
bedarf besonders begünstigender, d.h. positiver individueller Umstän-
de, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchenden in
den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zu-
mutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender
Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vor-
liegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes,
die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums so-
wie der Wohnsituation als massgebend.
Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den ver-
gangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufent-
haltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuch-
steller im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele ta-
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milische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach
Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Sü-
den des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo
dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze
Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es
keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt.
Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen
Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei
den von dort stammenden Tamilen (vgl. das zur Publikation vorgesehe-
ne Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.). Erstere
werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten
in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales
Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfü-
gung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie
auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ih-
nen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmög-
licht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden
Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt
wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden
keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Auf-
enthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Eltern sowie ein jüngerer Bru-
der des Beschwerdeführers sowie eine Schwester der Beschwerdefüh-
rerin nach wie vor in ihrer Heimatregion wohnhaft. Hingegen lassen
sich den Akten keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die
Beschwerdeführer ausserhalb ihrer Heimatregion über ein tragfähiges
soziales Beziehungsnetz verfügen. Sie wären im Falle einer Wohnsitz-
nahme in Colombo vielmehr weitgehend auf sich alleine gestellt, zu-
mal die engere Verwandtschaft fernab lebt. Insgesamt ist daher festzu-
stellen, dass den Beschwerdeführern innerhalb ihres Heimatlandes
keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
Seite 12
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5.6 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer nach Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6. Daraus folgt, dass die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Weg-
weisung) der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2006 auf-
zuheben sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist das BFM
anzuweisen, die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dementsprechend ist der
am 13. Februar 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall sind die -
erst vom 14. Februar 2007 an - vertretenen Beschwerdeführer mit ih-
ren Begehren durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festgesetzt.
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D-446/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Entscheiddispositivs der Verfügung des Bun-
desamtes vom 19. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 13. Februar 2007
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (ein-
geschrieben; Beilage: Formular « Zahladresse »)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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