B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-446/2020
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
beide vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 9. Juni 2019 beziehungsweise am 24. August 2019 und
suchten am 27. August 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihnen
von Italien ein vom 8. Juni bis 8. Dezember 2019 gültiges Visum ausgestellt
worden war.
Im Rahmen des am 5. September 2019 durchgeführten Dublin-Gesprächs
wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ita-
lien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch
machten diese geltend, sie würden nicht nach Italien wollen, ihr Ziel sei
immer die Schweiz gewesen. Ferner würden sie beide an einer (…) leiden.
Sie hätten sich deshalb bereits seit dreizehn Jahren in Äthiopien in Thera-
pie befunden. In der Schweiz seien sie nun auch in Therapie, es sei aber
ein anderes Medikament als im Heimatland und sie hätten beide Be-
schwerden aufgrund der Nebenwirkungen des neuen Medikaments.
B.
Ebenfalls am 5. September 2019 richtete das SEM gestützt auf Art. 12 Abs.
2 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden
an die italienischen Behörden. Die italienischen Behörden nahmen innert
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung.
C.
Am 4. Dezember 2019 forderte die Vorinstanz beim behandelnden Arzt Be-
richte betreffend die Beschwerdeführenden ein. Diese gingen am 11. De-
zember 2019 beim SEM ein. Den Berichten ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden beide seit dreizehneinhalb Jahren an einer (…) lei-
den und im Heimatland eine (…) Therapie mit gelegentlichen klinischen
Verlaufskontrollen durchgeführt worden sei. Aktuell befinde sich die (…) im
Stadium (…). Ferner sei in der Schweiz eine (…) festgestellt worden, es
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liege aber keine (…) vor. Eine prophylaktische Behandlung diesbezüglich
wäre unverhältnismässig, zumal aufgrund des Alters mehr mögliche Ne-
benwirkungen als ein Nutzen zu befürchten wären. Die Einnahme der (…)
sei problemlos, ohne Auftreten von Nebenwirkungen. Dies sei im Heimat-
land problematischer gewesen. Dass die Behandlung in der Schweiz deut-
lich besser vertragen werde als die (…) (…)medikamente im Herkunfts-
land, spreche aus ärztlicher und humanitärer Sicht deutlich gegen eine me-
dizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Die Prognose mit Behandlung
sei gut, ohne Behandlung jedoch schlecht. Die Beschwerdeführenden
seien in gutem Allgemeinzustand und ansonsten gesund.
D.
Am 16. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz die ärztlichen Berichte der
Rechtsvertreterin zu und forderte diese zur Stellungnahme auf. Mit Schrei-
ben vom 23. Dezember 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin dahinge-
hend, es sei vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt.
So würden diese bei einer Rückführung in einem Notaufnahmezentrum
(Centro di accoglienza straordinaria [CAS]) oder einem Erstaufnahmezent-
rum (Centro di accoglienza die richiedenti asilo [CARA]) untergebracht wer-
den, da die SIPROMI (Sistema di protezione per i titolari di protezione in-
ternazionale e per minori stranieri non accompagnati; früher SPRAR) für
Inhaber eines internationalen Schutzstatus, Unbegleitete Minderjährige
und Inhaber einer «neuen» humanitären Aufenthaltsbewilligung vorbehal-
ten seien. In den CAS und CARA werde scheinbar nur die medizinische
Notversorgung sichergestellt.
E.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (eröffnet am 15. Januar 2020) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ih-
rer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 13. Ja-
nuar 2020 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, even-
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tualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die
aufschiebenden Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien super-
provisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei
ihnen die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Am 24. Januar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp an.
I.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 informierten die Beschwerdeführenden
über ihren Arzttermin vom 23. Januar 2020 und reichten entsprechende
Dokumente ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden von Italien ein Schen-
genvisum ausgestellt wurde, begründet prinzipiell die Zuständigkeit dieses
Staates (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden ha-
ben ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO).
4.
4.1 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
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sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Zuständigkeit Italiens stehe aufgrund des durch dieses Land ausgestellten
Schengenvisums und dessen stillschweigender Zustimmung zur Über-
nahme fest. Ausserdem würden die Aufnahmebedingungen in Italien keine
systemischen Mängel aufweisen, weshalb ein Selbsteintritt aufgrund von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht in Frage komme. Auch würden keine
Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. Diesbezüglich hätten die Beschwerdefüh-
renden vorgebracht, an einer (…) zu leiden. Um Klarheit über die gesund-
heitliche Situation zu schaffen, habe das SEM ausführliche Arztberichte
eingeholt, zu welchen den Beschwerdeführenden vor Ergehen der Verfü-
gung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Der medizinische Sachver-
halt sei somit genügend abgeklärt. Die aktuellen gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführenden würden aber nicht einen Schweregrad er-
reichen, der eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könne.
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Diese seien zwar auf medizinische Behandlung angewiesen, seien diesbe-
züglich aber bestens informiert, schliesslich hätten sie diese Behandlung
schon seit über dreizehn Jahren im Heimatland durchgeführt. Das Medika-
ment, welches sie in der Schweiz erhalten würden, sei sodann in der gan-
zen EU zugelassen und könne vier Jahre lang gelagert werden. So könne
durch eine ausreichende Medikamentenabgabe vor der Überstellung nach
Italien eine unterbruchfreie Behandlung sichergestellt werden. Der behan-
delnde Arzt habe ihnen einen guten Allgemeinzustand attestiert und fest-
gehalten, sie hätten trotz ihrer Krankheit – und der Behandlung – während
der letzten Jahre ein normales Leben führen können. Die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführenden würden somit einer Überstellung
nach Italien im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht im Wege stehen. Das SEM
werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über ihre Krankheit
sowie die notwendige Behandlung informieren. Weiter wurde festgehalten,
dass Italien auch mit der neuen Gesetzgebung über eine genügende me-
dizinische Infrastruktur verfüge. Auch würden keine Hinweise darauf beste-
hen, dass die Beschwerdeführenden keine Unterkunft erhalten sollten in
Italien. Sie würden bei einer Überstellung gemäss der neuen Gesetzge-
bung in einer der Unterbringungen für Asylsuchende (CAS oder CARA) un-
tergebracht, in welchen sie Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versor-
gung hätten. Somit würden keine Hinweise bestehen, wonach Italien den
Beschwerdeführenden die notwendige Behandlung vorenthalten würde.
Ihre gesundheitliche Situation und die notwendige Behandlung seien klar
definiert und letztere könne auch in Italien weitergeführt werden, wobei
durch Mitgabe von genügend Medikamenten eine unterbruchfreie Behand-
lung durch die Vorinstanz sichergestellt werden könne. Ein Selbsteintritt
gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) falle somit nicht in Be-
tracht.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die bereits davor sehr
schwierige Lage von Asylsuchenden in Italien habe sich mit dem am 5. Ok-
tober 2018 in Kraft getretenen «Salvini-Dekret» weiter verschlechtert. In
den Erstaufnahmezentren fehle es an adäquater medizinischer und psy-
chologischer Versorgung. Die Aufnahmebedingungen würden nicht den
rechtlichen Mindestanforderungen entsprechen. Dies bestätige nun auch
der neuste Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der ak-
tuellen Situation in Italien «Reception conditions in Italy, Updated report on
the situation of asylum seekers and beneficiaries of protection, in particular
Dublin returnees in Italy» vom Januar 2020. Die Beschwerdeführenden
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würden an massiven gesundheitlichen Problemen leiden und es stehe aus-
ser Frage, dass sie langfristig und dauerhaft auf starke Medikamente an-
gewiesen seien. Mit ihrem Hinweis, dass in Italien grundsätzlich ein An-
spruch auf medizinische Versorgung bestehe, verkenne die Vorinstanz die
aktuelle Lage in Italien. Aus dem zitierten Bericht gehe hervor, dass eben
diese medizinische Versorgung oft nicht gewährleistet sei. Im Falle der Be-
schwerdeführenden sei es unerlässlich, dass sie durchgehend medizinisch
betreut und ihre Medikation erhalten würden. Der Zugang zur notwendigen
Behandlung sei in Italien aber nicht gewährleistet, zumal die Vorinstanz
keinerlei Garantien zugunsten der Beschwerdeführenden eingeholt habe.
Die Beschwerdeführenden würden an einer schweren chronischen Erkran-
kung leiden. In Kombination mit ihrem Alter seien sie als vulnerable Perso-
nen zu beurteilen. Eine Überstellung nach Italien würde deshalb zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Ferner habe die Vorinstanz den huma-
nitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 pauschal ausgeschlossen, wobei weder die Dauer der Er-
krankung noch das Alter der Beschwerdeführenden gewürdigt worden sei.
Ferner sei die Feststellung, es seien keine weiteren ärztlichen Termine ge-
plant, nicht zutreffend. So ergebe sich aus der Art der Krankheit der Be-
schwerdeführenden, dass diese sich regelmässig in Behandlung begeben
müssten. Ein weiterer Arzttermin sei für den 23. Januar 2020 geplant, wo-
bei aufgrund der Verlegung in den Kanton nicht klar sei, ob dieser wahrge-
nommen werden könne. Nach dem Gesagten habe die Vorinstanz bei ihrer
Prüfung eines humanitären Selbsteintrittes ihr Ermessen unterschritten.
Zumindest hätten Garantien gemäss der Tarakhel-Rechtsprechung einge-
holt werden müssen, was vorliegend unterlassen worden sei.
5.3 Den Arztberichten vom 23. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass die
(…) Medikation der Beschwerdeführenden an diesem Datum evaluiert wor-
den sei, da die letzte Blutkontrolle vier Monate zurückliege. Die Beschwer-
deführerin habe ausserdem ein subjektives Krankheitsgefühl, wobei wohl
ein grippaler Infekt vorliege. Die Resultate der Blutkontrolle würden noch
nicht vorliegen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil vorgese-
hen Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 ausführlich mit der Situa-
tion in Italien auseinandergesetzt. Dabei kam das Gericht zum Schluss,
dass derzeit keine Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren
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und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien wiesen syste-
mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO auf (Urteil E-962/2019 E. 6). Allerdings wird dabei auf die im Zusam-
menhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014, Nr.
29217/12, ergangene Rechtsprechung (BVGE 2015/4 E. 4.3 sowie BVGE
2016/2 E.4.3) verwiesen und festgehalten, dass sich die Situation in Italien
seit dem Erlass des «Salvini-Dekrets» geändert habe. Gemäss dem Rund-
schreiben vom 8. Januar 2019, welches Italien an die übrigen Dublin-Staa-
ten versandt habe, würden fortan alle asylsuchenden Personen (mithin
auch jene, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
worden seien) in den Erstaufnahmezentren oder in den Notaufnahmezen-
tren untergebracht (Urteil E-962/2019 E. 6.2.8). Allerdings habe sich die
Befürchtung, wonach Asylsuchende nun keinen Zugang zum Nationalen
Gesundheitssystem mehr und nur noch Anspruch auf medizinische Notver-
sorgung hätten, nicht bewahrheitet. Asylsuchende hätten prinzipiell Zu-
gang zum gesamten Gesundheitssystem Italiens, wenn sie in einem Erst-
aufnahmezentrum oder in einem Notaufnahmezentrum untergebracht
seien. Allerdings könne dieses Recht auf medizinische Versorgung in der
Praxis aus bürokratischen Gründen erschwert oder verzögert werden. Es
könne zu Wartezeiten von mehreren Wochen oder sogar Monaten kom-
men, je nach Region (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Weiter stellte das Gericht
fest, im Hinblick auf die aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien sei die
Tarakhel-Rechtsprechung auf Personen auszuweiten, welche an einer
schweren oder chronischen (somatischen oder psychischen) Krankheit lit-
ten, aufgrund welcher sie auf eine sofortige medizinische Betreuung nach
ihrer Ankunft angewiesen seien. Für diese Personen müssten vor einem
Entscheid von den italienischen Behörden schriftliche, individuelle Garan-
tien eingeholt werden, insbesondere betreffend den sofortigen Zugang zu
medizinischer Versorgung und zu einer angemessenen Unterkunft (Urteil
E-962/2019 E. 7.4).
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden. Wie bereits erwähnt wurde mit Urteil des BVGer.
E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgestellt, dass derzeit keine
Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahme-
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bedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Unter diesen
Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ge-
rechtfertigt.
6.3 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbstein-
trittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre.
6.4 Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund
ihrer (…) an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden, welche eine
unterbruchfreie Behandlung beziehungsweise Medikation erfordert. Aus
den Arztberichten ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführenden ihre
Medikation zuverlässig selbständig einnehmen – dies bereits seit über drei-
zehn Jahren. Klinische Verlaufskontrollen seien lediglich alle drei bis sechs
Monate angezeigt. Sie würden sich in einem guten Allgemeinzustand be-
finden, die anfänglichen Nebenwirkungen des Medikaments seien abge-
klungen. Die Vorinstanz hat sich mit der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführenden sodann ausführlich auseinandergesetzt. So wurde in
der angefochtenen Verfügung unter anderem festgehalten, die benötigten
Medikamente könnten ihnen mitgegeben werden, bei einer Haltbarkeit der
Medikamente von vier Jahren könne durch Mitgabe einer angemessenen
Menge eine unterbruchfreie Behandlung sichergestellt werden. Die beste-
hende gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden ist da-
her nicht derart gravierend, dass sie im Falle einer Überstellung nach Ita-
lien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. In Anbe-
tracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen der Vorbrin-
gen in der Beschwerde auch nicht dazu gehalten, bei den italienischen Be-
hörden konkrete Garantien für eine gebührende Aufnahme einzuholen (vgl.
Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die
Berichte vom 23. Januar 2020 nichts zu ändern. Sollte sich aufgrund der
Resultate der Blutkontrollen eine Veränderung der Situation ergeben, wäre
dies von der Vorinstanz beim Vollzug zu berücksichtigen.
6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteile
des BVGer E-6298/2019 vom 5. Dezember 2019; F-4617/2019 vom
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Seite 11
14. Oktober 2019 E. 5.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser
Dublin-Mitgliedstaat die Rechte aus der Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) anerkennt und schützt. Es steht den Be-
schwerdeführenden frei, in Italien Asylgesuche zu stellen. Es liegen keine
Hinweise vor, wonach Italien ihnen eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum itali-
enischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit
grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Ver-
zögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Die Beschwerde-
führenden könnten sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem werden die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragt sind, den gesundheitlichen Verhältnissen bei der Bestimmung der
konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italieni-
schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bestehenden me-
dizinischen Besonderheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Allfäl-
ligen zeitlichen Verzögerungen in der medizinischen Versorgung der Be-
schwerdeführenden haben die schweizerischen Behörden dadurch Rech-
nung zu tragen, dass sie ihnen anlässlich der Beurteilung ihrer Reisefähig-
keit vor der Überstellung die notwendigen Medikamente auf Vorrat abge-
ben.
6.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3). Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwen-
dung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend ab-
geklärt. Somit sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz er-
sichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
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Seite 12
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abge-
sehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich
die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Nachdem sich die Be-
schwerdeführenden bis zur Beschwerdeerhebung im Bundesasylzentrum
ohne Verfahrensführung Glaubenberg aufgehalten haben, ist von ihrer Mit-
tellosigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerdeanträge auch nicht als
von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erheben ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten er-
hoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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