B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4462/2019
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. August 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein vom 16. November
2016 bis 16. Mai 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personalienaufnahme (PA)
vom 6. August 2019 angab, er habe sein Heimatland am 11. Juli 2019 ver-
lassen und sei über die Niederlande in die Schweiz gelangt,
dass der Beschwerdeführer beim gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführten
Dublin-Gespräch vom 9. August 2019 im Beisein seiner damaligen Rechts-
vertretung angab, er habe den Iran am 25. Juli 2019 verlassen und sei über
die Niederlande in die Schweiz gelangt,
dass er die Reise im Besitz seines eigenen Reisepasses und eines vom
Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 gültigen, durch Polen ausgestellten
Schengen-Visums angetreten habe,
dass er in der Vergangenheit aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Po-
len eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und sich zwischen Oktober 2018
und Juli 2019 zweimal zu Studienzwecken in Polen aufgehalten habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf die Eurodac-Treffer so-
wie seinen Angaben das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und einer möglichen Überstellung nach Polen gewährte,
dass der Beschwerdeführer sagte, in Polen habe es Demonstrationen ge-
gen Migranten gegeben, weshalb man ihm geraten habe, während diesen
nicht auf die Strasse zu gehen,
dass er diesen Rat befolgt habe und ihm persönlich nichts geschehen sei,
dass er des Weiteren angab, bei guter Gesundheit zu sein,
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dass das SEM am 9. August 2019 gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein
Auskunftsbegehren an die polnischen Behörden richtete, das am 13. Au-
gust 2019 beantwortet wurde,
dass das SEM die polnischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die polnischen Behörden dem Übernahmegesuch am 21. August
2019 stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. August 2019 – eröffnet am 23. Au-
gust 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Polen anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, an das SEM gerichteter Ein-
gabe (Eingang SEM: 30. August 2019) gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei unter einem
menschlichen Aspekt nochmals zu prüfen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten (in elektronischer
Form) erst am 5. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf den Antrag, das Asylgesuch sei noch einmal zu
prüfen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat,
der ein Visum erteilt hat, in der Regel für die Prüfung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist,
dass die vorinstanzlichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer über ein vom 28. September 2018 bis zum 31. Juli 2019 gültiges Schen-
gen-Visum verfügte,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Polen wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Polen gebe es mig-
rantenfeindliche Demonstrationen, implizit die Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht,
die polnischen Behörden würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen
respektieren (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-8011/2016 vom 5. Ja-
nuar 2017 S. 7; D-6325/2017 vom 17. November 2017 S. 6, je mit weiteren
Hinweisen),
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Polen werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sich an die grundsätzlich schutzfähigen und
schutzbereiten polnischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er von
ausländerfeindlichen Personen bedroht werden,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe an der (…), keinen Ein-
fluss auf die vorliegend zu beurteilende Zuständigkeitsfrage für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahren hat,
dass der Beschwerdeführer, der ausführt, er sei nach Erhalt der angefoch-
tenen Verfügung depressiv geworden und habe nicht schlafen können, sich
bei allfälligen anhaltenden gesundheitlichen Problemen an die polnischen
Behörden wenden kann,
dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
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erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die polnischen Behörden im Be-
darfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert infor-
mieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: