B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4463/2015
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. (…) 2015 / N (…).
D-4463/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Frühjahr 2015 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Ita-
lien. Am 19. März 2015 sei sie dann von Italien herkommend illegal in die
Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin ersuchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und
war anschliessend vom 20. März bis zum 3. April 2015 im D._______
hospitalisiert (vgl. dazu den Medical Retina Bericht der Augenklinik vom
[…], den Kurzbericht der Klinik Innere Medizin vom […] sowie den Aus-
trittsbericht der Klinik Innere Medizin vom […]). In der Folge wurde sie im
EVZ C._______ am 17. April 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihr
mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem
wurde sie zu bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt.
A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch versorgen zu las-
sen. Sie leide an Diabetes und habe in Eritrea keine adäquate Behand-
lung erhalten. Daher sei sie im Februar oder März 2015 mit Hilfe einer
Nichtregierungsorganisation (NGO) legal mit einem in Asmara ausgestell-
ten Visum zunächst nach Mailand, Italien, gereist, um sich dort behandeln
zu lassen. Sie sei zunächst in einem Spital untergebracht gewesen, da-
nach privat bei einer von ihrer Glaubensgemeinde organisierten Person,
welche sie jeweils zur Behandlung im Spital begleitet habe. In der Folge
habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu kommen, um ihre Behand-
lung hier fortzusetzen. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, sie habe
erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Identi-
tätskarte sowie eine Einwohnermeldebestätigung zu den Akten.
A.c Am 20. April 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zur Behand-
lung ins D._______. Vom 28. April bis zum 1. Mai 2015 war sie im
D._______, Augenklinik, hospitalisiert, und wurde dort operiert (vgl. dazu
den Austrittsbericht der Notfallstation vom 20. April 2015, den Operati-
onsbericht der Augenklinik vom 29. April 2015 sowie den Austrittsbericht
der Augenklinik vom 4. Mai 2015).
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Seite 3
B.
Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen.
D.
Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte
das SEM den italienischen Behörden am 9. Juli 2015 mit, Italien werde
für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig
erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 13. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach
Italien sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerde-
führerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin wür-
den die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2015
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich
für das Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses materiell zu prüfen,
eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von
superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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und 2 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 15. Juli 2015 (Kopie), die an-
gefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2015 (Kopie), mehrere bereits akten-
kundige ärztliche Berichte (Kopien), ein Austrittsbericht des Spitals
F._______ vom 8. Juni 2015 (Kopie), ein Bericht des G._______, Univer-
sitätspoliklinik für Endoktrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung
vom 16. Juli 2015 (Kopie), eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2015
(Kopie) sowie eine Honorarnote vom 20. Juli 2015 bei.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 21. Juli 2015 einstweilig aus.
H.
Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewie-
sen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht von Dr. H._______ vom 28. Juli 2015 zu den Akten reichen.
J.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
K.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm innert der ihr mit Ver-
fügung vom 14. August 2015 gewährten Frist keine Stellung zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte stattdessen mit Eingabe
vom 31. August 2015 um Erstreckung der Replikfrist. Dabei wurde ausge-
führt, es sei nicht gelungen, die Beschwerdeführerin innert Frist zu kon-
taktieren, da sich diese zwar zunächst im Durchgangszentrum aufgehal-
ten habe, danach jedoch ins G._______, anschliessend ins Psychiatrie-
zentrum I._______ und schliesslich wieder ins G._______ eingewiesen
worden sei. Zudem sei die Rechtsvertreterin nun vom 2. September bis
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am 20. September 2015 ferienabwesend. Der Instruktionsrichter wies das
Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2015 unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab.
L.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stel-
lung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2015 und reich-
te ein Arztzeugnis vom 7. September 2015 von J._______ nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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Seite 6
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes die-
ser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im
spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall,
wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit-
gliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen
Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
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Seite 7
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge mit ei-
nem Schengenvisum nach Mailand gereist, um sich in Italien medizinisch
behandeln zu lassen. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in
der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersu-
chen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2015 auf Italien übergegangen
sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien bisher kein
Asylgesuch eingereicht habe, ändere daran nichts. Italien sei für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Be-
schwerdeführerin zuständig. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte da-
für vor, dass sich Italien nicht an seine diesbezüglich massgebenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es lägen im vorliegenden
Fall zudem auch keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstel-
lung nach Italien habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist bis spätestens am 2. Januar 2016 zu erfolgen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zulässig, zumal die Be-
schwerdeführerin dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr
nach Italien bestünden. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zudem
auch im Lichte der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme (Diabetes, Augenleiden) zumutbar, da Italien die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnor-
men für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe. Darin seien zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Be-
treuung von Asylsuchenden, unter anderem auch die medizinische
Grundversorgung, enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die
angemessene medizinische Versorgung gewährleistet sei. Zudem werde
das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwer-
deführerin nach Italien über die notwendige medizinische Behandlung in-
formieren. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin
nicht zumutbar, nach Italien rücküberstellt zu werden, da sie schwer krank
D-4463/2015
Seite 8
sei. Es liege ein humanitärer Ausnahmefall vor, der entsprechend zu wür-
digen sei. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei mit einer Verletzung
von Art. 3 EMRK zu rechnen. Diverse Länderberichte würden auf die be-
schränkten Aufnahmekapazitäten von Asylsuchenden in Italien hinweisen.
In der Beschwerde wird sodann auf ein deutsches Gerichtsurteil verwie-
sen, worin festgestellt wird, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
in Italien würden an systematischen Mängeln leiden, weshalb nach Italien
zurückkehrende Asylsuchende dort Gefahr laufe, einer unmenschlichen
oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Ausserdem wird
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Tarakhel gegen die Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014
erwähnt und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Nach-
achtung dieser neuen Rechtsprechung des EGMR das SEM in einem
konkreten Fall (Verweis auf das Urteil D-6089/2014 vom 10. November
2014) angewiesen, vor der Überstellung nach Ungarn von den ungari-
schen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und Zugang zur
medizinischen Versorgung einzuholen. Betreffend die medizinischen
Probleme der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt,
diese leide namentlich an Diabetes mellitus Typ 2 und proliferativer Re-
tinopathie mit Netzhautablösung. Zur Behandlung dieser Leiden benötige
sie eine Insulintherapie, regelmässige Blutzuckermessungen, eine eng-
maschige interdisziplinäre diabetologische Betreuung mit Diabetologen,
Diabetesberatung und Ernährungsberatung sowie Unterstützung in Form
eines Betreuungsdienstes wie beispielsweise der Spitex. Sie sei somit
angewiesen auf Zugang zu moderner medizinischer Versorgung. Eine
adäquate Behandlung sei zudem nur möglich, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht obdachlos sei und ihre Nahrungsmittelaufnahme möglichst
gleich- und regelmässig sei, da es sonst zu gefährlichen Blutzucker-
schwankungen kommen könne. Eine Augenoperation der Beschwerde-
führerin habe abgebrochen werden müssen, da vollständige Erblindung
gedroht habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um sich
selber zu kümmern. Sie könne aufgrund ihrer Augenprobleme auch nicht
mehr alleine zu Fuss gehen. Daher benötige sie eine intensive Betreu-
ung. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders ver-
letzliche Person. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, ihr die nö-
tige Betreuung zu gewähren. Die Gefahr sei gross, dass die Beschwerde-
führerin in Italien sich selbst überlassen werde und dort in eine existenzi-
elle Notlage gerate. Daher sei ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen
in der Schweiz zu behandeln. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei weitere
Arztberichte sowie individuelle Garantien der italienischen Behörden be-
D-4463/2015
Seite 9
treffend die Frage der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführerin
einzuholen seien.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM zunächst fest, es sei nicht
ersichtlich, inwiefern zwischen dem vorliegenden Fall und den in der Be-
schwerde aufgelisteten Berichten zur Lage in Italien, dem zitierten deut-
schen Gerichtsurteil sowie dem EGMR-Urteil "Tarakhel" eine Verbindung
bestehe. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit sei zu bemerken, dass in
Italien sowohl illegal anwesende Ausländer als auch asylsuchende Per-
sonen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Nach ihrer Rückkehr
nach Italien habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in Italien ein
Asylgesuch einzureichen, um damit von der Aufnahmerichtlinie zu profi-
tieren. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizini-
sche Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen) zu gewäh-
ren. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass sie während
ihres Aufenthalts in Mailand die nötige medizinische Behandlung erhalten
habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Be-
schwerdeführerin zukünftig eine medizinische Behandlung verweigern
würde. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erst
kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM informiere Italien
vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin und die notwendige medizinische Behandlung. Die italienischen Be-
hörden seien so in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen betreffend
Unterbringung und medizinische Weiterbehandlung zu treffen. Es sei da-
her nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien in ei-
ne existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund des Krankheitsbildes
der Beschwerdeführerin sei zwar von einer gewissen Vulnerabilität aus-
zugehen, jedoch lägen aufgrund des Gesagten keine Gründe vor, welche
einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Vorinstanz, eine NGO
habe ihr einen eritreischen Pass sowie ein Schengen-Visum, welches
mutmasslich von der italienischen Botschaft in Asmara ausgestellt wor-
den sei beschafft. Damit sei sie dann legal mit dem Flugzeug nach Italien
gereist und habe sich in der Folge ungefähr sechs Wochen lang in Mai-
land aufgehalten. Nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die
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Seite 10
Schweiz versuchte das SEM, einen EURODAC-Fingerabdruckvergleich
zu machen, was jedoch aufgrund der schlechten Qualität der Fingerab-
drücke nicht möglich war. Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die ita-
lienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnah-
me der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen dieses
Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl.
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Befragung vom 17. April 2015
erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit Italiens, sie
wolle nicht nach Italien zurückkehren, zumal sie nicht dort, sondern in der
Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht habe. Dieses Vorbringen vermag
indessen die festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den anzuwen-
denden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht umzustossen. Die grund-
sätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
damit gegeben. Die Überstellungsfrist nach Italien läuft vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) bis
spätestens am 2. Januar 2016.
5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu
prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Ita-
lien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Euro-
päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs-
und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiter-
bestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie
der Aufnahmerichtlinie (für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f.
Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Um-
D-4463/2015
Seite 11
ständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerecht-
fertigt.
6.
Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
6.1 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März
2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner
Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prü-
fungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bis-
herige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz
(vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der
Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung
aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, ob-
jektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtli-
chen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in
der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Ste-
hen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder an-
derer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre
Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskon-
form auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwal-
tungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des
Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in
gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).
6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das SEM einen Selbsteintritt
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit
gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden
Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat sodann nicht dargetan, dass ein konkretes
und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden
weigern würden, sie aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Sie hat ausserdem
D-4463/2015
Seite 12
nicht glaubhaft dargetan, dass die sie bei einer Rückführung in Italien er-
wartenden Bedingungen, insbesondere betreffend Unterbringung und
Gesundheitsversorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür,
dass Italien der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten wür-
de. Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der
Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die
Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013,
§ 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil
vom 4. November 2014 §§ 111–115). Im Bedarfsfall kann der Beschwer-
deführerin jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zuständigen
staatlichen Instanzen zu wenden und die ihr (als Dublin-Rückkehrerin)
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern.
Private Hilfsorganisationen sowie gegebenenfalls ihre Bezugsperson in
Italien (vgl. A10 S. 6) können ihr allenfalls bei der Einforderung ihrer
Rechte behilflich sein. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Proble-
men nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn
sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR A. S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 39350/13]; BVGE
2011/9 E. 7 m.w.H.). Die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin (namentlich die Diabetes mellitus Typ 2 sowie – als
Folgeerkrankung – die proliferative diabetische Retinopathie; vgl. dazu
die eingereichten Arztberichte) sind zwar ernst, aber dennoch nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer
Überstellung generell abgesehen werden müsste. Italien verfügt zweifel-
los über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb eine adä-
quate Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin
gewährleistet erscheint, zumal im heutigen Zeitpunkt angesichts der so-
wohl in Italien als auch in der Schweiz bereits erfolgten Spitalaufenthalte
sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen bekannt sind.
Aufgrund des relativ hohen medizinischen Standards in Italien ist davon
auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom (…) erwähnten Blutdruckmes-
sungen, das Nachspritzen von Insulin nach Schema sowie die Verabrei-
chung von fünf verschiedenen Augentropfen auch in Italien verabreicht
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werden können. Wie dem vorgenannten Arztbericht vom (…) zu entneh-
men ist, können aufgrund mehrerer Operationen im G._______ der stark
eingeschränkte Visus einigermassen erhalten werden. Die im Arztbericht
erwähnte Rückführung ins Heimatland steht vorliegend ausser Diskussi-
on. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen
ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nöti-
genfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art.
19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor,
wonach Italien der Beschwerdeführerin, einer Dublin-Rückkehrerin, eine
adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal ihr bei ih-
rem vorgängigen Aufenthalt in Italien offenbar bereits eine medizinische
Behandlung zuteilwurde und nicht geltend gemacht wird, diese sei unge-
nügend gewesen. Demnach handelt es sich bei den in der Beschwerde
geäusserten Einwänden betreffend die zu erwartenden Lebensbedingun-
gen der Beschwerdeführerin in Italien (Obdachlosigkeit, mangelhafte Er-
nährung und Hygiene) um hypothetische Befürchtungen. Wie den Akten
zu entnehmen sind, wurde die Beschwerdeführerin in Italien von Glau-
bensbrüdern versorgt und betreut, weshalb diese anlässlich einer Rück-
führung nach Italien – entgegen dem im Schreiben vom 7. September
2015 geäusserten Befürchtungen – der Beschwerdeführerin nicht mehr
beistehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das SEM hat in Anwendung
der Bestimmungen von Art. 31 f. Dublin-III-VO bereits angekündigt, es
werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige medizinische
Behandlung informieren (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung sowie der Vernehmlassung). Diesem Punkt ist insofern Nachdruck
zu verleihen, als vorliegend eine entsprechende Anweisung zuhanden der
Vollzugsbehörden ins Dispositiv aufzunehmen ist (die Beschwerdeführe-
rin hat das SEM ausdrücklich ermächtigt, ärztliche Unterlagen an den zu-
ständigen Dublin-Staat weiterzuleiten; vgl. act. A10/12 S. 11). Insgesamt
ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung einen Selbstein-
tritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm
gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform
ausgeübt hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die ausländische und
europäische Rechtsprechung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem in der Be-
schwerde zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.) nichts zu ihren Gunsten ab-
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leiten, zumal die Fragestellung dort eine andere war und die konkrete
Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin bestand festzustellen, dass,
wenn Kinder von einer Überstellung nach Italien betroffen seien, sich die
Schweizer Behörden von Italien vorgängig zusichern lassen müssten,
dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem Alter angepasst seien und
der Familie das Zusammenleben ermöglicht werde.
6.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle
Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorste-
hend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für
die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren
gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der in der Beschwerde
gestellte Eventualantrag, wonach die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen, da sich
das Verfahren offensichtlich als spruchreif erwies.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
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der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 die unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behör-
den werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden medizini-
schen Probleme sowie die notwendigen Behandlungen und die erforderli-
che Betreuung zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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