Abtei lung IV
D-4464/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin
Jenny De Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Algerien,
alle vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni
2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4464/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 12. Januar 2008 und flogen direkt nach Genf, wo sie
gleichentags legal mit Pass und Visa einreisten. Am 23. Januar 2008
stellten sie im Empfangszentrum in E._______ ein Asylgesuch. Am
26. Februar 2008 wurden sie im Empfangszentrum F._______ und am
13. Mai 2008 durch das BFM in G._______ zu ihren Asylgründen be-
fragt. Bei beiden Befragungen machten sie bezüglich ihrer Person gel-
tend, sie seien eine algerische Familie, gehörten der Ethnie der Berber
an und hätten zuletzt in H._______gelebt.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen
geltend, der Ehemann und Vater der Familie (Beschwerdeführer) sei
von Beruf Polizist gewesen. Am 19. August 1995 sei der Vater des Be-
schwerdeführers umgebracht worden. Die Vorgesetzten des Beschwer-
deführers hätten verhindern wollen, dass dieser die genaue Todesur-
sache seines Vaters hätte in Erfahrung bringen können. Sie hätten ihm
nicht mehr vertraut und versucht, ihn umzubringen. Bereits im Jahre
1995 sei er von Terroristen bedroht worden, welche ihn in seiner Ab-
wesenheit zu Hause gesucht und nach ihm gefragt hätten. Im März
1996 sowie im Mai beziehungsweise im Juni 1996 sei er zweimal nur
knapp auf ihn gerichteten Bombenattentaten entkommen, welche sich
während dienstlicher Einsätze ereignet hätten. Die Behörden hätten
demnach die auf ihn versuchten Attentate zu verantworten. Im Jahre
1998 sei zudem der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen
worden. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er wiederholt telefonisch
anonyme Drohungen erhalten und Ende 2006 sei er brieflich von Ter-
roristen bedroht worden. Am (...) habe er einem weiteren Bombenan-
schlag entkommen können, welcher sich wiederum während einer sei-
ner dienstlichen Einsätze ereignet habe. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau seien zudem als Angehörige der Ethnie der Berber dis-
kriminiert worden. Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) machte geltend,
sie sei im Jahre 1998 auf der Strasse belästigt worden. Man habe sie
aufgefordert, sich nicht mit einem Polizisten zu verheiraten. Der Be-
schwerdeführer und sie seien auf der Strasse mehrmals als Kollabora-
teure des Staates bezeichnet worden. Sie hätten derartige Vorfälle
zwar zur Anzeige gebracht, jedoch sei nie etwas unternommen wor-
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den. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Berufs in
gefährliche ländliche Gebiete reisen müssen, um dort nicht bezahlten
Rechnungen einzutreiben. Sie und ihr Ehemann hätten sich gegen sol-
che Einsätze gewehrt, jedoch erfolglos. Wegen der ständigen Gefähr-
dung habe der Sohn der Beschwerdeführenden eine Privatschule be-
suchen müssen und habe sich nicht frei auf der Strasse bewegen kön-
nen. Im Weiteren seien sie Mitglieder der Front des Forces Socialistes
(FFS) gewesen, infolge dessen sie ebenfalls mit Verfolgungen zu rech-
nen hätten.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdefüh-
renden folgende Unterlagen vor:
Fotografien des vorgebrachten Attentatsversuches gegen den Be-
schwerdeführer vom (...); diverse Zeitungsberichte zu diesem Vorfall;
Kopien verschiedener Dokumente im Zusammenhang mit der vorge-
brachten Festnahme seines Bruders im Juni 1998; ein weisses Blatt
mit der Stempelung der Terroristengruppe GSPC (Groupe Salafiste
pour la Prédication et le Combat); verschiedene medizinische Berichte
zum Tode des Vaters des Beschwerdeführers; Bestätigung der Polizei,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 Opfer eines Überfalles von
Terroristen wurde sowie bezüglich des Vorfalles vom (...).
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils denjenigen von Art. 3 AsylG
nicht.
D.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführer durch ih-
ren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008. Sie beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig aufzunehmen oder die Sache sei der Vorinstanz zur Neube-
urteilung zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean-
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tragt, die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung von Prozesskos-
ten und der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli
2008 wurden unter anderem die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleich-
zeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säum-
nisfolge aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innert Frist
zu bezahlen.
F.
Am 23. Juli 2008 leisteten die Beschwerdeführenden den erhobenen
Kostenvorschuss innert Frist.
G.
G.a Mit Eingabe vom 17. August 2009 reichten die Beschwerdeführen-
den ein fremdsprachiges Dokument ins Recht.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2009 wurden die Be-
schwerdeführer aufgefordert, das einreichte fremdsprachige Dokument
in eine der Amtssprachend es Bundes übersetzen zu lassen. Im Unter-
lassungsfall werde gestützt auf die Akten entschieden.
G.c Mit Eingabe vom 1. September 2009 liessen die Beschwerdefüh-
renden die Kopie eines angeblichen Einstellungsbeschlusses einrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. Juni 2008 aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Bombenanschläge
seien nicht hinreichend begründet und in wesentlichen Punkten nicht
differenziert dargelegt. Er habe keine konkrete Hinweise liefern kön-
nen, dass seine Vorgesetzten bei der Polizei hinter den terroristischen
Anschlägen stecken könnten. Weiter habe er auch nicht darlegen kön-
nen, inwiefern ihn die Behörden hätten hindern wollen, die Ursachen
des Todes seines Vaters aufzuklären. Auch die durch die Beschwerde-
führenden eingereichten Beweismittel würden nicht darauf schliessen
lassen, dass die algerischen Behörden für die angeblichen Attentats-
versuche verantwortlich seien. Den vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Zeitungsartikeln sei vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei
um terroristische Aktionen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer
habe denn auch angegeben, der vorgebrachte Zwischenfall vom (...)
sei offiziell und gemäss den algerischen Medien von Terroristen verübt
worden, er aber sei davon überzeugt, dass seine Vorgesetzten dafür
verantwortlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aber dafür
keine konkreten Hinweise liefern können. Ausserdem habe er behaup-
tet, er habe seit dem Jahre 1995 Probleme mit seinen Vorgesetzten
bei der Polizei gehabt, die ihm mit zunehmend grösserem Misstrauen
begegnet seien und ihn hätten umbringen wollen. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass der algerische Staat, hätte er sich tatsächlich eines
unliebsamen Staatsdieners entledigen wollen, andere Massnahmen
als die dargestellten ergriffen hätte und dabei nicht rund dreizehn Jah-
re zugewartet hätte. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdefüh-
renden am (...) Reisepässe ausgestellt und ihnen, im Wissen, dass sie
nur wenige Tage darauf Algerien verlassen würden, die Ausreise ge-
stattet und sie dann in keiner Weise an der Ausreise gehindert. Auch
dies spreche gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers, wo-
nach ihn die Behörden verfolgen würden. Ebensowenig sei das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wonach ihr Sohn we-
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gen der Sicherheitsprobleme des Beschwerdeführers sich draussen
nicht habe bewegen können wie andere Kinder und er eine Privatschu-
le habe besuchen müssen. Auch aus der Verhaftung des Bruders des
Beschwerdeführers seien den Beschwerdeführenden selber keine Be-
nachteiligungen entstanden. Was die geltend gemachte Mitgliedschaft
bei der FFS anbelange, hielt das BFM fest, dass diese Partei in Algeri-
en keinem Verbot unterliege, was denn auch der Beschwerdeführer
selbst bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er aufgrund seiner vorgebrachten Mitgliedschaft verfolgt
werden solle und er habe diesbezüglich auch keine substantiierten An-
gaben machen können. Diese Vorbringen seien aus den jeweils ge-
nannten Gründen unglaubhaft. Die weiteren Angaben in der Beschwer-
de seien nicht asylrelevant. Die angeblichen Verfolgungen durch Terro-
risten und Drohungen durch Unbekannte, wobei davon auszugehen
sei, dass es sich dabei um solche ausgehend von Dritten handle, wür-
den von den algerischen Behörden geahndet werden. Die Beschwer-
deführenden hätten im vorgebrachten Zusammenhang behördlich An-
zeige erstattet. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien diese
auch polizeilich entgegengenommen worden. Die Tatsache, dass die
Täterschaft nicht oder noch nicht zur Rechenschaft habe gezogen
werden können, ändere nichts daran, dass der algerische Staat sich
mit diesem Verhalten als schutzwillig erwiesen habe und er gemäss
den Kenntnissen des BFM grundsätzlich schutzwillig sei. Auch bestün-
den keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden auf-
grund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Berber zukünftig diskriminiert
würden. Angehörige dieser Ethnie seien von den algerischen Behör-
den keinerlei Benachteiligungen ausgesetzt. Im Weiteren stehe es der
Beschwerdeführerin frei eine Arbeit auszuführen, in welcher sie keine
ihr unliebsamen Einsätze durchzuführen habe. Zudem seien die von
ihr dargelegten Einsätze von ihrer Art her dienstliche Notwendigkeiten,
mit denen auch andere Angestellte in vergleichbaren Positionen beauf-
tragt werden könnten. Ausserdem stellten Nachteile, welche auf die
allgemein gültigen Arbeitsbedingungen in einem staatlichen Betrieb
zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde dagegen
geltend, sie hätten während der beiden Befragungen zu den Asylgrün-
den nicht die Gelegenheit erhalten, ihre Angaben im Detail vorzubrin-
gen. Die Anhörungen seien nach einem strikten Muster verlaufen und
sie hätten daher ihre Verfolgungsmotive nicht frei darlegen können.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten sie allerdings, sofern
sie Gelegenheit dazu erhalten hätten, sehr wohl konkrete Angaben ge-
macht. Ausserdem sei im vorliegenden Fall die Rechtsprechung be-
züglich widersprüchlichen Aussagen nicht richtig angewandt worden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wo-
nach für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte staatli-
che Verfolgungsabsicht konkrete Hinweise fehlen und sich dies insbe-
sondere aus deren legaler Ausreise ersehen lässt. So haben die Be-
schwerdeführenden die von ihnen beantragten und am [...] ausgestell-
ten Reisepässe problemlos erhalten. Ausserdem sind sie in keiner
Weise am Verlassen des Landes gehindert worden. Bemerkenswert in
diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass auch der Beschwerde-
führer, obwohl er Polizist war, keinerlei Schwierigkeiten bei der Ausrei-
se zu gewärtigen hatte. Daran vermögen im Übrigen auch die anders-
lautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die einge-
reichten Fotos und Unterlagen in Kopie nichts zu ändern. Insbesonde-
re die eingereichten Fotos sind in keiner Art und Weise geeignet, die
von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungsgefahr
zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle bezüglich
der eingereichten Kopien anzumerken, dass gerade Kopien besonders
fälschungsanfällig sind und somit deren Beweiskraft gering ist. Die als
Originaldokumente eingereichten Unterlagen vermögen die geltend
gemachte Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu belegen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen,
denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Hei-
mat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und auch zu-
künftig mit Verfolgung zu rechnen hätten, nicht geglaubt werden kann.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden nach Algerien ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in
Algerien kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2005 Nr. 13 letztmals
eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss kam,
dass einer Rückkehr nach Algerien keine grundsätzlichen Hindernisse
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von
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dieser Praxis abzuweichen, weshalb grundsätzlich auf die Ausführun-
gen im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist. Im Wesentli-
chen ist festzuhalten, dass die FIS ihren bewaffneten Kampf seit län-
gerer Zeit aufgegeben hat und nicht mehr massgeblich in Erscheinung
tritt. Die algerische Regierung unter Präsident Abdelaziz Bouteflika hat
in der Folge zweimal – im Jahre 1999 sowie im Frühjahr 2006 – Am-
nestieerlasse für frühere Mitglieder dieser Organisation – und generell
für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante – in Kraft ge-
setzt, welche lediglich Personen ausschliessen, die für Massaker, Ver-
gewaltigungen oder Bombenanschläge auf öffentlichen Plätzen verant-
wortlich waren. Die stark dezimierte GIA und eine Splittergruppe unter
dem Kommando früherer GIA-Kader, die GSPC, haben die Waffen
zwar noch nicht niedergelegt, sind jedoch zu schwach, um eine wirkli-
che Gefahr für den Staat beziehungsweise die Zivilbevölkerung darzu-
stellen. Präsident Bouteflika wurde am 8. April 2004 mit einer Quote
von 84,99% der Stimmenden für eine zweite Amtszeit bestätigt und
führt den von ihm iniziierten Kurs der Versöhnung fort. Trotz Meldun-
gen über weiterhin vorkommende Verschleppungen, Folter und extrale-
gale Tötungen durch staatliche Organe (vgl. dazu Amnesty Internatio-
nal, Jahresbericht 2006) ist daher eine Rückkehr nach Algerien für ab-
gewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar, weil keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht.
8.6 Im vorliegenden Fall bestehen auch keine individuelle Gefähr-
dungskriterien. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden jung, soweit
aktenkundig gesund und sie waren vor ihrer Ausreise in der Lage, ih-
ren Lebensunterhalt zu verdienen sowie ihre Reise in die Schweiz zu
fianzieren. Unter diesen Umständen sollte es ihnen möglich sein, in ih-
rer Heimat erneut eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entspre-
chende wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 11
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9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 28. Juli 2008 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilagen: [...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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