Abtei lung IV
D-4464/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4464/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest ,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Irak am 9. März
2008 (...) in Richtung (...) verliess, von wo er nach einem Aufenthalt
von (...) auf dem Landweg am 1. Juli 2008 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. Juli 2008 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausrei-
segründen im Allgemeinen befragt und am 25. Mai 2009 – (...) – in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen im
Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführ-
te, er sei kurdischer Ethnie, sei im Iran geboren und lebe seit 1993 in
(...) in der Provinz Dohuk,
dass er im Zeitraum von 1994 bis 1997 der Peshmerga angehört habe,
welche gegen die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) eingesetzt worden
sei,
dass er im Jahr 1997 zum Christentum übergetreten sei, sich deshalb
zu schiessen geweigert habe und aus diesem Grund für eine Woche in
Haft genommen worden sei,
dass er als missionierender Christ von seinen Freunden gemieden
worden sei, die Familie ihn verlassen und sein Bruder (...) ihn tele-
fonisch bedroht habe, woraufhin er in seinem Internetcafé übernachtet
habe,
dass er einmal in (...) bedroht worden sei und bei einem anderen
Vorfall an einem Abend (...) sieben bis acht Männer in seinen Laden
gekommen seien, ihn verprügelt, ihm das Nasenbein gebrochen und
ihn mit einem Messer verletzt hätten,
dass die Behörden nichts hätten unternehmen können, da er die Täter
nicht gekannt habe,
dass er, um Problemen auszuweichen, sich zwischen dem Jahr 2006
und der Ausreise für je einen gewissen Zeitraum (...) aufgehalten und
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sich in (...) beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) gemeldet habe,
dass er sich auf Bitte seines Religionslehrers (...) von (...) nach (...)
begeben habe und dieser dem Beschwerdeführer, da er sich um ihn
gesorgt habe, die Ausreise organisiert habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Asylbewerberausweis
des UNHCR (...) und eine Kopie eines Taufscheins zu den Akten
reichte,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. Juni 2009 – eröffnet am 15. Juni 2009 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant und die geltend ge-
machte missionarische Tätigkeit sei nicht glaubhaft,
dass im Nordirak Angehörige religiöser Minderheiten aufgrund der
Macht- und Wirtschaftsstrukturen zwar häufig benachteiligt würden,
eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder eine Verweige-
rung des staatlichen Schutzes aber nicht feststellbar sei,
dass die nordirakischen Behörden gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers in seinem Fall Ermittlungen aufgenommen hätten und
ihnen ein ausgebliebener Schutzwille oder eine Verletzung der Schutz-
pflicht nicht pauschal vorgeworfen werden könne, zumal die Täter un-
bekannt gewesen seien,
dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 1997 in zeitli-
cher Hinsicht zu weit zurückliege, um die Ausreise im Jahr 2008 zu be-
gründen, und daher asylrechtlich nicht relevant sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte missionarische Tä-
tigkeit nicht glaubhaft sei, zumal seine diesbezüglichen Aussagen of-
fensichtlich unsubstanziiert beziehungsweise konstruiert seien,
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dass daran die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöch-
ten, zumal dem Taufschein aufgrund von Form und Inhalt kaum Be-
weiswert beigemessen werden könne und sich dem UNHCR-Ausweis
keine Hinweise auf die geltend gemachten Vorbringen entnehmen lies-
sen,
dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen durch die
Familie keine konkreten Hinweise darauf bestünden, dass sich jene
verwirklichen würden, zumal der Beschwerdeführer unbehelligt in (...)
habe leben können, obwohl er vom Bruder bereits im Jahr 2006
telefonisch bedroht worden sei,
dass die Vorbringen, die Behörden würden diesbezüglich gegebenen-
falls nichts unternehmen und (...) habe sich um den Beschwerdeführer
gesorgt, lediglich auf dessen persönlichen Vermutungen oder solchen
ihm nahestehender Drittpersonen beruhten,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder (...) in Kontakt stehe,
weshalb nicht plausibel sei, dass er von seiner Familie ausgestossen
worden sei, und demnach die diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls
unsubstanziiert und daher nicht glaubhaft seien,
dass namentlich der Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zumutbar sei und auch keine indivi-
duellen Gründe dagegen sprechen würden, zumal die Familie des Be-
schwerdeführers in (...) lebe und diesen bei einer Rückkehr zumindest
in der Anfangszeit unterstützen könnte,
dass der Beschwerdeführer Schulen besucht habe, jung und gesund
sei sowie über Arbeitserfahrung (...) verfüge,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben liess, in welcher er die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestäti-
gung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen gleichzeitig eine Bestätigung
(...) sowie eine Kopie eines fremdsprachigen Schreibens von (...) samt
Übersetzung einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Juli 2009
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen ha-
ben dürfte, im Nordirak seien Angehörige religiöser Minderheiten auf-
grund der Macht- und Wirtschaftsstrukturen zwar häufig benachteiligt,
eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder eine Verweige-
rung des staatlichen Schutzes sei aber nicht feststellbar und im Falle
des Beschwerdeführers seien auch Ermittlungen aufgenommen wor-
den,
dass die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen
nicht geeignet sein dürften, daran etwas zu ändern, zumal darin zum
einen die Konvertierung des Beschwerdeführers im Jahr 1997 zur ka-
tholischen Kirche, die geltend gemachten Behelligungen sowie dessen
Taufe im Jahr 2006 und Aufnahme in die kurdische Gemeinde und zum
andern dessen Mitgliedschaft beim(...) bestätigt werden, woraus der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte missionarische Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht bezweifelt haben dürfte, zumal sie des-
sen diesbezügliche Aussagen in zutreffender Weise als oberflächlich
und pauschal qualifiziert haben dürfte,
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dass sich unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich erweisen dürfte, wobei auch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, daran etwas zu
ändern,
dass der Kostenvorschuss am 29. Juli 2009 geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2009 das
Schreiben von (...) im Original nachreichte, darum ersuchte, diesen
telefonisch zu kontaktieren, und an seinen Verfolgungsvorbringen und
Begehren festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass – nachdem der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfü-
gung vom 16. Juli 2009 in ausführlicher Begründung bereits auf die
Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren hingewiesen hat (vgl.
vorstehenden Sachverhalt) und seither keine wesentliche Änderung
der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rück-
kommen auf die Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft noch – was die angebliche missionari-
sche Tätigkeit anbelangt – denjenigen an die Glaubhaftigkeit genügen
und keine den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak undurchführ-
bar erscheinen lassenden Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
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dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom
30. Juli 2009 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumen-
te nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung
in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in den Nordirak zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerde-
führer zum Christentum konvertiert ist, weshalb darauf verzichtet wer-
den kann, über (...) weitere Abklärungen zum Sachverhalt
vorzunehmen,
dass sich dieser Verzicht umso mehr aufdrängt, als in der Bestätigung
von (...) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei um der religiösen
Unterdrückung willen mehrmals ins Gefängnis gebracht und dort
gefoltert worden, was jedoch den eigenen Ausführungen des
Beschwerdeführers widerspricht, machte dieser doch lediglich geltend,
er sei im Jahre 1997 wegen seiner Weigerung zu schiessen (...) in Haft
genommen worden,
dass sich zwar die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regi-
mes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich landesweit er-
heblich verschlechtert hat, wobei allerdings zu berücksichtigen ist,
dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten vor-
ab auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht hingegen nach einer umfassen-
den Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleimaniya und Erbil davon ausgeht, dass die Sicherheits- und
Justizbehörden dieser drei irakisch-kurdischen Provinzen grundsätz-
lich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor
Verfolgung zu gewähren, und zwar auch den dort ansässigen Christen
(vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und E. 6.6.6),
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dass vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemein-
schaften in Irakisch-Kurdistan (namentlich die Assyrer und Chaldäer)
im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit
zählen können und in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert wer-
den (vgl. a.a.O., E. 6.6.6 S. 70),
dass einzig christlich-evangelische Kirchen nach westlichem Vorbild
auf eine gewisse Ablehnung stossen, da sie seit dem Sturz des Sad-
dam-Regimes in den Nordirak drängen und dort missionarisch tätig
werden wollen, was jedoch nicht nur bei den Muslimen, sondern auch
bei den alteingesessenen Christen für eine gewisse Irritation sorgt, da
von deren Seite offensive Bekehrungstätigkeiten stets abgelehnt wur-
den,
dass auch Konvertiten auf eine gewisse Intoleranz stossen, es im
Nordirak dennoch zu zahlreichen Konversionen kommt und auch in
Bezug auf diese Personengruppe nicht von einer kollektiven Verfol-
gung oder einem „real risk“ gesprochen werden kann (vgl. MICHELLE
ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minderheiten in den von der
KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themen-
papier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14),
dass – wie bereits von der Vorinstanz erwähnt – nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Nordirak als Konvertit – namentlich auf privater Ebene – bei Bekannt-
werden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie gewissen Schi-
kanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert sein könnte,
dass hingegen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht da-
von auszugehen ist, dass er im Nordirak deswegen ernsthafte Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant beziehungs-
weise nicht glaubhaft sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak den Wegweisungsvollzug dorthin zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6),
dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Nordirak nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass diesbezüglich auf die vorstehend wiedergegebenen vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann, welche sich aufgrund der
Akten ebenfalls als zutreffend erweisen,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Nordirak schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 16. Juli
2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
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Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Juli 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand:
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