B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4464/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die beiden Kinder C._______ und D._______ – damals gut (…)- be-
ziehungsweise knapp (…)jährig – wurden am 11. Dezember 2014 von einer
Tante mütterlicherseits (F._______, Syrien; vorinstanzliches Verfahren […])
ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ gebracht. Ihre El-
tern A._______ und B._______ befänden sich noch in Griechenland und
hätten sie beide mit einem Schlepperehepaar in einem Personenwagen
zwecks Stellung von Asylgesuchen in die Schweiz geschickt. Die beiden
Kinder wünschten, bis zum Eintreffen ihrer Eltern in der Schweiz bei ihrer
Tante im Kanton Thurgau bleiben zu können. Diesem Wunsch wurde ent-
sprochen.
Am 30. Dezember 2014 suchte die Mutter von C._______ und D._______,
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), im EVZ G._______ um
Asyl nach. Dort wurde sie noch gleichentags zu ihren Personalien, zu ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Dabei gab sie an, sie sei syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie aus H._______, habe dort während vier Jahren die Schule
besucht und danach als (…) in einem Restaurant gearbeitet. Seit der Hoch-
zeit am 1. November 2005 habe sie in I._______ im Quartier J._______
gelebt. Sie selber sei nie politisch aktiv gewesen. Ihr Ehemann A._______
habe jedoch für den "Mala Gel" (Volksrat) der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD; Partei der Demokratischen Union) gearbeitet. Am 25. Mai 2014 sei
er während seiner Abwesenheit von den syrischen Behörden zwecks Ein-
berufung in den Reservedienst zu Hause gesucht worden. Am 7. Juli 2014
seien die Beamten ein zweites Mal gekommen. Dabei hätten sie ihr nicht
nur ein entsprechendes Dokument für ihren Mann übergeben, sondern sie
auch tätlich angegriffen. Sie sei zu Boden gefallen und habe den Kopf an
einer Treppe angeschlagen; ihr damals erst (…) Monate altes drittes Kind
sei ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall hätten die Beamten zudem
das Haus in Brand gesetzt. Um das Leben ihrer beiden anderen Kinder zu
schützen, sei sie im August 2014 mit ihrem Mann und ihren zwei Söhnen
C._______ und D._______ über die Türkei nach Griechenland gereist. Im
Dezember 2014 sei sie ihren Kindern, die sie vorab mit einem Schlepper
in die Schweiz geschickt habe, gefolgt und am 29. Dezember 2014 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in einem Lastwagen versteckt in die
Schweiz eingereist. Ihr Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen (er
habe einen Herzinfarkt erlitten) vorerst in Griechenland geblieben. Des
Weiteren gab sie an, sie sei zurzeit im zweiten Monat schwanger.
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A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte schliesslich am 13.
Februar 2015 im EVZ K._______ um Asyl nach. Am 20. Februar 2015
wurde er zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu
seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, aus
L._______ zu stammen, seit dem Jahr 2008 in I._______ im Quartier
J._______ zu wohnen und kurdischer Ethnie zu sein. Obwohl er während
zwei Jahren die Schule besucht habe, könne er weder lesen noch schrei-
ben. Seit seinem neunten Altersjahr habe er als Schneider gearbeitet und
als solcher auch die traditionelle Kleidung für die Kämpfer der Yekîneyên
Parastina Gel (YPG, Volksverteidigungseinheiten der PYD) genäht, was
jedoch zu keinen behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Ab
März 2003 habe er zwei Jahre und vier Monate lang Dienst in der syrischen
Armee geleistet. Im Juli 2013 sei er mittels eines seiner Ehefrau ausgehän-
digten Briefes in den Reservedienst eingezogen worden. Er wisse nicht,
wo er sich hätte einfinden müssen, und der Brief sei beim Brand seines
Hauses auch zerstört worden. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest,
in seiner Heimat nie Zeuge der dort geschehenen Gewalttaten gegen Zivi-
listen geworden zu sein, doch sei im April 2013 die Moschee von
J._______ von einer Rakete zerstört worden. Er habe Syrien aus Angst vor
Problemen wegen der Nichtbefolgung des Aufgebotes in den Reserve-
dienst im Juli 2013 in Richtung Türkei verlassen. Nachdem er sich ein Jahr
und einen Monat lang in M._______ aufgehalten habe, sei er nach Grie-
chenland weitergereist. In Athen sei er während zwanzig Tagen festgehal-
ten worden. Er sei von den Behörden fotografiert worden und man habe
seine Fingerabdrücke genommen. Am 10. Februar 2015 habe er Griechen-
land wieder verlassen und sei auf dem Land- und Seeweg nach Italien ge-
langt, von wo aus er schliesslich am 13. Februar 2015 zu Fuss unter Um-
gehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist sei.
A.b Am 15. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeite-
rin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei wiederholte er teil-
weise seine anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben und machte
im Weiteren geltend, er habe für die YPG nicht nur genäht, sondern auch
Wachdienste übernommen. Im Mai 2013 sei die erste für ihn bestimmte
Reservistenkarte in sein Heimatdorf geschickt worden. Nachdem er dies
erfahren habe, habe er sich nur noch vorübergehend in seinem Haus in
I._______ aufgehalten und stattdessen meistens im Gebäude des "Mala
Gel" gearbeitet und geschlafen. Im Juli 2013 sei seiner Ehefrau eine an ihn
gerichtete Aufforderung für den Reservedienst übergeben worden und in
der ersten Woche des Monats August 2013 sei ihr Haus von Beamten ge-
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stürmt worden. Dabei sei seine Frau verletzt und ihr damals gut (…) Mo-
nate altes Kind ums Leben gekommen. Als er davon erfahren habe, habe
er einen leichten Herzinfarkt erlitten. Sie hätten sich dann zum Verlassen
ihrer Heimat entschlossen, wobei Leute des YPG ihnen bei der Ausreise in
die Türkei behilflich gewesen seien. Bis zur Weiterreise nach Griechenland
hätten sie sich einen Monat lang bei Verwandten in N._______ und danach
ein Jahr und einen Monat lang in M._______ aufgehalten. Im Weiteren gab
der Beschwerdeführer an, er habe in seiner Heimat "den Tod mit eigenen
Augen gesehen"; er sei Zeuge geworden, wie die Moschee von J._______
bombardiert worden sei, und bei der (…), bei der nebst 22 anderen Men-
schen auch einer seiner Cousins ums Leben gekommen sei, habe er ei-
genhändig alle Leichen aus den Trümmern geborgen.
Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 15. Juni 2015 von einer Mit-
arbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. Die Anhörung wurde
indessen bereits kurz nach Beginn abgebrochen, da die Beschwerdefüh-
rerin eine Frau als Übersetzerin wünschte; die Anhörung wurde am 3. Feb-
ruar 2016 durch ein reines Frauenteam fortgeführt. In Ergänzung zu dem
von ihr anlässlich der BzP geschilderten Sachverhalt brachte sie zusam-
mengefasst vor, sie sei Analphabetin, weshalb sie das von den Behörden
an ihren Mann adressierte, ihr etwa im Juni 2013 überreichte Schreiben
nicht habe lesen können. Rund einen Monat später seien Beamte um Mit-
ternacht in ihr Haus eingedrungen und hätten sich nach dem Verbleib ihres
Mannes erkundigt. Anschliessend hätten sie das Haus durchsucht und sie
erneut nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Als sie gesagt habe,
dass sie es nicht wisse, sei sie an den Haaren gerissen und zu Boden ge-
worfen worden. Dann hätten zwei Männer sie vor den Augen ihrer Kinder
vergewaltigt. Weil sie dabei so geschrien habe, seien viele Leute gekom-
men. Sie habe dann eine Tasche genommen und sei mit ihren drei Kindern
(den jüngsten, damals erst (…) Monate alten Sohn habe sie auf dem Arm
getragen) aus dem Haus gerannt. Dabei sei sie im Treppenhaus gestürzt
und habe wohl ihren Kopf angestossen. Nachdem sie im Spital wieder zu
sich gekommen sei, habe sie erfahren, dass ihr jüngster Sohn tot sei und
die Angreifer ihre Wohnung angezündet hätten. Ihr ältester Sohn
C._______ habe auch eine Kopfverletzung erlitten und im Spital behandelt
werden müssen. Nachdem ihr Mann von den Ereignissen erfahren habe,
habe er einen Herzanfall erlitten und einen Tag im Krankenhaus bleiben
müssen. Sie sei am 3. Tag nach dem Vorfall aus dem Spital entlassen wor-
den. Bis zur Ausreise aus Syrien habe sie mit ihrer Familie Zuflucht im
"Volkshaus" beziehungsweise im Gebäude der YPG gefunden. Ihr Ehe-
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mann wisse von den sexuellen Übergriffen durch die beiden syrischen Re-
gierungsbeamten. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, das
Kind, mit dem sie zum Zeitpunkt der BzP schwanger gewesen sei, habe
sie wenig später verloren; nun sei sie aber erneut schwanger.
A.c Mit Schreiben vom 29. April 2016 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden das rechtliche Gehör zu den in ihren Aussagen enthaltenen
Unstimmigkeiten.
Am 10. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, die Beschwerde-
führenden hätten ihn mit der Wahrung ihrer Interessen im vorliegenden
Asylverfahren betraut, und ersuchte unter anderem um Gewährung der
"Einsicht in sämtliche Protokollstellen, auf welche sich das rechtliche Ge-
hör" beziehe, eventualiter um dahingehende Präzisierung des rechtlichen
Gehörs, dass "sämtliche Aussagen der Gesuchsteller zu den angeblichen
Widersprüchen vorzuhalten" seien, und um Präzisierung, wann die Haus-
durchsuchung stattgefunden haben solle, auf welche sich die Vorinstanz
beziehe. Gleichzeitig beantragte er die Ansetzung einer zehntägigen Frist
zur Stellungnahme.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 13. Mai
2016 mit, solange die Untersuchung zu den Asylvorbringen seiner Man-
danten nicht abgeschlossen sei, könne die beantragte Akteneinsicht nicht
gewährt werden. Zur Präzisierung der im Schreiben vom 29. April 2016
angesprochenen Widersprüche wurden indessen die entsprechenden we-
sentlichen Textpassagen wörtlich zitiert und die genannten Daten der gel-
tend gemachten Hausdurchsuchung angegeben. Sodann wurde dem
Rechtsvertreter Gelegenheit gewährt, sich bis zum 27. Mai 2016 schriftlich
zu den erwähnten Widersprüchen zu äussern.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden liess sich mit Eingabe vom
26. Mai 2016 vernehmen und rügte insbesondere, ohne umfassende Of-
fenlegung sämtlicher Textstellen in den Protokollen könne keine Stellung
genommen werden.
In der Folge zitierte das SEM im Schreiben vom 2. Juni 2016 weitere den
Termin der Hausdurchsuchung betreffende Aussagen der Beschwerdefüh-
renden und gab dem Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme bis
zum 15. Juni 2016.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 nahm der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden zu den festgestellten Widersprüchen Stellung und rügte er-
neut die Verweigerung der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdefüh-
renden nebst zwei Identitätskarten (von A._______ und B._______) und
der Kopie des Familienbüchleins das Militärdienstbüchlein und die Reser-
vistenkarte von A._______ sowie ein Bild, das O._______ mit ihrem im Al-
ter von gut zwei Monaten verstorbenen Kind zeigen soll, zu den Akten.
A.e Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführerin in Frauenfeld ihre Toch-
ter E._______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 – eröffnet am 23. Juni 2016 – lehnte das
SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachte es den Vollzug der
Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an
das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 19. Juli 2016,
es sei Akteneinsicht in gewisse, vom SEM nicht editierte Aktenstücke (A9,
B2, B4, B5, B8, B9, B17, B31 und das Familienbüchlein) zu gewähren [1].
Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten zu ge-
ben [2]. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des recht-
lichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen [3]. Im Weiteren wurde beantragt, die Ver-
fügung des SEM vom 22. Juni 2016 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen [4]. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzu-
stellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen [6]. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses [7] und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege [8], eventualiter um Ansetzung einer angemessenen
Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Be-
zahlung eines Gerichtskostenvorschusses [9] ersucht.
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Zur Untermauerung der Vorbringen – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 28. Mai 2015 und auf das Update III des Amtes des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014
sowie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden am 20. Juli 2016 den Eingang seiner Beschwerde vom
19. Juli 2016.
E.
Am 21. Juli 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter eine am 20. Juli 2016 durch die Sozialen Dienste der Gemeinde
O._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachreichen.
F.
F.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2016 wurde den Beschwer-
deführenden mitgeteilt, sie dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt
auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der
Antrag, es sei in die Akten A9, B2, B8, B9, B17 und B31 Einsicht bezie-
hungsweise diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren und eine
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewie-
sen. Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten
B4 und B5 sowie in das in Kopie eingereichte Familienbüchlein gutgeheis-
sen und das SEM ersucht, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
– gegebenenfalls in anonymisierter Form – entsprechende Einsicht zu ge-
währen. Im Weiteren wurde der Antrag, es sei eine Frist zu Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abgewiesen. Schliesslich wurde
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art.
63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
F.b Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 6. September 2016 die Ak-
tenstücke B4 und B5 sowie eine Kopie des Familienbüchleins zukommen.
F.c In der Folge rügte der Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 14. September 2016 (vgl. S. 3) unter anderem, in der
nachträglich gewährten Akteneinsicht sei kein aktualisierter Beweismittel-
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umschlag mit der Kopie des Familienbüchleins enthalten, woraus hervor-
gehe, dass das SEM seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht
nachgekommen sei. Dadurch habe das SEM den Anspruch seiner Man-
danten auf Akteneinsicht verletzt.
F.d In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2017 machte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführenden Ausführungen zur aktuellen Lage in
Syrien und verwies dazu auf zahlreiche im Internet einsehbare Berichte
und Unterlagen.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 17. März
2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
G.b Mit Vernehmlassung vom 23. März 2017 beantragte das SEM sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden am 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 24. April 2017 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht einen den Beschwerdeführer A._______ betref-
fenden, auf den 16. Juni 2014 datierten "Express-Brief" samt beglaubigter
deutscher Übersetzung zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2)
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird gerügt, das SEM habe in verschiedener
Hinsicht den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und
rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind
vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der
angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz.1156 m.w.H.).
3.2 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
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Seite 10
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Abklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.3
3.3.1 Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Anträge auf (vollständige) Einsicht in die vorinstanzli-
chen Akten A9, B2, B8, B9, B17 und B31 sowie die Eventualanträge auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den besagten Akten und auf Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, wobei für
die Begründung auf die Ausführungen in der besagten Instruktionsverfü-
gung verwiesen werden kann.
Sodann wurden die Akten B4 und B5 sowie das von der Beschwerdefüh-
rerin in Kopie eingereichte Familienbüchlein den Beschwerdeführenden
beziehungsweise deren Rechtsvertreter antragsgemäss auf vorgängige
Anweisung der Instruktionsrichterin in deren Verfügung vom 19. August
2016 durch das SEM am 6. September 2016 in Kopie zugestellt. Der An-
trag, es sei hinsichtlich dieser Akten eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht
abgewiesen. Bezüglich der Begründung kann ebenfalls auf die Ausführun-
gen in der Instruktionsverfügung vom 19. August 2016 verwiesen werden.
D-4464/2016
Seite 11
3.3.2 Soweit in der Eingabe vom 14. September 2016 beanstandet wird,
das SEM habe den Beschwerdeführenden nach wie vor keine vollumfäng-
liche Einsicht in die Akten B4 und B5 gewährt und überdies diese Akten
fälschlicherweise als Akten anderer Behörden bezeichnet, kann wiederum
auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. August 2016 verwiesen werden.
In Bezug auf die Rüge, in das Familienbüchlein sei den Beschwerdefüh-
renden erst auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht ge-
währt worden, ausserdem sei dieses Dokument nicht auf dem Beweismit-
telumschlag vermerkt, was eine schwerwiegende Verletzung der Paginie-
rungs- und Aktenführungspflicht darstelle (vgl. Beschwerde S. 4 und Ein-
gabe vom 14. September 2016 S. 3), ist Folgendes zu bemerken: Das Fa-
milienbüchlein wurde von der Beschwerdeführerin selber in Kopie zu den
Akten gegeben, was im BzP-Protokoll auch entsprechend vermerkt wurde
(vgl. Vorakten A6 S. 6). Die Sachlage stellt sich indessen anders dar als in
dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erwähnten Urteil
D-1503/2016 vom 7. April 2016, da es sich beim Familienbüchlein um ein
Identitätspapier (beziehungsweise um die Kopie eines solchen) handelt,
welches zwar in den Akten vermerkt, jedoch nicht im Aktenverzeichnis auf-
genommen wird. Auch der Umstand, dass dem Protokoll der Bundesanhö-
rung des Beschwerdeführers das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertre-
tung nicht als Anhang beigefügt ist (vgl. Beschwerde S. 15 unten), kann
nicht als derartige Pflichtverletzung seitens der Behörden qualifiziert wer-
den, da sich das fragliche Blatt gar nicht im Dossier befindet und sich aus
den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die anwesende Hilfswerkver-
tretung darauf Einwendungen oder wesentliche Bemerkungen angebracht
haben könnte (vgl. B15 S. 13 oben). Vielmehr liegt nahe, dass, nachdem
beide Ehegatten gemeinsam zu Anhörung vorgeladen wurden (vgl. B14),
nach der abgebrochenen Anhörung der Beschwerdeführerin nur ein Unter-
schriftenblatt ausgefüllt wurde, welches dem Anhörungsprotokoll der Be-
schwerdeführerin angeheftet ist. Nach dem Gesagten liegt vorliegend
keine Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht vor.
3.4
3.4.1 Im Weiteren wird beanstandet, das SEM habe den Sachverhalt in der
angefochtenen Verfügung völlig falsch und verzerrt wiedergegeben. "Zahl-
reiche entscheidrelevante Begebenheiten" seien nicht erwähnt, hingegen
seien "Sachen hinzuerfunden" worden, welche der Beschwerdeführer "nie
D-4464/2016
Seite 12
so zu Protokoll gegeben habe". Ausserdem seien "in aktenwidriger Weise"
kleine Unterschiede und Widersprüche herausgepickt worden, um die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden "ins Lächerliche zu ziehen". Man habe
den Eindruck, dass das SEM "mit grosser Beflissenheit" die Unglaubhaf-
tigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden zu konstruieren ver-
sucht habe, "um sich anschliessend davor drücken zu können", sich zur
Asylrelevanz dieser Vorbringen äussern zu müssen. Die angefochtene Ver-
fügung müsse daher als willkürlich erachtet werden und zwingend ans
SEM zur Neubeurteilung überwiesen werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
3.4.2 Wie bereits vorstehend erwähnt, stellen die Asylbehörden den Sach-
verhalt gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG von Amtes wegen fest
(Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren
erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrich-
tig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge-
legt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Be-
hörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we-
gen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht ver-
pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen
anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzuneh-
men, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz.
28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und
zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das
Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
D-4464/2016
Seite 13
a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI;
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
134 I 83 E. 4.1).
3.4.3 Aus der SEM-Verfügung vom 22. Juni 2016 geht hervor, dass sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3-6) mit den Vorbringen
der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt hat und dabei
zum Ergebnis gelangt ist, diese seien nicht glaubhaft. Eine konkrete Wür-
digung des Einzelfalls ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass
die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden im Verlauf des vorin-
stanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltselemente oder einge-
reichten Beweismittel nicht beachtet hätte. Unerfindlich ist, woraus zu
schliessen wäre, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen „ins Lächerliche“
ziehen wollen. Insofern in der Beschwerde gerügt wird, "entscheidrele-
vante Begebenheiten" (wie etwa die genauen Umstände der Vergewalti-
gung oder die Tatsachen, dass der Marschbefehl in der Wohnung ver-
brannt sei und dass sich die Kinder durch die Übergriffe schwer traumati-
siert gewesen seien und sich noch heute vor Polizisten fürchteten) seien
"einfach nicht erwähnt" und Beweismittel (wie das Familienbüchlein oder
das Bild von der Beschwerdeführerin mit dem Kind im Arm) seien nicht be-
ziehungsweise nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden (vgl. Beschwerde
S. 7 ff.) ist auf das vorstehend (unter E. 3.4.2) Gesagte zu verweisen. So
hat das SEM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung –
einerseits alle eingereichten Beweismittel beachtet, andererseits aber auch
die wesentlichen Ereignisse, welche die Beschwerdeführenden zur Aus-
reise aus ihrer Heimat veranlasst haben sollen (insbesondere auch die se-
xuellen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und weitere Vorfälle im Zu-
sammenhang mit der Hausdurchsuchung im Sommer 2013), aufgeführt.
Dass in der Zusammenfassung des Sachverhalts nicht jede Einzelheit der
Aussagen der Beschwerdeführenden aufgeführt wurde, ist nicht zu bean-
standen. Dies gilt insbesondere auch für die nicht thematisierte Anwesen-
heit von Familienmitgliedern der Beschwerdeführenden in der Schweiz,
machten sie doch gestützt auf diesen Umstand keinerlei relevante Asylvor-
bringen. In Bezug auf die Rüge, das SEM habe "Sachen dazuerfunden",
insbesondere habe es behauptet, die Beschwerdeführerin sei noch in
I._______ geblieben, während ihr Mann bereits aus Syrien geflüchtet sei
(vgl. Beschwerde S. 6), ist indessen festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer – im Gegensatz zu seiner Frau, die die (gemeinsame) Ausreise auf
den August 2014 ansetzte (vgl. A6 S. 7) – in der BzP tatsächlich zu Proto-
koll gegeben hatte, im Juli 2013 I._______ verlassen und sich in die Türkei
D-4464/2016
Seite 14
begeben zu haben (vgl. B6 S. 6, B6 S. 8 und B15 S. 4). Inwieweit es sich
bei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei vorerst mit
ihren Kindern in I._______ geblieben (vgl. angefochtene Verfügung S. 2,
Ziff. 5 des Sachverhalts) um eine missverständliche Interpretation der wi-
dersprüchlichen oder zumindest nicht klaren Angaben der Beschwerdefüh-
renden handelt oder nicht, kann jedoch offenbleiben, da das SEM daraus
nichts zu deren Ungunsten abgeleitet hat.
Ob die Vorinstanz mit ihren Erwägungen berechtigterweise zum Schluss
gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, wird bei deren materiellrechtli-
cher Würdigung zu entscheiden sein.
3.5
3.5.1 Sodann wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe zum Einen nicht
genügend Zeit gehabt, sich in der BzP zu ihren Asylgründen zu äussern.
Andererseits verletze die unzumutbar lange Dauer der Bundesanhörung
der Beschwerdeführerin den Grundsatz eines fairen Verfahrens, weshalb
das in dieser Anhörung erstellte Protokoll nicht verwendet werden dürfe.
Indem das SEM keine medizinischen Abklärungen betreffend den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, habe es auch
seine Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 16 ff.).
3.5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Asylsuchenden in der BzP lediglich
summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt werden (vgl. Art. 26 Abs. 2
AsylG) und sie in den nachfolgenden Anhörungen Gelegenheit haben, sich
einlässlich zu äussern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der
BzP noch nicht alle Vorfälle im Detail schildern konnte, stellt demnach klar-
erweise keine Verletzung der Abklärungspflicht dar.
Gemäss internen Weisungen des SEM ist nach einer Anhörungsdauer von
zwei Stunden eine Pause zu machen und deren Dauer im Protokoll zu ver-
merken. Zudem sollte die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden be-
tragen, wobei für den Fall, dass dabei der Sachverhalt nicht genügend er-
stellt werden konnte, von der zuständigen Person die notwendigen ergän-
zenden Instruktionsmassnahmen anzuordnen sind.
Zwar dauerte die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016
insgesamt 5 Stunden und 35 Minute, und der letzte, drei Stunden dauernde
Teil der Anhörung wurde durch keine Pause unterbrochen. Indessen han-
D-4464/2016
Seite 15
delt es sich bei den erwähnten Richtlinien lediglich um eine interne Wei-
sung und nicht um eine zwingende Vorschrift, deren Nichtbeachtung zwin-
gend als Verfahrensfehler zu qualifizieren wäre, was sich auch in der Wort-
wahl ("in der Regel") niederschlägt. Sodann ist festzuhalten, dass es sich
bei der fraglichen Anhörung bereits um eine Zweitanhörung handelt (nach-
dem die erste Anhörung vom 15. Juni 2015 aufgrund des Wunsches der
Beschwerdeführerin, eine Frau als Übersetzerin beizuziehen, verschoben
worden war) und es kaum im Interesse der Beschwerdeführerin gewesen
wäre, die noch offenen Fragen in einer später durchzuführenden, dritten
Anhörung zu klären. Im Übrigen bemerkte die in der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertretung zwar, die Beschwerdeführerin sei während der Anhö-
rung sehr emotional gewesen und habe auch geweint, ohne aber die lange
Anhörungsdauer oder die Art der Anhörung an sich zu beanstanden (vgl.
A20 S. 24).
3.5.3 Was die erwähnten gesundheitlichen Probleme betrifft, so ist darauf
hinzuweisen, dass es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin gewe-
sen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht allfällige medizinische Un-
terlagen einzureichen. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass der –
nicht von der Hand zu weisenden – schwierigen Situation der Beschwer-
deführenden und somit auch den Auswirkungen auf den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin vom SEM zumindest implizit durch die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde.
3.6 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen erwei-
sen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren, weshalb der
entsprechende Antrag (Rechtsbegehren [4]) abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4464/2016
Seite 16
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3
Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die spe-
zifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im März
2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid, die genannten Vorausset-
zungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kur-
dischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme
und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
D-4464/2016
Seite 17
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende
Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.2 Vorab erachtete das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, von
der syrischen Armee in den Reservedienst einberufen worden zu sein, als
nicht glaubhaft.
5.2.1 So habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, das schriftli-
che Aufgebot sei seiner Ehefrau von den Behörden überreicht worden. Er
sei an jenem Tag nicht nach Hause gegangen und seine Frau habe es ihm
erst zwei Tage später zeigen können. Da er nicht lesen könne, habe der
Sohn eines Cousins ihm das Schreiben vorgelesen (vgl. B6 S. 8). Demge-
genüber habe er in der Anhörung vom 15. Juni 2016 angegeben, er habe
das Papier nie gesehen (vgl. B15, Antwort auf die Frage 66), er habe es
gar nicht sehen wollen, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen (vgl.
B15, Antwort auf die Frage 67). Auf diese Ungereimtheit angesprochen,
hielt er an seiner Aussage, das Aufgebot nie gesehen zu haben, fest (vgl.
B15, Antworten auf die Fragen 104 f.).
Der besagte Widerspruch wecke erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt
des Vorbringens, wobei auch die eingereichten Beweismittel das geltend
gemachte Aufgebot nicht belegen könnten. Das Militärdienstbüchlein be-
lege lediglich, dass der Beschwerdeführer den militärischen Grundwehr-
dienst bei der syrischen Armee absolviert habe, und die Reservistenkarte
weise bloss darauf hin, dass dieser nach Abschluss des Grundwehrdiens-
tes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei, wobei es sich aber
D-4464/2016
Seite 18
beim letzteren Dokument um einen Einteilungsschein und nicht um einen
Marschbefehl handle.
5.2.2 In der Beschwerde (vgl. S. 19 f.) wird geltend gemacht, beim Aufge-
bot, das der Beschwerdeführer nie gesehen habe, habe es sich um eine
ältere Aufforderung, die ihm neun Jahre zuvor ins Dorf H._______ ge-
schickt worden sei, gehandelt. Zudem sei mit der Übersetzung "sehen"
möglicherweise "verstehen" oder "lesen" gemeint gewesen, was ange-
sichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Analphabeten seien,
gut möglich sei. Im Übrigen stehe auf der Reservistenkarte, dass der Be-
schwerdeführer aufgefordert werde, in den Militärdienst einzurücken.
5.2.3 Auch wenn es in der Anhörung vom 15. Juni 2015 an einer Stelle
tatsächlich zu einem Missverständnis betreffend eines früheren Aufgebots
gekommen ist (vgl. B15, Antwort auf die Frage 106), so ergibt sich doch
aus den früheren Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. B15, Antwort auf
die Frage 67 und insbesondere B6 S. 8), dass er stets das im Sommer
2013 erhaltene Aufgebot meinte, weshalb die diesbezüglichen Darlegun-
gen in der Beschwerde die festgestellten Ungereimtheiten nicht zu beseiti-
gen vermögen.
Dem Anhörungsprotokoll (vgl. B15, Antwort auf die Frage 4) kann zwar ent-
nommen werden, dass die Reservistenkarte tatsächlich auch eine Auffor-
derung zum Einrücken in den Militärdienst enthält. Es ist indessen unklar,
ob damit lediglich darauf hingewiesen wird, die Einteilung in den (passiven)
Reservedienst habe im Bedarfsfall die Einberufung in den (aktiven) Dienst
zur Folge, oder ob die Karte allenfalls neun Jahre zuvor ausgestellt und
damals mit einem möglichen Aufgebot in Verbindung gebracht worden war.
Die Karte beziehungsweise der sich bei den Akten befindende Teil (die
Karte wurde offensichtlich in zwei oder mehrere Teile gerissen) enthält we-
der ein Datum noch weitere konkrete Angaben (vgl. B15, Antwort auf die
Frage 4), so dass sie nicht geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des Erhalts eines militärischen Aufgebots im Juli 2013 zu beseitigen.
5.3 Sodann stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und den Übergriffen auf die
Beschwerdeführerin seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich aus-
gefallen.
D-4464/2016
Seite 19
5.3.1 In der angefochtenen Verfügung wurden zahlreiche widersprüchliche
und ungereimte Aussagen sowie unsubstanziierte Angaben in den Aussa-
gen der Beschwerdeführenden in Bezug auf den Aufenthalt des Ehemanns
nach Erhalt des Aufgebots, auf das Datum der Hausdurchsuchung, auf die
Zahl und die Herkunft der daran beteiligten Personen (Leute der Regie-
rungsarmee beziehungsweise Beamte), auf den Ablauf der Ereignisse am
Ende der Hausdurchsuchung, auf das Alter des im Gefolge der Hausdurch-
suchung verstorbenen Kindes, auf die Anwesenheit der beiden älteren Kin-
der während der Hausdurchsuchung oder auf die Reaktion von Nachbarn
auf die Schreie der Beschwerdeführerin aufgelistet. Zur Vermeidung von
Wiederholungen ist zunächst auf die sehr ausführlichen und detaillierten
Ausführungen auf S. 4-6 der SEM-Verfügung vom 22. Juni 2016 zu verwei-
sen.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden wurden bereits anlässlich ihrer Anhörun-
gen vom 15. Juni 2015 und vom 3. Februar 2016 auf verschiedene Unge-
reimtheiten in ihren Vorbringen hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. April
2016 wurde ihnen zudem seitens des SEM das rechtliche Gehör zu den
festgestellten Unstimmigkeiten gewährt, worauf sie am 15. Juni 2016 durch
ihren zwischenzeitlich bestimmten Rechtsvertreter – und nachdem ihnen
verschiedene als widersprüchlich erachtete Textpassagen in den Befra-
gungsprotokollen offengelegt worden waren – Stellung nahmen.
In der Beschwerde (vgl. S. 21 ff.) sowie in der Eingabe vom 15. Februar
2017 (vgl. S. 1 f.) äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter erneut zu den festgestellten Unstimmigkeiten. Dabei führ-
ten sie unter anderen aus, ein kurdischer Mann setze sich traditionsge-
mäss nicht mit Kleinkinderangelegenheiten auseinander, weshalb er nach-
vollziehbarerweise nicht gewusst habe, ob sein jüngstes Kind im Alter von
einigen Tagen oder von zwei Monaten verstorben sei (vgl. Beschwerde
S. 21). Sodann sei "aus dem Gesamtkontext" und dem Anhörungsprotokoll
der Beschwerdeführerin klar ersichtlich, dass der erste Besuch der Behör-
den am 25. Mai 2013 stattgefunden haben müsse (vgl. Beschwerde
S. 22 f.). Im Weiteren wird in Bezug auf die Anzahl der Männer, die das
Haus gestürmt hätten, geltend gemacht, es sei gut möglich, dass der Be-
schwerdeführer seinen Nachbarn, von dem er von der Stürmung seines
Hauses erfahren habe, falsch verstanden habe (vgl. Beschwerde S. 23).
"Geradezu absurd und respektlos" sei jedoch der Vorwurf, die Beschwer-
deführerin habe die erlittene Vergewaltigung nicht detailliert genug wieder-
gegeben und orientiere sich bei der Schilderung an stereotypen Bildern.
Gerade in Kulturkreisen mit islamischem Hintergrund werde nicht offen
D-4464/2016
Seite 20
über Sexualität gesprochen, ausserdem falle es der Beschwerdeführerin
aufgrund der erlittenen Traumatisierung schwer, das Erlebte im Detail zu
erzählen (vgl. Beschwerde S. 24). Aus dem Anhörungsprotokoll der Be-
schwerdeführerin gehe im Übrigen klar hervor, dass sie am Stillen gewesen
sei und ihre beiden älteren Kinder geschlafen hätten, als die Beamten ins
Haus eingedrungen seien (vgl. Beschwerde S. 25). Schliesslich müssten
die Ungereimtheiten, welche sich in der Antwort auf die Frage 116 in der
Akte B20 finden würden, wohl auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sein
(vgl. Beschwerde S. 25).
5.3.3 In Bezug auf die Bemerkung, es sei "geradezu absurd und respekt-
los", der Beschwerdeführerin eine nicht genügend detaillierte Wiedergabe
der Vergewaltigung vorzuwerfen, ist festzuhalten, dass das SEM die wider-
sprüchliche und unsubstanziierte Schilderung der Ereignisse und Um-
stände, die mit der Hausdurchsuchung in einem Zusammenhang gestan-
den haben sollen (etwa der Aufenthaltsort der Familie unmittelbar vor dem
Erscheinen der Männer oder das Wahrnehmen einer Schiesserei vor dem
Haus), nicht jedoch die Schilderung der sexuellen Übergriffe an sich bean-
standete.
5.3.4 Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass grundsätzlich nicht in Frage
gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin Opfer von (sexueller)
Gewalt geworden sein könnte und ihr dritter Sohn im Säuglingsalter ver-
storben ist. Aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten Un-
stimmigkeiten ist jedoch davon auszugehen, dass diese tragischen Ereig-
nisse sich nicht wie vorgebracht abgespielt haben und insbesondere in kei-
nem Zusammenhang mit der geltend gemachten Suche der syrischen Be-
hörden zur Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der
Armee gestanden sind.
5.4 Schliesslich ist auch das am 24. April 2017 eingereichte Dokument
nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Suche nach dem Beschwerdeführer und der geschilderten Hausdurchsu-
chung zu beseitigen. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts die meisten syrischen Dokumente re-
lativ einfach käuflich erworben werden können. Dessen ungeachtet fällt
auf, dass es sich beim vorliegenden, als "Expressbrief" bezeichneten und
ohne Zustellcouvert zu den Akten gegebenen Schreiben um ein ausge-
drucktes beziehungsweise kopiertes Formular mit wenigen handschriftli-
chen Ergänzungen handelt, welches überdies mit keinen Stempeln verse-
D-4464/2016
Seite 21
hen ist. Sodann ist nicht klar, wie das vom Vorsteher einer Sicherheitsbe-
hörde ausgestellte und an den Vorsteher einer anderen Behörde adres-
sierte in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein könnte. Schliess-
lich passt das auf den 16. Juni 2014 datierte Dokument inhaltlich nicht zu
den Aussagen des Beschwerdeführers: Die darin enthaltenen Angaben,
der Beschwerdeführer sei wegen Zusammenarbeit mit der PKK zum
Staatssicherheitsdienst zu bringen, stehen in krassem Widerspruch zu den
von ihm im Schweizer Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.
5.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung des
Beschwerdeführers in den Reservedienst besteht keine Veranlassung, auf
das oben (unter Ziff. 4.3 der Erwägungen) erwähnte Urteil BVGE 2015/3
und die darin enthaltenen Erwägungen zur Wehrdienstverweigerung und
Desertion näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführenden auch nicht
glaubhaft machen konnten, dass sie bereits in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht erge-
ben. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift sowie in den Eingaben vom 14. September 2016
und 15. Februar 2017 und insbesondere auf die darin erwähnten, im Inter-
net einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4464/2016
Seite 22
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juni 2016 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundes-
verwaltungsgericht ihnen am 19. August 2016 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezügli-
chen Voraussetzungen grundsätzlich nichts geändert hat (die Beschwer-
deführenden gehen nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb
von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist), sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4464/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: