Abtei lung IV
D-4466/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. April 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4466/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführ verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im Jahr 2002 auf dem Landweg in Richtung Nigeria, wo er
sich bis Mai 2004 aufhielt. Von dort reiste er am 24. Mai 2004 auf dem
Luftweg illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Vallorbe um
Asyl nach. Am 28. Mai 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung
statt. Am 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständi-
ge Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Am 7.
September 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung
durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kame-
runischer Staatsangehöriger aus (Ort) in der Nordwestprovinz. Er sei
als Säugling auf der Strasse ausgesetzt, von einem Priester gefunden
und anschliessend ins Waisenhaus (Name) im Dorf (Name) in der
(Provinz) gebracht worden. Dort habe er sich bis zum Jahr 1999
aufgehalten und in der Folge bis zum Jahr 2002 bei einem Priester in
der katholischen Mission Bayele bei (Ort) gewohnt. Im Jahr 2002 sei
der erwähnte Priester nach Nigeria versetzt worden, wobei dieser ihn
mitgenommen habe. In der Folge habe er in (Ort) im Gliedstaat
(Name) gewohnt. Nachdem der Priester im Jahr 2003 gestorben sei,
habe er bei einem von dessen Onkeln, B._______, gewohnt. Dieser
hätte Schwierigkeiten mit den dort ansässigen Moslems gehabt. Diese
hätten B._______ angegriffen und dessen Ehefrau getötet. Um ihn vor
allfälligen Übergriffen zu schützen, habe B._______ beschlossen, ihn
ins Ausland zu schicken. Zunächst sei er in die nigerianische Hafen-
stadt (Name) gebracht worden. Von dort sei er in eine ihm nicht na-
mentlich bekannte Stadt gelangt, von wo er mit dem Flugzeug in die
Schweiz weiter gereist sei.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.b Am 24. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen
(vgl. A2/1).
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A.c Am 17. Januar 2005 liess das BFM ein Lingua-Gutachten erstel-
len, zu welchem dem Beschwerdeführer am 4. April 2005 das rechtli-
che Gehör gewährt wurde. Die diesbezügliche Stellungnahme datiert
vom 6. April 2005.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2005 - eröffnet am 18. April 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft. So stamme der Beschwerdeführer gemäss Lingua-Gutach-
ten mit Sicherheit aus Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit
aus Kamerun, wobei eine Herkunft aus Nigeria nicht vollständig aus-
zuschliessen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, das Er-
gebnis der Lingua-Analyse würde die von ihm geltend gemachte Her-
kunft aus Kamerun stützen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses - so
das BFM weiter - sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Kamerun aufgewachsen sei und sich mehrheitlich dort aufgehalten
habe. Indes sei eine Herkunft aus Nigeria nicht auszuschliessen. Die
Frage der Staatsangehörigkeit könne offengelassen werden. Dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm behauptete Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen. So habe er trotz Aufforderung durch
das BFM keine Ausweise eingereicht. Zudem habe er sich realitäts-
fremd und wenig detailliert zur Minderjährigkeit und zum Tod der Eltern
geäussert. Sein gesamtes Verhalten, das Foto in der Empfangsstelle
sowie seine Englischkenntnisse zeigten ebenfalls auf, dass er eine
volljährige Person mit mehrjähriger Schulbildung sei. Mit dieser Alters-
einschätzung konfrontiert, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen, sich plausibel zu rechtfertigen. Schliesslich sei er angeblich
allein von Afrika in die Schweiz gereist und habe dabei mehrere Län-
der durchquert, was gemäss ständiger Rechtsprechung der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) für eine angeblich minderjährige
Person nicht möglich sei. Die Schilderung der befürchteten Übergriffe
durch Moslems in Nigeria sei wenig detailliert und überzeugend aus-
gefallen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer konkrete Proble-
me sowohl mit den nigerianischen als auch den kamerunischen Behör-
den verneint. Mithin sei in Bezug auf diese beiden möglichen Her-
kunftsstaaten des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor Ver-
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folgung zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich. Namentlich sei nochmals festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft darzutun, weshalb er gemäss der
diesbezüglichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23) die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Insbesondere erscheine
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tod seiner Eltern nicht
glaubhaft, weshalb von einem Beziehungsnetz in Kamerun oder Nige-
ria auszugehen sei.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige ARK bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung den
Vollzug der Wegweisung betreffend aufzuheben, die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf einen
Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden vier Internetauszüge
(betreffend die Einsetzung eines Gouverneurs in der Nordwestprovinz,
den Erzbischof (von [Ort]) C._______, die Erzdiözese (Name) und
Hotelangebote in (Ort)) sowie ein Bericht über die Verbreitung von
Handfeuer- und leichten Waffen in Kamerun zu den Akten gereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 wurde auf einen Kostenvor-
schuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzei-
tig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug
der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 15. Ap-
ril 2005, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft be-
treffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als
solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die
Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 schloss das BFM auf Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich
würde der Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten Beweis-
mitteln versuchen, seine Herkunft aus Kamerun zu belegen. Demge-
genüber liesse sich, wie bereits das Lingua-Gutachten gezeigt habe,
die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mit
absoluter Sicherheit eruieren. Die eingereichten Beweismittel würden
keine Hinweise auf eine glaubwürdige persönliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers im Kamerun enthalten und vermöchten mithin an den
Schlussfolgerungen des BFM, dass er weder in Kamerun noch in Ni-
geria einer glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen und ein Weg-
weisungsvollzug in beide Länder zulässig, zumutbar und möglich sei,
nichts zu ändern.
F.
Am 21. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum In-
halt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen bisherigen
Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und
sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Die-
ser hält in der Beschwerde an seiner Herkunft aus Kamerun fest. Auch
die Abklärungen durch das BFM ergaben eine hohe Wahrscheinlich-
keit einer Herkunft aus diesem Land, jedoch besteht als entfernte
Möglichkeit auch eine Herkunft aus Nigeria. In Bezug auf beide Staa-
ten wurde vom BFM das Bestehen allfälliger Wegweisungshindernisse
geprüft.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in einen seiner mutmasslichen Herkunftsstaaten dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
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Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden
mutmasslichen Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.5 Weder die allgemeine Lage in Kamerun und Nigeria noch die per-
sönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete
Gefährdung schliessen. Des Weitern bestehen keine Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Insbe-
sondere ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. E hievor)
zu verweisen, wonach auch die Ausführungen in der Beschwerde und
die zusammen mit dieser eingereichten Beweismittel keine Hinweise
auf ein persönliche Verfolgung des Beschwerdeführer enthalten. So-
dann vermag der Beschwerdeführer aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er - selbst wenn man von seinem
angegebenen Geburtsdatum ausgehen würde - inzwischen längst
volljährig geworden ist. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in kirchlichen
Kreisen, welche sich seinen Aussagen zufolge Zeit seines Lebens sei-
ner angenommen hätten, weiterhin über ein Beziehungsnetz in den
mutmasslichen Herkunftsstaaten verfügt. Angesichts der gesamten
Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und so-
weit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, welcher während sie-
ben Jahren die Schule besuchte und sich zudem bereits in Garten,
Werkstatt und Küche betätigte, - entgegen der in der
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Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar
bezeichnet werden.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde
jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos
erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der
Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 gestellte Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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