Abtei lung IV
D-4466/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
M._______ I._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4466/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ohne Abgabe von
Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 5. November
2008 summarisch und am 26. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG an-
gehört wurde,
dass er dabei zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, im
Jahr 2004 sei es in seinem Heimatdorf A._______ (Stadt B._______,
Bundesstaat Anambra) mit Verwandten zu einem Konflikt über ein
Stück Land seines verstorbenen Vaters gekommen,
dass mutmasslich im Zusammenhang mit diesem Landkonflikt am
12. Dezember 2005 sein Bruder erschossen worden sei,
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dass er am 21. Oktober 2008 in seinem Laden, den er seit 1996 bis zu
seiner Ausreise in B._______ geführt habe, von drei Männern gesucht
worden sei, die ihn gemäss Aussagen Dritter hätten töten wollen,
dass davon auszugehen sei, dies sei ebenfalls auf jenen Landkonflikt
zurückzuführen,
dass er sich unmittelbar nach diesem Vorfall zunächst in die Haupt-
stadt Abuja begeben habe und auf Anraten eines Onkels am
27. Oktober 2008 auf dem Luftweg aus Nigeria ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll
gab, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, sondern ledig-
lich einen Geburtsschein zu besitzen, der sich indessen bei seiner
Mutter in B._______ befinde,
dass er in diesem Zusammenhang ferner ausführte, er habe die Flug-
reise zwischen Nigeria und der Schweiz mittels eines Reisedokuments
zurückgelegt, das er indessen nicht mehr besitze und nicht näher zu
beschreiben vermöge,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
14. Oktober 2001 unter der Identität C._______ A._______ (geboren
[...], Nigeria) in Österreich registriert worden war,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 eröffnet
wurde,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
10. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
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dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei zu erneuter Beur-
teilung an das BFM zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer ferner um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt
auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig ent-
scheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst, Ziff d
BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG iV.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Iden-
titätspapiere abgibt,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsu-
chende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage ist oder auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass diesbezüglich ausserdem festzustellen ist, dass auch die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Reisewegs in die
Schweiz und die dabei verwendeten Identitätsdokumente realitäts-
fremd sind,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren bis zum heutigen Zeitpunkt
offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdoku-
mente nachzureichen,
dass auch die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift –
wonach er bis heute niemanden gefunden habe, der zu seiner Mutter
in sein Heimatdorf habe gehen können – als Rechtfertigung des er-
wähnten Versäumnisses untauglich sind,
dass vielmehr, nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer am
14. Oktober 2001 unter dem Namen C._______ A._______ (geboren
[...], Nigeria) in Österreich registriert wurde, ausserdem zu vermuten
ist, er verschleiere seine wahre Identität,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in Nigeria aufgrund
eines Landkonflikts in seinem Heimatdorf durch Verwandte an Leib
und Leben bedroht, offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung zu begründen,
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dass vielmehr festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten ist, gegen die geltend gemachte Bedrohung um den Schutz der
nigerianischen Behörden zu ersuchen,
dass dabei ausserdem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
zwar angab, der Tod seines Bruders sei den Behörden gemeldet wor-
den, er indessen offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen hat,
bezüglich seiner angeblichen eigenen Probleme behördlichen Schutz
zu erlangen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
somit als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die sich im
Wesentlichen auf Wiederholungen der bei den durchgeführten Anhö-
rungen gemachten Aussagen beschränken – offensichtlich ungeeignet
sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen,
dass angesichts des Gesagten auch keine Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erscheinen,
dass das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung der Wegweisung die
gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet
hat,
dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria
noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ir-
gendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der
von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), somit zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein
aussichtslos erwiesen hat, weshalb auch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage einer allfälligen prozessrechtlichen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungs-
schein; angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in
Kopie, per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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