B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4467/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
D-4467/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. November 2015 ein Asylgesuch in
der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 – eröffnet am 4. Juli 2018 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte B._______ von der (…) dem SEM
mit, die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei mangelhaft eröffnet worden, da
Seite 2 fehle, weshalb die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvoll-
ziehbar sei. Gleichzeitig ersuchte sie das SEM, seine Verfügung umge-
hend in vollständiger Form an die (…) zu senden.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung in eigenem Namen Be-
schwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör verletzt worden sei, und die Verfügung des SEM vom
3. Juli 2018 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich der Rechts-
verbeiständung sowie des Kostenvorschussverzichts.
E.
Am 7. August 2018 stellte das SEM der (…) die Verfügung vollständig zu
und hielt ergänzend fest, seine Verfügung vom 7. August 2018 ersetze die
(ursprüngliche) Verfügung vom 3. Juli 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Einleitend ist festzustellen, dass das SEM durch den Erlass der Verfü-
gung vom 7. August 2018, die jene vom 3. Juli 2018 ersetzen sollte, das
Prinzip des Devolutiveffekts verletzt hat. Danach geht mit der Einlegung
eines Rechtsmittels, mit der eine Streitsache an eine höhere Instanz ge-
bracht wird, die Prozessleitungsbefugnis auf diese über (vgl. REGINA KIE-
NER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG), 2008, Rz. 2 und 7 zu Art. 54 VwVG). Damit ist gleichzeitig gesagt,
dass sich grundsätzlich keine andere Behörde mehr mit der Angelegenheit
befassen darf als die zuständige Rechtsmittelinstanz (a.a.O. Rz 11 zu
Art. 54 VwVG). Im vorliegenden Fall ist die Prozessleitungsbefugnis mit
Einreichung der Beschwerde vom 3. August 2018 an das Bundesverwal-
tungsgericht übergegangen. Aus diesem Grund ist die Verfügung des SEM
vom 7. August 2018 als nichtig zu erachten. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit allein die Verfügung des SEM vom
3. Juli 2018.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vorab, die Verfügung
des SEM vom 3. Juli 2018 sei unvollständig, fehle doch deren Seite 2. Da-
mit sei es ihm nicht möglich, den Entscheid vollständig nachzuvollziehen.
Damit sei das rechtliche Gehör verletzt, da ihm letztlich die Basis fehle,
aufgrund welcher er entscheiden könne, ob er Beschwerde einreichen
wolle oder nicht (a.a.O. S. 2/II).
4.2.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Be-
schwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen
möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall nach Sich-
tung des N-Dossiers (…) fest, dass die dort abgelegte Verfügung des SEM
vom 3. Juli 2018 unvollständig beziehungsweise mangelhaft eröffnet wor-
den ist, fehlt doch tatsächlich die Seite 2 (vgl. act. A16/10). Die Seite 2
beschlägt im Wesentlichen die Zusammenfassung des Sachverhalts be-
ziehungsweise der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch die Vor-
instanz unter Nennung der von diesem im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Dokumente und Beweismittel (vgl. die nichtige Verfügung des
SEM vom 7. August 2018, S. 2). Bei dieser Sachlage steht ohne Weiteres
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fest, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht möglich
war, zu überprüfen, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt hat. Damit hat die Vorinstanz gleichzeitig die ihr
obliegende Begründungspflicht und damit auch das rechtliche Gehör ver-
letzt.
Die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich so-
mit als zutreffend.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung klar ausser Betracht. Dies nicht zu-
letzt deshalb, weil das SEM seine an einem formellen Mangel leidende
Verfügung vom 3. Juli 2018 unter Missachtung des Devolutiveffekts zu hei-
len versuchte.
4.5 Demnach ist die Sache im Sinne der vorangegangenen Erwägungen
zur Neueröffnung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die – sinngemäss geltend gemachte – Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz beantragt werden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht
vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13
VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb
zu verzichten.
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5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neueröffnung der Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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