B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4467/2019
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
Advokatur 4a,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
D-4467/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl.
Am 1. Juni 2017 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen
Fluchtgründen angehört (Befragung zur Person; BzP).
B.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln zu den Akten. Zu-
dem ersuchte er um zügige Behandlung des Asylgesuchs und um rasche
Vorladung zu einer vertieften Anhörung.
C.
Am 25. Juli 2018 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Erhalt
der Übersetzungen und führte aus, dass es ihn zu gegebener Zeit über
weitere Verfahrensschritte informieren werde.
D.
Am 20. August 2018 ging beim SEM ein Schreiben des Generalsekretärs
der "European Association of Lawyers for Democracy & World Human
Rights" vom 15. August 2018 ein. Am 30. August 2018 beantwortete das
SEM dieses Schreiben.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der "Ukrainian Association of Democratic Lawyers" vom 20. Au-
gust 2019 zu den Akten. Am 11. September 2018 bestätigte das SEM dem
Beschwerdeführer den Eingang dieses Schreibens.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 informierte der Beschwerdeführer das
SEM darüber, dass Informationen über seinen Asylstatus von Schweizer
Behörden an die türkischen Behörden weitergegeben worden seien und
bat um verstärkte Information an die entsprechenden Stellen in diesem Be-
reich. Am 25. Oktober 2018 beantwortete das SEM das Schreiben.
G.
Am 8. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Informa-
tionen, wann eine Anhörung durchgeführt werde. Das SEM beantwortete
das Schreiben am 4. März 2019 und stellte eine baldige Anhörung in Aus-
sicht.
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H.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Zustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses, was das SEM am
13. März 2019 aufgrund noch nicht abgeschlossener Untersuchungen ab-
lehnte.
I.
Mit Eingabe vom 18. März 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass er lediglich um Zustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses und
nicht der Verfahrensakten ersuche. Am 1. April 2019 stellte das SEM dem
Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu.
J.
Am 5. April 2019 fand die vertiefte Anhörung statt.
K.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um einen
raschen Verfahrensabschluss. Das SEM beantwortete diese Eingabe am
24. Mai 2019 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es keine verbind-
lichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens machen
könne. Bei der Erledigung von Verfahren sei die interne Prioritätenordnung
zu beachten, welche wenig Spielraum lasse. Sobald der Sachverhalt hin-
reichend geklärt sei, werde im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Ent-
scheid getroffen. Künftige Verfahrensstandanfragen würden nicht mehr be-
antwortet.
L.
Am 25. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er davon
ausgehe, dass die Sachverhaltsabklärung abgeschlossen sei, und bat um
Erlass eines Asylentscheides bis Ende August 2019. Andernfalls beantrage
er innert derselben Frist die erneute Zustellung des aktuellen Aktenver-
zeichnisses. Zudem behielt er sich vor, das Einreichen einer Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde zu prüfen.
M.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asyl-
gesuch im vorliegenden Verfahren beförderlich zu behandeln und zügig ei-
nen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
D-4467/2019
Seite 4
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
N.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den
Beschwerdeführer auf, innert Frist ein Dokument betreffend Übersicht sei-
ner finanziellen Verhältnisse einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
leisten. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Ge-
richt das verlangte Formular mit verschiedenen Beilagen ein.
P.
Nach erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 24. Oktober 2019 Stellung
zur Beschwerde und führte aus, dass es unter anderem wegen einer Do-
kumentenprüfung bis heute nicht möglich gewesen sei, den komplexen Fall
vollständig zu instruieren.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 stellte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung aufgrund nicht belegter Bedürftigkeit ab und for-
derte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten.
R.
Mit Eingabe vom 22. November 2019 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Dokumente betreffend seine Bedürftigkeit zu den Akten und ersuchte
um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung.
S.
Am 27. November 2019 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2019 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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und amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin bei.
U.
Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte der Beschwerdeführer aus,
dass sich die Instruktionsverfügung vom 27. November 2019 mit der (si-
cherheitshalber aus Kanzleimitteln seiner Rechtsvertreterin geleisteten)
Zahlung des Kostenvorschusses gekreuzt habe und ersuchte um Rücker-
stattung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde
gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der rechtssuchenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2
m.w.H.).
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden.
Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit
der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und prak-
tisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung res-
pektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutz-
würdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls
verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den Eingaben,
mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein
unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu
enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der
untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzen-
zug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten
verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
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4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezial-
gesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessen-
heit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
5.
5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanz-
lich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor ho-
hen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einfüh-
rung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das
Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeid-
bar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vor-
gesehenen Behandlungsfrist von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen
werden können. Dies kommt in der Formulierung "in der Regel" auch in der
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Seite 8
gesetzlichen Bestimmung von aArt. 37 AsylG zum Ausdruck. Zudem han-
delt es sich bei den in diesem Artikel formulierten Fristen um Ordnungsfris-
ten (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010, BBl 2010 4484). Allein aus dem Umstand, dass die Vor-
rinstanz die gesetzliche Frist vorliegend deutlich überschritten hat, kann
deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet wer-
den.
5.3 Das vorinstanzliche Verfahren ging jedoch insgesamt nur schleppend
voran. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 sein Asylgesuch
stellte und wenige Tage später summarisch befragt wurde, wies das SEM
ihn am 9. Juni 2017 dem Kanton zu. Anschliessend blieb das Verfahren
über lange Zeit unbearbeitet. Über ein Jahr nach der Kantonszuweisung
reichte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 verschiedene Übersetzun-
gen von bereits eingereichten Beweismitteln ein, machte dazu ergänzende
Ausführungen und reichte im August und September 2018 erneut drei Be-
weismittel zu den Akten, wobei die letzte Eingabe vom SEM bestätigt
wurde. Bereits in der Eingabe vom 23. Juli 2018 ersuchte er um rasche
Vorladung an die Bundesanhörung. Letztere wurde vom SEM zwar bestä-
tigt, allerdings verstrichen danach wiederum über acht Monate, bis am
5. April 2019 (auf erneutes Ersuchen des Beschwerdeführers vom 8. Feb-
ruar 2019) die vertiefte Anhörung durchgeführt wurde.
Für den Beschwerdeführer war seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur
Durchführung seiner Anhörung nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner
Sache gemacht wurden. Die Zusicherung des SEM, dass, sobald der
Sachverhalt hinreichend geklärt sei, im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein
Entscheid getroffen werde, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal
weder aus den Akten ersichtlich ist noch der Vernehmlassung entnommen
werden kann, um welche Abklärungen es sich dabei handeln könnte. Der
Beschwerdeführer hingegen kam seiner Mitwirkungspflicht zur Genüge
nach, indem er ohne Aufforderung Übersetzungen der bereits eingereich-
ten Beweismittel lieferte. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte un-
ternommen wurden, ist nicht ersichtlich; den vorinstanzlichen Akten sind
diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Zudem reichte der Be-
schwerdeführer beim SEM während den zwei Jahren und über drei Mona-
ten zwischen Asylgesuchstellung und der Einreichung der Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde mehrere Verfahrensstandanfragen ein beziehungsweise
ersuchte um rasche Erledigung seines Verfahrens (so am 23. Juli 2018,
am 8. Februar 2019 durch seinen zweiten Rechtsvertreter, am 22. Mai
2019 und am 25. Juli 2019). Die Verfahrensstandanfrage vom 22. Mai 2019
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beantwortete das SEM und führte aus, dass es keine verbindlichen Anga-
ben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens machen könne und dass
auf die interne Prioritätenordnung verwiesen werde. Auf das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 25. Juli 2019 mit einer erneuten Bitte um rasche
Behandlung seines Gesuchs sowie der Androhung einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde reagierte das SEM hingegen nicht, obwohl er darin um
Entscheiderlass bis Ende August 2019 ersuchte, andernfalls das Einrei-
chen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werde.
Insgesamt erscheint es – auch wenn es sich vorliegend um einen komple-
xeren Sachverhalt handelt – stossend, dass das SEM das vorliegende Ver-
fahren als noch nicht entscheidreif betrachtet und allenfalls weitere Abklä-
rungen für nötig hält, diese aber nicht durchführt oder zumindest in die
Wege leitet. Die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ohne ersichtli-
che Verfahrenshandlung (abgesehen von der Anhörung) kann unter diesen
Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das SEM muss
sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29
Abs. 1 BV vorhalten lassen und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist
sich als begründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 beförderlich zu behandeln und
einen baldigen Entscheid zu fällen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
7.2 Der am 27. November 2019 geleistete Kostenvorschuss wird dem Be-
schwerdeführer mittels des von ihm eingereichten Einzahlungsschein zu-
rückerstattet.
7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote
vom 4. September 2019 ein. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 3,75
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Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der
Höhe von Fr. 21.50 zzgl. Mehrwertsteuer aus. Sowohl der Arbeitsaufwand
als auch der Stundenansatz erscheinen gerechtfertigt. Der seither getätigte
Aufwand wird angesichts dessen, dass es sich dabei um Eingaben betref-
fend die Darlegung der Bedürftigkeit handelt, nicht berücksichtigt. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'032.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird
zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1'032.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss