Abtei lung IV
D-4468/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 14. Januar 2005 i.S. Einreisebewilligung
und Asyl.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4468/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein ursprünglich aus C._______ (Provinz
Sanliurfa) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit offiziellem Wohnsitz in D._______ stellte bei der schweizerischen
Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2004 wurde er dazu
in Ankara befragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Familie
sympathisiere mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK und er selber sei
von seinem Bruder E._______ politisiert worden. Dies sei den
Behörden bekannt und habe nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan
dazu geführt, dass sie aufgrund behördlichen Drucks von C._______
nach D._______ hätten umziehen müssen. Dort habe er das
Gymnasium besucht und sich für die Jugendorganisation der HADEP
engagiert. Nachdem sein Bruder verhaftet worden sei, habe der Druck
auf die Familie zugenommen und er sei von der Schule verwiesen
worden. Er habe in der Folge beschlossen, sich der PKK in den
Bergen anzuschliessen und habe sich zu diesem Zweck Ende 2002
auf den Weg in den Iran gemacht. In F._______ sei er jedoch
zusammen mit fünf weiteren Personen verhaftet und auf den Posten
der Sicherheitsdirektion verbracht worden, wo er während Tagen
verhört und schwer gefoltert worden sei; unter anderem sei er am
ganzen Körper geschlagen, mit einem Hochdruckwasserstrahl
bespritzt und mit Stromstössen malträtiert sowie an den Hoden ge-
quetscht worden. Er sei dann zwar mit seinen Freunden freigelassen
worden, aber die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren wegen Mit-
gliedschaft bei der PKK beziehungsweise wegen Unterstützung dieser
Organisation eröffnet. Am 14. Februar 2003 sei er in diesem Zusam-
menhang in D._______ des Nachts von Beamten in Zivil festgenom-
men und anschliessend während zweier Tage noch schwerer misshan-
delt worden als in F._______; man habe gegen ihn auch
Todesdrohungen ausgestossen. Das erstinstanzliche Gericht, vor
welches er danach mit weiteren Angeklagten geführt worden sei, habe
das gegen ihn eröffnete Verfahren jedoch eingestellt und ihn
freigelassen. Die Polizei habe ihn aber beschattet und an der Newroz-
Feier vom 21. März 2003 habe ihm ein Polizist in Zivil gesagt, er (der
Beschwerdeführer) werde nach der Feier entweder in die Berge oder
ins Grab gehen. Weil er Schlimmes befürchtet habe, habe er sich zu
seiner Tante nach G._______ begeben, wo er sich aber auch nicht
sicher gefühlt habe, weshalb er vor einem halben Jahr nach
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H._______ zu einem entfernten Verwandten seines Vaters gegangen
sei; dort halte er sich seither versteckt auf. Es gehe ihm sehr schlecht,
weshalb er um Bewilligung der Einreise in die Schweiz bitte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines ihn betreffenden Verhörprotokolls der Anti-Terror-Einheit
von F._______ vom 19. Dezember 2002 zu den Akten.
B.
Nachdem die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am 28. Mai
2004 an das BFF übermittelt hatte, bat dieses die Botschaft mit
Schreiben vom 7. Juli 2004 um weitere Abklärungen. Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2004 teilte die Botschaft dem Bundesamt unter an-
derem mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem
Staatssicherheitsgericht F._______ eröffnet worden sei, welches
mangels Beweisen mit Urteil vom 5. Mai 2003 mit einem Freispruch
geendet habe. Eine der zusammen mit dem Beschwerdeführer
angeklagten Personen sei nach Art. 169 des türkischen
Strafgesetzbuches wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden,
habe jedoch gegen diese Verurteilung appelliert; das Verfahren sei
noch pendent. Über den Beschwerdeführer bestehe seit dem Jahre
2002 ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person".
Er werde jedoch nicht gesucht und habe am 14. April 2004 einen
Reisepass erhalten. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer am
11. Oktober und am 23. November 2004 telefonisch bei der Botschaft
gemeldet und vorgebracht, dass ihn die Polizei zu Hause in D._______
gesucht habe und die Personen, bei welchen er sich in H._______
aufhalte, Angst bekommen und zur Abreise aufgefordert hätten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch
ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 zeigte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Bundesamt unter Einreichung einer entspre-
chenden Vollmacht ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um
Akteneinsicht, welche ihr am 15. Februar 2005 gewährt wurde. Auf An-
frage vom 17. Februar 2005 hin teilte ihr das BFM ferner mit, dass bis-
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lang keine Empfangsbestätigung bezüglich der Verfügung vom 14. Ja-
nuar 2005 vorliege.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2005 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK). In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde-
erhebung, das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 bestätigte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde-
eingabe, setzte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum
26. April 2005 und verwies hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2005 machte der
Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Beschwer-
deergänzung Gebrauch.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2005.
I.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom
4. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Be-
schwerdeführer nach wie vor versteckt in der Türkei aufhalte und sich
seine Verfolgungssituation in keiner Weise verbessert habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittelver-
fahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den
Beschwerdeführer steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestäti-
gung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die
Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist
daher wie bereits in der Zwischenverfügung des damals zuständigen
Instruktionsrichters der ARK vom 11. April 2005 ausgeführt zuguns-
ten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde-
eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2005 rechtzeitig erfolgt
ist.
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht dabei geltend,
dass ihm die Vorinstanz vor ihrem Entscheid über sein Asylgesuch die
Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung vom 8. Dezem-
ber 2004 zur Stellungnahme hätte unterbreiten müssen.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wieder-
holt in Art. 29 VwVG haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Ga-
rantie beinhaltet für die Parteien insbesondere das Recht, sich vor ei-
nem Entscheid zu allen wesentlichen Punkten äussern zu können und
von der Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 520), beziehungsweise bei der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und dabei an der Erhebung von Beweisen entweder teilzuha-
ben oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. MÜLLER,
a.a.O., S. 522).
3.3
3.3.1 Bei einer Botschaftsanfrage im Sinne von Art. 41 Abs. 2 AsylG
handelt es sich um eine Beweismassnahme der Asylbehörden, zu wel-
cher der asylsuchenden Person fraglos das rechtliche Gehör zu ge-
währen ist (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführ-
te Praxis gemäss EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c S. 10 f.). Dies bestreitet
denn auch das Bundesamt nicht; es führt in der angefochtenen
Verfügung vielmehr aus, es habe aus organisatorischen Gründen auf
eine vorgängige Offenlegung der Abklärungsergebnisse "verzichtet";
in der Verfügung vom 14. Januar 2005 hat die Vorinstanz deren
wesentlichen Inhalt aufgeführt.
3.3.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz vermag den oben genannten
Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht zu genügen. Von einer
vorgängigen Anhörung – welche auch in schriftlicher Form erfolgen
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kann – darf lediglich bei Vorliegen eines der in Art. 30 Abs. 2 VwVG
genannten Tatbestände abgesehen werden, namentlich wenn die
verfügende Behörde den Begehren der Partei vollumfänglich ent-
spricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Diese Bestimmung gilt auch in
Verfahren, in welchen ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Ver-
tretung im Ausland eingereicht wird und sich die asylsuchende Per-
son nicht in der Schweiz aufhält. Im vorliegenden Fall ist die letztge-
nannte Ausnahme angesichts der Verweigerung einer Einreisebewilli-
gung sowie der Abweisung des Asylgesuches nicht gegeben, und
ebenso liegt keiner der übrigen in Art. 30 Abs. 2 VwVG genannten
Ausnahmetatbestände vor; ein weitergehendes Absehen von der vor-
gängigen Unterbreitung des Beweisergebnisses zur Stellungnahme
– beispielsweise aus prozessökonomischen Gründen, auf welche
sich die Vorinstanz implizit beruft – ist nicht zulässig.
3.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Ge-
hör rügt, mithin ein Verfahrensmangel vorliegt. Angesichts der for-
mellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde dieser Ver-
fahrensmangel grundsätzlich ungeachtet seiner materiellen Auswir-
kungen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 f.). Nach ständiger, vom Bundesver-
waltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK kann indessen von
einer Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheides
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht schwerwiegend erscheint
und nicht das Resultat einer generell unsorgfältigen Verfahrensfüh-
rung ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265). Diese Vorausset-
zungen sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal das Bundesamt
dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse der schweizeri-
schen Vertretung nicht vorzuenthalten gedachte, sondern sie ihm –
wenn auch zu Unrecht erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung
– unter gerechtfertigter Auslassung von Stellen, bezüglich welchen
Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen,
durchaus offenlegte, worauf er sich auf Beschwerdeebene einlässlich
dazu vernehmen lassen konnte. Eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung aus formellen Gründen würde insbesondere angesichts
der nachstehenden materiellen Erwägungen einem prozessualen
Leerlauf gleichkommen.
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4.
4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das BFM ein
im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ih-
nen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil-
ligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK in EMARK
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff. welche angesichts bloss redaktio-
neller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
4.2 Aufgrund der detaillierten, widerspruchsfreien und nachvollziehba-
ren Angaben des Beschwerdeführers welche auch von der Vorins-
tanz nicht in Zweifel gezogen werden sowie der von ihm eingereich-
ten Unterlagen und der ergänzenden Abklärungen der schweizeri-
schen Vertretung in Ankara geht das Bundesverwaltungsgericht von
folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer stammt aus einer kurdischen Familie, welche
ihren Wohnsitz ursprünglich in C._______ (Provinz Sanliurfa) hatte
und mit dem kurdischen Widerstand sympathisiert. Aus diesem Grund
wurde insbesondere nach der Verhaftung des PKK-Führers Abdullah
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Öcalan Druck auf die Familie ausgeübt, worauf sie nach D._______
übersiedelte. Dort hat der Beschwerdeführer das Gymnasium besucht
und sich für die Jugendorganisation der HADEP engagiert. Nachdem
sein Bruder E._______ verhaftet worden ist, nahm der Druck auf die
Familie zu und der Beschwerdeführer wurde von der Schule
verwiesen. Beim Versuch, sich in der Folge der PKK in den Bergen
anzuschliessen, wurde der Beschwerdeführer Ende 2002 auf den Weg
in den Iran in F._______ zusammen mit fünf weiteren Personen
verhaftet und auf den Posten der Sicherheitsdirektion verbracht, wo er
während Tagen verhört und schwer gefoltert worden wurde. Er wurde
anschliessend zwar mit seinen Freunden freigelassen, aber die
Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei
der PKK beziehungsweise wegen Unterstützung dieser Organisation.
Am 14. Februar 2003 wurde er in diesem Zusammenhang in
D._______ des Nachts von Beamten in Zivil festgenommen und
anschliessend während zweier Tage schwer misshandelt. Das
erstinstanzliche Gericht, vor welches er danach mit weiteren Ange-
klagten geführt wurde, sprach ihn mit Urteil vom 5. Mai 2003 mangels
Beweisen frei und entliess ihn sowie weitere Mitangeklagte aus der
Untersuchungshaft; eine der mitangeklagten Personen wurde demge-
genüber nach Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Un-
terstützung der PKK verurteilt. Gemäss den Erkenntnissen der schwei-
zerischen Vertretung in Ankara vom 8. Dezember 2004 wurde der Be-
schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von den Sicherheitsbehörden
nicht offiziell gesucht; seit dem Jahre 2002 existiert jedoch über ihn ein
politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". An der
Newroz-Feier vom 21. März 2003 wurde der Beschwerdeführer sodann
von einem Polizisten in Zivil bedroht, worauf er sich aus Furcht vor
erneuten Behelligungen zu einer Tante nach G._______ begab, bevor
er Ende 2003 nach H._______ zu einem entfernten Verwandten seines
Vaters zog, wo er sich seither versteckt aufhält; in der Zwischenzeit hat
die Polizei einmal bei seinen Eltern in D._______ vorgesprochen und
nach ihm gefragt.
4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass
das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren mit
einem Freispruch geendet habe und er deshalb in seinem Heimatstaat
in juristischer Hinsicht als unbescholten gelte. Er werde zudem ge-
mäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung von den Be-
hörden nicht gesucht und habe sich im April 2004 einen Reisepass
ausstellen lassen können, was üblicherweise nur dann möglich sei,
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wenn jemand von staatlicher Seite nicht belangt werde. Soweit die Vor-
sprache der Polizei bei seinen Eltern anbelangend, lasse sich aus die-
sem Vorkommnis alleine noch keine konkrete asylrelevante Verfol-
gungsabsicht der Behörden ableiten. Da der Beschwerdeführer nicht
landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei, sei es ihm möglich und
zumutbar, sich allfälligen Behelligungen durch die lokalen Behörden
durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei zu entziehen.
4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, er habe begründete Furcht vor Verfolgung. Zum einen stamme
er aus einer Familie, welche in der Kurdensache politisch aktiv sei und
dadurch unter spezieller Beobachtung durch die türkischen Sicher-
heitsbehörden stehe. Ferner lebe sein Bruder E._______ als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz und er selber sei bereits als 15-
jähriger Jüngling verhaftet und schwer gefoltert worden. Schliesslich
habe die Polizei nach seinem Untertauchen mehrfach bei seinen
Eltern nach ihm gefragt. Vor diesem Hintergrund müsse er
begründetermassen damit rechnen, weiteren ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Das BFM halte ihm im Übrigen zu Unrecht das
Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen; angesichts
des über ihn bestehenden politischen Datenblattes mit dem Vermerk
"unbequeme Person", dessen Vorhandensein allen türkischen
Behörden bekannt sei, drohten ihm bei einer allfälligen Kontrolle
irgendwo in seinem Heimatstaat schwerwiegende Konsequenzen wie
eine erneute Inhaftierung und Folter.
4.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dro-
hende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht leichthin
ausgeschlossen werden kann.
4.5.1 Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Per-
son, welche nicht mehr oder weniger zufällig, das heisst im Rahmen
von Routinekontrollen, in Kontakt mit den türkischen Sicherheitskräften
gekommen ist. Er stammt vielmehr aus einer den Behörden bekannten
kurdischen Familie, die sich für die Sache der Kurden einsetzt und als
mit der PKK sympathisierend gilt. Der Beschwerdeführer selber wurde
wegen seines politischen Engagements bereits als Jugendlicher vom
Gymnasium verwiesen und im Jahre 2002 beim Versuch, sich der PKK
anzuschliessen, festgenommen und während der mehrtägigen Inhaf-
tierung in schwerer Weise körperlich misshandelt. Das daraufhin ge-
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gen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK führte
zwar zu keiner Verurteilung, der Freispruch erfolgte indessen lediglich
mangels Beweisen; auch wenn der Beschwerdeführer seither gemäss
den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung in Ankara nicht offi-
ziell gesucht wird, ist er bei den Behörden dennoch einschlägig be-
kannt. Insbesondere wurde aufgrund des Strafverfahrens ein Daten-
blatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" über ihn angelegt und die
Polizei fragte bei seinen Eltern mindestens einmal nach seinem Auf-
enthaltsort. Gemäss ständiger Praxis der ARK, welche vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführt wird, ist bereits aufgrund einer derar-
tigen Fichierung in der Regel von einer begründeten Furcht vor künfti-
ger asylrechtlich erheblicher Verfolgung auszugehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 11); zudem hat der Beschwerdeführer aufgrund der bereits
erlittenen erheblichen Nachteile objektive Gründe für eine aus-
geprägtere subjektive Furcht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 S. 9
ff.). Ferner kommt hinzu, dass nicht nur der Beschwerdeführer selber,
sondern insbesondere auch sein Bruder E._______ wegen politischer
Aktivitäten ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist. Letzterer ist seit
dem Jahre 1999 Sympathisant der PKK und war ab 2001 Mitglied des
Leitungskomitees des Jugendflügels der HADEP sowie HADEP-
Delegierter von D._______. E._______ wurde mehrmals
festgenommen und wegen seines politischen Engagements in
Strafverfahren verwickelt. Nach einem Freispruch mangels Beweisen
durch Urteil des DGM H._______ vom 26. November 2002 wurde
gegen ihn am 25. Januar 2002 ein Haftbefehl ausgestellt, worauf er am
1. März 2002 festgenommen und misshandelt wurde; er wurde in der
Folge zwar am 7. Mai 2002 vom DGM H._______ einstweilen auf
freien Fuss gesetzt, das Strafverfahren blieb aber pendent. Wegen
ständiger Bedrohungen durch Zivilpolizisten, welche nach der
Festnahme des Beschwerdeführers zunahmen, hielt sich E._______
ab Ende 2002 klandestin in I._______ auf und verliess schliesslich am
19. Juni 2003 die Türkei, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen;
dieses wurde ihm mit Verfügung des BFF vom 26. November 2003
auch gewährt. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer
damit rechnen, nicht nur wegen eigener politischer Betätigung erneut
behelligt zu werden, sondern im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl.
dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195) Repressalien wegen seines
Bruders ausgesetzt zu werden. Entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Ansicht ist dabei nicht von einer lediglich lokalen
Bedrohungslage auszugehen, sondern aufgrund der landesweiten
Seite 11
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Fichierung mit Sicherheit auch des Bruders vielmehr eine inner-
staatliche Fluchtalternative auszuschliessen.
4.6 Bei dieser Gefährdungslage und angesichts der in letzter Zeit
deutlich verschärften Situation im Südosten der Türkei, welche mit
dem in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2007 erfolgten Ein-
marsch türkischer Truppen in den Nordirak zur Bekämpfung der PKK
in eine neue Phase getreten ist, kann dem Beschwerdeführer ein
weiterer Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden. Da
der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ferner über keinerlei Bezie-
hungen zu anderen Staaten verfügt, in der Schweiz indessen immerhin
ein Bruder als anerkannter Flüchtling lebt, ist ihm gestützt auf Art. 20
Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilli-
gen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 aufzuhe-
ben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Hin-
blick auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die
Einleitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage hinfällig.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann zufolge seines Obsiegens eine
Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Angesichts des aufgrund
der Akten zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsver-
treterin und der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE]; vgl. zudem EMARK-Mitteilungen 2000/1,
Ziff. 1.2.) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
14. Januar 2005 wird aufgehoben.
2.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 13