Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4468/2009
U r t e i l v om 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
9. Juni 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender
ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz
E._______), stellte am 25. Juli 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu
dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre (...)
den Iran wegen der politischen Vergangenheit seines Bruders verlassen
zu haben, er sei dort an den Universitäten nicht zugelassen worden,
worauf er sich in F._______ niedergelassen und für die G._______ tätig
geworden sei. Da er sich in F._______ mit der Zeit nicht mehr sicher
gefühlt habe, sei er im (...) nach H._______ gereist, wo ihn das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als
Flüchtling anerkannt habe. Nachdem sich die iranischen Behörden im (...)
bei seinem Bruder nach seinem Aufenthaltsort erkundigt gehabt hätten
und er einen Monat später wiederholt von der Polizei von H._______
aufgeboten und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei,
habe er beschlossen, H._______ zu verlassen, da er sich durch das
polizeiliche Vorgehen bedroht gefühlt habe.
A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2008 lehnte das BFM das
Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2009 – wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses – nicht ein.
B.
Am 25. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Aufhebung der
ursprünglichen Verfügung vom 24. November 2008, die Feststellung
einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung und seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage respektive das
Vorliegen neuer Tatsachen an.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 trat das BFM auf das
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Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte fest, dass die Verfügung vom
24. November 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine
Gebühr von Fr. 600., und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9.
Juni 2009, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und in prozessualer Hinsicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der G._______ vom (...) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. September 2009
wurden die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der
Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 29.
September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht geeignet
seien, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal einige dieser
Dokumente bereits mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 eingereicht
worden seien, andere Dokumente dem Beweis von
Sachverhaltselementen dienten, die von der Vorinstanz nicht bezweifelt
worden seien, und den übrigen eingereichten Unterlagen mangels
konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer keine Beweisrelevanz
beigemessen werden könne. Zudem dürfe ein Wiedererwägungsgesuch
nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides
fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104).
Der Kostenvorschuss wurde am 25. September 2009 einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 zeigte die gegenwärtige
Rechtsvertreterin, LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, die Mandatsübernahme
an und legte als Beilage ein den Beschwerdeführer betreffendes
Schreiben des (Nennung Beweismittel) ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 wurden die beiden
Rechtsvertretungen des Beschwerdeführers aufgefordert, bis am 20.
Oktober 2009 eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, wobei im
Unterlassungsfall Mitteilungen und Entscheidungen an die zuerst
bevollmächtigte Rechtsvertretung gehen würden.
I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 teilte der vom Beschwerdeführer
zuerst bezeichnete Rechtsvertreter, I._______, mit, dass das
Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten per sofort
aufgelöst sei und der Beschwerdeführer durch LL.M. lic. iur. Susanne
Sadri vertreten werde.
J.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer –
unter Beilage diverser Unterlagen – eine Beschwerdeergänzung zu den
Akten und ersuchte um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, um
Berücksichtigung des NonRefoulementPrinzips und sinngemäss um
wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
K.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde das Gesuch um
wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
abgewiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer habe das weitere
Verfahren im Ausland abzuwarten. Zur Begründung wurde angeführt,
dass aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der angeführten
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der einmaligen
Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz nicht abzuleiten sei, er
habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der ExilIraner
eingesetzt beziehungsweise es handle sich bei ihm um einen besonders
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engagierten und exponierten Regimegegner, weshalb nicht davon
auszugehen sei, er müsse bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen. Deshalb
sei seine Flüchtlingseigenschaft mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu
verneinen. Überdies seien die InternetAuszüge zur politischen Situation
im Iran – wie auch bereits die mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichten InternetArtikel – mangels konkreten Bezuges zum Beweis
seiner Verfolgung nicht erheblich.
L.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 legte der Beschwerdeführer (Auflistung
Beweismittel) ins Recht.
M.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Auskunft, wann mit einem Entscheid in seinem Verfahren gerechnet
werden könne.
N.
Mit Eingaben vom 25. Juli und 30. August 2011 reichte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem fortgesetzten
Engagement für die G._______ in der Schweiz (Auflistung Beweismittel)
zu den Akten und erneuerte gleichzeitig – unter Beilage von 16
Unterschriftenblättern – seine Anfrage betreffend Erledigungszeitpunkt
seiner Beschwerde.
O.
Mit EMailAnfrage vom 3. November 2011 verwies der
Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 30. August 2011 und ersuchte
wiederum um Bekanntgabe des wahrscheinlichen Urteilstermins. Das
Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage am 10. November
2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden
gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche
beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt
sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche
Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA
BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
174 f.).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
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AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
2.
2.1. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen). Unter anderem können Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG
einen solchen Anspruch begründen, sofern sich diese auf eine
rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten
geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen
worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil geendet hat (qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um Widerruf einer
ursprünglich fehlerhaften Verfügung, vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f.). Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst
zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein
solches Gesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für
die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die
einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht
genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist
die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja
es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a
S. 44).
2.2. Bei der Eingabe vom 25. Mai 2009 handelt es sich um ein
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da das am 23. Dezember 2008
angehobene Beschwerdeverfahren am 5. Februar 2009 mit einem
formellen Urteil endete. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 9. Juni
2009 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheides im
Wesentlichen vor, die Behörde habe auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn die Sachentscheidsvoraussetzungen kumulativ erfüllt
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seien. In der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs seien dieselben
Argumente vorgebracht worden wie in der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2008. Es handle sich
dabei im Wesentlichen um eine Wiederholung des bereits geltend
gemachten Sachverhalts mit Betonung auf die im Iran herrschenden
Missstände. Somit seien diese Vorbringen bereits Gegenstand des
ordentlichen Verfahrens gewesen und stellten damit keine qualifizierten
Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der
rechtskräftigen Verfügung führen könnten. Im Übrigen würde der Zweck
der Kostenvorschusspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht unterlaufen, wenn eine materielle Prüfung der
Beschwerde, auf die wegen Nichtleistung des angeordneten
Kostenvorschusses nicht eingetreten worden sei, mittels
ausserordentlicher Rechtsmittel nachgeholt werden könnte. Aus diesen
Gründen werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
3.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe an den bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch
vorgebrachten Gründen im Wesentlichen fest und führte an, es treffe zu,
dass die Eingaben vom 23. Dezember 2008 und 25. Mai 2009 teilweise
identisch seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass im
Wiedererwägungsgesuch neue Beweismittel genannt worden seien, aus
welchen die Verfolgung von Mitgliedern und Sympathisanten der
G._______, deren Mitglied er sei, hervorgehe. Er stamme aus einer
politisch engagierten kurdischen Familie und sein Bruder sei im Jahre (...)
von iranischen Sicherheitskräften ermordet worden, weshalb in der Folge
seine ganze Familie ins Visier der iranischen Behörden geraten sei.
Seine politischen Aktivitäten und die Mitgliedschaft bei der G._______
seien dem iranischen Geheimdienst bekannt, weshalb er bei einer
Rückkehr in den Iran verhaftet und wegen strafbarer Handlungen gegen
das Regime entsprechend behandelt würde.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein,
beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl und begründete sein Gesuch mit einer massgeblich
veränderten Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung. Daher ist
zu prüfen, ob ein im Verhältnis zur Verfügung vom 24. November 2008
wesentlich veränderter Sachverhalt im Sinne der Wiedererwägung
vorliegt beziehungsweise qualifizierte Wiedererwägungsgründe bestehen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen vom
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14. September 2009 und vom 15. Dezember 2009 festhielt (vgl. Bstn. F.
und K.), sind die Voraussetzungen zu einer diesbezüglichen materiellen
Prüfung als nicht erfüllt zu erachten. So wurden etliche der eingereichten
Beweismittel bereits mit der Beschwerde vom 23. Dezember 2008 im
ordentlichen Verfahren eingereicht, andere Beweismittel dienen dem
Beweis von Sachverhaltselementen, die von der Vorinstanz gar nicht
bezweifelt wurden, und die übrigen eingereichten, die Vorfluchtgründe
betreffenden Unterlagen sind als nicht beweisrelevant zu erachten. An
diesen Schlussfolgerungen ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten. Zwar
reichte der Beschwerdeführer nach Ergehen der zweiten
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 weitere Beweismittel ein,
die jedoch an der erwähnten Beurteilung nichts zu ändern vermögen. So
sind die neuerlichen Bestätigungsschreiben der G._______ und die Kopie
einer Mitgliederkarte derselben, obwohl eine Mitgliedschaft schon von der
Vorinstanz nicht bestritten wurde, ebenso irrelevant wie – in Ermangelung
eines konkreten Beweises einer Verfolgung – die Unterlagen zur Situation
von oppositionellen Kurden im Iran.
4.2. Was die eingereichten Dokumente zur fortgesetzten exilpolitischen
Aktivität in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang stehenden
Ausführungen anbelangt, erübrigt es sich in Anbetracht der in BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. enthaltenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, diese Vorbringen von Amtes wegen der
Vorinstanz zur Beurteilung zu unterbreiten. Daran vermögen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Unterschriftsbögen), die
dem Beschwerdeführer ein tadelloses Verhalten in der Schweiz und im
Asylwohnheim bestätigen, nichts zu ändern.
4.3. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 25. Mai 2009 nicht eingetreten.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit
dem am 25. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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