B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4468/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger amhari-
scher Ethnie – seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober
2011 verliess und am 15. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
am 16. März 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 10. April 2012 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 4. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und
diese mit dem Abitur abgeschlossen, um anschliessend während zwei Jah-
ren am (…) in Addis Abeba zu studieren, bis er im Jahre 1990 wegen des
Konflikts Äthiopiens mit Eritrea in den Militärdienst habe einrücken müssen,
dass er den Militärdienst indessen verlassen habe und zu einem Cousin
nach C._______ gezogen sei,
dass er im Verlaufe des Jahres 1992 an seinen Geburtsort D._______ in
der Provinz E._______ zurückgekehrt sei,
dass seine Mutter im November 1992 von einer Splittergruppe der (seit
dem Jahr 1991 regierenden) Parteienkoalition EPRDF ("Ethiopian People's
Revolutionary Democratic Front", "Revolutionäre Demokratische Front der
Äthiopischen Völker", äthiopisch: Ehadeg) exekutiert worden sei,
dass es damals für ihn als Amhara zu gefährlich gewesen sei, in einem
Oromo-Gebiet zu leben, weshalb er Äthiopien 1993 verlassen und bis im
Jahr 2002 in Djibouti gelebt habe, wo er für die Firmen F._______ sowie
G._______ gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2002 nach Äthiopien zurückgekehrt sei und sich in Addis
Abeba niedergelassen habe, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011
gelebt habe,
dass er von April 2002 bis im Jahr 2005 für die Firma H._______ gearbeitet
habe,
dass er im Jahre 2005 Mitglied des Parteienbündnisses Kinijit (englisch:
"Coalition für Unity and Democracy Parties", CUDP; deutsch: "Koalition für
Einheit und Demokratie") geworden sei, wobei er versucht habe, Bauern,
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welchen er geschäftlich Waren verkauft habe, für die Oppositionsbewe-
gung zu mobilisieren,
dass er am 8. Juni 2005 während des Wahlkampfs bei einer Demonstration
zusammen mit vielen weiteren Personen festgenommen worden und nach
knapp drei Monaten wieder freigelassen worden sei, nachdem er sich
schriftlich dazu verpflichtet habe, künftig von weiteren oppositionellen Akti-
vitäten Abstand zu nehmen,
dass ihm nach seiner Freilassung das Arbeitsverhältnis gekündigt worden
sei, worauf er ein Jahr lang nichts gemacht habe und dann bis zu seiner
Ausreise kleineren Handelsgeschäften zwischen Addis Abeba und
I._______ nachgegangen sei,
dass er sich im Jahr 2010 der oppositionellen Partei Ginbot 7 angeschlos-
sen und im August desselben Jahres einen Mitgliederausweis der besag-
ten Partei erhalten habe,
dass er in der Folge gemeinsam mit Parteikollegen Parteipropaganda be-
trieben, Kontakt zu Ogaden-Freiheitskämpfern aufgenommen und vielen
Bauern zur Ausreise aus Äthiopien verholfen habe, damit sie aus dem Aus-
land gegen die herrschende äthiopische Regierung kämpfen könnten,
dass die äthiopischen Behörden ihn am 5. Juli 2011 zuhause festgenom-
men hätten, nachdem ihnen seine rege Reisetätigkeit innerhalb Äthiopiens
aufgefallen sei,
dass man ihm vorgeworfen habe, einen gewaltsamen Aufstand in Äthio-
pien ähnlichen denjenigen des "Arabischen Frühlings" geplant zu haben,
dass die heimatlichen Behörden ihn in der Folge zunächst während zwei
Wochen im Gefängnis J._______ in Addis Abeba und anschliessend bis
Ende September 2011 im militärischen Camp K._______ festgehalten hät-
ten, wobei er ständig verhört und geschlagen worden sei,
dass er während seiner Haft auch in der politischen Ideologie der Eha-
deg/EPRDF unterrichtet worden sei,
dass man ihm dort überdies die nötige medizinische Betreuung betreffend
seine Diabetes-Erkrankung mutwillig vorenthalten habe,
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dass man ihn schliesslich mangels Beweisen und zufolge seines ange-
schlagenen Gesundheitszustandes am 30. September 2011 in Addis Ab-
eba auf freien Fuss gesetzt habe,
dass er sich zunächst in seine Wohnung begeben habe, um sich etwas
auszuruhen und seinen dort versteckten Parteiausweis der Ginbot 7 zu be-
händigen,
dass er sich anschliessend am 1. Oktober 2011 in ein Krankenhaus na-
mens L._______ begeben habe, wo er bis am 10. Oktober 2011 behandelt
worden sei,
dass ihn ein Parteifreund am 9. oder 10. Oktober 2011 telefonisch infor-
miert habe, dass Angehörige des äthiopischen Geheimdienstes in die ge-
meinsame Wohnung eines Ginbot 7-Sympathisanten und Geschäftspart-
ners in I._______ eingebrochen seien und dabei kompromittierende Doku-
mente gefunden hätten, die sie gemeinsam zu politischen Zwecken ver-
wendet hätten,
dass sein Geschäftspartner noch vor Ort verhaftet worden sei,
dass er in der Folge das Spital unverzüglich verlassen habe und am 14. Ok-
tober 2011 aus seiner Heimat ausgereist sei, und in der Folge bis zu seiner
Weiterreise in die Schweiz (12. März 2012) fünf Monate lang in Djibouti
gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
die Originale seiner äthiopischen Identitätskarte sowie seines vom 21. Au-
gust 2010 datierenden Ginbot 7-Mitgliederausweises zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Anhörung durch das
SEM am 4. September 2014 bereit erklärte, innert eines Monats ein Emp-
fehlungsschreiben der Ginbot 7 einzureichen, um auf diese Weise seine
Mitgliedschaft in dieser Organisation zu beweisen (vgl. act. A15 S. 19 F117
f.),
dass das SEM sich dem Beschwerdeführer gegenüber mit Schreiben vom
1. Oktober 2014 anerbot, Ginbot 7 mit seiner Zustimmung seinen Mitglie-
derausweis zu unterbreiten und um Bestätigung seiner Mitgliedschaft zu
ersuchen (vgl. act. A16/2),
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dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte bis zum
9. Oktober 2014 entweder die unterschriebene Einverständniserklärung zu
retournieren oder eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, falls er mit
diesem Vorgehen nicht einverstanden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2014
(Datum Poststempel) ausführte, er würde die Einwilligungserklärung nur
unterzeichnen, falls das SEM Ginbot 7 keine Details über seine Tätigkeiten
für diese Organisation preisgeben würde (vgl. act. A18/1),
dass der Beschwerdeführer das SEM überdies bereits mit Schreiben vom
30. Oktober (recte: September) 2014 um eine angemessene Fristerstre-
ckung für die Einreichung des im Rahmen seiner Anhörung vom 4. Sep-
tember 2014 in Aussicht gestellten Empfehlungsschreibens der Ginbot 7
ersuchte (vgl. act. A17/1),
dass das SEM mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 die Frist für die Einrei-
chung eines Empfehlungsschreibens der Ginbot 7 bis zum 30. Oktober
2014 erstreckte (vgl. act. A19/1),
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 – eröffnet am 25. Juni
2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Juli 2015 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei bean-
tragte, der Entscheid des SEM vom 23. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
oder dass eventuell zumindest die Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er weiter beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2015 den Eingang der vor-
liegenden Beschwerde bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Sep-
tember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis
zum 8. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen,
ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 7. Oktober 2015 ein-
zahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
wonach die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ginbot 7 nicht
glaubhaft ist,
dass Ginbot 7 nämlich gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesam-
tes keine Mitgliederausweise ausstellt, weshalb der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichte Mitgliederausweis als Fälschung betrachtet werden muss,
dass er andererseits seine schriftliche Zustimmung zur Einholung eines
entsprechenden Empfehlungsschreibens der Ginbot 7 mit Hilfe des SEM
unter Vorlegung des besagten persönlichen Mitgliederausweises verwei-
gert hat,
dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er wolle der Ginbot 7 nicht
alle Details seiner Arbeit für diese preisgeben, in der Tat – wie die Vor-
instanz in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat – befremdet, zumal
einerseits unplausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer der Parteileitung
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gegenüber Geheimhaltungsinteressen haben sollte, und der Vorschlag des
SEM andererseits ohnehin nur eine formale Überprüfung seiner Mitglied-
schaft durch Ginbot 7 ohne Nennung spezifischer Aktivitäten des Be-
schwerdeführers beinhaltet hätte,
dass bereits aus diesen Gründen zweifelhaft erscheint, dass der Be-
schwerdeführer im Oktober 2011 im Zusammenhang mit seiner angebli-
chen Mitgliedschaft bei Ginbot 7 behördlich gesucht worden ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar die Nachreichung ei-
nes entsprechenden Bestätigungsschreibens der Ginbot 7 in Aussicht ge-
stellt hat (vgl. Beschwerde S. 5),
dass dieses indessen bis heute – nach mittlerweile mehr als drei Monaten
– nicht beim Gericht eingetroffen ist, was im Ergebnis die Einschätzung
bestätigt, dass er kein Mitglied dieser Organisation ist,
dass sodann weitere Unstimmigkeiten an der behaupteten Verfolgungssi-
tuation des Beschwerdeführers zweifeln lassen,
dass es tatsächlich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
festgestellt hat, wenig plausibel anmutet, weshalb der Beschwerdeführer
seinen in der Wohnung gut versteckten Mitgliederausweis Anfang Oktober
2011 ins Spital mitgenommen haben soll, hätte er doch hierdurch das Ri-
siko geschaffen, als Ginbot 7-Mitglied entlarvt zu werden,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Anhörung vom 4. Sep-
tember 2014 sowie in der Beschwerde zwar ausführte, er sei damals aus
gesundheitlichen Gründen (vorenthaltene Medikamente) verwirrt gewesen
und wisse heute, dass es damals besser gewesen wäre, den Parteiaus-
weis zu vernichten (vgl. act. A15/23 S. 18 F110),
dass letztere Aussage indessen mit dem Vorbringen in der BzP, er habe
den Mitgliederausweis damals ins Spital mitgenommen, da dies "ein siche-
rer Bereich" gewesen sei und er damals auch befürchtet habe, die heimat-
lichen Sicherheitskräfte könnten seine Wohnung abermals durchsuchen
(vgl. act. A5/15 S. 10), nicht zu vereinbaren ist, spricht diese Aussage doch
klarerweise für damaliges analytisches Denken,
dass es schliesslich wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die heimat-
lichen Sicherheitskräfte die Wohnung seines Geschäftsfreundes in
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I._______ erst nach seiner Entlassung Ende September 2011 entdeckt ha-
ben sollten, erklärte der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP, die
Regierung hätte diese Adresse sehr leicht herausfinden können, da er
selbst seit mehreren Jahren regelmässig dort gewesen sei, um Sachen zu
holen (vgl. act. A5/15 S. 11 oben),
dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer einerseits festhielt, die ihn
im Spital informierende Person sei in einer anderen Gruppe der Ginbot 7
wie er gewesen (vgl. act. A5/15 S. 11), wogegen er am 4. September 2014
davon sprach, der Informant sei in derselben Zelle wie er gewesen (vgl.
act. A15/23 S. 17 F107),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar einwandte, jener Informant
hätte gar nicht an die Information herankommen können, wenn er zu einer
anderen Gruppe gehört hätte (vgl. act. A15/23 S. 18 A114),
dass letztere Behauptung indessen nicht zu überzeugen vermag, da der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP unmissverständlich zum Ausdruck
brachte, der Informant sei ein Freund von ihm gewesen und sei (damals)
regelmässig nach I._______ gegangen und habe dadurch von der behörd-
lichen Durchsuchung der fraglichen Wohnung erfahren (vgl. act. A5/15 S.
11),
dass nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers kei-
nen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungs-
weise auf Asylgewährung zu begründen vermögen,
dass auch die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung
der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 8. Juli 2015, wonach der
Beschwerdeführer ein bedeutender Aktivist dieser Gruppierung sei, immer
an vorderster Stelle gegen die jetzige äthiopische Regierung kämpfe und
auch wegen seines Engagements bei der Organisation von Demonstratio-
nen und politischen Diskussionszirkeln sehr geschätzt werde, nicht geeig-
net erscheint, seine Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachflucht-
gründe zu begründen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar laut den bei den Akten befindlichen Un-
terlagen an Diabetes leidet und auf entsprechende Medikamente angewie-
sen ist,
dass Diabetes indessen in Äthiopien behandelbar ist und die für den Be-
schwerdeführer erforderlichen Medikamente dort erhältlich sind (vgl. ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 S. 7 Ziff. 3),
dass überdies aufgrund seiner schulischen und beruflichen Ausbildung an-
zunehmen ist, dass er sich in Äthiopien wieder wirtschaftlich etablieren
wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der vom
Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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