B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4469/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz). Gemäss eige-
nen Angaben gelangte er am 31. August 2009 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 7. September 2009 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 15. Sep-
tember 2009 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er 2008 durch die sri-lankische Armee festgenommen, befragt und
geschlagen worden sei, da er wohl von Dorfbewohnern als Anhänger der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezeichnet worden sei. Man ha-
be ihn unter der Auflage freigelassen, monatlich Unterschrift zu leisten.
Nachdem ein Bekannter, der ebenfalls habe Unterschrift leisten müssen,
erschossen worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 (Eröffnung am 9. Juli 2013) wies das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 8. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wurde das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Vorin-
stanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 21. August 2013 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine allfällige Verände-
rung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkeh-
renden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die bei-
den Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend
auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 8. Juli 2013 zugrunde liegt, of-
fensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel,
dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
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grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 13.25 Stun-
den ist jedoch als überhöht zu erachten, zumal die Beschwerdeschrift
über weite Teile lediglich den bereits bekannten Sachverhalt wiederholt,
was keinen notwendigen Aufwand darstellt. Daher ist die Kostennote zu
kürzen und der notwendige Aufwand auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset-
zen. Dieser Betrag ist vom BFM als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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