Abtei lung IV
D-4470/2006
teb/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Frau Waltraud Weber, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen/ Appenzell, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 31. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4470/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ (Provinz
C._______), sprach am 18. Juli 2003 bei der Schweizerischen
Vertretung in D._______ vor und stellte ein Asyl- und Einreisegesuch.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der
Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom
22. August 2003 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie dessen Asylgesuch
ab. Die am 22. September 2003 (Poststempel) hiergegen erhobene
Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 17. Februar 2004 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der
Beschwerdeführer am 22. oder 23. Januar 2004 illegal in die Schweiz
eingereist war und am 4. Februar 2004 ein Asylgesuch gestellt hatte.
B.
Am 9. Februar 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) E._______ die Per-
sonalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reise-
weg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Dabei teilte der Be-
schwerdeführer unter anderem mit, dass sein Vater - Ö. C. (N ...) - in
der Schweiz lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit
Zwischenverfügung vom 12. Februar 2004 wies das BFF den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______
zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte ihn am 6. April 2004 zu
seinen Asylgründen.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er ent-
stamme einer politischen Familie. Sein Vater habe die Türkei 1994 ver-
lassen, nachdem er von den türkischen Behörden wegen des Ver-
dachts, die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu unterstützen, diverse
Male massiv misshandelt und bedroht worden sei. Der ältere Bruder
des Beschwerdeführers - R. C. - habe sich im Jahre 1991 der PKK an-
geschlossen und sei 1999 für diese im Kampfe gefallen. Nach dem
Tode jenes Bruders seien er und seine Mutter oft auf den Posten mit-
genommen worden. Dabei habe man ihnen Fotos der zerfetzten Leiche
des Getöteten gezeigt und Drohungen gegen sie ausgesprochen. Im
Jahre 2000 hätten seine Mutter, zwei seiner Schwestern und er selbst
das Grab seines getöteten Bruders besuchen wollen. Dabei seien sie
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von den Behörden festgenommen und zwei Tage lang auf dem
Gendarmerieposten in G._______ festgehalten worden. Überdies
seien mehrere Cousins seiner Eltern den Märtyrertod gestorben. Er
selber sei seit 1999 Mitglied der HADEP (Demokratische Partei des
Volkes) gewesen und nach deren Verbot im Jahre 2003 der
Nachfolgeorganisation DEHAP (Demokratische Volkspartei)
beigetreten. Dabei habe er regelmässig im Parteibüro in B._______
verkehrt und öfters die Zeitung "Yeniden Oezgür Gündem" verteilt.
Ausserdem sei er in der örtlichen Leitung der Parteijugend gewesen
und habe oft an Jugendversammlungen teilgenommen. Ausserdem
habe er vor den Wahlen Propaganda für die HADEP betrieben und sei
deswegen am 3. November 2002 festgenommen und während zwei
Tagen festgehalten worden. Nach Beginn des Irakkrieges im Frühjahr
2003 hätten die behördlichen Belästigungen noch zugenommen. Er sei
unzählige Male auf den Polizeiposten von B._______ mitgenommen
und dort jeweils kurze Zeit festgehalten worden. Dabei habe man ihn
misshandelt und beschimpft. Ausserdem sei er verschiedentlich
aufgefordert worden, der Politik abzuschwören und als Informant für
die staatlichen Behörden zu arbeiten. Ende März 2003 sei er zum
Statthalteramt von B._______ zitiert worden. Dabei habe ihm dessen
Vorsteher eröffnet, wenig Gutes über ihn vernommen zu haben und
ihm angedroht, ihn ins Exil zu schicken. Aus den dargetanen Gründen
sei er etwa im Juni 2003 aus B._______ weggezogen und nach
H._______ weitergereist. Da er indessen seinen Militärdienst noch
nicht abgeleistet und befürchtet habe, allenfalls wegen
Militärdienstverweigerung gesucht zu werden, sei er schliesslich im
Herbst des Jahres 2003 mit einem gefälschten (...) Reisepass aus der
Türkei ausgereist und habe sich danach noch etwa vier Monate in
I._______ aufgehalten, bevor er im Januar 2004 in die Schweiz
gelangt sei. Wie er am 8. März 2004 telefonisch erfahren habe, sei
sein jüngerer Bruder festgenommen und nach ihm befragt worden.
Dabei habe die Polizei die Identitätskarte seines Bruders kurz
einbehalten und ihm diese am nächsten Tag zurückerstattet.
Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerde-
führers. Bezüglich weiterer Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf
die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 - eröffnet am 3. Juni 2005 - lehnte
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das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid namentlich damit, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten von Verwandten an
seinem Wohnort einem gewissen behördlichen Druck ausgesetzt ge-
wesen sei. Er habe indessen nur Nachteile geltend gemacht, die sich
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten würden, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil
seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei. Darüber hinaus seien seine An-
gaben zu den behaupteten Festnahmen insgesamt wenig detailliert
und teilweise widersprüchlich ausgefallen, weshalb die von ihm ge-
schilderten Verfolgungsmassnahmen zumindest als übertrieben zu
qualifizieren seien. Im Übrigen sei - so sinngemäss die Vorinstanz - die
Statuierung einer Militärdienstpflicht rechtsstaatlich legitim und damit
auch die militärstrafrechtliche Ahndung ihrer Missachtung rechtens.
D.
Mit am 4. Juli 2005 per Telefax an die ARK gelangter und am 6. Juli
2005 im Original nachgereichter Eingabe vom 2. Juli 2005 beantragte
der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, der angefoch-
tene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Hei-
matland ausgeschafft werden könne. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. Der Beschwerde beigelegt waren eine deutsche Übersetzung
eines am 19. Mai 2005 in der Zeitung "Özgür Politika" erschienen Zei-
tungsartikels mit dem Titel "Anwerbungsversuch bei DEHAP-Mitglied"
sowie zwei Internetartikel vom 14. und 15. Juni 2005 über die seit Be-
endigung des einseitigen Waffenstillstandes der PKK Anfang Juni 2004
zunehmenden bewaffneten Zusammenstösse zwischen Armeeeinhei-
ten und Rebellengruppen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2005 verzichtete der Instrukti-
onsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des vorliegenden
Verfahrens. Dabei wies sie darauf hin, dass es am 28. März 2006 in
C._______ im Anschluss an ein dortiges Begräbnis für 14 von der
türkischen Armee getötete Guerillas der PKK zu
Massendemonstrationen gekommen sei, die von der Polizei und
türkischen Sicherheitskräften mit Gewalt und scharfer Munition
aufgelöst worden seien. In der Folge hätten sich die
Massendemonstrationen auf weitere Städte in der Region ausgeweitet,
wobei 13 Zivilpersonen getötet worden seien. Im Zuge der
gewalttätigen Zusammenstösse seien hunderte von Personen
festgenommen worden, wobei rund 200 der Festgenommenen noch
minderjährig gewesen seien. Diese Unruhen hätten unter anderem
dazu geführt, dass die Regierung von Premierminister Recep Tayyip
Erdogan innert zwei Wochen im Kabinett ein neues Antiterrorgesetz
gebilligt habe, dessen Verabschiedung als reine Formsache gelte. Das
neue Antiterrorgesetz sehe einige neue Straftatbestände und allge-
mein eine drastische Erhöhung der Strafen vor. Zur Untermauerung ih-
rer diesbezüglichen Vorbringen legte die Rechtsvertreterin ihrem
Schreiben vom 2. Mai 2006 mehrere Internetseiten von Zei-
tungsartikeln bei.
Hinsichtlich der persönlichen Situation der Familie des Beschwerde-
führers wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers zwischenzeitlich (im Rahmen eines bewilligten Ge-
suchs um Familienzusammenführung) zusammen mit ihrem jüngsten
(minderjährigen) Sohn in die Schweiz eingereist sei, während deren
vier volljährige Töchter nach wie vor in der Türkei lebten. Die älteste
Tochter habe zwischenzeitlich geheiratet; die anderen drei Töchter
J._______, K._______ und L._______ - hätten anfänglich gemeinsam
in einer kleinen Wohnung in C._______ gelebt, wo sie indessen immer
wieder von Sicherheitskräften aufgesucht worden seien, die sich nach
dem Verbleib ihres Vaters sowie des Beschwerdeführers erkundigt
hätten. Jene drei Schwestern hätten sich schliesslich in der Türkei
ebenfalls der PKK angeschlossen und befänden sich zurzeit im Irak.
Niemand wisse, ob die türkischen Behörden bereits Kenntnis vom
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Anschluss der drei Geschwister an die PKK erlangt hätten. Unter den
dargetanen Umständen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
die Türkei undenkbar, zumal in seinem Fall auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe.
Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin auszugsweise Farbkopien ei-
nes (...) Passes mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie den
Personalien M._______ ins Recht, was dessen frühere Aussagen beim
Kanton stütze, die Türkei im Jahre 2003 illegal mit einem gefälschten
(...) Pass verlassen zu haben.
G.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers mit, dass das vorliegende Verfahren ab
1. Januar 2007 neu vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde
und allfällige Parteieingaben von diesem Zeitpunkt an ebenfalls an die
neue Rechtsmittelbehörde zu richten seien.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers abermals um prioritäre Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer tiefen
Depression, die zum einen auf sein nun schon mehrere Jahre hängi-
ges Asylverfahren, zum anderen auf die politische - von einer nationa-
len Hetze gegen alles Nicht-Türkische geprägten - Entwicklung in sei-
ner Heimat zurückzuführen sei. Ausserdem beschäftige ihn das
Schicksal seiner drei Schwestern, die sich der PKK angeschlossen
hätten. Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich der
Beschwerdeführer in einer Anwandlung von Verzweiflung plötzlich
dazu entschliesse, ebenfalls den Schritt zum organisierten Widerstand
zu machen. Die Rechtsvertreterin legte ihrem Schreiben einen Inter-
netauszug eines Zeitungsartikels der Berliner Zeitung vom 9. Februar
2007 über die Hintergründe des Mordes am armenischen Journalisten
Hrant Dink bei.
I.
Mit Begleitschreiben vom 8. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers einen Artikel aus der Zeitung "Yeni Özgür Poli-
tika" vom 16. März 2007 ein, wonach im Kreis B._______ - der
Heimatregion ihres Mandanten - sieben Guerillas wahrscheinlich mit
Gift umgebracht worden seien. Im Zuge dieser Ereignisse seien zwei
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Verwandte des Beschwerdeführers verhaftet und unverzüglich ins
Gefängnis von C._______ überwiesen worden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 lud das Bundesverwaltungs-
gericht das BFM zu einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz bean-
tragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Dabei hielt das BFM namentlich fest, die behauptete ille-
gale Ausreise aus der Türkei im Jahre 2003 mit einem gefälschten (...)
Pass sei nicht hinlänglich belegt, da die eingereichten Passkopien
lediglich Passseiten mit Stempelungen aus dem Jahre 2002 enthielten.
Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seinen ein Jahr lang gülti-
gen eigenen Reisepass, der am 6. Februar 2003 ausgestellt worden
sein soll, bis heute nicht eingereicht. Selbst wenn er illegal ausgereist
sein sollte, sei aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er hiermit
primär eine Umgehung der europäischen Visumsbestimmungen
bezweckt habe. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, drei seiner
Schwestern hätten sich zwischenzeitlich ebenfalls der PKK an-
geschlossen, handle es sich hierbei um unbelegte Behauptungen.
K.
In ihrer Replikschrift vom 17. Juli 2007 führte die Rechtsvertreterin un-
ter Anderem aus, ihr Mandant sei sicher, dass es während seiner Rei-
se von der Türkei in die Schweiz keine neuen Stempelungen im nor-
wegischen Pass gegeben habe. Der (...) Pass sei ihm in der Schweiz
mit dem Hinweis abgenommen worden, dieser werde weiterverwendet.
Den türkischen Pass habe ihr Mandant für die Ausreise nicht
verwenden können, da er den Militärdienst noch nicht geleistet und
entsprechend ein Eintrag über den abgeleisteten Militärdienst im Pass
gefehlt habe. Er habe diesen Pass deshalb an seine Adresse in der
Türkei zurückschicken lassen, wo er indessen nie angekommen sei.
Wiewohl die Aussage nicht belegt sei, dass drei Schwestern des
Beschwerdeführers inzwischen der PKK beigetreten seien, würden die
entsprechenden Angaben vor dem Hintergrund der politischen Haltung
der Grossfamilie des Beschwerdeführers plausibel und damit auch
glaubhaft erscheinen.
L.
Am 4. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers auf Bitte des Gerichts hin ihre Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31);
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zuge-
fügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt
des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat-
licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer entstammt eigenen Aussagen zufolge einer
politischen Familie.
3.1.1 Wie den Verfahrensakten des als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz lebenden Vaters des Beschwerdeführers Ö. C. zu entnehmen
ist, stammt dieser ursprünglich aus Kaynak, einem Dorf in der Nähe
der Kleinstadt Kulp. Er ist Angehöriger der politisch aktiven Ceylan-
Sippe, die schon 1925 am Scheich Said- Aufstand beteiligt war. 1990
warfen die türkischen Behörden dem Vater des Beschwerdeführers
vor, die PKK zu unterstützen. Daraufhin forderten sie ihn zur Zusam-
menarbeit auf, was dieser verweigerte. In der Folge wurde der Vater
des Beschwerdeführers drei Tage lang inhaftiert und dabei gefoltert.
Als Strafe wurde die ganze Familie aus N._______, wo der Vater des
Beschwerdeführers als Viehändler gearbeitet und Ländereien sowie
ein Haus besessen hat, vertrieben. In B._______ unterlag die Familie
einer behördlichen Reisebeschränkung, was seinem Vater
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verunmöglichte, weiterhin als Viehhändler zu arbeiten. Als im Januar
1992 in mehreren Schulhäusern von B._______ die türkischen Fahnen
mit solchen der PKK vertauscht worden waren, wurde nebst weiteren
Personen auch der Vater des Beschwerdeführers der Tat verdächtigt
und während zehn Tagen unter schwierigen Bedingungen mit
Folterungen behördlich festgehalten. Im Herbst 1993 nahmen die
Behörden den Vater des Beschwerdeführers erneut fest, um von ihm
den Aufenthaltsort seines im Jahre 1991 zu den PKK übergelaufenen
Sohnes R. C. herauszufinden. Zusätzlich forderten sie ihn auf,
Dorfschützer zu werden und als Informant für sie zu arbeiten. Auch bei
dieser Festnahme wurde der Vater des Beschwerdeführers gefoltert.
Letzterer erbat sich eine Bedenkzeit von drei Monaten und reiste
innert der genannten Frist aus der Türkei nach O._______ aus, wo er
seit Mai 1994 in einem Flüchtlingslager der PKK in P._______ lebte. In
O._______ war der Vater des Beschwerdeführers für die PKK tätig. So
nahm er an verschiedenen Demonstrationen teil und wurde vom
kurdischen Sender MED-TV interviewt. Diese politische Sendung
wurde 1998 im Fernsehen ausgestrahlt, worauf die in B._______
verbliebene Familie des Vaters des Beschwerdeführers von den
türkischen Behörden wiederholt unter Druck gesetzt worden ist. Nach
der Auslieferung Abdullah Öcalans an die türkischen Behörden fühlte
sich der Vater des Beschwerdeführers in O._______ nicht mehr sicher
und reiste am 5. November 2001 in die Schweiz ein, wo er selbentags
ein Asylgesuch stellte, woraufhin er am 19. März 2002 vom BFF als
Flüchtling anerkannt wurde.
Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Be-
fragungen in der Empfangsstelle E._______ sowie beim Kanton zu
entnehmen ist, musste er bereits als heranwachsendes Kind behördli-
che Repressionen erleiden beziehungsweise die Erfahrung machen,
als Angehöriger einer politisch verdächtigen Familie ebenfalls Nachtei-
le gewärtigen zu müssen. So wurde der Beschwerdeführer erstmals im
Alter von etwa zehn Jahren zusammen mit der ganzen Familie festge-
nommen und auf den Polizeiposten gebracht, wo man sie nach dem
Aufenthaltsort ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gefragt habe
(vgl. act. A15 S. 7, Ziff. 15 i.V.m. act. A26 S. 9). Bei zwei Hausdurchsu-
chungen hätten die Behörden gerahmte Bilder seines Vaters sowie
seines älteren Bruders von der Wand abgehängt, auf den Boden ge-
schlagen und sie anschliessend zerrissen. Dabei seien sie gefragt
worden, weshalb sie die Bilder aufgehängt hätten (vgl. act. A26 S. 9).
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3.1.2 Der bereits mehrfach erwähnte älteste Bruder des Beschwerde-
führers hat sich der PKK im Jahre 1991 angeschlossen und ist im Jah-
re 1999 für diese im Kampfe gestorben. Dies geht aus einer vom Vater
des Beschwerdeführers im Original eingereichten Ausgabe der Zeitung
"Serxwebun" (vgl. act. A13, B4) vom Juli 2000 hervor, in welcher R. C.
als in den Reihen der PKK gefallener Kämpfer auf einer Liste vermerkt
ist. Wie der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines eigenen
Asylverfahrens in der Schweiz glaubhaft schilderte, habe er seinen
Sohn nicht davon abzuhalten vermocht, sich dem bewaffneten Kampf
für die kurdische Sache anzuschliessen. Für den Entschluss seines
Sohnes, bei der PKK mitzumachen, sei sicher die Tatsache entschei-
dend gewesen, dass sowohl in der Familie der Mutter des Vaters des
Beschwerdeführers mit dem Namen Q._______ als auch in der Familie
der Ehefrau desselben mit dem Namen R._______ zahlreiche
Angehörige als Kämpfer für die Sache der PKK eingetreten und ums
Leben gekommen seien (vgl. act. A9 S. 9 unten).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner kantonalen Befragung
glaubhaft dargelegt, dass seine Familie nach dem Tode jenes Bruders
behördlich in vermehrtem Ausmass unter Druck gesetzt worden ist. So
seien er und seine Mutter oft auf den Posten mitgenommen worden.
Dabei seien sie verschiedentlich mit Fotos der entstellten Leiche sei-
nes Bruders konfrontiert worden. Es sei ihm immer wieder angedroht
worden, dasselbe Schicksal wie sein gefallener Bruder zu erleiden,
was sowohl seiner Mutter als auch ihm seelisch enorm zugesetzt habe
(vgl. act. A26 S. 6). Im Verlaufe des Jahres 2000 hätten seine Mutter,
zwei seiner Schwestern und er das Grab des getöteten Bruders besu-
chen wollen, was ihnen jedoch nicht erlaubt worden sei. Stattdessen
seien sie zusammen mit Angehörigen einer anderen Familie, welche
ebenfalls das Grab eines getöteten Familienangehörigen hätten besu-
chen wollen, festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden.
3.1.3 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass sich der geschilderte behördliche Druck gegen den Beschwerde-
führer bis ins Jahr 2003 fortgesetzt hat. Zum einen ist in diesem Zu-
sammenhang - wie in der Beschwerde zutreffend vermerkt - festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vom Jugendli-
chen zum jungen Erwachsenen herangereift ist und damit aus Sicht
der heimatlichen Behörden zunehmend die Gefahr bestand, er könne
sich als Angehöriger einer politisch einschlägig bekannten Familie
ebenfalls aktiv oppositionell zu betätigen beginnen. Zum anderen ist
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zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines älte-
ren Bruders das älteste in der Türkei verbliebene männliche Mitglied
der Familie S._______ war und damit an Stelle seines seit Jahren
ausser Landes befindlichen Vaters mehr und mehr die Rolle eines
Familienoberhaupts einnehmen und damit auch zum Verdienst der
gesamten Familie beitragen musste. Zu diesem Zwecke betrieb der
Beschwerdeführer bis zur Wegreise aus B._______ (vgl. act. A15 S. 3,
Ziff. 8) einen Kiosk, wo er unter anderem die Zeitung "Yeniden Özgür
Gündem" verkaufte (vgl. act. A26 S. 6). Aus diesem Grunde erstaunt
es nicht, dass ihn dort immer wieder türkische Sicherheitsleute
aufgesucht und dabei nach seinen Kontaktpersonen befragt haben
sollen (vgl. act. A26 S. 9). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge Mitglied der HADEP sowie deren
Nachfolgepartei DEHAP. Wiewohl sich sein diesbezügliches
Engagement auf den Einsitz in der Jugendkommission ohne aktive
Tätigkeiten, der Teilnahme an Jugendversammlungen sowie der
einmaligen Parteipropaganda für die HADEP im Oktober 2002
beschränkten (vgl. act. A26 S. 8/ 9), scheint das politische Wirken des
Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden nicht verborgen
geblieben zu sein, wurde er doch wiederholt von den
Sicherheitskräften aufgefordert, seine Parteikontakte abzubrechen
(vgl. act. A26 S. 9). Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint auch
die Aussage des Beschwerdeführers, er sei kurz vor seiner Wegreise
aus B._______ nach H._______ (also etwa Mai 2003) von den lokalen
Behörden aufgefordert worden, entweder als Agent für sie zu arbeiten
oder die Ortschaft zu verlassen beziehungsweise dasselbe Schicksal
wie sein älterer Bruder zu erleiden (vgl. act. A15 S. 6 und 7 i.V.m.
act. A26 S. 6) als nachvollziehbar und somit glaubhaft, entspricht eine
derartige Vorgehensweise doch durchaus den üblichen
Repressionsmassnahmen türkischer Sicherheitskräfte gegenüber
politisch als verdächtig eingestuften Personen, wie der
Beschwerdeführer eine war.
Im Weiteren bleibt anzufügen, dass sich die politische Situation der
autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Irak nach dem ra-
schen Sturz der zentralirakischen Regierung durch die militärische In-
tervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 bis vor
kurzem stabilisiert hat, womit sich aus Sicht der Türkei das Problem
des Umgangs mit der eigenen - teils nach Autonomie rufenden - kurdi-
schen Minderheitsbevölkerung im Südosten der Türkei eher verschärf-
te. Vor diesem Hintergrund ist generell als wahrscheinlich zu erachten,
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dass sich die Kontrollen der türkischen Behörden gegenüber als regie-
rungsfeindlich eingestuften Kurden in jener Zeit und entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz allgemein intensiviert haben.
3.1.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Ausreise aus der Türkei einem über Jahre anhaltenden
behördlichen Druck ausgesetzt war. Auch die Vorinstanz geht in ihrer
Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer einem gewissen be-
hördlichen Druck ausgesetzt gewesen ist, schätzt indessen das Aus-
mass der vom Beschwerdeführer dargelegten Vorverfolgung als über-
trieben beziehungsweise unglaubhaft ein und bejaht in der Folge das
Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da dieser nur Nach-
teile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden (vgl. act. A28
S. 4, E. I/4.). Ob der vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus
der Türkei erlittene Druck als genügend intensiv im Sinne von Art. 3
AsylG zu erachten ist, kann im vorliegenden Falle indessen offen ge-
lassen werden, da jedenfalls seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in
die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen begründet erscheint.
3.2
3.2.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaub-
haft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger
Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung
als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; KÄLIN,
a.a.O., S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist
zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Grün-
den, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb
ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden
kann." (KÄLIN, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher
erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität
nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung
nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt wer-
den (KÄLIN, a.a.O., S. 146).
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Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive
Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst
muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die
Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betrof-
fenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleich-
baren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher
staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt
mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11;
ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die subjektive
Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen,
wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege,
aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992,
publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.).
Für die Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, sind vornehmlich
folgende Indizien zu berücksichtigen: persönliche Gründe, der familiäre
Hintergrund des Antragstellers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Grup-
pe, die eigene Beurteilung seiner Lage, seine persönlichen Erfahrun-
gen (insbesondere bereits erlittene Verfolgung, auch wenn sie für sich
allein nicht asylrelevant ist), ernsthafte Nachteile, die nahen Angehöri-
gen oder Personen der gleichen Organisation zugefügt worden sind
(vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 41).
3.2.2 Wie unter Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2 ausgeführt, steht auf-
grund der aktenkundigen, als glaubhaft erachteten Aussagen des in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vaters des Beschwerdeführers
fest, dass ersterer in der Türkei bis zu seiner im Jahre 1994 erfolgten
Ausreise aus der Türkei wegen mutmasslicher Unterstützung der PKK
massiven behördlichen Nachteilen ausgesetzt war und überdies wäh-
rend seines mehrjährigen Aufenthalts in O._______ aktiv für die PKK
politisiert hat. Dabei wurde im Jahre 1998 im Rahmen einer vom
Sender MED-TV ausgestrahlten politischen Sendung ein mit dem Va-
ter des Beschwerdeführer geführtes Interview ausgestrahlt, die auch in
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der Türkei empfangen werden konnte. Bei dieser Sachlage ist wahr-
scheinlich, dass über den Vater des Beschwerdeführers in der Türkei
ein politisches Datenblatt bestehen dürfte, weshalb der
Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit seinem Vater
eine einlässliche Befragung über seinen Vater zu gewärtigen haben
dürfte. Gleichzeitig kann im Zusammenhang mit einem solchen Verhör
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dabei auch
Folterungen ausgesetzt sein könnte. Dies umso mehr, als innerhalb
seiner Familie nicht nur sein Vater und der getötete ältere Bruder,
sondern noch weitere Familienangehörige sowohl von Seiten des
Vaters als auch von Seiten der Mutter prokurdische Tätigkeiten
ausgeübt haben. So hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
im Rahmen ihrer gegen die vom BFF am 22. August 2003 verweigerte
Einreisebewilligung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2003
(vgl. act. A6 S. 4) hinsichtlich des politischen Engagements näherer
Familienangehöriger des Beschwerdeführers ausgeführt, dessen
Mutter habe drei Brüder, M. Ö., I. Ö. und F. Ö. Die Söhne Z. und. R. von
M. Ö. seien als Guerilla-Kämpfer gefallen. Der Sohn K. von I. Ö. sei
von der Kontra-Guerilla umgebracht worden. F. Ö. sei von unbekannter
Täterschaft ermordet worden, während dessen Söhne A. und M. bei
Gefechten ums Leben gekommen seien (A. bei der Guerilla, M. als
PKK-Mitglied bei einer Operation in H._______). Ein dritter Sohn vom
F. Ö. (N.) sitze seit 1990 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe im
Gefängnis von C._______ ab. Ein Onkel der Mutter des
Beschwerdeführers - B. Ö. - habe zwei Söhne (S. und B.) verloren,
welche im Militärdienst ums Leben gekommen seien. Darüber hinaus
seien insgesamt fünf Cousins des Vaters des Beschwerdeführers in
der Schweiz, in Deutschland beziehungsweise in Frankreich als
Flüchtlinge anerkannt worden. Vor dem politischen Hintergrund der
Familie des Beschwerdeführers kann zudem nicht ausgeschlossen
werden, dass sich zwischenzeitlich tatsächlich drei der vier in der
Türkei verbliebenen Schwestern des Beschwerdeführers J._______,
K._______ und L._______ - der PKK angeschlossen haben und sich
zurzeit im Irak aufhalten. Wiewohl die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2006 festgehalten hat,
niemand wisse, ob die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon bereits
Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise in Zukunft erlangen würden,
besteht diesbezüglich für den Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr die grosse Unwägbarkeit, im Zusammenhang mit seinen drei
in die Reihen der PKK übergetretenen Schwestern intensiven
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Verhören und damit verbunden der Gefahr von Misshandlungen
ausgesetzt zu werden.
Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Kreisstadt
B._______ in der Provinz C._______ stammt, in deren Region es
sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngerer Gegenwart immer
wieder zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen PKK-Guerillas
und türkischen Sicherheitskräften gekommen ist. So ist beispielsweise
einem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 8. Mai 2007 eingereichten Zeitungsartikel in der "Yeni Özgür
Politika vom 16. März 2007 zu entnehmen, dass am 9. März 2007 in
einer Höhle im Kreis B._______ nahe des Dorfes T._______ die
Leichen von 7 PKK-Guerillas entdeckt worden sind, die zwar
Schusswunden aufweisen, aber möglicherweise bereits vor Abgabe
der Schüsse vergiftet worden seien.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
seinen Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet hat. Es ist
demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Einreise unter anderem auch wegen des ausstehenden
Militärdienstes festgenommen und allenfalls den Behörden der
Heimatregion überstellt, dort inhaftiert und möglicherweise
misshandelt würde. Angesichts des familiären Umfelds, der vom
Beschwerdeführer in der Vergangenheit erlittenen staatlichen
Übergriffe sowie des ungeklärten Todes zweier Onkel im Militärdienst
bestehen auch objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive
Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst weitere
asylbeachtliche Nachteilzufügungen erleben zu müssen.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen, und die Vorinstanz, da keine Ausschlussgründe vorliegen, anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Beschwerde-
verfahren des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom
12. August 2005 der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei-
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nen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dieses Gesuch wird mit Gut-
heissung der vorliegenden Beschwerde gegenstandslos.
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichti-
gung der Kostennote vom 4. Dezember 2007 auf insgesamt Fr. 3'500.--
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ertei-
len.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N ...; per Kurier)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Philipp Reimann
Versand:
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