B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4470/2013/mel
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 22. Dezember 2008. Er gelangte auf dem Luftweg via Katar
nach Italien, von wo aus er am 5. Januar 2009 illegal in die Schweiz ge-
langte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 12. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Jaff-
na-Distrikt).
B.b Am 22. September 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am 18. November 2006 sei in seiner Nachbar-
schaft ein Brandanschlag auf die Zeitung "C._______" verübt worden.
Sein Vater und er seien deshalb zweimal befragt worden. Im Januar 2008
sei er mit seinem Freund in D._______ gewesen, als eine Bombe in der
Nähe von Soldaten explodiert sei, welche daraufhin um sich geschossen
hätten. Dabei sei sein Freund tödlich getroffen worden. Die Passanten
hätten drei Stunden kniend an diesem Ort bleiben müssen und seien ge-
schlagen worden. Ihm sei die Identitätskarte abgenommen worden. Spä-
ter habe er sie im E._______ Camp zurückerhalten. Er sei ausserdem
Schüler des "F._______ College" sowie der Studentenorganisation gewe-
sen. Er habe sich an den Schülerprotesten gegen die Ermordung des
Rektors von Oktober 2005 beteiligt. Später seien Schüler, die an den Pro-
testen teilgenommen hätten, anhand von Fotos identifiziert und erschos-
sen worden. Im Februar 2008 sei die Armee auch zu ihm nach Hause ge-
kommen und habe ihn erschiessen wollen. Er habe sich versteckt und
sich zum Cousin seiner Mutter in das Vanni-Gebiet begeben. Dort habe er
an einem militärischen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) und an drei verschiedenen Tagen an Gefechten teilnehmen müs-
sen. Am 13. Juli 2008 sei er verletzt und zur Genesung zum Cousin sei-
ner Mutter gebracht worden. Dieser habe ihn heimlich nach G._______
geschickt, von wo aus er sich am 10. Dezember 2008 nach H._______
und anschliessend nach Colombo begeben habe.
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D.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 9. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausge-
führt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E.
Mit Eingabe vom 8. August 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei der Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Septem-
ber 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
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(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten die
tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Dar-
aufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. Juli 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
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im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerde-
vorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem
Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung mit Zwischenverfügung vom
3. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden war,
ist damit gegenstandslos.
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4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote einge-
reicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den
Aufwand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Ulrike Raemy
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