Abtei lung IV
D-447/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Pakistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. Januar 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-447/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus X._______ (Distrikt Y._______, Provinz Punjab)
stammende Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. No-
vember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 3. Dezember 2008 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ei-
ner seiner Söhne lebe in Südafrika und habe am 8. Dezember 2007 in
der Nähe von Johannesburg einen Pakistaner erstochen, weshalb ihn
die südafrikanische Justiz zu einer acht- oder neunjährigen Freiheits-
strafe verurteilt habe, die er derzeit noch verbüsse,
dass er (der Beschwerdeführer) und seine Angehörigen in der Folge
vom 20. Dezember 2007 an mehrmals telefonisch seitens der Familie
des Getöteten bedroht worden seien, und er diese Drohungen ernst
genommen habe, weil es sich bei der Familie des Getöteten um eine
einflussreiche Familie handle, die beste Beziehungen zu Politikern und
gar Ministern unterhalte,
dass es zudem zu weiteren Vorfällen in Südafrika gekommen sei, wes-
halb er schliesslich aus Pakistan geflohen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 – eröffnet am
16. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
geltend machte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass des Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers realitäts-
fremd und widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb sie nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
Seite 2
D-447/2009
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 auffor-
derte, bis zum 5. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 29. Januar
2009 ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses zu den Akten
reichte,
dass er mit einer weiteren Eingabe vom 3. Februar 2009 (Poststempel
vom 4. Februar 2009) eine Reihe von Beweismitteln, im Wesentlichen
zwei Identitätskarten im Original sowie zahlreiche Kopien von Verfah-
rens- und Geschäftsakten zu den Akten reichte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts daraufhin
mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine drei-
tägige Nachfrist zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses
von Fr. 600.-- einräumte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 3. Februar
2009 (Poststempel vom 13. Februar 2009) sinngemäss eine Reihe po-
tenzieller Zeugen aufführte und um Verifizierung der von ihm gemach-
ten Angaben durch die Schweizerische Vertretung in Islamabad er-
suchte,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
Seite 3
D-447/2009
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt zusätzlich auf die Protokolle der Befragung vom 19. No-
vember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) und der
direkten Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2008 durch
die Vorinstanz sowie auf die angefochtene Verfügung vom 14. Januar
2009 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung
S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Weg-
weisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdestufe das Original
seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, doch vermag diese nach-
trägliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der voll-
endeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) zu ändern, weil es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Islamabad nach Mai-
land geflogen sein will, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, den
für den Flug und die Einreise nach Italien benützten Reisepass innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs abzugeben,
dass er sich bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, zumal das Vorbrin-
gen, der für die Reise benützte Reisepass befinde sich beim Schlep-
per (A1/12 S. 5), wirklichkeitsfremd und unglaubhaft erscheint,
Seite 4
D-447/2009
dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden kann,
dass sich diese Frage insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel stellt,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
teln um Fotokopien handelt, deren Beweiswert von vornherein als ge-
ring einzustufen ist,
dass die Vorinstanz das Tötungsdelikt vom 8. Dezember 2007, welches
vom Sohn des Beschwerdeführers in Südafrika begangen worden sein
soll, in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel zog, weshalb die
diesbezüglichen Beweismittel für den Ausgang dieses Beschwerdever-
fahrens unerheblich sind,
dass sich aus dem südafrikanischen Polizeirapport, wonach ein
Tötungsversuch auf den Beschwerdeführer stattgefunden habe,
allenfalls die Sichtweise des Anzeigeerstatters ergibt, weshalb das
entsprechende Protokoll weder einen Beweis für eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation in Pakistan erbringt noch eine solche
glaubhaft erscheinen lassen kann,
dass auch Geschäftsunterlagen keine Rückschlüsse auf eine Verfol-
gungssituation erlauben, was gleichermassen für den pakistanischen
Polizeirapport über einen Fahrzeugdiebstahl gilt, zumal auch dieser
Rapport zum einen lediglich die Sicht des Antragstellers präsentiert,
und zum anderen Fahrzeuge in Pakistan grundsätzlich eher aus ande-
ren als asylrechtlich relevanten Gründen gestohlen werden,
dass ein Verzicht auf eine Geldsumme unterschiedlich motiviert sein
kann, weshalb auch ein Verzicht keinen Rückschluss auf eine Verfol-
gungssituation zulässt,
dass das BFM die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation mit wirklichkeitsfremden und widersprüchlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers selbst begründete, welche weder durch
die eingereichten Beweismittel noch durch die Beschwerdevorbringen
in Frage gestellt werden,
Seite 5
D-447/2009
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht durch
staatliche Behörden verfolgt wird, weshalb bereits ein Wechsel des
Wohnsitzes einer allfälligen Verfolgung durch eine andere Familie ein
Ende bereiten würde,
dass es bei dieser Sachlage ausgeschlossen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass der wesentliche Sachverhalt erstellt ist, weshalb es sich - im Sin-
ne einer antizipierten Beweiswürdigung - insbesondere erübrigt, ir-
gendwelche Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Schwei-
zerische Vertretung in Islamabad verifizieren zu lassen oder ebensol-
che Zeugenbeweise abzunehmen, zumal in casu ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung wür-
de durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass sich aufgrund der Anhörung zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses somit als unnötig erweisen,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 54-jährigen Mann han-
delt, der seinen Lebensunterhalt während Jahren als Transportunter-
nehmer verdienen konnte (A1/12 S. 3), weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten,
Seite 6
D-447/2009
dass er gegebenenfalls auch noch die Möglichkeit hat, sein familiäres
Beziehungsnetz in Pakistan zu reaktivieren (A1/12 S. 4),
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3
VGKE) und mit dem am 12. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-447/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 12. Februar 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Telefax und Kurier, in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 8