Abtei lung IV
D-4472/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, alias _______,
Afghanistan,
vertreten durch
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4472/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens
aus A._______ mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz
C._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im
April 2008 und reiste über unbekannte Länder am 13. Mai 2008 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am folgenden Tag
wurde er polizeilich festgenommen, worauf er am 16. Mai 2008 ein
Asylgesuch einreichte. Am 28. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 22. Mai
2008 im Spital E._______ einer radiologischen Untersuchung
unterzogen. Am 29. Mai 2008 wurde ihm im Rahmen einer kurzen
Befragung zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör und
die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. Am 6. Juni 2008
führte der vom BFM beauftragte Experte ein Gespräch mit dem
Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches am 17. und 19. Juni
2008 eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse erstellt
wurde. Am 23. Juni 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei minderjährig und sein
Vater habe die Taleban unterstützt, solange diese an der Macht
gewesen seien, worauf er am 18. Dezember 2005 im Kampf gegen die
Regierungstruppen gefallen sei. Anschliessend habe sich der im
gleichen Dorf lebende Onkel väterlicherseits seiner Familie
angenommen. Angestellte einer Hilfsorganisation respektive ein
gewisser G._______ hätten ihn und seine Familie hin und wieder
besucht und ihnen Hilfsgüter abgegeben. Vor ein paar Monaten habe
G._______ angefangen, für den christlichen Glauben zu missionieren
und den Beschwerdeführer motiviert, christliche Bücher zu lesen. Seit
Januar oder Februar 2008 habe er deshalb seinen Angehörigen aus
den christlichen Büchern vorgelesen. Nachdem die Nachbarn dies
erfahren hätten, sei er beim Mullah und bei den Behörden denunziert
worden, worauf am Abend des 29. März 2008 fünf oder sechs
Regierungsbeamte an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, ihn
und seine Mutter geschlagen sowie die im Haus befindlichen
christlichen Bücher konfisziert hätten. Der Beschwerdeführer sei auf
den Polizeiposten mitgenommen, inhaftiert, verhört und nach dem
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Aufenthaltsort von G._______ gefragt worden. Anlässlich des ersten
Besuchs des Onkels während der Haft habe ihm dieser mitgeteilt,
dass das Elternhaus des Beschwerdeführers von Leuten aus der
Umgebung in Brand gesetzt und seine Mutter schwer verletzt worden
sei. Eine Woche später teilte ihm der Onkel bei seinem zweiten
Besuch mit, dass die Mutter inzwischen verstorben sei. Nach der
Freilassung am 13. April 2008 habe sich der Beschwerdeführer zu
seinem Onkel, der ihn freigekauft habe, begeben und in der zweiten
Aprilhälfte seine vom Onkel organisierte Reise in die Schweiz
angetreten.
Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte
(Tazkara) ein.
Im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ stellte die Vorinstanz
am 29. Mai 2008 fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft sei, weshalb er für die
Fortsetzung des Verfahrens als volljährig gelte.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund konkreter Indizien
ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden, da
der Beschwerdeführer bereits markant männliche Gesichtszüge und
einen starken Bartwuchs aufweise, der trotz sauberer Rasur klar
erkennbar sei, und die medizinische Handknochenaltersanalyse die
vorgebrachten Altersangaben nicht zu stützen vermöge. Den Vorhalten
des BFM habe der Beschwerdeführer in seiner mündlichen
Stellungnahme vom 29. Mai 2008 nichts Substanzielles
entgegenhalten können. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit
unbewiesen geblieben und der Beschwerdeführer habe die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen. Das BFM gehe unter diesen Umständen
davon aus, er sei volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer
abgegebenen Tazkara handle es sich nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), da
afghanische Identitätskarten gemäss den Erkenntnissen des BFM
leicht käuflich erwerbbar seien und die vorliegende Tazkara auf der
Basis einer fotokopierten Vorlage erstellt worden sei. Behörden würden
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indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden. Zudem dürfe
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Beschwerdeführer in
erster Linie Papiere einreichten, welche für die Zureise in die Schweiz
verwendet worden seien, was für die Tazkara nicht zutreffe. Ferner
seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Ausstellung der
ins Recht gelegten Tazkara sowie über die Umstände seines
Reisewegs auffällig substanzlos und realitätsfremd ausgefallen,
weshalb sie als haltlos zu bezeichnen seien. Insgesamt sei die
Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich belegt worden.
Sie stehe somit nicht fest. Zudem lägen keine entschuldbaren Gründe
vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Den
Schilderungen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz,
Konkretisierung, Differenziertheit und Realkennzeichen. So habe er
den Namen der Organisation, welche ihm christliche Bücher gegeben
habe, nicht gewusst. Ausserdem wäre – in Würdigung des politischen
und kulturellen Kontextes in Afghanistan – zu erwarten gewesen, dass
er die christlichen Bücher nach der Entdeckung durch Nachbarn aus
dem Haus hätte verschwinden lassen. Die Angaben über seine
Verhaftung und das Verhör seien vage ausgefallen. Er erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten werde. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass
der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden zu täuschen
versucht habe, weil seine Asylvorbringen unglaubhaft seien. Der von
ihm behauptete Tod seiner Mutter könne somit auch nicht geglaubt
werden. Zweifel angebracht seien auch an seinen Aussagen zur
Identität, zur Dauer des letztmaligen Aufenthaltes in der Provinz
C._______, zum bestehenden sozialen Beziehungsnetz und zur
persönlichen wirtschaftlichen Situation. Unter diesen Umständen habe
er die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung offensichtlich verletzt und die
Asylbehörden zu täuschen versucht, weshalb die Asylbehörden trotz
des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bei fehlenden
Hinweisen nicht nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen hätten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben,
seine Mutter sei in H._______ aufgewachsen und er habe dort
Verwandte mütterlicherseits. Damit bestehe für ihn eine
Aufenthaltsalternative. Ein Umzug nach H._______ sei gemäss seinen
Aussagen auch vom Onkel vorgesehen gewesen. Aufgrund der
üblicherweise von den Schleppern verlangten hohen Preise für die
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Ausreisekosten sei überdies von erheblichen finanziellen Mitteln der
Familie auszugehen. Damit sei auch ein langjähriger Aufenthalt in
Kabul finanzierbar. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und
gesund.
C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei
zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei
Asyl respektive die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Beschwerdefrist rechtsstaatlich bedenklich zu
kurz bemessen sei, um die Fluchtgründe im Detail wiederzugeben. Es
werde deshalb darum gebeten, dem Untersuchungsgrundsatz mit
grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz sei er nicht papierlos, da er eine Tazkara abgegeben
habe. Aus der Tatsache, dass viele Tazkaras gefälscht seien, könne
nicht der Schluss gezogen werden, seine Identitätskarte sei nicht echt.
Zudem müsse eine Fälschung durch die zuständigen Fachpersonen
festgestellt werden. Eine blosse Behauptung genüge nicht. Das BFM
anerkenne die Tazkara zwar nicht als Reisepapier im Sinne von Art. 1
Bst. b und c AsylV 1; das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil
D-5319/2007 indessen gegenteilig entschieden. Bei der Ausstellung
einer Tazkara in Afghanistan werde das Alter aufgrund der Zeugen und
der Amtsperson geschätzt, weshalb es durchaus möglich sei, dass
das Alter in seinem Fall nicht mit seinem wirklichen Alter
übereinstimme. Die Echtheit des Dokuments sei indessen dadurch
nicht in Frage zu stellen und über sein Alter habe er deswegen auch
nicht getäuscht. Er habe das Alter angegeben, das in seiner Tazkara
stehe, weil er mit diesem Dokument auch die Schule besucht habe.
Der Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit sei somit nicht erfüllt.
Zudem seien weitere Abklärungen nötig. Entgegen der Darstellung der
Vorinstanz habe er den Namen der Hilfsorganisation gewusst, indem
er ihn in Dari angegeben, was übersetzt „Hilfe für Menschen, welche
den Vater oder Ehemann verloren haben“, heisst, jedoch nicht wie ein
richtiger Name klinge. Es sei somit zu Unrecht von der Unkenntnis des
Namens der Hilfsorganisation ausgegangen worden. Schliesslich habe
die anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht festgehalten,
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dass die Schilderungen detailliert und persönlich ausgefallen seien,
was auf die Glaubwürdigkeit hinweise. Er beantrage deshalb, dass der
erwähnte Bericht vom Gericht angefordert und die Sache zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Beispielsweise
müsse überprüft werden, ob es die erwähnte Hilfsorganisation gebe
und ob der Beschwerdeführer tatsächlich inhaftiert worden sei. Im
Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch
zumutbar. Die Lage in Afghanistan habe sich verschlechtert.
Der Beschwerde lagen Kopien der Seiten 1 und 8 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2008 i.S. D-5319/2007 bei.
D.
Am 7. Juli 2008 trafen die Vorakten des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Kopien der Tazkara und deren
Übersetzung fehlten.
E.
Am 8. Juli 2008 stellte das BFM die Kopie der Tazkara zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2008 teilte das BVGer dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur
Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, eine Übersetzung der
Tazkara sowie allfällige Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der
Echtheit des Dokuments nachzureichen und sich einlässlich zur
Echtheit der Tazkara zu äussern.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 8. September 2008
die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass eine
Urkundenprüfung durch die Fachstelle nicht angebracht sei, weil das
allfällige Resultat, es seien keine objektiven Fälschungsmerkmale
erkennbar, an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermöchte.
Die Korrektheit der Erwägungen des BFM werde untermauert durch
weitere Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers.
Insbesondere habe er unterschiedlich dargestellt, wie er zu seiner
Tazkara gekommen sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte
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Übersetzung sei schon längst vorgenommen worden und befinde sich
in der Dossierhülle des N-Dossiers.
H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. September
2008 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner
Stellungnahme vom 30. September 2008 bestritt er die vom BFM
angeführten Ungereimtheiten respektive die Unstubstanziiertheit. Den
Erhalt der Tazkara habe er sehr ausführlich und glaubhaft dargestellt.
Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sich diese Angaben auf einen
Zeitpunkt bezögen, in welchem er 13 Jahre alt gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur Dauer
der Beschwerdefrist ist auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 25 zu
verweisen. Seine formellen Einwände sind nicht stichhaltig und das
sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung wird abgewiesen, da die Beschwerdeschrift
den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Beschwerdesache
weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere
Schwierigkeiten aufweist. Bezeichnenderweise reichte er auch im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine Beschwerdeergänzung ein.
4.
Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist, weshalb auf das Begehren um Asylgewährung nicht
einzutreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004 Nr.
34 E. 2.1 S. 240 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren eine
Tazkara (afghanische Identitätskarte) ab, welche sein Onkel für ihn
besorgt habe. Das BFM erachtete dieses Dokument nicht als
rechtsgenüglich im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
und legte dar, die Tazkara könne gemäss seinen Erkenntnissen leicht
gefälscht werden und sei leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie nicht
als Reise- und Identitätspapier gelte. Zudem handle es sich bei der
vom Beschwerdeführer abgegebenen Tazkara um eine kopierte
Vorlage, welche mit Originaleinträgen versehen worden sei. Behörden
würden indessen üblicherweise Druckvorlagen verwenden.
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5.2 Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Beschwerdeschrift auf
der Echtheit der abgegebenen Tazkara. Allein aus dem Umstand, dass
viele Tazkaras gefälscht seien, könne nicht auf eine Fälschung in
seinem Fall geschlossen werden. Zudem dürfe die Feststellung, ein
Dokument sei als gefälscht zu betrachten, nicht nur behauptet werden;
vielmehr sei das BFM diesbezüglich beweispflichtig, weshalb das
Dokument durch eine zuständige Fachperson hätte überprüft werden
müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner in einem Urteil
(i.S. D-5319/2007) entschieden, dass der Tazkara die Qualität eines
Reise- und Identitätspapiers im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1
zukomme.
5.3
Das BFM ging in seiner Vernehmlassung davon aus, dass eine
Urkundenprüfung der Tazkara durch eine Fachstelle nicht angebracht
sei, weil selbst das Resultat, es lägen keine objektiven
Fälschungsmerkmale vor, an den Schlussfolgerungen, es müsse sich
um ein gefälschtes Dokument handeln, nichts zu ändern vermöchte.
Die Schlussfolgerung des BFM stütze sich zudem nicht nur auf den
Umstand, dass die Formularvorlage der Tazkara eine Fotokopie sei;
vielmehr würden weitere Ungereimtheiten in den Angaben des
Beschwerdeführers diesen Schluss stützen. Insbesondere habe er –
im Gegensatz zur Beschwerdeschrift – bei der Befragung zur Person
nicht erwähnt, dass er sich als Dreizehnjähriger zwecks Erhalt der
Tazkara in Begleitung von zwei Zeugen persönlich bei der zuständigen
Behörde habe melden müssen. Seine diesbezüglichen Aussagen im
erstinstanzlichen Verfahren seien auffällig substanzarm ausgefallen.
5.4 Der Beschwerdeführer legte demgegenüber in seiner Replik vom
30. September 2008 dar, er habe glaubhaft und ausführlich berichtet,
wie er die Tazkara erhalten habe. In beiden Befragungen habe er
widerspruchsfrei die gleichen Angaben zu Protokoll gegeben.
Ausserdem sei er im Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst 13 Jahre
alt gewesen.
5.5 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/7) fallen nur Dokumente und Ausweise unter den Begriff der
Reise- und Identitätspapiere, welche von den heimatlichen Behörden
zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind. Im
erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
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Reise- und Identitätspapiere die Identität des Inhabers und dessen
Staatsangehörigkeit fälschungssicher und zweifelsfrei belegen sowie
den Vollzug der Wegweisung sicherstellen müssen. Als Beispiele für
Reise- und Identitätspapiere, welche den verschärften gesetzlichen
Anforderungen in der Regel genügen, erwähnte das Gericht
Reisepässe, Identitätskarten und Inlandpässe. Dabei ist der Ausdruck
„fälschungssicher“ nicht in einer absoluten Form zu verstehen und zu
gebrauchen. Identitätsausweise und -papiere genügen den
Anforderungen, wenn sie „praktisch fälschungssicher“ oder nur „sehr
schwer zu fälschen“ sind. Leicht oder sehr leicht fälschbare Ausweise
hingegen vermögen die Voraussetzungen an ein fälschungssicheres
Identitätspapier nicht zu erfüllen.
5.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichte afghanische
Identitätskarte – die Tazkara – erfüllt im Fall ihrer Echtheit eine der
genannten Voraussetzungen, nämlich die Ausstellung durch die
heimatlichen Behörden zur Feststellung der Identität. Indessen ist mit
der Vorinstanz übereinzustimmen, dass das Dokument auf der Basis
einer kopierten Vorlage erstellt wurde, was ohne weiteres auf den
ersten Blick erkennbar ist. Es enthält damit keine Sicherheitsmerkmale
und ist leicht fälschbar, weshalb es den Anforderungen an den engen,
in BVGE 2007/7 festgehaltenen Begriff des Identitätspapiers nach
schweizerischen Massstäben nicht zu genügen vermag. Gemäss der
erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind indessen
bezüglich der Qualifikation eines Dokumentes als „fälschungssicher“
respektive als „leicht fälschbar“ nicht nur die schweizerischen
Bedingungen zur Festlegung der Fälschungssicherheit, sondern immer
auch die Bedingungen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen,
was bedeutet, dass vorliegend (auch) die Referenznormen bezüglich
der Fälschungssicherheit, welche sich Afghanistan gegeben hat,
massgeblich sind. Nur wenn die Identitätskarte dem afghanischen
Qualitätsstandard nicht entspricht und die Massstäbe, welche
Afghanistan an die Fälschungssicherheit von Identitätskarten
bestimmt, nicht erfüllt, darf der Schluss gezogen werden, das
Dokument genüge den Anforderungen an die Fälschungssicherheit
nicht (vgl. a.a.O. E. 5.1.3 S. 67). Die Tatsache, dass die abgegebene
Tazkara kein einziges Sicherheitsmerkmal aufweist, lässt zwar
vermuten, dass es auch nach afghanischen Bestimmungen nicht als
fälschungssicher zu qualifizieren wäre, zumal zu erwarten ist, dass
Afghanistan die selbst ausgestellten Identitätskarten mit gewissen
Sicherheitsmerkmalen ausstattet. Mit hinreichender Sicherheit steht
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dies indessen nicht fest, womit einerseits ein gewisser Klärungsbedarf
besteht und andererseits nicht – wie von der Vorinstanz – der Schluss
gezogen werden kann, es handle sich mangels Sicherheitsmerkmalen
nicht um ein Identitätspapier im Sinne der erwähnten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts.
5.7 In diesem Zusammenhang ist erneut auf die zuvor schon
erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2007/7)
hinzuweisen. Da nicht alle Staaten ihren Bürgern Identitätspapiere
ausstellen, die dem zuvor erwähnten Kriterium der
Fälschungssicherheit entsprechen, versteht es sich von selbst, dass
entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines fälschungssicheren
Identitätspapiers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69
f,). Vorliegend lässt sich aus einer Aktennotiz des BFM entnehmen,
dass die für die Dokumentenanlyse zuständige Abteilung des BFM
nicht in der Lage sei, die Echtheit der vorliegenden Identitätskarte
festzustellen oder zu verneinen und dass in der Regel als
Formularvorlagen nicht Kopien verwendet würden, indessen nicht
bekannt sei, ob dies in einzelnen Gegenden nicht doch gemacht werde
(Akte A15/1). Diese Information deckt sich im Übrigen mit
Erkenntnissen internationaler Organisationen, gemäss welchen sich
das Format der afghanischen Identitätskarte geändert haben soll,
indessen Unklarheit über die Details der neuen Form der afghanischen
Identitätskarte – somit auch über allfällige Sicherheitsmerkmale –
bestehen (vgl. The Danish Immigration Service, The political
conditions, the security and human rights situation in Afghanistan,
Report on fact-finding mission to Kabul, Afghanistan, April 2004, S. 64;
Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan,
16. Oktober 2006, S. 199; Country of Origin Research, Responses to
Information Requests, 1. Oktober 2003). Gestützt auf die Aktennotiz
des BFM und die Berichte von internationalen Organisationen kann
somit nicht ausgeschlossen werden, dass afghanische Behörden
Tazkaras auf kopierten Vorlagen in der Grösse von A4 – wie vom
Beschwerdeführer abgegeben – ausstellen. Damit stellt sich erneut
(vgl. Ziff. 5.6 Schluss) die Frage, ob eine ohne Sicherheitsmerkmale
und auf der Basis einer kopierten Vorlage ausgestellte Identitätskarte
durch afghanische Behörden in Afghanistan üblich ist, dem
afghanischen Standard entspricht und unter diesen Umständen trotz
der leichten Fälschbarkeit als rechtsgenügliches Dokument im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 anerkannt werden müsste.
Seite 11
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5.8 Jedenfalls hat die Vorinstanz infolge der bestehenden
Unklarheiten zu Unrecht den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer
habe kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht und dafür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft dargelegt, weil die von ihm
eingereichte Tazkara infolge der kopierten Formularvorlage als
gefälscht (vgl. Vernehmlassung vom 8. September 2008) zu betrachten
sei respektive leicht fälschbar sei und nicht den Anforderungen an
Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 entspreche. Dessen angebliche Unechtheit
vermochte im Übrigen die zuständige Fachstelle des BFM nicht zu
bestätigen, weshalb das BFM mit seiner Aussage, das Dokument sei
gefälscht, auch nicht in Übereinstimmung mit seiner eigenen
Fachstelle entschied. Aufgrund des Hinweises der für die
Dokumentenanalyse zuständigen Abteilung sowie der bestehenden
Unklarheiten über die Ausstellungsmodalitäten können die Echtheit
der abgegebenen Tazkara und damit das vom Beschwerdeführer
angegebene Alter beziehungsweise allfällige entschuldbare Gründe für
die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit die
Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall fehlt und die Vorinstanz zu Unrecht
in Anwendung der erwähnten Gesetzesgrundlage nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Gestützt auf diese
Erwägungen besteht ein offensichtlicher Klärungsbedarf, weshalb das
BFM verpflichtet gewesen wäre, die unklar gebliebenen Fragen
hinsichtlich der afghanischen Identitätskarten zu klären. Zwar ist der
Erklärung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, eine
Urkundenprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkara
durch eine Fachstelle sei nicht angebracht, weil das Resultat des
Labors, es bestünden keine objektiven Fälschungsmerkmale, nicht
weiterführen könne, im Hinblick auf die festgestellten fehlenden
Sicherheitsmerkmale zuzustimmen. Indessen wären zur
rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts klärende
Informationen aus Afghanistan nötig und somit von den afghanischen
Behörden einzuholen gewesen. Jedenfalls ist die
Nichteintretensverfügung schon aus dem erwähnten Grund nicht mit
dem Gesetz vereinbar. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die
Frage, ob das BFM vorliegend die Rechte einer unbegleiteten
minderjährigen Person verletzt und damit allenfalls einen weiteren
Grund zu einer Kassation gegeben hat, zu klären.
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5.9 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende
Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen
unterblieben sind. Infolge des unvollständig festgestellten Sachverhalts
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, es würden
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
rechtsgenüglichen Identitätspapiers vorliegen respektive es sei kein
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entsprechendes Reise- oder
Identitätspapier abgegeben worden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange-
fochtene Verfügung vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom
28. Oktober 2008 macht die Rechtsvertreterin für den Zeitraum
zwischen dem 2. Juli und 28. Oktober 2008 einen Arbeitsaufwand von
7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 56.30 geltend. Die Durchsicht der
Akten ergibt indessen, dass das Mandatsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer erst seit dem 17. Juli 2008 bestand, was sich im
Übrigen mit der vom Beschwerdeführer zwar mit einer c/o Adresse
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versehenen, aber selbst unterzeichneten und ohne einen Briefkopf der
Rechtsvertretung erstellten Beschwerdeschrift deckt, weshalb die
davor geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen in Abzug zu
bringen sind. Gestützt auf die eingereichte Kostennote ergibt dies für
den Zeitraum zwischen dem 17. Juli und dem 28. Oktober 2008
insgesamt einen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden à Fr. 150.--, was
total Fr. 412.50, zusätzlich Auslagen in der Höhe von Fr 56.30,
entspricht. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 30. Juni 2008 wird aufgehoben
und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 470.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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