B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4472/2013
spn/kna/mel
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren …,
Türkei,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
D-4472/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. No-
vember 2011 und gelangten (illegale Einreise) versteckt in einem Lastwa-
gen am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 1. Dezember 2011 wurden sie durch das BFM zu ihren
Asylgründen befragt und am 28. November 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin 1
(A._______) im Wesentlichen geltend, sie sei drei Jahre in die Schule ge-
gangen. Danach sei sie im Jahr 1991 verheiratet worden und habe dar-
aufhin bei ihrem Ehemann und dessen Familie in Z._______ gelebt. Sie
sei von ihrem Ehemann, welcher gleichzeitig ihr Cousin sei, immer wieder
vergewaltigt und auch mehrmals geschlagen worden. Ausserdem habe er
getrunken und Glücksspiele gespielt. Kurz nach der Heirat sei sie zum
ersten Mal schwanger geworden. Ihr erstes Kind sei aber zwei Monate
nach der Geburt verstorben. Sie sei dann bald wieder schwanger gewor-
den, zuerst mit der Beschwerdeführerin 2 (B._______) und danach mit
einer weiteren Tochter. Nach der Geburt der zweiten Tochter habe sie ihr
Ehemann verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Sie sei mit ih-
ren Töchtern zunächst bei ihren Schwiegereltern geblieben. Ihre zweite
Tochter sei jedoch nach einer Erkrankung gestorben, da sie das Mädchen
nicht zu einem Arzt habe bringen dürfen. Dies habe psychische Probleme
bei ihr (Beschwerdeführerin 1) ausgelöst. Da sie die Schwiegereltern
deshalb nicht mehr hätten beherbergen wollen, seien sie zu ihrer
Schwester gegangen. Die Familie des Ehemannes habe ihrer Tochter
nach fünf Schuljahren verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. Als sich
die Beschwerdeführerinnen gewehrt hätten, seien sie beide geschlagen
worden. Dabei habe ein Onkel der Beschwerdeführerin 1 bei einem Streit
über den Schulbesuch den Arm gebrochen. Im Jahr 2009 habe sie dann
einen Schweizer geheiratet. Dieser habe sie und ihre Tochter auch in die
Schweiz holen wollen, was aber nicht geklappt habe. Als die Schwiegerel-
tern des ersten Ehemannes von dieser Heirat mit dem Schweizer erfah-
ren hätten, hätten sie ihren Sohn in Deutschland informiert. Dieser sei zu-
rück in die Türkei gekommen und habe die Beschwerdeführerin 1 um-
bringen wollen, da sie nicht ein zweites Mal hätte heiraten dürfen. Die
Beschwerdeführerinnen hätten sich zunächst einige Tage bei einer
Freundin versteckt, bevor sie nach Istanbul gegangen seien, wo sie einen
Schlepper kontaktiert hätten. Sie habe in erster Linie mit der Flucht ver-
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hindern wollen, dass ihre Tochter den Cousin heiraten müsse, was die
Verwandten des ersten Ehemannes verlangen würden. Nach einem er-
folglosen Fluchtversuch im April 2011, bei welchem sie von den ungari-
schen Behörden erwischt, für eine Woche gefangengenommen und zu-
rück in die Türkei geschickt worden seien, seien sie nach einem sechs-
monatigen Aufenthalt bei ihrem Schwager in Y._______ mit einem Last-
wagen in die Schweiz gefahren.
Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen ergänzend geltend,
sie habe Angst, von ihrem Vater umgebracht zu werden, respektive dass
ihre Mutter umgebracht werde, da diese einen anderen Mann geheiratet
habe. Als der Vater in die Türkei gekommen sei, habe die neue Frau des
Vaters sie adoptieren wollen. Der Onkel habe sie und ihre Mutter oft auch
geschlagen. Sie hätten Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Wenn sie in
der Türkei geblieben wären, wäre ihre Mutter umgebracht und sie mit
ihrem Cousin verheiratet worden.
Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Identitätskarten zu den Akten.
B.
Mit Faxeingabe vom 13. Dezember 2011 (Eingang beim BFM) zeigte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen ihr Mandat an und ersuchte
vorsorglich um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit
Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2012 abgelehnt.
C.
Mit Schreiben vom 28. November 2012 reichten die Beschwerdeführerin-
nen einen ärztlichen Bericht des (…) bezüglich der Beschwerdeführerin 2
vom 27. November 2012 sowie einen Erst- und Verlaufsbericht des (…)
vom 21. November 2012 zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 18. April 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführe-
rinnen auf, die Todesurkunde der verstorbenen Kinder, medizinische Un-
terlagen im Zusammenhang mit früheren psychiatrischen Behandlungen
in der Türkei sowie alle Dokumente betreffend die Heirat sowie die Schei-
dung mit einem Schweizer Bürger innert Frist einzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 8. Mai 2013 fristgerecht eine
Bestätigung des behandelnden Arztes in der Türkei, das Familienbüchlein
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sowie das Scheidungsurteil (Schweizer Ehemann) ein. Zudem merkten
sie an, dass aufgrund fehlender Ausstellung von Geburtsurkunden keine
Todesurkunden der beiden verstorbenen Kinder ausgestellt worden seien.
F.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen ein
Bestätigungsschreiben eines Cousins der Beschwerdeführerin 1 zu den
Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 8. Juli 2013 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Verfügung des Migrations-
amtes des Kantons X._______ sowie eine Anfrage an die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) für ein Gutachten zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die
Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
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Seite 5
J.
Am 17. September 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wo-
bei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
K.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen
zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten das von ihnen in Auf-
trag gegebene Themenpapier der SFH "Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen
im Südosten der Türkei" Bern, vom 23. Oktober 2013 (nachfolgend: SFH,
Gewalt gegen Kurdinnen) zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerin-
nen einen weiteren ärztlichen Bericht (…), vom 21. November 2013
betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
– wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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Seite 6
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden mehrere Unge-
reimtheiten aufweisen, weshalb der Eindruck entstehe, der geschilderte
Sachverhalt sei konstruiert. Den Beschwerdeführerinnen könne insbe-
sondere nicht geglaubt werden, sie seien seitens von Familienangehöri-
gen ihres Ehemannes respektive Vaters verfolgt worden. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Heirat mit
einem Schweizer Bürger nicht in die Schweiz gereist sei, wenn sie tat-
sächlich über Jahre in der Türkei verfolgt worden sei und habe befürchten
müssen, dass ihre Tochter zwangsverheiratet werde. Den Angaben der
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Beschwerdeführerin 1 zufolge sei sie sich bewusst gewesen, dass sie
aufgrund ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger ernsthafte Probleme
bekommen könnte. Hätte sich die Beschwerdeführerin 1 jedoch wirklich in
Gefahr gewähnt, hätte sie unmittelbar nach ihrer Hochzeit im Jahr 2009
die Türkei verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, ihr
ehemaliger Ehemann habe erst im zweiten Ehejahr einen Antrag einge-
reicht, damit sie und ihre Tochter in die Schweiz reisen könnten. Wäre die
Beschwerdeführerin 1 tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht ge-
wesen, hätte ihr Ehemann nicht so lange mit dem Gesuch zugewartet.
Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf der Anhörung geltend
gemacht, nicht ihr Exmann, sondern eine in der Schweiz wohnhafte
Schwägerin habe einen Einreiseantrag gestellt. Auch könne der Be-
schwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden, die Familienmitglieder ihres in
Deutschland wohnhaften Exmannes hätten erst nach der Scheidung im
Jahr 2011 von ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger erfahren. So
habe die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, sie habe im Jahr
2009 in der Türkei geheiratet und ihr damaliger Mann habe sie regelmäs-
sig in der Türkei besucht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
türkische Exmann der Beschwerdeführerin 1 sich an ihr hätte rächen wol-
len, da er selber eine andere Frau geheiratet habe und seit zirka 12 Jah-
ren nicht mehr in der Türkei wohne. Es scheine wenig glaubhaft, dass ihr
Exmann unmittelbar nachdem er im Jahr 2011 von der Hochzeit erfahren
habe, in die Türkei gereist sei, um sich an seiner Exfrau zu rächen, die er
seit über 10 Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerin-
nen hätten nach ihrem missglückten Ausreiseversuch im April 2011 sechs
Monate bei Verwandten in Y._______ gelebt. Dabei hätten sie keine
Schwierigkeiten geltend gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerinnen offensichtlich in der Lage gewesen seien, sich ihrer
Schwierigkeiten durch einen Wegzug innerhalb der Türkei zu entziehen,
würden ihre Behauptung, die Verwandten ihres Exmannes respektive Va-
ters würden sie überall in der Türkei ausfindig machen können, als offen-
sichtlich übertrieben erscheinen. Zudem entspreche die geschilderte Ver-
haltensweise der Beschwerdeführerin 1 nicht dem Verhalten einer tat-
sächlich verfolgten Person. So habe die Beschwerdeführerin 1 nie die
Behörden betreffend ihre Schwierigkeiten informiert. Wären die Be-
schwerdeführerinnen tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht wor-
den, wären sie bedacht gewesen, die Behörden um Schutz zu ersuchen.
Der Beschwerdeführerin 1, die im Scheidungsverfahren im Jahr 2011 als
Klägerin aufgetreten und somit offensichtlich in der Lage sei, bei den Be-
hörden ihre Interessen durchzusetzen, sei es zuzumuten, sich um den
Schutz der Polizei zu bemühen. Es müsse folglich davon ausgegangen
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werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in akuter Gefahr ge-
wähnt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 2 sei
gegen ihren Willen dem Sohn der Tante versprochen worden, sei darauf
hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien.
So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihre Tochter wisse nicht,
dass sie bereits versprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe
jedoch zu Protokoll gegeben, ihre Mutter habe ihr bereits in der Türkei
gesagt, sie sei ihrem Cousin versprochen worden. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen nicht geglaubt werden
könne, sie seien in der Türkei seitens von Familienangehörigen ihres Ex-
mannes respektive Vaters verfolgt worden. An diesen Erwägungen ver-
möchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten
sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht
in Frage gestellt würden. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich der Vorbringen, die
Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann geschlagen worden und ih-
re zweite Tochter sei gestorben, weil die Familie sich geweigert habe, das
Kind in ein Spital zu bringen, sei anzumerken, dass weder die physischen
Übergriffe seitens ihres ehemaligen Ehemannes noch der Tod ihres Kin-
des im Jahr 1999 direkt ursächlich für die Ausreise der Beschwerdeführe-
rinnen im Jahr 2011 seien, weshalb diese Vorbringen als asylunbeachtlich
einzustufen seien. Demzufolge hielten die Vorbringen der Beschwerde-
führerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentli-
chen vor, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, auf ihre asylrechtlich re-
levanten Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt ihnen gegenüber, der
bevorstehenden Zwangsheirat und der Möglichkeit eines Ehrenmordes
einzugehen. Stattdessen befasse sie sich lediglich mit angeblichen Wi-
dersprüchen ihrer Aussagen bezüglich der "Verfolgung" seitens der Ver-
wandten des Exmannes respektive Vaters, tue aber auch dies nur ober-
flächlich. Obschon einige ihrer Aussagen von der Vorinstanz als glaubhaft
und durch die eingereichten Beweise belegt würden, nehme die Vorin-
stanz keinerlei Abwägung der glaubhaften und angeblich unglaubhaften
Vorbringen vor, sondern schliesse pauschal aus ein paar angeblichen
Widersprüchen, dass sie deswegen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Auf die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdeführerin 2 und die vielen übereinstimmenden Aussagen neh-
me die Vorinstanz indessen keinen Bezug und unterlasse es gänzlich, die
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wichtige Kongruenz der Aussagen in der Glaubhaftigkeitsprüfung positiv
zu werten. Die oberflächliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorinstanz
halte jedoch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorin-
stanz sei der Ansicht, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten
Sachverhalt beziehen, insbesondere bezüglich der "Verfolgung" durch die
Familie des Exmannes. Diese wenig hilfreiche Formulierung lasse jedoch
nicht erkennen, auf welchen Tatbestand die Vorinstanz den Begriff "Ver-
folgung" anzuwenden suche. Zumindest scheine die Vorinstanz die Be-
schreibungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der häuslichen Gewalt,
aus verschiedenen Gründen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz
bringe vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie (die Beschwerdefüh-
rerin 1) nach der Heirat mit dem Schweizer nicht in die Schweiz eingereist
sei. Diese Argumentation sei willkürlich und verstosse in krasser Weise
gegen den Untersuchungsgrundsatz. Es sei dem BFM aktenkundig, dass
das Familiennachzugsgesuch ihres Ehemannes vom Migrationsamt ab-
gewiesen worden sei, wie sie dies auch erklärt habe. Somit gehe klar
hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in die Schweiz habe
einreisen wollen, dies jedoch nicht gekonnt habe. Das Paar habe sogar
versucht, das Verfahren zu beschleunigen, indem sie bereits in der Türkei
geheiratet hätten, und somit habe es sich nur noch um ein Familiennach-
zugsgesuch gehandelt. Die Vorinstanz bringe zudem vor, es sei nicht
glaubhaft, dass die Familie des Ex-Ehemannes erst später von der Ehe-
schliessung mit dem Schweizer erfahren habe, wenn dieser sie immer
wieder besucht habe. Sie könne sich jedoch nicht erinnern gesagt zu ha-
ben, dass ihr Schweizer Ehemann immer wieder in die Türkei gekommen
sei. Er sei nur zur Eheschliessung und für die Scheidung in die Türkei ge-
kommen. Dies gehe auch aus den Akten des Migrationsamtes hervor. Sie
habe sich während der Befragung ausserdem sehr verwirrt gefühlt. Einer-
seits sei dies auf die schlechte Übersetzung bei der Befragung zurückzu-
führen. So habe die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt fest-
gehalten, dass die Dolmetscherin nicht Wort für Wort übersetzt, sondern
frei Aussagen ergänzt habe. Auch würden aus den Anmerkungen der
Rückübersetzung bereits mehrere Missverständnisse bei der Befragung
hervorgehen. Sie habe wiederholt das Gefühl gehabt, dass ihre Aussagen
nicht richtig wiedergegeben würden, sei aber selbst sehr verwirrt gewe-
sen und habe deswegen nicht alles berichten können. Es sei auch auf
ihren psychisch sehr schlechten Zustand hinzuweisen. Es sei eine rezidi-
vierende, eventuell bereits chronifizierte depressive psychische Erkran-
kung diagnostiziert worden, welche auf die bereits in früher Kindheit be-
gonnene und im weiteren Lebensverlauf verschärfende, schwierige, ent-
würdigende und bedrohliche Lebenssituation zurückzuführen sei. Es er-
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gebe sich auch aus dem Befragungsprotokoll, dass sie Gedächtnis- und
Konzentrationsschwierigkeiten habe. So habe sie sich auch nicht an alle
direkt asylrelevanten Ereignisse genau erinnern können. Ihr allgemein
verwirrter geistiger Zustand gehe beispielhaft aus der Befragungspassa-
ge der BFM Akten A28 S. 5 hervor. Somit ergebe sich auch kein Wider-
spruch aus der Tatsache, dass die Familie des ersten Ex-Ehemannes erst
später von der zweien Ehe erfahren habe. Auch die Aussagen bezüglich
des Einreisegesuchs seien offensichtlich entweder auf ein Übersetzungs-
problem oder ihren verwirrten Zustand zurückzuführen. Dieses Missver-
ständnis, ob ihre Schwägerin oder ihr Ehemann das Gesuch zur Einreise
für den Familiennachzug gestellt habe, sei anlässlich der Rücküberset-
zung geklärt worden. Im Jahr 2006 habe zunächst ihre Schwägerin, im
Jahr 2009 dann ihr Schweizer Ehemann ein Gesuch für ihre Einreise ge-
stellt. Auch die Aussage, sie habe ihrer Tochter nicht von der geplanten
Ehe erzählt, sei auf diese Probleme zurückzuführen. Sie könne sich nicht
daran erinnern, dies in der Anhörung gesagt zu haben. Die Ehe sei be-
reits seit langem festgestanden und innerhalb der Familie kein Geheimnis
gewesen. Das BFM erachte es unglaubhaft, dass die Verwandten des Ex-
Ehemanns sie überall ausfindig machen könnten, hätten sie diese wäh-
rend ihres Aufenthalts in Y._______ beim Schwager nicht gefunden. Je-
doch hätten sie sich während dieser Zeit versteckt und die Wohnung nicht
verlassen. Sie hätten sich dort aber nicht längere Zeit verstecken können.
Diesbezüglich hätten sie auch übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich
nur in einem Zimmer aufgehalten hätten und nicht hinausgegangen seien.
Es bestehe auch diesbezüglich kein Grund, ihre Glaubhaftigkeit anzu-
zweifeln. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe klar ausgesagt, dass sie
nicht zur Polizei gegangen sei, da ihr diese nicht geholfen hätte, und sie
davon gehört habe, dass andere Frauen, die in ihrer Situation zur Polizei
gegangen seien, danach von der Familie des Mannes umgebracht wor-
den seien. Dies sei nicht nur plausibel, es werde auch klar von den Län-
derberichten zur Türkei bestätigt. Auch hieraus könne somit kein Anzei-
chen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden, vielmehr
würden ihre Aussagen eindeutig Realkennzeichen aufweisen. Die Vorin-
stanz finde es auch wenig glaubhaft, dass sich der Ex-Ehemann an ihr
wegen der neu geschlossenen Ehe habe rächen wollen. Dieses Vorbrin-
gen sei jedoch von erheblichen Realkennzeichen geprägt, sei dies doch
im kurdischen Südosten der Türkei weit verbreitet. Es bestehe auch bei
getrennten Paaren weiterhin Interesse an dem "richtigen" Verhalten der
Frau. Auffallend sei auch, dass das BFM keine ausdrücklichen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 anbringe und ausdrücklich
anerkenne, dass die übrigen Vorbringen als glaubhaft einzustufen seien.
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Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde bezüglich der
Asylrelevanz ihrer Vorbringen auf verschiedene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts, respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsor-
ganisationen. So schliesse Art. 3 AsylG denn auch eine Verfolgung durch
den Ehegatten oder die Familie mit ein. Auch sei klar, dass frauenspezifi-
sche Verfolgung eine Verletzung von Art. 5 AsylG darstelle, da geschlech-
terspezifische Verfolgung eindeutig von der Flüchtlingskonvention erfasst
sei. Der fehlende Schutz türkischer Behörden für weibliche Opfer häusli-
cher Gewalt sei bekannt. So habe auch der EGMR in einem Urteil die
Verletzung des Diskriminierungsverbots insbesondere auf die systemati-
sche behördliche und gerichtliche Toleranz häuslicher Gewalt und die po-
lizeilichen Versuche, Opfer häuslicher Gewalt dazu zu überreden, zu
ihren Ehegatten zurückzugehen, gestützt. Auch die Kommission der Eu-
ropäischen Union (EU) habe festgestellt, dass das Problem der häusli-
chen Gewalt und der Ehrenmorde in der Türkei noch weiter zugenommen
habe. Selbst wenn die Familie des Ex-Ehemannes sie nicht umbringen
würde, wären sie bei einer Rückkehr der häuslichen Gewalt der Verwand-
ten wieder ausgesetzt. Die alltäglichen Vergewaltigungen und körperli-
chen Misshandlungen wären genügend, um das von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) oder flüchtlingsrelevanter Verfolgung gefor-
derte Mindestmass an Schwere zu erreichen. Ebenso würde die Zwangs-
heirat und die damit verbundene erzwungene eheliche Gemeinschaft mit-
samt allen ehelichen Verpflichtungen sowie die regelmässige Vergewalti-
gung durch den Ehemann, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstel-
len. Es ergebe sich, dass ihre Angst glaubhaft und asylrelevant sei und
eine reelle Gefährdung im Sinne einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung
darstelle. Zudem bestehe im Sinne der Rechtsprechung sowie der Vor-
bringen in casu keine ausreichende Gewähr dafür, dass der türkische
Staat willens und in der Lage sei, sie bei einer Rückkehr vor der ihr dro-
henden Gewalt eines privaten Akteurs zu schützen. Das Erfordernis des
wirksamen Schutzes sei vorliegend nicht erfüllt. Auch bestehe für sie kei-
ne innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünde die Gefahr, dass die
Verwandten des Ex-Ehemanns nach einer gewissen Zeit durch Kontakte
mit der Familie ihren Aufenthaltsort ausfindig machen könnten. Zudem
würden Schulen und Frauenhäuser an Väter Auskunft über die Wohnad-
resse der Kinder geben. Auch gemäss der SFH würden Frauenhäuser
keinen Schutz vor Ehrenmorden bieten. Sodann wäre eine solche inner-
staatliche Flucht aufgrund ihrer psychischen Krankheit und des Wohls
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des Kindes nicht zumutbar. Es komme erschwerend hinzu, dass eine al-
leinstehende kurdische Frau mit Tochter nicht nur von ihrer Familie aus-
geschlossen würde, sondern auch sonst in der Türkei in existenzielle
Schwierigkeiten geraten würde. Es wäre ihnen nicht zumutbar, allein zu
wohnen, und Frauenhäuser in der Türkei wären keine tatsächliche Option
für sie, da diese an schwerwiegenden Kapazitätsproblemen leiden und
langfristig keine Unterkunft bieten würden. Somit würden sie die Voraus-
setzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu
gewähren.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Jedoch vermöge
die Beschwerde hinsichtlich gewisser Vorbringen der Beschwerdeführe-
rinnen mehr Klarheit zu schaffen. So anerkenne es, dass die Beschwer-
deführerin 1 zwei Versuche unternommen habe, um eine Einreisebewilli-
gung für die Schweiz zu erhalten. Dies vermöge jedoch an den Einschät-
zungen der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung
nichts zu ändern. So könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen,
wonach diese durch die Familie des Ex-Ehemannes beziehungsweise
des Vaters mit dem Tod bedroht worden seien, nach wie vor nicht ge-
glaubt werden. Diese Einschätzung werde nebst den in der Verfügung
dargelegten Argumenten zusätzlich dadurch gestützt, dass sich die Be-
schwerdeführerin 1 in ihren Aussagen bezüglich der Drohungen seitens
der Familie des Ex-Ehemannes widerspreche. So sage sie zunächst aus,
ihr Schwiegervater sei eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen
und habe ihr gesagt, dass sie umgebracht werden müsse. In der Anhö-
rung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe von den
Drohungen durch einen Verwandten erfahren. Die Frage, ob es dabei ei-
nen direkten Kontakt zu den Schwiegereltern gegeben habe, habe sie
klar verneint. Dem Vorbringen des drohenden Ehrenmordes könne daher
auch nach Prüfung der Beschwerdeschrift keinen Glauben geschenkt
werden.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführerinnen nebst der Zusam-
menfassung des SFH-Berichts (Gewalt gegen Kurdinnen) im Wesentli-
chen aus, auch in der Vernehmlassung werde die Glaubhaftigkeit der Be-
schwerdeführerin 2 nicht in Frage gestellt, womit an ihren Vorbringen kei-
ne Zweifel bestünden. Der angebliche Widerspruch zwischen den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin 1 beschränke sich auf die Antwort, dass sie
keinen Kontakt mehr zu den Schwiegereltern gehabt habe, nachdem die-
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se erfahren hätten, dass sie noch ein zweites Mal geheiratet habe. Sämt-
liche übrigen Beschreibungen seien in beiden Protokollen korrekt; der
Onkel beziehungsweise der Schwiegervater habe sie bedroht und ihr, ih-
rer Schwester und anderen Verwandten gegenüber gedroht, dass sie sie
umbringen würden. Sie habe die Frage in der Anhörung so verstanden,
dass sich diese darauf beziehe, ob sie heute noch Kontakt mit den
Schwiegereltern habe, worauf sie im Präsens geantwortet habe "nein, ich
habe keinen Kontakt.". Ihre Antwort habe sich auf heute bezogen, und sie
habe nicht begriffen, dass die Befragerin mit ihrer Frage habe darauf hi-
nausgehen wollen, ob sie die Drohung direkt von den Schwiegereltern
oder nur vom Schwiegervater oder nur indirekt über Verwandte gehört
habe. Sie habe die Drohung aber sowohl direkt vom Schwiegervater als
auch von Verwandten gehört. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass
ihr psychischer Gesundheitszustand sehr schlecht, insbesondere zum
Zeitpunkt der Anhörung, gewesen sei. Ihr Verständnis der ohnehin nicht
besonders klar oder hilfreich formulierten Fragen sei auch durch ihren
Zustand beeinträchtigt gewesen. Schliesslich sei zu betonen, dass selbst
wenn gemäss Einschätzung des Gerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit
des drohenden Ehrenmordes bestehen sollten, ein solcher auch vor dem
Hintergrund des SFH-Gutachtens (Gewalt gegen Kurdinnen) bereits auf-
grund der eingegangenen Ehe mit einem Schweizer als mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht, wenn
nicht gar sicher gelten müsse. Dass ferner bei einer Zwangsheirat mit
dem Cousin ebenfalls die Intensität von Verfolgung erreicht wäre, sei klar.
Neben der ohnehin vorliegenden Gefahr von Gewalt in der Ehe käme bei
einer Zwangsheirat hinzu, dass das Mädchen regelmässigen Vergewalti-
gungen durch ihren Ehemann und Cousin ausgesetzt wäre. Zudem be-
stünde die Gefahr einer Bedrohung ihrer körperlichen Integrität durch ei-
ne frühe Schwangerschaft. Zudem würde sie in der Familie des Mannes
leben müssen und wäre weiterhin in ihrer Freiheit eingeschränkt, könnte
keine Ausbildung abschliessen und dürfte nicht arbeiten.
4.5 In der Beweismitteleingabe vom 18. Dezember 2013 führten die Be-
schwerdeführerinnen ergänzend zum eingereichten ärztlichen Bericht im
Wesentlichen aus, dass die indizierte psychotherapeutische Behandlung
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wesentlich sei. Gemäss
Rechtsprechung erscheine eine medikamentöse Behandlung psychischer
Krankheiten in der Türkei möglich. Eine psychotherapeutische Behand-
lung sei aber zumindest ohne versicherungsrechtliche Abdeckung nicht
ohne Weiteres erhältlich. Sie (Beschwerdeführerin 1) weise denn auch
ein hohes Selbstmordrisiko auf.
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5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57
E. 2.3).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Vorbringen bezüglich der erlittenen
Misshandlungen in der ersten Ehe der Beschwerdeführerin 1 über weite
Strecken als glaubhaft erscheinen. Ihre diesbezüglichen Aussagen schei-
nen plausibel sowie substanziiert und sie sind von Realkennzeichen ge-
prägt. Beispielsweise schilderte die Beschwerdeführerin 1 ihren Alltag
während dieser ersten Ehe folgendermassen: "(…) Und bei uns pflückte
man Baumwolle. Ich ging früh um 4 Uhr morgens auf das Feld bis abends
um 7 Uhr. An einem Tag war ich sehr, sehr schwach und sagte, ich ginge
heute nicht aufs Feld bis abends 7 Uhr. Dann schlug er zu." (vgl. Akten
BFM A28 F34). In diesem Teil der Anhörung erzählt die Beschwerdeführe-
rin 1 auch frei und ausführlich, ohne dass die Befragerin nachfragen
musste. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin nicht
geglaubt werden kann, dass sie bereits als (…)-jähriges Kind verheiratet
worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen, dass sie nicht
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wie angegeben im Jahre 1991, sondern erst etwa im Jahre 1995 heirate-
te. Die Beschwerdeführerin 1 war zu diesem Zeitpunkt somit bereits er-
wachsen. Sie führt denn auch aus, verheiratet und wenige Monate später
zum ersten Mal schwanger geworden zu sein (vgl. A28 F34). Gemäss
Eingabe vom 8. Mai 2013 ist das erste Kind zirka im Jahr (…) geboren
worden. Ihr zweites Kind (Beschwerdeführerin 2) kam im Jahr (…) und ihr
drittes im Jahr (…) zur Welt. Dies wird auch im Schreiben des Nachbarn
und Cousins der Beschwerdeführerin 1 bestätigt (vgl. Beweismittel Nr. 7).
In diesem Schreiben werden zwar a priori die Vorbringen der Beschwer-
deführerinnen bestätigt, jedoch gibt der Cousin an, dass die Ehe mit dem
ersten Ehemann im Jahr 1995 und nicht schon im Jahr 1991 geschlossen
worden sei (vgl. A5 S. 4 Ziff. 2.01). Somit war die Beschwerdeführerin 1
zu diesem Zeitpunkt bereits (…) Jahre, und nicht wie sie in der Anhörung
angab, erst (…) Jahre alt. Der Ehemann verliess sodann die Türkei be-
reits im Jahre 1999, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus den dama-
ligen Übergriffen von seiner Seite keine asylrechtlich relevanten Nachteile
im Zeitpunkt der Ausreise geltend machen können.
5.3 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, von Seiten der
Schwiegerfamilie wiederholt Gewalt erfahren zu haben. Beide berichten
übereinstimmend und detailreich, sie seien geschlagen worden, insbe-
sondere im Zusammenhang mit dem weiterführenden Schulbesuch der
Beschwerdeführerin 2. So sei nach fünf Schuljahren entschieden worden,
die Beschwerdeführerin 2 dürfe nicht mehr in die Schule gehen, und als
sich die Beschwerdeführerinnen dem widersetzt hätten, sei es zu Schlä-
gen gekommen und die Beschwerdeführerin 1 sei die Treppe hinabge-
stürzt und habe sich dabei den Arm gebrochen. Wann dieses Ereignis
stattgefunden habe, vermochten jedoch beide nicht anzugeben. Aufgrund
des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist jedoch davon auszugehen, dass
auch diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits Jahre zurückla-
gen, ist man doch nach Abschluss der 5. Klasse zirka elf Jahre alt. Auch
in diesem Zusammenhang ist demnach festzuhalten, dass eine asylrecht-
liche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen ist. Die Be-
schwerdeführerin 1 gibt denn auch an, bei ihrer Schwester gelebt zu ha-
ben, von der sie auch versorgt worden sei. Sie habe auch nach der Heirat
mit dem Schweizer nicht sofort geplant, die Türkei zu verlassen (A28 S. 6
F52). Insgesamt ist daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerinnen
nach der Heirat mit dem Schweizer und damit in den Jahren vor ihrer
Ausreise keinen intensiven und asylrechtlich relevanten Übergriffen von
Seiten der Schwiegerfamilie mehr ausgesetzt waren.
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5.4 Auslösend für die Ausreise sei gewesen, dass die Familie des Ehe-
mannes im Jahre 2011 von ihrer Heirat mit dem Schweizer erfahren habe,
weshalb sie mit dem Tod bedroht worden sei. Diesbezüglich ist jedoch mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine solche Bedrohungslage nicht
glaubhaft gemacht werden konnte.
5.4.1 Zweifelhaft erscheint bereits, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz
der ihr offenbar bewussten Gefahr des Ehrenmordes diese Heirat einge-
gangen sei, dies umso mehr, als es sich offenbar um eine arrangierte Hei-
rat gehandelt hat. So habe sie ihren Ehemann anlässlich der Heirat erst-
mals getroffen, er sei ihr von einer Tante vorgestellt worden (A28 F48).
Das Migrationsamts des Kantons X._______ ging in der Verfügung vom
11. Oktober 2010 denn auch von einer Scheinehe aus. So hätten sich die
Ehegatten lediglich mittels eines Dolmetschers verständigen können und
sich nur einmal anlässlich der Heirat getroffen. Auch würden die Angaben
der Ehegatten bezüglich des Kennenlernens und des weiteren Verlaufs
der Beziehung bis zur Heirat stark voneinander abweichen. Bezeichnen-
derweise gibt die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung zur Frage nach
dem Zivilstand nicht den Schweizer Ehemann an, sondern den ersten
Ehemann, und sagte zudem aus, sie sei seit 12 Jahren geschieden wor-
den, was den Eindruck der Scheinehe bezüglich der Ehe mit dem
Schweizer, welche erst im Jahr 2011 geschieden wurde, weiter bestärkt.
Somit lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung
zur Motivation der Eheschliessung wie zum Beispiel, sie habe eine Fami-
lie mit dem Schweizer gründen wollen (vgl. A28 F49), oder es sei eine gu-
te Ehe gewesen (vgl. A28 F54), ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit
aufkommen. Unter diesen Umständen erscheint daher nicht nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz des Risikos eines Ehren-
mordes eine solche Heirat hätte eingehen sollen. Dies umso mehr, als sie
so riskierte, ihre Tochter als Waise zurückzulassen.
5.4.2 Diese Zweifel werden durch das Vorbringen der angeblichen Mord-
drohung seitens der Familie ihres ersten Ehemannes bestätigt. Die ent-
sprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 bleiben sehr kurz
und allgemein. Es fehlen Kennzeichen und Einzelheiten, welche darauf
schliessen lassen, dass sie das Erzählte persönlich erlebt hätte. So führt
sie beispielsweise auf die Frage, was geschehen sei, als die Schwieger-
eltern von der zweiten Heirat erfahren hätten, aus: "Sie haben sofort mei-
nen ersten Ehemann kontaktiert. Nach zwei Tagen ist er gekommen. Ich
flüchtete aus dem Haus. Ich blieb zwei, drei Tage bei einer Kollegin. Sie
gingen zu meinen Verwandten und sagten ihnen: 'Wie hat sie das ge-
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macht, so etwas. Wir bringen diese Frau um.' Und ein Verwandter von mir
warnte mich: 'Sie bringen dich um, fliehe.'" (vgl. A28 F70). Im Vergleich zu
den glaubhaften Ausführungen bezüglich der Umständen in der ersten
Ehe fehlt es diesen entscheidenden Passagen auch unter Berücksichti-
gung der nicht wörtlichen Übersetzung (vgl. A28, letze Seite, Unterschrif-
tenblatt der Hilfswerkvertretung) und des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin 1 an Substanziiertheit und an Details, welche auf per-
sönlich Erlebtes schliessen liessen. Ferner geht daraus deutlich hervor,
dass im Vergleich mit den Erzählungen zur ersten Ehe die Beschwerde-
führerin 1 grosse Zeitsprünge macht und in wenigen Sätzen über die Ge-
schehnisse von mehreren Tagen oder Wochen spricht. Die Beschwerde-
führerin 1 vermag weder in der Anhörung noch in der Befragung die Situ-
ation, in welcher sie von der Familie des ersten Ehemannes mit dem Tod
bedroht worden sei, klar und bildlich darzustellen. Es bleibt somit unklar,
wer genau die Beschwerdeführerin 1 zum ersten Mal mit dem Tod be-
droht haben soll. Bezeichnenderweise konnte die Beschwerdeführerin 1
genau dieses Geschehen in der Befragung auch auf Nachfrage hin nicht
näher schildern, sondern wich der Frage wiederholt aus (vgl. A5 S. 10
Ziff. 7.02). Weiter widerspricht sie sich – wie dies das BFM in seiner Ver-
nehmlassung klar zum Ausdruck brachte – explizit: In der Anhörung gab
sie zu Protokoll, dass sie die Todesdrohung durch einen Verwandten ihrer
Familie vernommen habe, wogegen sie in der Befragung angab, dass ihr
Onkel zur Schwester gekommen sei und sie direkt bedroht habe. Da es
sich hierbei um das zentrale Element des Asylvorbringens der Beschwer-
deführerinnen handelt, muss diesem Widerspruch im Kontext mit den
auch sonst recht unsubstanziierten Aussagen zur Morddrohung entschei-
dende Bedeutung zugemessen werden, und es kann auch nicht als un-
wesentlich betrachtet werden. Die diesbezüglichen Argumente in der Be-
schwerde und der Replik der Beschwerdeführerinnen vermögen am Ge-
sagten nichts zu ändern. Der Widerspruch beschränkt sich denn auch
nicht nur auf die Aussage, dass sie keinen Kontakt mehr mit den Schwie-
gereltern habe, sondern auf die gesamte Art und Weise der diesbezügli-
chen Aussagen sowie auf weitere (eben ausgeführte) Widersprüche. Die
allgemeine zweifelsohne durchaus bedenkliche Situation der Kurdinnen
im Südosten der Türkei vermag an dieser Einschätzung der konkreten Si-
tuation im vorliegenden Einzelfall nichts zu ändern.
5.4.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 können die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. So bleibt auch sie
bezüglich der Morddrohung gegenüber ihrer Mutter sehr allgemein (vgl.
A29 F25). Ihre Aussagen bestätigen zwar den Eindruck, dass die Be-
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schwerdeführerinnen eine äusserst schwierige Situation durchlebt haben.
Jedoch wird auch bei ihr das zentrale Element der Morddrohung gegen
ihre Mutter seitens der Familie ihres Vaters nicht konkret erläutert. Auch
unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Bestrebens
der Beschwerdeführerin 1, ihr nicht viel zu erzählen, muss davon ausge-
gangen werden, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung (…)-jähriges Mäd-
chen mehr über die Geschehnisse berichten könnte.
5.4.4 Die während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. So stützen diese Sachver-
haltselemente, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht ange-
zweifelt werden, wie beispielsweise die Ehe mit dem Schweizer und der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen.
5.4.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerinnen insbesondere bezüglich des wesentlichsten
Elements der Asylvorbringen der geltend gemachten Morddrohung sei-
tens der Familie des ersten Ehemannes den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Sach-
verhalt erscheint genügend erstellt, womit der Antrag in der Beschwerde,
es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons X._______ beizuzie-
hen, abzuweisen ist.
5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Be-
schwerdeführerin 2 müsse im Falle der Rückkehr mit einer Zwangsheirat
rechnen. Sie sei bereits in jungen Jahren ihrem Cousin versprochen wor-
den. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführerinnen
jedoch insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen.
5.5.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen dies-
bezüglich widersprochen haben. So führte die Beschwerdeführerin 1 aus,
ihre Tochter wisse nichts von diesem Arrangement (vgl. A28 F115), wäh-
rend die Tochter ausführt, davon längst zu wissen, nicht zuletzt auch von
ihrer Mutter (vgl. A29 F38). Dieser Widerspruch betrifft den wesentlichen
Kerngehalt der angeblichen Bedrohungslage und kann deshalb nicht als
irrelevant erkannt werden. Die Versuche anlässlich der Anhörung und auf
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Beschwerdeebene, diesen Widerspruch aufzulösen, vermögen schliess-
lich ebenfalls nicht zu überzeugen.
5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bleiben sodann auch nur sehr vage in
Bezug auf eine mögliche Gefahr, sollte sich die Beschwerdeführerin 2
gegen eine Zwangsheirat zur Wehr setzen. Hinzu kommt, dass beide Be-
schwerdeführerinnen in ihren Ausführungen verlauten liessen, der Vater
und dessen neue Ehefrau hätten die Beschwerdeführerin 2 nach
Deutschland holen wollen, was einer angeblich geplanten Verheiratung
gegen den Willen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls entgegen stehen
würde. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerinnen offenbar von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin 1 un-
terstützt wurden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin
2 könnte sich einer allfällig ins Auge gefassten Verbindung mit ihrem
Cousin mit der Hilfe der Familie mütterlicherseits zur Wehr setzen, zumal
es auch staatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Frauen gibt (vgl.
SFH, Gewalt gegen Kurdinnen, S. 10 f).
5.5.3 Insgesamt wurde nicht überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass
die Beschwerdeführerin 2, sollte sie sich gegen eine allfällig geplante
Verbindung zwischen ihr und ihrem Cousin zur Wehr setzen, ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen kei-
ne Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
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Seite 20
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
rerinnen – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerde-
führerinnen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung
in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-
said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den
Beschwerdeführerinnen drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
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Seite 21
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine La-
ge in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der
Wegweisung ist unter diesen Umständen – ausser in den Provinzen Hak-
kari und Sirnak – nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl.
BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug
auf die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen (Z._______) nicht
zureichend abstützen.
8.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten
psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern.
Gemäss dem Arztbericht vom 21. November 2013 leidet die Beschwerde-
führerin 1 an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer genera-
lisierten Angststörung. Die Türkei verfügt jedoch über eine medizinische
Infrastruktur, welche eine Therapie dieser psychischen Leiden ermöglicht.
Die Beschwerdeführerin 1 war denn auch gemäss den am 8. Mai 2013
eingereichten Beweismitteln schon zwischen den Jahren 2001 und 2008
diesbezüglich in der Türkei in ärztlicher Behandlung. Auch wenn in der
Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem
schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich wäre, die not-
wendige ärztliche Behandlung zu erhalten. Psychotherapien können in
Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrich-
tungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt wer-
den (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom
8. Januar 2014 E. 5.4 und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3).
Den Beschwerdeführerinnen bleibt es zudem unbenommen, für die An-
fangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu
nehmen. Die Beschwerdeführerin 2 zeigte gemäss Arztbericht vom
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27. November 2012 im September 2012 keine aktuellen Anzeichen einer
posttraumatischen Belastungsstörung mehr. Einer wie im aktuellsten
Arztbericht genannten allfälligen Retraumatisierung im Zusammenhang
mit der Rückkehr in die Türkei könnte mit geeigneter psychiatrischer
Betreuung im Zeitraum der Rückkehr begegnet werden.
8.3.4 Weiter verfügen die Beschwerdeführerinnen zwar nur über drei re-
spektive fünf Jahre Schulbildung sowie über nur wenig respektive keine
Arbeitserfahrung. Aufgrund der psychischen Beschwerden ist bei der Be-
schwerdeführerin 1 auch nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zu-
kunft einer geregelten Arbeit nachgehen könnte. Doch haben ihre nächs-
ten Familienangehörigen, im speziellen die Schwester der Beschwerde-
führerin 1, sie jahrelang (auch finanziell) unterstützt und auch während
Jahren aufgenommen (vgl. A5 S. 4 Ziff. 1.17.05). Ferner konnten sie auch
ein halbes Jahr bei einem Schwager in Y._______ wohnen. Die Be-
schwerdeführerinnen gaben sodann auch an, dass sie nach wie vor in
Kontakt mit der Schwester respektive Tante in der Türkei stehen würden,
(vgl. A28 F7). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen auf ein starkes und stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgrei-
fen können, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein und sie
psychisch sowie auch finanziell unterstützen dürfte.
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
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Seite 23
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde
wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Be-
stimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen,
wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Be-
schwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwer-
deführerinnen ist durch die Fürsorgebestätigung vom 22. August 2013 be-
legt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos
zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: