B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4472/2017
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
D-4472/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im September 2011. Er reiste
über den Sudan und Ägypten nach Israel, wo er sich für mehrere Jahre in
einem Camp aufhielt. (…) 2015 ging er zurück in den Sudan, welchen er
zwei Monate später in Richtung Libyen verliess. Von dort gelangte er über
Italien am 13. August 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21.
August 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Dabei wurde er ins-
besondere zu seinen Beziehungen, seiner Ausbildung sowie seinem Rei-
seweg befragt; aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde jedoch auf eine
summarische Befragung zu den Asylgründen verzichtet. Die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen fand schliesslich am 11. Mai 2017 statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Er habe
in seiner Heimat die Schule besucht und teilweise auch seiner Mutter auf
dem Feld geholfen, da die Familie hauptsächlich von der Landwirtschaft
gelebt habe. Sein Vater, ein ehemaliger Widerstandskämpfer, habe in As-
mara als Militärpolizist gedient und sie geringfügig mit seinem Sold unter-
stützt. Auch einer seiner Brüder befinde sich im Militärdienst und ein wei-
terer Bruder, der sich zurzeit in Israel aufhalte, habe ebenfalls Dienst ge-
leistet. In seinem Heimatdorf hätten viele Spitzel der Regierung gelebt, wel-
che die Bevölkerung schlecht behandelt hätten. Die Dorfbewohner hätten
deshalb einen Protestbrief verfasst und diesen bei der Verwaltung ange-
bracht. Daraufhin sei eine grosse Anzahl von Soldaten vorbeigekommen,
habe das ganze Dorf umzingelt und viele Dorfbewohner mitgenommen.
Dies sei im Jahr 2009 gewesen; an das genaue Datum könne er sich aber
nicht erinnern. Er selbst sei auch festgenommen worden, obwohl er Schü-
ler und im Besitz eines gültigem Schülerausweises gewesen sei. Dies habe
die Behörden aber nicht interessiert, unter den Mitgenommenen seien
auch Angehörige der Armee gewesen und Personen mit einem gültigen
Passierschein. Sie seien nach F._______ gebracht und dort inhaftiert wor-
den. Nach sechs Monaten Haft seien die älteren Leute nach Hause ge-
schickt worden, während die Jugendlichen an einer militärischen Ausbil-
dung hätten teilnehmen müssen. Während zwei Monaten habe er an dieser
Ausbildung teilgenommen, bevor er zusammen mit einer anderen Person
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geflohen und zurück in sein Dorf gegangen sei. Wegen der vielen Regie-
rungsspitzel habe er dort aber nicht bleiben können. Ausserdem habe er
seine schulische Ausbildung fortsetzen wollen. Er sei deshalb nach Asmara
gegangen und habe während des Schuljahres 2010/2011 eine inoffizielle
Abendschule besucht. In dieser Zeit seien ihm drei Vorladungen für den
Militärdienst zugestellt worden. Er habe aber nicht so enden wollen wie
sein Bruder oder gar wie sein Vater, der schon seit 30 oder 40 Jahren Mili-
tärdienst leiste. Vielmehr habe er eine Ausbildung machen wollen. Die Vor-
ladungen hätten ihm aber gezeigt, dass er nicht in Ruhe gelassen werde.
Zudem hätte er in der Abendschule keinen Abschluss machen können, da
es sich nicht um eine legale Schule gehandelt habe. Wenige Tage nach
dem Erhalt der dritten Vorladung, im Jahr 2011, sei er deshalb ausgereist.
Nach seiner Ausreise sei auch seine jüngere Schwester, die in Sawa ge-
wesen sei, eingezogen worden. Er sei über den Sudan und Ägypten nach
Israel gereist, wo er einen Asylantrag gestellt und sich (…) Jahre in einem
Auffanglager für Asylbewerber aufgehalten habe. Einen Entscheid habe er
zwar nicht erhalten, man habe ihnen aber gesagt, dass sie nicht anerkannt
werden würden. Darum habe er Israel im (…) 2015 verlassen und sei in
den Sudan zurückgekehrt. Dort habe er seine jetzige Ehefrau, die er bereits
aus seiner Heimat gekannt habe, zufällig wieder getroffen und geheiratet.
Im (…) 2015 sei er dann über Libyen nach Europa weitergereist.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz fol-
gende Dokumente ein: seine eritreische Identitätskarte sowohl in Kopie als
auch im Original, eine Kopie seiner Heiratsurkunde sowie Kopien der Iden-
titätskarten seiner Ehefrau, seiner Eltern und seiner Schwiegereltern.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 15. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
D.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei
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wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme als Ausländer anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage wurde
– neben einer Vollmacht sowie der angefochtenen Verfügung – ein Schul-
ausweis des Beschwerdeführers für das Schuljahr 2010/2011 im Original
eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine Für-
sorgebestätigung sowie eine Übersetzung für zwei der Beweismittel (Ori-
ginale der Identitätskarte sowie des Schulausweises) in eine schweizeri-
sche Amtssprache nachzureichen. Die Rechtsvertreterin reichte die ver-
langten Dokumente mit Eingabe vom 25. August 2017 ein.
F.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 13. September 2017 zur Be-
schwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer liess darauf durch seine
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 replizieren. Dabei
reichte er eine Kopie der zuletzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst
ein und stellte in Aussicht, deren Original sowie eine Übersetzung davon
nachzureichen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 reichte die Rechtsver-
treterin die Übersetzung der Vorladung ein. Das Original inklusive Zustell-
kuvert wurde mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung in erster Linie da-
mit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Ins-
besondere habe er zentrale Elemente seiner Biografie anlässlich der BzP
anders geschildert als an der Anhörung. Bei erster habe er ausgesagt, dass
er die zehnte Klasse in Asmara abgeschlossen habe und drei Jahre lang,
von 2008 bis 2010, bei einem Onkel in Asmara gelebt habe. Anschliessend
sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und bis 2011 dort geblieben. Im
Militärdienst sei er nie gewesen, er habe aber ein Aufgebot dazu erhalten.
In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, bei einer Razzia in seinem
Dorf im Jahr 2009 von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis ge-
bracht worden zu sein. Nach sechsmonatiger Haft habe er während zwei
Monaten eine militärische Ausbildung absolvieren müssen, bevor er ge-
flüchtet und nach Asmara gegangen sei. Dort habe er eine private Abend-
schule besucht. Noch vor Abschluss der zehnten Klasse sei er schliesslich
ausgereist, nachdem er drei Vorladungen für die Leistung von Militärdienst
erhalten habe. In der Anhörung habe er die Widersprüche gegenüber der
BzP lediglich damit erklärt, dass er bei letzterer müde und von der langen
und anstrengenden Reise traumatisiert gewesen sei.
Auch die angebliche Flucht aus dem militärischen Ausbildungslager habe
er nicht glaubhaft schildern können. Anfänglich habe er angegeben, er
habe eines Nachts fliehen können, weil seine Kameraden laut gesprochen
hätten und die einzigen beiden Wachen, die damals Dienst gehabt hätten,
ihn deshalb nicht hätten hören können. Ebenso habe er ausgeführt, dass
es in der Regel um 18 Uhr das Abendessen gegeben habe und sie um
21 Uhr hätten zu Bett gehen müssen. Weil er nicht habe schlafen können,
sei er um 23 Uhr aufgestanden und geflüchtet. Darauf hingewiesen, dass
sich unter diesen Umständen die Kameraden wohl kaum lautstark unter-
halten hätten, erklärte er, es sei sehr heiss gewesen und die Leute hätten
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nicht schlafen können. Dies sei jedoch wiederum nicht vereinbar mit seiner
Angabe, dass er Ende 2009 und damit im Winter geflüchtet sei. Auch zur
Militärausbildung selbst und insbesondere zur Waffe, an der sie ausgebil-
det worden seien, habe er kaum Angaben machen können. So habe er
nicht gewusst, wie die Waffe bezeichnet werde, wie man diese korrekt rei-
nige oder wie viele Soldaten eine Kompanie (Haily) habe. Sodann sei es
auch unglaubhaft, dass an einen geflüchteten Soldaten ein Aufgebot ver-
schickt werden würde oder dass ein Deserteur sich trauen würde, eine
Schule zu besuchen, während er von den Behörden gesucht werde.
Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben sei der Beschwerdeführer offen-
bar weder im Militär gewesen noch dazu aufgeboten worden. Es liege des-
halb nahe, dass er Eritrea legal verlassen habe. So habe er auch angege-
ben, er sei mit einem Bus und einem Pick-up in Richtung Grenze gefahren,
wobei es unterwegs keine Kontrollposten gegeben habe. Als ihm vorgehal-
ten worden sei, dass es auf der betreffenden Strecke sehr wohl Kontroll-
posten gebe, habe er erklärt, dies treffe zwar zu, sie seien aber nicht kon-
trolliert worden, da er und seine Begleiterin wie ein Paar ausgesehen hät-
ten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht offensichtlich verletzt habe, könne nur spekuliert werden, weshalb
er nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei und so einfach das Land
habe verlassen können. Es könne durchaus sein, dass er als Sohn eines
Freiheitskämpfers gewissermassen einen privilegierten Status genossen
habe. Nachdem die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu-
lehnen. Sodann würde weder die allgemeine Situation in Eritrea gegen den
Vollzug der Wegweisung sprechen noch seien individuelle Gründe ersicht-
lich, welche diesen unzumutbar erscheinen liessen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es sei zwar richtig, dass der
Beschwerdeführer bei den Befragungen gewisse zeitliche Abläufe nicht
habe stimmig rekonstruieren können. Er habe teilweise Mühe, die damali-
gen Ereignisse einem bestimmten Datum zuzuordnen. Dabei müsse auch
berücksichtigt werden, dass diese bei der Anhörung bereits rund sieben
Jahre zurückgelegen hätten und er in der Zwischenzeit sehr viele – oft auch
belastende – Dinge erlebt habe.
Gegenüber seiner Rechtsvertreterin habe der Beschwerdeführer erklärt,
dass er bei der BzP nicht gesagt habe, er habe von 2008 bis 2010 in As-
mara gelebt. Vielmehr sei er bis zur 8. Klasse in seinem Dorf zur Schule
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gegangen, anschliessend habe er die 9. Klasse an einer anderen Schule
in D._______ besucht. Aufgrund des langen Schulweges habe er in dieser
Zeit bei Verwandten in Asmara gewohnt. Als er 2009 verhaftet worden sei,
habe er seine Mutter in C._______ besucht, um ihr bei der Arbeit zu helfen.
An der BzP sei die Verständigung mit der Übersetzerin, einer Äthiopierin,
nicht gut gewesen. Die Rückübersetzung sei nicht Satz für Satz, sondern
grob zusammengefasst erfolgt, weil alle unter Zeitdruck gewesen seien.
Angesichts des Umstands, dass die BzP verkürzt geführt worden sei, sei
dies auch glaubhaft.
Nach der Flucht aus dem Militärlager habe er sich in Asmara versteckt und
eine private Abendschule besucht. Er habe bereits an der Anhörung dar-
gelegt, dass es keine staatliche Schule gewesen sei, weshalb es auch ihm
als Deserteur möglich gewesen sei, diese Schule zu besuchen. Zudem
habe er sich in Asmara gut verstecken können. Als Beweis für den Besuch
der Schule könne er einen entsprechenden Schulausweis für das Schuljahr
2010/2011 vorlegen.
Sodann habe er in der BzP angegeben, er habe keinen Militärdienst ge-
leistet. Dies stehe keineswegs im Widerspruch zu seinen Aussagen in der
Anhörung. In dem Militärlager, in das er nach seiner Haft verlegt worden
sei, seien die Jugendlichen nur einer rudimentären militärischen Ausbil-
dung unterzogen worden. Dies sei nicht zu vergleichen mit der Ausbildung
in Sawa und er habe dies nicht als Militärdienst aufgefasst, wie ihn etwa
sein Vater oder sein Bruder seit Jahren leisteten. Es sei eine Vorbereitung
auf die Militärausbildung gewesen, die vor allem aus langen Märschen be-
standen habe und bei der nur sehr wenig mit der Waffe trainiert worden sei.
Dies habe er bei der Anhörung auch so gesagt. Sodann seien seine Anga-
ben zur Flucht aus dem Militärlager, entgegen der Auffassung der Vor-
instanz, durchaus glaubhaft ausgefallen.
Nachdem seine Schilderungen insgesamt als glaubhaft anzusehen seien,
müsse davon ausgegangen werden, dass er schon einmal verhaftet wor-
den und aus einem Militärlager geflüchtet sei. Zudem sei er aufgefordert
worden, in den Militärdienst einzurücken. Es müsse folglich auch davon
ausgegangen werden, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Nachteile
drohen würden, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und bei einer
Rückkehr entsprechend hart bestraft werden würde. Es lägen somit – nebst
der illegalen Ausreise – weitere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017) vor, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als
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missliebige Person erscheinen liessen. Es sei ihm deshalb die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Sodann sei eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, weil ihm bei einer Rückkehr die Einziehung in den Militärdienst
drohe. Diese würde sowohl gegen Art. 3 als auch Art. 4 EMRK verstossen
und ein Vollzug der Wegweisung würde Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG verletzen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest.
Ergänzend führte es aus, dass der Schülerausweis bestätige, dass der Be-
schwerdeführer die zehnte Klasse an einer staatlichen Abendschule in As-
mara besucht habe. Auf dem Ausweis sei auch die Einwohnernummer zu
finden, was bedeute, dass die Ortsverwaltung darüber informiert gewesen
sei, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe. Dies stehe im
Widerspruch zu dessen Ausführungen, dass es sich nicht um eine aner-
kannte und legale Schule gehandelt hab. Es sei davon auszugehen, dass
er offiziell die Schule in Asmara besucht habe und deshalb nicht für den
Militärdienst gesucht oder aufgeboten worden sei.
4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, dass es bezüglich des
Schülerausweises zu einem Missverständnis gekommen sei. Es handle
sich nicht um einen offiziellen, amtlich ausgestellten Schülerausweis. Ei-
nige Lehrer der betreffenden Schule in Asmara hätten aus Solidarität mit
Schülern wie ihm – welche die Schule nicht mehr hätten besuchen können,
aber trotzdem die 10. Klasse hätten absolvieren wollen – abends diesen
inoffiziellen Unterricht abgehalten. Damit diese Schüler bei allfälligen Kon-
trollen keine Probleme bekommen hätten, habe ein Lehrer den Abendschü-
lern inoffiziell Schülerausweise ausgestellt. Deshalb trage der Ausweis
auch einen Stempel des Bildungsministeriums; die Einwohnernummer da-
rauf sei jene seiner Tante, bei welcher er damals gewohnt habe.
Zudem reichte der Beschwerdeführer mit der Replik eine Abbildung der zu-
letzt erhaltenen Vorladung für den Militärdienst ein. Das Dokument habe
sich bei seiner Tante befunden, welche ihm dieses per Messenger zuge-
schickt habe. Er habe dieses erst jetzt erhalten, weil die Tante sich auf-
grund einer Erkrankung bei ihrer Tochter in G._______ aufgehalten habe
und es dort keine gute Handyverbindung gegeben habe. Eine Übersetzung
sowie das Original der Vorladung (inklusive Zustellkuvert aus Eritrea) wur-
den mit Eingaben vom 9. Oktober 2017 respektive vom 16. Oktober 2017
nachgereicht.
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Seite 10
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine
die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte verschiedene Elemente seiner Bio-
grafie unterschiedlich. So führte er anlässlich der BzP aus, er habe die
10. Klasse an einer Abendschule in Asmara abgeschlossen. In den Jahren
2008 bis 2010 habe er für etwa drei Jahre bei einem Onkel in Asmara ge-
lebt. Zuletzt habe er aber in seinem Heimatdorf C._______ gewohnt, un-
gefähr seit 2010. Er bestätigte in den darauf folgenden Fragen, dass es
sich dabei um seine letzte offizielle Adresse gehandelt habe und dass er
von C._______ aus im September 2011 ausgereist sei (vgl. Akten der Vo-
rinstanz, A4, S. 4 f.). Demgegenüber führte er an der Anhörung aus, er sei
im Jahr 2009 für sechs Monate inhaftiert worden und anschliessend in ein
militärisches Ausbildungslager gekommen. Nachdem er aus diesem habe
fliehen können, sei er nach Asmara gegangen. Dort habe er in einer inoffi-
ziellen Abendschule die 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. In
dieser Zeit habe er bei seiner Tante in Asmara gewohnt, wobei er auf Nach-
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Seite 11
frage erklärte, keine weiteren Verwandten in Asmara zu haben. Er bestä-
tigte, dass er vor der Ausreise zuletzt in Asmara gelebt habe (vgl. act. A19,
F16 ff.; F23 ff.; F147). Der Befrager hielt ihm daraufhin vor, dass er in der
BzP hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte andere Angaben gemacht habe.
Der Beschwerdeführer erklärte dies damit, dass er sich bei der ersten Be-
fragung in einem sehr schlechten Zustand befunden habe und er sich nicht
erinnern könne, was er damals ausgesagt habe. Jedenfalls würden die bei
der Anhörung gemachten Angaben zutreffen. Nach der anstrengenden und
belastenden Reise durch die Sahara sei er traumatisiert gewesen (vgl. act.
A19, F148 und 152). Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung dafür,
dass der Beschwerdeführer zentrale Elemente seiner Biografie – wo er ge-
lebt und welche Schulklassen er besucht habe – nicht kohärent darlegen
konnte. Ausserdem brachte er auf Beschwerdeebene als Erklärung für die
abweichenden Angaben erstmals vor, es sei bei der BzP zu Verständi-
gungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen und die Rücküberset-
zung sei nur zusammenfassend erfolgt. Diesen Umstand erwähnte er in
der Anhörung mit keinem Wort, obwohl er auf die Widersprüche zur BzP
aufmerksam gemacht wurde. Sodann findet sich sowohl eingangs als auch
am Ende des BzP-Protokolls der Vermerk, dass der Beschwerdeführer die
dolmetschende Person gut verstanden habe. Ebenso bestätigte er mit sei-
ner Unterschrift, dass das Protokoll der Wahrheit entspreche sowie in eine
ihm verständlichen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt wurde (vgl. act. A4,
S. 2 und 8). Auch wenn es zutrifft, dass die BzP vorliegend verkürzt geführt
wurde, hätte er darauf hinweisen können, dass er die Dolmetscherin nicht
gut verstehe. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen für die
widersprüchlichen Angaben als blosse Schutzbehauptungen.
5.2.2 In den Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich verschie-
dene weitere Ungereimtheiten. So gab er zu Beginn der Anhörung an, er
habe die 10. Klasse in Asmara besucht. Er sei dort ein Jahr zur Schule
gegangen, habe die Klasse aber nicht abgeschlossen, weil man ihm Ende
des Schuljahres gesagt habe, dass er volljährig sei und an einer militäri-
schen Ausbildung teilnehmen müsse (vgl. act. A19, F17 ff.). Nur kurze Zeit
später führte er aus, er habe die Schule in Asmara etwa sechs Monate lang
besucht. Er habe rund drei Vorladungen erhalten mit der Aufforderung, den
Nationaldienst zu absolvieren; die erste sei noch im Jahr 2010 gekommen
(vgl. act. A19, F116 ff.). Ausgehend vom auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Schulausweis, der von September 2010 bis September 2011 gültig war,
wäre die (erste) Aufforderung zur Leistung des Nationaldienstes somit zu
Beginn und nicht am Ende des Schuljahres erfolgt. Die Beweiskraft dieses
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Seite 12
Schulausweises ist jedoch ohnehin in Frage zu stellen. Er enthält eine Ein-
wohnernummer und trägt die Überschrift „Staat Eritrea, Bildungsministe-
rium, Erkennungskarte Abendschule“ sowie einen Stempel des Bildungs-
ministeriums (Ministry of Education). Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehm-
lassung darauf hin, dies lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer eine staatliche Abendschule besucht habe. In der Replik wurde diesbe-
züglich ausgeführt, die Lehrer der betreffenden Schule hätten inoffiziell
abends Unterricht abgehalten. Damit die Abendschüler bei allfälligen Kon-
trollen keine Probleme bekommen würden, habe ihnen ein Lehrer inoffiziell
Schülerausweise ausgestellt. Mit dieser Erklärung legt der Beschwerdefüh-
rer selber dar, dass ein Lehrer ohne weiteres einen offiziell aussehenden,
effektiv aber inoffiziellen – und damit gefälschten – Schülerausweis aus
reiner Gefälligkeit ausstellen kann. Folglich kann der Ausweis auch nicht
als Beleg dafür dienen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu jener
Zeit eine Abendschule besucht hat, könnte ein derartiger „inoffizieller“
Schülerausweis, dessen Echtheit sich auf keine Weise überprüfen lässt,
jederzeit aus blosser Gefälligkeit ausgestellt werden. Jedenfalls ist der ein-
gereichte Ausweis nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten
geheimen Schulbesuch zu belegen.
5.2.3 Die auf Ebene der Replik eingereichte Vorladung gibt sodann eben-
falls Anlass, an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Ge-
mäss seinen Ausführungen bei der Anhörung habe in den Vorladungen ge-
standen, er sei jetzt volljährig und müsse den Nationaldienst absolvieren
(vgl. act. A19, F125). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des angebli-
chen Erhalts der ersten Vorladung, im Jahr 2010, bereits (…) Jahre alt und
damit seit längerer Zeit volljährig. Auf dem eingereichten Exemplar steht
denn auch lediglich, der Beschwerdeführer müsse sich „wegen einer wich-
tigen Angelegenheit“ am (…) Juni 2011 im Büro des Subbezirks (Nuszoba)
H._______ melden. Auffallend ist dabei auch, dass die Vorladung vom (…)
Juni 2011 datiert; der Beschwerdeführer sich also gleichentags, und zwar
um 8:00 Uhr, hätte melden müssen. Weiter führte der Beschwerdeführer
aus, die Vorladungen seien an seine Schule zugestellt worden. Als er da-
raufhin gefragt wurde, ob die Behörden denn Kenntnis davon gehabt hät-
ten, dass er diese Schule besuche, erklärte er, die Vorladungen seien an
seine Familie geschickt worden, welche sie ihm zur Schule gebracht habe
(vgl. act. A19, F122 f.). Die eingereichte Vorladung trägt jedoch den Stem-
pel des Subbezirks H._______, in welchem sich die – angeblich vom Be-
schwerdeführer inoffiziell besuchte – Abendschule befindet. Die Familie
dagegen lebt in C._______, Subbezirk D._______, weshalb es seltsam er-
scheint, dass eine an diese zugestellte Vorladung aus H._______ kommen
D-4472/2017
Seite 13
sollte. Im Übrigen wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, dass die eritreischen Behörden einer aus einem Militärlager ge-
flüchteten Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wohl kaum eine or-
dentliche Vorladung zukommen lassen würden. Abschliessend ist anzufü-
gen, dass es angesichts der Gegebenheiten in Eritrea fraglich ist, ob der
Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren tatsächlich erstmals zur Leis-
tung des Nationaldienstes aufgefordert wurde, obwohl sein Aufenthaltsort
den Behörden aufgrund seines offiziellen Schulbesuchs bis im Jahr 2009
stets bekannt gewesen sein müsste. Eritreische Staatsangehörige werden
grundsätzlich ab 18 Jahren wehrpflichtig und können somit zur Leistung
von Nationaldienst aufgeboten werden. Die Behörden pflegten teilweise
auch Schüler, welche das militärdienstpflichtige Alter erreicht hatten, von
den Schulen zu holen, um sie einer militärischen Ausbildung zuzuführen
(vgl. Human Rights Watch [HRW], Service for Life – State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009,
port/2009/04/16/service-life/state-repression-and-indefinite-conscription-
eritrea, abgerufen am 8. März 2018). Vor diesem Hintergrund erscheint die
(erstmalige) Zustellung eines Aufgebots zur Leistung von Nationaldienst an
eine (…)-jährige Person, die zudem noch aus einem Militärlager geflüchtet
sein soll, als äusserst unwahrscheinlich.
5.2.4 Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und
den darauf folgenden Ereignissen sind wenig überzeugend. Zu Beginn der
Anhörung erklärte er, dass er im 9. Monat 2009 Schulferien gehabt habe
und dann mit mehreren Personen nach F._______ ins Gefängnis gebracht
worden sei (vgl. act. A19, F13 f.). Später führte er aus, er habe zum Zeit-
punkt der Festnahme die Schule in D._______ besucht, damals aber zwei,
drei Tage freigenommen, um seiner Mutter zu helfen (vgl. act. A19, F54).
Auf die Frage, wann er aus dem Militärlager geflüchtet sei, antwortete er,
dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, es sei aber im
Jahr 2009 gewesen (vgl. act. A19, F111 ff.). Folglich müsste er – nachdem
er sechs Monate in Haft und zwei Monate in einem militärischen Ausbil-
dungslager verbracht haben will – weit vor dem 9. Monat des Jahres 2009
festgenommen worden sein. Sodann fiel seine Beschreibung sowohl der
Haftzeit als auch der militärischen Ausbildung äusserst knapp aus. Die Vor-
instanz stellte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer weder präzise
Kenntnisse zur verwendeten Waffe noch zur Bezeichnung der Truppen vor-
weisen konnte. Ebenso wenig vermochte er seine Flucht aus dem Militär-
lager glaubhaft zu schildern. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in
der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwer-
D-4472/2017
Seite 14
deschrift keine überzeugenden Argumente entgegengehalten werden. Ent-
scheidende Punkte, namentlich warum seine Kameraden trotz der Nacht-
ruhe laut geredet haben sollen, so dass er unbemerkt habe fliehen können,
werden nicht erklärt. Selbst unter der Annahme, dass es Sommer und heiss
gewesen sei, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Häftlinge getraut
hätten, laute Unterhaltungen zu führen. Der Beschwerdeführer gab in der
Anhörung denn auch selber an, dass ihnen jeweils gesagt worden sei, sie
sollten sich hinlegen und ruhig sein, während es einem selbst überlassen
gewesen sei, ob man tatsächlich schlafe oder nicht (vgl. act. A19, F159 und
F168). Selbst wenn die Häftlinge untereinander geredet hätten, weil sie
wegen der Hitze nicht hätten schlafen können, so dürfte es sich dabei kaum
um lautstarke Unterhaltungen gehandelt haben. Ebenfalls unklar bleibt, wie
der Beschwerdeführer trotz der herrschenden Dunkelheit hätte erkennen
können, dass nur zwei statt der üblichen acht bis zehn Wachen postiert
gewesen seien. Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene (vgl. Be-
schwerde S. 5 f.) vermag nicht zu überzeugen.
5.2.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass es schwer vorstellbar ist, dass
der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise mit einem Fahrzeug von
Asmara bis I._______ gefahren sei, ohne dass er ein einziges Mal kontrol-
liert worden wäre. Seine Erklärung hierzu, sie seien an keinem der Kon-
trollposten aufgehalten worden, weil er mit einer Frau gereist sei und sie
wie Eheleute ausgesehen hätten, erscheint wenig überzeugend. Der Be-
schwerdeführer führte zuvor auch aus, dass die Bewegungsfreiheit in Erit-
rea eingeschränkt sei und man nicht einfach so von einer Zoba in eine an-
dere gehen könne (vgl. act. A19, F53). Es ist nicht nachvollziehbar, warum
dies bei seiner Flucht schliesslich ohne Probleme möglich gewesen sein
soll.
5.3 Zusammenfassend kann angesichts der grossen Anzahl an Widersprü-
chen und Ungereimtheiten nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Biografie respektive
zu den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat. Weder vermochte er
glaubhaft zu machen, dass er aus seinem Dorf mitgenommen und für meh-
rere Monate inhaftiert wurde, noch dass er zum Leisten von Nationaldienst
aufgefordert wurde. Seine geltend gemachten Asylgründe sind nicht geeig-
net, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung
glaubhaft zu machen.
D-4472/2017
Seite 15
5.4
5.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
5.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Umstandes,
dass er von den eritreischen Behörden schon einmal festgenommen wor-
den und aus einem Militärlager geflohen sei, drohe ihm bei einer Rückkehr
eine harte Bestrafung. Damit würden zusätzlich zur illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richtes hinzutreten, welche dazu führen würden, dass er von den eritrei-
schen Behörden als missliebige Person angesehen würde. Ihm sei deshalb
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
5.4.3 Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, dass er in Eritrea inhaftiert worden war und in der
Folge in ein militärisches Ausbildungslager kam, aus dem er schliesslich
fliehen konnte. Ebenso wenig konnte er glaubhaft machen, dass er konkret
zur Leistung des Nationaldienstes aufgeboten wurde. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche das Profil des Beschwerdeführers verschärfen und in
Kombination mit der behaupteten illegalen Ausreise dazu führen könnten,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die
Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise kann somit offen blei-
ben, da sie – mangels glaubhaft gemachter zusätzlicher Faktoren – ohne-
hin keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchte.
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht so-
wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint als auch
sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-4472/2017
Seite 16
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
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Seite 17
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
7.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde,
gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Na-
mentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne da-
von befreit worden zu sein, – insbesondere solchen, die vor Vollendung
des 18. Altersjahres ausgereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie
sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen,
wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum
eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten
Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, wurde im konkreten Fall jedoch offen
gelassen (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
D-4472/2017
Seite 18
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
7.5 Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer festgenommen, inhaftiert und einer rudimentären militärischen
Ausbildung unterzogen wurde. Zweifelhaft erscheint der Besuch der
Abendschule in Asmara im Alter von (…) Jahren, nicht glaubhaft ist der
Erhalt von mehreren Vorladungen zum Militärdienst vor der Ausreise. Auf-
grund seiner unglaubhaften Ausführungen bleibt aber unklar, ob der Be-
schwerdeführer den Nationaldienst bereits absolviert hat und aus diesem
entlassen wurde, womit er in jene Personenkategorie fiele, die nach Erfül-
lung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang
bei einer Rückkehr wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Es ist den
Asylbehörden vorliegend nicht möglich, sich in voller Kenntnis von den tat-
sächlichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zur Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte
Angaben zu seiner Aufforderung zur Leistung von Nationaldienst sowie zu
seinen Lebensumständen in den Jahren vor seiner Ausreise gemacht hat.
Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb
– unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise
sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, er
habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes be-
reits erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Darauf deutet auch
die im Rahmen seiner Ausreise erfolgte problemlose Fahrt von Asmara
nach I._______ hin, bei welcher er trotz vorhandener Kontrollposten nicht
ein einziges Mal kontrolliert worden sein will. Dass dies einem Deserteur
respektive Militärdienstverweigerer möglich gewesen sein soll, erscheint
höchst unwahrscheinlich. Sodann hält sich der Beschwerdeführer auch seit
mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation
mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status
erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat eine (erneute) Einziehung in den Nationaldienst droht.
7.6 Offenbleiben kann somit die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea ge-
gen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4
Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine
anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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Seite 19
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl
nach den asyl- als auch den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat
das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vor-
genommen (ebenfalls Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.
16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass
in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
D-4472/2017
Seite 20
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen.
7.9 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute (…)-jährigen
Mann, der an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er
hat mindestens neun Schulklassen abgeschlossen und stets im landwirt-
schaftlichen Betrieb seiner Familie mitgearbeitet. Seine Eltern sowie fünf
Brüder und zwei Schwestern leben noch immer in Eritrea. Er verfügt somit
in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei einer
Wiedereingliederung unterstützen kann. Aus den Akten sind keine konkre-
ten Gründe oder besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von ei-
ner Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
müsste. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
7.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 30. August 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Akten-
lage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4472/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: