Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4473/2009/wif
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat am 23. August 2008 und gelangten am 25. August 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach einer
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 10. September 2008
(A._______, B._______ und C._______) wurden sie am 19. September
2008 vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen
machten sie bei den Befragungen geltend, sie seien Serben aus (Ort
1/Gemeinde 1) (Kosovo). Für Serben seien die Menschenrechte im
Kosovo gefährdet. Es würde regelmässig Stromausfälle geben und man
höre Schüsse. Bei den monatlichen Einkäufen in der Stadt komme es
immer wieder zu Drohungen und Beschimpfungen durch Albaner. Sie
hätten keine Sicherheit und Bewegungsfreiheit. Zu konkreten Übergriffen
auf die Familie sei es jedoch – bis auf einen Vorfall im Jahr 2004 – seit
1999 aber nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund seien sie
schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die
Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige
Unglaubwürdigkeitselemente in ihren Aussagen einzugehen. Nach
Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen
Situation im Kosovo wurde festgehalten, dass vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und die
geltend gemachten Übergriffe durch Dritte im vorliegenden Fall demnach
nicht asylrelevant seien. Durch das grundsätzliche Bestehen einer
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innerstaatlichen Fluchtalternative für Serben und serbischsprachige
Roma aus den südlichen Bezirken im Norden Kosovos, erübrige sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben oder
serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass
ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar könne eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
ethnischen Zugehörigkeit an ihrem Herkunftsort noch nicht
ausgeschlossen werden. Es bestehe im Norden des Kosovos aber eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb ein Vollzug der
Wegweisung dorthin in der Regel als zumutbar zu erachten sei. Für die
Beschwerdeführenden sei indes die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden des Kosovos aufgrund
einer Prüfung der Akten nicht zumutbar. Für Serben bestehe aber
grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer
Verfassung von 2006 sei Kosovo integraler Bestandteil Serbiens,
weshalb Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als
serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen
Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten
und nach Serbien einreisen können. Ferner würden seit rund 10 Jahren
drei Schwestern des Beschwerdeführers (A._______) und eine
Schwester der Beschwerdeführerin (B._______) in Serbien leben. In
Anbetracht dieses familiären Beziehungsnetzes könne erwartet werden,
dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nicht auf sich
selbst gestellt seien, sondern zumindest eine Zeit lang auf die
Unterstützung der Verwandten zählen können. Weiter könne in
Anbetracht der Ausbildung der Beschwerdeführenden und ihres jungen
Alters davon ausgegangen werden, dass sie
Beschäftigungsmöglichkeiten finden, welche ihnen eine
menschenwürdige Existenz sichern würden. Die Inanspruchnahme einer
Aufenthaltsalternative in Serbien sei vorliegend zumutbar. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
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C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten unter anderem
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 wurden die
Beschwerdeführenden zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 10. Juni 2009, aufgefordert.
Diese Zwischenverfügung wurde von der Schweizerischen Post mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert
(Eingang: 8. Juni 2009).
E.
Das Bundesverwaltungsgericht trat in Anwendung von Art. 12 Abs. 1
AsylG mit Urteil vom 19. Juni 2009 (D-3199/2009) auf die Beschwerde
nicht ein, weil innert Frist weder eine Beschwerdeverbesserung
eingereicht noch der Kostenvorschuss bezahlt wurde.
II.
F.
Mit als "Fristwiederherstellungsgesuch; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009, D 3199/2009"
bezeichneter Eingabe vom 12. Juli 2009 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführenden unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2009 wurde gestützt auf Art. 56
VwVG der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2009 erhielten die
Beschwerdeführenden die Gelegenheit, innert Frist ihr Gesuch um
Fristwiederherstellung im Sinne der formellen Anforderungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG zu verbessern, namentlich die versäumte Handlung
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nachzuholen. Ferner wurde festgehalten, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und dass der mit
Verfügung vom 15. Juli 2009 angeordnete Vollzugsstopp einstweilen in
Kraft bleibe.
Die Beschwerdeführenden kamen der Anordnung (Nachholen der
versäumten Rechtshandlung) in ihrer mit zahlreichen Beweismitteln
(Internetausdrucke) untermauerten und als "Beschwerde gegen den
Entscheid des Bundesamtes für Migration BFM" bezeichneten Eingabe
vom 25. Juli 2009 (Poststempel: 29. Juli 2007) fristgerecht nach und
beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach unverschuldetem
Versäumnis gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 21. April 2009, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Urteil vom 12. August 2009 wurde das Fristwiederherstellungsgesuch
gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3199/2009 vom 19. Juni 2009 (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgehoben. Ferner wurde festgehalten, dass auf die Beschwerde vom
18. Mai 2009 eingetreten und das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde. Verfahrenskosten
wurden keine auferlegt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2009 wurde alsdann
festgehalten, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Vorliegend ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Den im
Übrigen nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden kann, sei lediglich ergänzend angefügt, dass die
Beschwerdeführenden konkret gegen sie gerichtete nachteilige
Massnahmen staatlicher Organe ausdrücklich verneinten. Ebenfalls gilt
zu vermerken, dass die von ihnen geltend gemachten Vorfälle aus den
Jahren 1999/2000 und 2004 nicht ausreisebegründend gewesen waren
beziehungsweise es diesen erwähnten Ereignissen an dem vom Gesetz
geforderten engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehlt,
mithin diesen Umständen die Asylrelevanz abzusprechen ist.
4.2. Keine Änderung in der Frage der Gewährung von Asyl bewirken die
mit umfangreichen Beweisunterlagen (Internetausdrucke) untermauerten
und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen der
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe. Den entsprechenden
Unterlagen, welche über nicht die Beschwerdeführenden konkret
betreffende Vorkommnisse (Einzelfälle) in ihrem Herkunftsgebiet
berichten oder die allgemeine Flüchtlingslage in Serbien und in Kosovska
Mitrovica zum Inhalt haben, ist mangels Aktualitäts-, insbesondere aber
mangels Fallbezug beweisrechtliche keine Bedeutung beizumessen. Was
dem grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachvortrag der
Beschwerdeführenden letztlich entnommen werden kann, sind die
massgebenden Gründe, welche sie zur Ausreise bewogen haben, die von
ihnen als widrig empfundenen Lebensumstände im Kosovo. Mit diesen
Begebenheiten wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne
des Asylgesetzes dargetan. Sie betreffen vielmehr die Frage der
Zumutbarkeit, die im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen
sein wird (vgl. nachstehend). In Ermangelung näherer Hinweise oder
Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden erübrigen sich somit weitere Erörterungen.
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4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen
ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Schliesslich lässt sich auch aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder in Serbien oder
aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige einer
ethnischen Minderheit in Kosovo in verschiedener Hinsicht
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Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, noch kein reales Risiko von
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug
der Wegweisung der aus (Ort 1/Gemeinde 1) stammenden
Beschwerdeführenden dorthin nicht zumutbar, da diesfalls eine konkrete
Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (noch) nicht
ausgeschlossen werden kann. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
für die Beschwerdeführenden eine Zufluchtsalternative im Norden
Kosovos oder in Serbien besteht.
Von der Frage des Bestehens einer Zufluchtsalternative zu unterscheiden
ist diejenige nach dem Vorhandensein einer innerstaatlichen
Fluchtalternative, welche von der Vorinstanz bejaht wurde (vgl.
angefochtene BFM-Verfügung S. 3).
Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aktenlage zwar einerseits Staatsangehörige der Republik Kosovo sind,
dass sie aber anderseits infolge ihrer serbischen Abstammung und
Geburt auf ehemaligem (und – was die Kinder betrifft – auch auf
heutigem) Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise aufgrund
des Umstandes, dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat
anerkennt und die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich nach wie
vor als serbische Staatsangehörige betrachtet, auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April
2010 E. 6.4.2 zur Publikation bestimmt).
6.4.2. Im jetzigen Zeitpunkt herrscht weder in Serbien noch in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos eine generell unsichere, von
bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt würden. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer
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Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist daher
grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2).
Dasselbe gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
6.4.3. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in der
serbischen Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen
Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. Dabei
sind laut der in EMARK 1996 Nr. 2 statuierten, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVGE D-45/2009 vom 17. August
2010 E. 7.3.3, BVGE D-3797/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 6.3.3 oder
BVGE D-846/2009 vom 13. Januar 2011) weiterhin zu beachtenden
Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK bei der Beurteilung einer
alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere
Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die
Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu
berücksichtigen (vgl. BVGE
D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2):
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in
erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und
Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu
berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthaltes in der
Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts
und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die
Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus.
Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort
erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese allerdings erst ab einer gewissen Dauer ernsthaft
ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten
und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann
die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund
grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich
eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium
des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz
aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche
Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten
gekennzeichnet ist.
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Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären
Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der Zivilstand, das
Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter
allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine
Gesundheitszustand zu beachten.
6.4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden um ein noch relativ junges (A._______ und
B._______) Paar mit drei Kindern im Alter von rund (…) und (…) sowie
(…) Jahren handelt.
Die Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde
(Gemeinde 1) gelebt und verfügen gemäss ihren Angaben in anderen
Regionen Kosovos weder über nahe Angehörige noch über Freunde. Das
BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Inanspruchnahme der
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos sei
unzumutbar.
Die Beschwerdeführenden (A._______, B._______ und C._______) sind
gemäss ihren Angaben im EVZ serbischer Muttersprache. Der
albanischen Sprache sind sie nur wenig bis gar nicht mächtig (A 1 und A
2 S. 3; A 3 S. 2). Der Beschwerdeführer (A._______) absolvierte
Grundschule und Mittelschule und liess sich in Fachrichtung als
Elektrotechniker ausbilden. Den Beruf eines Elektrikers übte er von 1990
bis 1999 in der Fleischindustrie in (Ort 2) aus. Zuletzt bekleidete er die
Stelle eines Hausabwartes an der Grundschule in (Ort 1). Daneben
bewirtschaftete er regelmässig einen Teil seines Grundstückes (Feldes)
als Landwirt, um sich Einkünfte zu sichern. Er verfügt somit über eine
mehrjährige Berufserfahrung (A 1 S. 2, A 12 S. 6). Die
Beschwerdeführerin (B._______) ihrerseits absolvierte die Grundschule
und besuchte einen Kurs als Coiffeuse (A 2 S. 2). Die beiden älteren
Kinder sind schulpflichtig und schlossen die siebente respektive fünfte
Klasse der Grundschule ab (A 12 S. 8). Ferner geht aus den Akten hervor
dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Vollzugs der Wegweisung
auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, das
ihnen in einer Anfangsphase des Zurechtfindens dienlich sein dürfte und
ihnen benötigte Unterstützung zu Teil kommen lässt. So erwähnt der
Beschwerdeführer (A._______) drei Schwestern die seit über zehn
Jahren in Serbien leben und dort ein Auskommen haben. Ebenfalls
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spricht er von einer (vermutlich) in der Schweiz eingebürgerten Tante (A
1 S. 3 A 12 S. 8). Die Beschwerdeführerin (B._______) gab zu Protokoll,
eine seit drei Jahren in Serbien verheiratete Schwester zu haben (A 2 S.
3, A 13 S. 6). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden in der Lage sein sollten, sich in Serbien sozial
und wirtschaftlich zu integrieren. Was die Kinder der
Beschwerdeführenden betrifft, so kann in Berücksichtigung des
Kindswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) allein aufgrund der
blossen Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht von einer derart
starken Verwurzelung gesprochen werden, als dass von
unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der sozialen Reintegration in
Serbien ausgegangen werden muss. Schliesslich bestehen auch keine
Hinweise, dass medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung nach Serbien sprechen könnten.
6.4.5. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien mithin als zumutbar bezeichnet werden.
6.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In Berücksichtigung des vorliegenden Falles sind in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom
D-4473/2009
Seite 14
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4473/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Alfred Weber
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